BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.1.2006, 2 AZR 179/05
Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung
Tenor
Auf die Revision des
Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom
26. Oktober 2004 - 6 Sa 348/03 - teilweise aufgehoben, soweit es
über die Kündigung vom 25. Oktober 2002, den
Weiterbeschäftigungsantrag und den Auflösungsantrag sowie
über die Kosten entschieden hat.
Der Rechtsstreit wird
insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses auf Grund mehrerer außerordentlicher
und (hilfsweise) ordentlicher Kündigungen, die der Beklagte wegen
der unerlaubten Installierung einer Anonymisierungssoftware auf dem
Dienst-PC und der unerlaubten Nutzung des Internets erklärt hat,
sowie über die Wirksamkeit eines vom Beklagten hilfsweise
gestellten Auflösungsantrags.
2
Der am 13. Dezember 1953 geborene, verheiratete Kläger ist seit
dem 1. Mai 1991 als Angestellter im Wasserwirtschaftsamt W
beschäftigt. Er ist Diplomingenieur und bezog zuletzt eine
Vergütung nach der VergGr. III BAT. Das Arbeitsverhältnis der
Parteien richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT).
3
Der Kläger ist mit einem Grad von 50 seit 11. Oktober 1999 als
Schwerbehinderter anerkannt. Diese Schwerbehinderung teilte er dem
Beklagten erstmals mit Schreiben vom 19. August 2002 mit.
4
Nachdem es auf dem dienstlichen Rechner des Klägers im Juni 2002
wiederholt zu Störungen gekommen war, wurde auf ihm eine neue
Festplatte installiert. Der Kläger erhielt am 5. Juli 2002 den
Rechner zurück. Bei einer Nachkontrolle des Rechners am 15. Juli
2002 wurde festgestellt, dass die Software-Programme JAVA und JAP -
Software zur Anonymisierung von Internet-Zugriffen - sowohl auf der
alten, defekten Festplatte als auch auf der neuen Festplatte
installiert worden waren. Die erneute Installation der
Anonymisierungsprogramme war bereits am 5. Juli 2002 nach der
Rückgabe des in Stand gesetzten Rechners erfolgt. Darüber
hinaus befanden sich sowohl auf der ausgewechselten als auch auf der
neu installierten Festplatte eine Reihe von Internet-Adressen für
private Nutzungen.
5
Nach einer für das Wasserwirtschaftsamt W geltenden
Dienstanweisung aus dem Jahre 1992, deren Erhalt der Kläger
bestätigt hatte, darf nur dienstliche Software und der Rechner nur
zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. In der
“Dienstvereinbarung zur Nutzung des elektronischen
Dokumentenaustausches mit E-Mail, des Internets und Intranets sowie des
Telefax” idF vom 26. April 2001 (im Folgenden: DV) haben der
Personalrat und die Dienststelle geregelt, dass eine
Softwareinstallation auf den PCs nicht zulässig und eine private
Nutzung des Internets grundsätzlich unzulässig ist (II 3 der
DV). Der Dienststellenleiter hatte mit Informationsschreiben vom April
2000 die Mitarbeiter auf die Dienstvereinbarung hingewiesen. Mit dem
Informationsschreiben von Januar 2001 wurde an das Verbot der privaten
Internet-Nutzung erinnert. Im Dezember 2001 wurde nochmals schriftlich
auf die notwendige Zustimmung der Fachabteilung bei der Beschaffung von
Hard- und Software hingewiesen.
6
Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 forderte der Dienststellenleiter den
Kläger auf, zu den Vorwürfen einer verbotenen Installation
von JAP und JAVA, der unerlaubten Privatnutzung des Internets und den
damit verbundenen Verstößen gegen die Dienstvereinbarung bis
zum 2. August 2002 Stellung zu nehmen. Der Prozessbevollmächtigte
des Klägers bat um eine Verlängerung der Stellungnahmefrist
bis 9. August 2002, die der Dienststellenleiter ablehnte. Eine
Stellungnahme des Klägers unterblieb.
7
Mit Schreiben vom 8. August 2002, unterzeichnet vom Baudirektor G des
Wasserwirtschaftsamts W, kündigte der Beklagte das
Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich,
hilfsweise ordentlich zum 31. März 2003. Die Unwirksamkeit dieser
Kündigung steht inzwischen außer Streit.
8
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 19. August 2002 seine
Anerkennung als Schwerbehinderter mitgeteilt hatte, informierte der
Beklagte den Personalrat mit Schreiben vom 23. August 2002 von einer
erneut beabsichtigten Kündigung des Klägers. Der Personalrat
teilte mit Schreiben vom 26. August 2002 mit, er widerspreche der
Kündigung nicht. Die Schwerbehindertenvertretung stimmte der
beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom 26. August 2002 zu. Mit
Bescheid vom 3. September 2002, dem Beklagten am 4. September 2002
zugegangen, stimmte das Integrationsamt der außerordentlichen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu. Mit
Schreiben vom 5. September 2002, unterzeichnet durch den Bauoberrat R,
kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. März
2003. Der Kläger ließ diese Kündigung mit Telefax und
Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. September 2002
wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurückweisen.
9
Mit Schreiben vom 6. September 2002, unterzeichnet vom Bauoberrat des
Wasserwirtschaftsamts W R, kündigte der Beklagte erneut das
Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich
unter Beifügung einer Originalvollmacht für R.
10
Mit einem vom Baudirektor G unterzeichneten Schreiben vom 9. September
2002 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des
Klägers noch einmal außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
11
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 unterrichtete das
Wasserwirtschaftsamt W den Personalrat über die beabsichtigte
ordentliche Kündigung des Klägers. Der Personalrat stimmte
mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 der Kündigung des Klägers
zu. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 stimmte das Integrationsamt der
beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers zu. Der
Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Integrationsamts
wurde mit Bescheid vom 17. März 2003 zurückgewiesen. Die
dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht W wegen
Vorgreiflichkeit ausgesetzt.
12
Mit dem vom Baudirektor und Behördenleiter G unterzeichneten
Schreiben vom 25. Oktober 2002 kündigte der Beklagte das
Arbeitsverhältnis des Klägers nochmals hilfsweise ordentlich
zum 31. März 2003. Der Kläger wies die Kündigung mit
Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2002
wegen Nichtvorlage der Originalvollmacht für G zurück.
13
Der Kläger hat sich gegen alle Kündigungen mit seiner
Kündigungsschutzklage gewandt und seine Weiterbeschäftigung
begehrt. Er hat vorgetragen: Die Kündigungen seien schon aus
formalen Gründen rechtsunwirksam. Die Kündigungen vom 5.
September 2002 und 25. Oktober 2002 seien unwirksam, weil er sie wegen
fehlenden Vorlage der Originalvollmacht wirksam zurückgewiesen
habe. Als hilfsweise ordentliche sei die Kündigung vom 5.
September 2002 schon wegen der fehlenden Zustimmung des
Integrationsamts nicht wirksam. Die Kündigungen vom 6. September
und 9. September 2002 seien sowohl wegen der fehlenden Beteiligung des
Personalrats als auch wegen der fehlenden Zustimmung des
Integrationsamts unwirksam. Zudem seien sie nicht unverzüglich
ausgesprochen worden.
14
Sämtlichen Kündigungen liege kein wichtiger Grund iSd. §
626 Abs. 1 BGB oder ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund iSv.
§ 1 Abs. 2 KSchG zugrunde. Er bestreite, einen erheblichen Teil
seiner Arbeitszeit mit einer privaten Nutzung des PCs und des Internets
verbracht zu haben. Das System sei durch das installierte
Anonymisierungsprogramm nicht beeinträchtigt worden. Er habe
dieses nur installiert und verwendet, weil er Einblicke
Außenstehender in die dienstliche Nutzung habe verhindern wollen.
Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass dadurch auch Einblicke des
Arbeitgebers verhindert würden. Die nicht dienstlich zuordenbaren
Internet-Adressen rechtfertigten keinen Schluss auf eine umfangreiche
Privatnutzung. Dies gelte umso mehr, als über 80 % der
gespeicherten Adressen dem dienstlichen Gebrauch zuzuordnen seien. Im
Übrigen seien die persönlichen Daten unter Verstoß
gegen sein Persönlichkeitsrecht ermittelt worden. Der Beklagte
dürfe deshalb seine Kündigung hierauf nicht stützen.
Außerdem hätte der Beklagte ihn vor dem Ausspruch der
Kündigungen zunächst abmahnen bzw. anhören müssen.
15
Der Kläger hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 8. August 2002,
vom 5. September 2002, vom 6. September 2002, vom 9. September 2002 und
vom 25. Oktober 2002 nicht aufgelöst worden ist,
2. den Beklagten zu
verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Diplomingenieur
weiterzubeschäftigen.
16
Der Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe
in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, aber 13.000,00 Euro nicht
überschreiten solle, zum 31. März 2003 aufzulösen.
17
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags hat der Beklagte
vorgetragen: Sämtliche Kündigungen seien auf Grund der
erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen gerechtfertigt. Es
liege sowohl ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses als auch ein verhaltensbedingter Grund
iSv. § 1 Abs. 2 KSchG vor. Der Kläger habe seinen
dienstlichen PC und das Internet umfangreich privat genutzt. Auf Grund
der installierten Anonymisierungssoftware sei es für den
Arbeitgeber nicht mehr nachvollziehbar, auf welche Internet-Adressen
der Kläger wie lange privat zugegriffen habe. Jedenfalls lasse die
Speicherung einer Vielzahl von privaten Adressen darauf
schließen, dass er den Rechner umfangreich für private
Zwecke während der Arbeitszeit genutzt habe. Der Kläger habe
im Zeitraum vom 1. Februar bis 16. Juli 2002 das Internet an 89
Arbeitstagen für ca. 89 Stunden genutzt, davon an einigen Tagen
mehrere Stunden lang, zB am 29. April 2002 für sechs Stunden. Dies
sei auf keinen Fall dienstlich veranlasst gewesen. Auch durch die
zweimalige Installation der Anonymisierungssoftware JAP und JAVA auf
dem dienstlichen Rechner habe er seine arbeitsvertraglichen Pflichten
in erheblichem Maße verletzt. Dem Kläger seien die Verbote
der privaten Nutzung und vor allem der privaten Installationen von
fremden Rechnerprogrammen bekannt gewesen. Zumindest aus der Kumulation
dieser Vorwürfe ergebe sich ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung. Auf Grund der krassen
Rechtsverletzungen habe es keiner Abmahnung bedurft, zumal es auf der
Hand gelegen habe, dass seine Handlungsweise nicht erlaubt sei. Durch
das Programm JAP sei das Schutzsystem (Firewall) des Beklagten umgangen
worden. Es habe die Gefahr bestanden, dass das gesamte EDV-System der
Dienststelle durch die Installation der privaten Software
beschädigt werde. Durch seine Handlungen habe der Kläger das
Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Dies gelte umso
mehr, als er sich durch die Installation einer Anonymisierungssoftware
bewusst einer Kontrolle bei der unerlaubten privaten Nutzung des
Internets entzogen habe. Sowohl der Personalrat als auch der
Datenschutzbeauftragte hätten im Übrigen am 15. Juli bzw. 19.
Juli 2002 ihre Zustimmung zu einer umfassenden Überprüfung
der Rechnernutzung gegeben.
18
Die hilfsweise begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses
sei schon deshalb begründet, weil das Vertrauensverhältnis
zwischen den Arbeitsvertragsparteien auf Grund des Verhaltens des
Klägers dauerhaft erheblich gestört sei. Mit der Installation
des Anonymisierungsprogramms habe der Kläger raffiniert seine
Spuren bei der privaten Nutzung des Internets verwischt.
19
Der Kläger hat zuletzt beantragt
den
hilfsweise gestellten Auflösungsantrag zurückzuweisen.
20
Seiner Ansicht nach komme eine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses schon deshalb nicht in Betracht, weil
sämtliche Kündigungen bereits aus formellen Gründen
unzulässig seien.
21
Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen des Klägers
erkannt und die Unwirksamkeit der Kündigungen festgestellt sowie
den Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.
Die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht
zurückgewiesen und den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag
abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, hilfsweise die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer
Abfindung.
Entscheidungsgründe
22
Die Revision des Beklagten hat, soweit sie die ordentliche Kündigung vom 25. Oktober 2002 betrifft, teilweise Erfolg.
23
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine der Klage stattgebende
Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung des
Beklagten sei unzulässig, soweit er die Kündigung vom 8.
August 2002 angegriffen habe. Er habe insoweit nicht nur selbst
eingeräumt, dass es an der notwendigen Zustimmung des
Integrationsamts zu dieser Kündigung gefehlt habe, sondern sich
auch nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander gesetzt.
24
Die im Übrigen zulässige Berufung sei unbegründet. Zwar
seien die Kündigungen vom 6. September und 9. September 2002 nicht
wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des
Personalrats unwirksam, da auf Grund des einheitlichen
Lebenssachverhalts die Beteiligung der Personalvertretung am 23. August
2002 ausgereicht habe. Die außerordentlichen Kündigungen vom
5. September, 6. September und 9. September 2002 seien aber unwirksam,
weil kein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 54
Abs. 1 BAT vorliege. Zwar könne in der privaten Nutzung des
Internets ein arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß liegen, der
eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne.
Eine solche exzessive Nutzung des Internets habe der Beklagte aber
nicht dargelegt. Sie ergebe sich auch nicht aus der Anzahl der privaten
Adressen bzw. aus dem Stundenumfang der Internet-Nutzung. Allein der
Umstand einer unberechtigten Installation von Software auf dem
Dienststellenrechner rechtfertige die außerordentliche
Kündigung nicht. Zwar habe der Kläger damit gegen seine
arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Die bloße
abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Behördennetzes wiege
aber nicht so schwer, dass das Arbeitsverhältnis sofort beendet
werden müsse. Es sei dem Beklagten zuzumuten, auf diese
Pflichtverletzung mit einer Abmahnung zu reagieren. Der berechtigte
Verdacht des Beklagten, der Kläger habe seine Vorgesetzten
täuschen wollen, rechtfertige die Kündigung nicht, weil sie
als Tatkündigung ausgesprochen worden sei. Eine
Täuschungsabsicht stehe nicht fest. Dem Beklagten sei es im
Übrigen zumutbar, den Kläger zumindest bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Selbst wenn man in
einer Privatnutzung des Internets sowie der unberechtigten Installation
von fremder Software auf dem Dienstrechner zusammen betrachtet eine
schwere Pflichtverletzung sehen würde, sei es dem Beklagten, bei
dem kein konkreter Schaden entstanden sei und sich der behauptete
Vertrauensverlust lediglich auf einen Verdacht stütze, in
Anbetracht des Alters, der bisherigen Dauer des
Arbeitsverhältnisses und der Schwerbehinderung des Klägers
zuzumuten, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist fortzusetzen.
25
Die hilfsweise als ordentliche Kündigungen erklärten
Kündigungen vom 5. September, 6. September und 9. September 2002
einerseits und die vom 25. Oktober 2002 andererseits seien nach §
1 Abs. 2 KSchG unwirksam. Die möglichen Pflichtverletzungen
rechtfertigten eine verhaltensbedingte Kündigung nicht. Zwar
lägen in der verbotenen Nutzung des Internet-Zugangs zu privaten
Zwecken auch ohne erkennbare Schäden für den Arbeitgeber, dem
Herunterladen von Software und der sich hieraus ergebenden abstrakten
Gefährdung des EDV-Netzes sowie dem objektiven Herunterladen einer
Software, die die Internet-Auftritte des Klägers auch für den
Arbeitgeber nicht mehr nachvollziehbar machten, erhebliche
Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des
Klägers. Gleichwohl hätte der Beklagte unter
Berücksichtigung des “ultima ratio Grundsatzes” vor
dem Ausspruch einer Kündigung auf diese
Pflichtenverstöße zunächst mit einer Abmahnung
reagieren müssen. Die Vorwürfe seien nicht so schwerwiegend.
Ein verständig abwägender Arbeitgeber hätte sie nicht
zum Anlass einer Kündigung wegen Vertrauensverlustes genommen.
Insoweit überwiege in Anbetracht des nicht erkennbaren Schadens
für das EDV-System das Bestandsschutzinteresse des langjährig
beschäftigten, älteren und schwerbehinderten Klägers die
Interessen des Beklagten an einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
26
Schließlich sei der Auflösungsantrag unbegründet. Aus
den vom Beklagten vorgetragenen Aspekten ergebe sich nicht, dass ein
weiteres gedeihliches Zusammenarbeiten zwischen den
Arbeitsvertragsparteien zukünftig nicht mehr möglich sei.
27
B. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat nur teilweise im Ergebnis und in den Begründungen.
28
Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die
außerordentlichen Kündigungen vom 5., 6. und 9. September
2002 unwirksam sind. Weiter hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis
zutreffend erkannt, dass die (hilfsweise erklärten) ordentlichen
Kündigungen vom 5., 6. und 9. September 2002 rechtsunwirksam sind.
Die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Berufung des
Beklagten gegen die Kündigung vom 8. August 2002 hat die Revision
nicht angegriffen.
29
Soweit das Berufungsgericht auch die ordentliche Kündigung vom 25.
Oktober 2002 als sozial ungerechtfertigt angesehen hat, folgt ihm der
Senat jedoch nicht.
30
I. Die außerordentliche - und hilfsweise ordentliche -
Kündigung vom 5. September 2002 ist unwirksam nach § 174 Satz
1 BGB. Sie scheitert an der fehlenden Vorlage einer auf den Bauoberrat
R ausgestellten Vollmachtsurkunde.
31
1. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft,
das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt,
unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht
vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund
unverzüglich zurückweist. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt.
32
a) Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung.
33
Es kann dahinstehen, ob der Bauoberrat R Vertretungsmacht zum Ausspruch
dieser Kündigung hatte. Es entspricht jedenfalls der allgemeinen
Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei der Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses durch einen Bevollmächtigten des
Arbeitgebers grundsätzlich die Vorlage einer Vollmachtsurkunde
erforderlich ist (BAG 30. Mai 1972 - 2 AZR 298/71 - BAGE 24, 273; 29.
Juni 1989 - 2 AZR 482/88 - AP BGB § 174 Nr. 7 = EzA BGB § 174
Nr. 6) . Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst (Senat
29. Juni 1989 aaO) . Die Ungewissheit, ob ein einseitiges
Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht
und der Vertretene dieses Rechtsgeschäft gegen bzw. für sich
gelten lassen muss, besteht im gleichen Maß, wenn - vorbehaltlich
der Sonderregelung des § 174 Satz 2 BGB - der Bevollmächtigte
eines privaten oder eines öffentlichen Arbeitgebers handelt. In
beiden Fällen können beispielsweise eine
Vollmachtsüberschreitung, ein Vollmachtsmissbrauch oder
überhaupt nur Zweifel am Bestehen einer Vollmacht vorliegen, so
dass der Dritte durch das Zurückweisungsrecht geschützt
werden muss. Der gesetzlich geforderte Nachweis der Vollmacht erschwert
dabei den Geschäftsverkehr nicht unnötig.
34
b) Der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter hat die
Kündigung unverzüglich, nämlich am 5. September 2002,
dh. am selben Tage, wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde
zurückgewiesen.
35
2. Die Zurückweisung der Kündigung war auch nicht
gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der
Kläger vom Beklagten bzw. dem Wasserwirtschaftsamt W von der
Bevollmächtigung des Bauoberrats R in Kenntnis gesetzt worden war.
36
a) § 174 Satz 2 BGB bildet die Ausnahme zu § 174 Satz 1 BGB.
Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann
ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem
das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die
Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hat. Eine konkludente
Mitteilung genügt, die Erlangung der Kenntnis auf anderem Wege
dagegen nicht (Erman/Palm BGB 11. Aufl. § 174 Rn. 6;
Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. § 174 Rn. 4) .
37
aa) Der Kläger ist weder ausdrücklich noch konkludent
über die Bevollmächtigung des Bauoberrats R in Kenntnis
gesetzt worden.
38
bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine solche
In-Kenntnis-Setzung auch nicht aus dem “Vertretungszusatz”,
mit dem der Bauoberrat R das Kündigungsschreiben unterzeichnet
hat. Das In-Kenntnis-Setzen im Sinne dieser Norm setzt eine
entsprechende Information über die Bevollmächtigung durch den
Vollmachtgeber und nicht einen Hinweis des Vertreters auf seine
Vertreterstellung voraus. Dafür sieht das Gesetz gerade die
Vorlage der Vollmachtsurkunde vor. Auch ist das
Kündigungsschreiben nicht “gesiegelt” worden (vgl. BAG
29. Juni 1988 - 7 AZR 180/87 - BAGE 59, 93) .
39
cc) Schließlich folgt aus dem Hinweis auf die allgemeinen
Vertretungsregeln der Behörden des Beklagten bei Abwesenheit des
Behördenleiters bzw. seines Vertreters nicht hinreichend, dass
damit der Empfänger einer Kündigung von der
Bevollmächtigung eines entsprechenden Vertreters ausreichend iSv.
§ 174 Abs. 2 BGB in Kenntnis gesetzt worden ist. Zum einen hat der
Beklagte diese “Vertretungsregelung” nicht im Einzelnen in
den Prozess eingeführt. Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass
der Beklagte auch nicht die Abwesenheit des Behördenleiters bzw.
dessen Vertreters und deren Grund und Dauer dargelegt hat. Diese
Aspekte zeigen schon, dass zwar der Bauoberrat R auf Grund der
allgemeinen Vertretungsregelung zu diesem Zeitpunkt zum Ausspruch der
Kündigung ggf. bevollmächtigt gewesen sein mag, es aber
für den Empfänger der Kündigungserklärung, den
Kläger, nicht deutlich erkennbar gewesen ist, ob überhaupt
ein Vertretungsfall und damit die Voraussetzungen der Vertretung bzw.
Bevollmächtigung im konkreten Einzelfall vorgelegen haben. Gerade
für diese Fälle sieht das Gesetz aber die Vorlage der
Kündigungsvollmacht mit der Kündigungserklärung vor.
40
dd) Schließlich hat der Bauoberrat R auch keine solche Stellung
inne, die zwingend mit einem Kündigungsrecht verbunden zu sein
pflegt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein In-Kenntnis-Setzen
von einer Bevollmächtigung zum Ausspruch der Kündigung auch
darin liegen, dass der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter, zB durch
Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter
einer Personalabteilung, in eine Stellung beruft, mit der das
Kündigungsrecht üblicherweise verbunden zu sein pflegt (BAG
30. Mai 1972 - 2 AZR 289/71 - BAGE 24, 273; 11. Juli 1991 - 2 AZR
107/91 - AP BGB § 174 Nr. 9 = EzA BGB § 174 Nr. 9) . Davon
kann vorliegend, bei einem Bauoberrat ohne allgemeine
Personalkompetenz, nicht ausgegangen werden. Der Hinweis des Beklagten,
die Mitarbeiter des höheren Dienstes seien stets in einer
Stellung, die üblicherweise auch mit einer entsprechenden
Vollmacht ausgestattet sei, vermag die Voraussetzungen des § 174
Satz 2 BGB nicht zu erfüllen. Mit einer Tätigkeit im
höheren Dienst ist nicht stets und ständig eine
Bevollmächtigung zu Personalentscheidungen, insbesondere zu
Kündigungen, verbunden. Eine generelle Ausnahme und Ausweitung
einer solchen Kompetenz auf alle Mitarbeiter des höheren Dienstes
würde zu einer konturenlosen Verwässerung der
Ausnahmevorschrift des § 174 Satz 2 BGB führen.
41
II. Die außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen
Kündigungen vom 6. und 9. September 2002 sind wegen der fehlenden
Beteiligung des Personalrats nach Art. 77 Abs. 4 Bay. PersVG unwirksam.
42
1. Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 Bay. PersVG wirkt der Personalrat bei der
ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Nach Art. 77
Abs. 3 Satz 1 Bay. PersVG ist der Personalrat vor einer
außerordentlichen Kündigung anzuhören. Die
Beteiligungspflicht des Personalrats besteht vor jeder Kündigung
durch den Arbeitgeber (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger Bay.
Personalvertretungsgesetz Art. 77 Rn. 2) .
43
Vor den genannten Kündigungen ist der Personalrat nicht - bzw.
nicht erneut - beteiligt worden. Deshalb liegt ein Beteiligungsfehler
vor, der zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
44
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und des Beklagten
konnte von einer Beteiligung des Personalrats nicht deshalb abgesehen
werden, weil dieser bereits zur Kündigung vom 5. September 2002
beteiligt worden war und die erneuten Kündigungen auf demselben
Lebenssachverhalt beruhten. Die gesetzliche Regelung des Art. 77 Bay.
PersVG verlangt vielmehr eine Beteiligung des Personalrats vor jeder
Kündigung.
45
a) Der öffentliche Arbeitgeber hat grundsätzlich für
jede Kündigung das Mitwirkungs- oder Anhörungsverfahren nach
Art. 77 Bay. PersVG durchzuführen. Deshalb bedarf es einer -
erneuten - Beteiligung des Personalrats immer dann, wenn der
öffentliche Arbeitgeber nach Anhörung bzw. Mitwirkung des
Personalrats bereits eine Kündigung erklärt hat und nunmehr
eine neue (weitere) Kündigung aussprechen will. Das gilt auch,
wenn der Arbeitgeber zwar die Kündigung auf den gleichen
Sachverhalt stützt, die erste Kündigung dem Arbeitnehmer aber
zugegangen ist und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen
bereits verwirklicht hat. Das Gestaltungsrecht und die damit im
Zusammenhang stehende Beteiligung des Personalrats ist mit dem Zugang
der Kündigungserklärung verbraucht (BAG 16. September 1993 -
2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185; 5. September 2002 - 2 AZR 523/01 - AP LPVG
Sachsen § 78 Nr. 1; zuletzt 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 -) .
Etwas anderes kommt nur in den Ausnahmefällen in Betracht, in
denen der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss noch nicht
verwirklicht hat. Nur dann kann eine erneute Beteiligung des
Personalrats entbehrlich sein, wenn das frühere
Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß war, der Personalrat der
Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat und eine
Wiederholungskündigung im angemessenen zeitlichen Zusammenhang
ausgesprochen und auf denselben Sachverhalt gestützt wird (BAG
aaO) .
46
b) Durch den Ausspruch der außerordentlichen - und hilfsweise
ordentlichen - Kündigung vom 5. September 2002 hatte der Beklagte
seinen Kündigungswillen bereits verwirklicht. Damit war die
Beteiligung des Personalrats vom 23. August 2002
“verbraucht”. Es liegt auch kein Fall vor, in dem
ausnahmsweise eine erneute Beteiligung des Personalrats entbehrlich
wäre. Die außerordentliche - hilfsweise ordentliche -
Kündigung vom 5. September 2002 war dem Kläger bereits
zugegangen. Im Übrigen fehlt es auch an den weiteren
Voraussetzungen, um ausnahmsweise von einer erneuten Beteiligung des
Personalrats absehen zu können. So hatte der Personalrat der
beabsichtigten Kündigung schon nicht vorbehaltlos zugestimmt.
47
III. Die Revision ist jedoch begründet, soweit sie die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der
ordentlichen Kündigung vom 25. Oktober 2002 angreift.
48
Auf Grund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen hätte
das Landesarbeitsgericht dem Feststellungsantrag des Klägers nicht
stattgeben dürfen. Es liegt - was das Landesarbeitsgericht auch
zutreffend erkannt hat - eine schuldhafte
Arbeitsvertragspflichtverletzung des Klägers und damit an sich ein
erheblicher verhaltensbedingter Grund zur Kündigung vor. Entgegen
der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedurfte es vorliegend jedoch
keiner Abmahnung. Da auch die vom Berufungsgericht vorgenommene
Interessenabwägung Defizite aufweist, kann der Senat aber nicht
abschließend über die Sozialwidrigkeit der Kündigung
entscheiden. Der Rechtsstreit muss daher zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden
(§ 563 ZPO).
49
1. Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung
gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung
eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf
überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem
angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei
der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1
KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob
es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem
Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen
Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich
widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des Senats, beispw. 10. Oktober 2002 -
2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG
1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG
§ 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65) .
50
2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das
Berufungsurteil nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl den
Inhalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
überspannt als auch bei der notwendigen Interessenabwägung
nicht alle fallrelevanten Aspekte berücksichtigt.
51
a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von einer
arbeitsvertraglichen Pflichtenverletzung des Klägers ausgegangen.
In welchem Umfang der Kläger allerdings durch eine verbotene
Nutzung des Internet-Zugangs zu privaten Zwecken ohne erkennbare
Schäden für den Arbeitgeber, durch das Herunterladen von
Software und die sich daraus ergebende abstrakte Gefährdung des
EDV-Netzes sowie durch das objektive Herunterladen einer Software, die
die Internetnutzung des Klägers auch für den Arbeitgeber
nicht mehr nachvollziehbar macht, seine Pflichten verletzt hat, kann
nach den bisherigen lückenhaften tatsächlichen Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts nicht sicher beurteilt werden. Jedenfalls
rechtfertigen die vom Berufungsgericht genannten Aspekte nach der
Rechtsprechung des Senats (7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - EzA BGB 2002
§ 626 Nr. 10, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen) die Annahme einer Verletzung der
arbeitsvertraglichen Leistungs- und Nebenpflichten.
52
Es liegen zwar keine ausreichenden Feststellungen zu den möglichen
Schäden beim Beklagten und vor allem zum Umfang der privaten
Internet-Nutzung während der Arbeitszeit vor. Mögliche
Pflichtverletzungen des Klägers insoweit können auf Grund der
installierten Anonymisierungssoftware auch wohl nur im Stadium der
Vermutung bzw. Unterstellung bleiben. Deshalb kommt vor allem dem
unstreitigen Herunterladen und der Installation der
JAP/JAVA-Anonymisierungssoftware entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
53
Nach Auffassung des Senats hat der Kläger bereits mit der
unerlaubten Installation der Anonymisierungssoftware seine Pflichten
erheblich verletzt. Zum einen hat er das sich aus der Dienstanweisung
und der Dienstvereinbarung ergebende Verbot einer Installation von
privater Software missachtet. Zum anderen hat er durch seine
eigenmächtige Veränderung von technischen Arbeitsmitteln des
Arbeitgebers seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht
(§ 241 Abs. 2 BGB) erheblich verletzt und durch sein Handeln seine
Obhuts- und Betreuungspflicht gegenüber den ihm überlassenen
und anvertrauten Betriebsmitteln missachtet.
54
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts konnte der
Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers auch ohne
vorherige Abmahnung ordentlich kündigen.
55
aa) Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das sog.
Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion
für die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung
des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Die vergangene
Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend
auswirken (BAG 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr.
130 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 56;
ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 296) . Eine negative Prognose
liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der
daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der
Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer
Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise
verletzen (ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 297) . Deshalb
setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung
regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der
Objektivierung der negativen Prognose (Staudinger/Preis § 626 BGB
Rn. 103) . Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und
verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann
regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch
zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (ErfK/Ascheid
6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 300; Staudinger/Preis § 626 BGB Rn.
106) . Die Abmahnung ist insoweit notwendiger Bestandteil bei der
Anwendung des Prognoseprinzips.
56
Sie ist zugleich auch Ausdruck des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Staudinger/Preis
§ 626 BGB Rn. 105; Schlachter NZA 2005, 433, 435) . Nach § 1
Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des
Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist nicht
gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die
Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat
durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische
Bestätigung erfahren (Staudinger/Preis § 626 BGB Rn. 105;
Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1172; Gotthardt Arbeitsrecht nach
der Schuldrechtsreform Rn. 304 ff.; Kleinebrink FA 2002, 226 ff.;
Schlachter NZA 2005, 433, 437) . Nach dieser Norm ist eine
Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten Frist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig.
Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber ausnahmsweise
entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz
Abmahnung nicht erwartet werden kann (BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 626/93 -
EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 31) oder es sich um eine schwere
Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne
weiteres erkennbar ist und die Hinnahme des Verhaltens durch den
Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 10. Februar 1999 - 2
ABR 31/98 - BAGE 91, 30; 21. Juli 1999 - 2 AZR 676/98 - AP BBiG §
15 Nr. 11 = EzA BBiG § 15 Nr. 13; siehe auch Gotthardt aaO Rn.
207; Staudinger/Preis § 626 BGB Rn. 118) . Ähnliches ergibt
sich aus § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach dem § 323 Abs. 2 BGB
entsprechende Anwendung findet. Nach § 323 Abs. 2 BGB ist eine
Fristsetzung bzw. damit auch eine Abmahnung entbehrlich, wenn der
Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt bzw. eine
Kündigung rechtfertigen.
57
bb) Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens bedurfte es vorliegend keiner Abmahnung.
58
Durch die Installation der Anonymisierungssoftware auf dem
betrieblichen Rechner des Beklagten hat der Kläger seine
arbeitsvertraglichen Pflichten schwer verletzt. Die Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens war dem Kläger ohne weiteres erkennbar. Auch
konnte er mit einer Hinnahme seines Handelns durch den Beklagten
offensichtlich nicht rechnen. Auf Grund der Dienstanweisung und der
Dienstvereinbarung wusste er, dass auf dem Dienstrechner keine private
bzw. fremde Software geladen werden durfte. Ferner musste es sich ihm
aufdrängen, dass insbesondere die Installation einer
“Anonymisierungssoftware” dem Interesse des Beklagten
eklatant zuwiderläuft. Aus den Hinweisen zum Programm JAP konnte
der Kläger deutlich erkennen, dass niemand, also auch nicht der
beklagte Arbeitgeber, herausbekommen kann, wann und welche Verbindungen
zu einem bestimmten Rechner aufgebaut worden sind. Mit der Installation
der Anonymisierungssoftware hat deshalb der Kläger nicht nur in
das Betriebsmittel des Beklagten erheblich eingegriffen, sondern dem
Arbeitgeber auch die Möglichkeit genommen, seine technisches
Betriebsmittel ggf. zu überwachen bzw. zu kontrollieren. Dies gilt
umso mehr, als die Installation durch den Kläger heimlich erfolgte
und er den Beklagten auch nicht später von der Installation in
Kenntnis gesetzt hat. Insoweit liegt der Einwand des Klägers neben
der Sache, es sei durchaus im Interesse des Arbeitgebers, sich gegen
ein Ausspähen von Außen, das mit der Anonymisierungssoftware
verhindert werden könne, zu schützen. Nicht der Kläger
hat darüber zu befinden, ob es für den Beklagten notwendig
und sinnvoll ist, einen zusätzlichen Datenschutz zu erlangen. Dies
mag der Beklagte selbst entscheiden. Nichts wäre einfacher
gewesen, als den Leiter der Dienststelle über einen solchen
“Verbesserungsvorschlag” zu informieren und die
Einführung dieser Anonymisierungssoftware in der Dienststelle des
Beklagten anzuregen.
59
Es lag somit eine erhebliche Pflichtverletzung vor, bei der der
Kläger nicht damit rechnen konnte, der Beklagte werde sie
hinnehmen und dulden. Deshalb bedurfte es keiner Abmahnung. Genauso
wenig bedurfte es einer Abmahnung im Hinblick auf die notwendige
negative Prognose. Auf Grund der Verhaltensweisen des Klägers und
seiner erheblichen Pflichtverletzung war der Schluss gerechtfertigt, er
werde auch zukünftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht
einhalten. Dies gilt umso mehr, als er sofort nach Erhalt des
reparierten Rechners erneut die Anonymisierungssoftware installiert
hatte.
60
c) Ob dieser erhebliche Pflichtenverstoß ausreichend ist, das
Arbeitsverhältnis unter Beachtung der notwendigen umfassenden
Interessenabwägung zu beenden, wird das Landesarbeitsgericht
erneut zu prüfen haben. Die bisherige Interessenabwägung des
Landesarbeitsgerichts weist Abwägungsdefizite auf. Das
Berufungsgericht hat insoweit lediglich zu Gunsten des Arbeitgebers
eine “Gesamtschau der Vorwürfe” vorgenommen und diesen
Aspekten die sozialen Belange des Klägers gegenübergestellt.
Damit wird es den anderen vom Beklagten vorgetragenen Interessen nicht
gerecht.
61
aa) Bei der Interessenabwägung hat das Berufungsgericht einen
umfassenden Beurteilungsspielraum, in dem das Revisionsgericht
grundsätzlich nicht eingreifen kann. Lediglich in
Ausnahmefällen, wenn sämtliche Abwägungsaspekte
feststehen, ist eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht
möglich. Daran fehlt es jedoch vorliegend.
62
bb) Bei der Interessenabwägung sind zugunsten des Klägers
insbesondere die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein
Lebensalter und vor allem seine Schwerbehinderteneigenschaft zu
berücksichtigen.
63
Hinsichtlich des Beendigungsinteresses des Beklagten ist vor allem zu
beachten, dass der Kläger seine arbeitsvertragliche
Rücksichtnahmepflicht erheblich verletzt hat. Hinzu kommt der vom
Landesarbeitsgericht bei der Interessenabwägung nicht hinreichend
gewürdigte Umstand, dass der Kläger gerade eine
Anonymisierungssoftware installiert hat, mit der dem Arbeitgeber
jegliche Kontrollmöglichkeit seines technischen Betriebsmittels
entzogen wird. Ist die Installation dieser Anonymisierungssoftware
bewusst vom Kläger zur Umgehung einer möglichen Kontrolle
durch den Arbeitgeber erfolgt, wozu das Berufungsgericht keine
Feststellungen getroffen hat, so wird sich dies bei einer Abwägung
der widerstreitenden Interessen erheblich zu Lasten des Klägers
auswirken. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste das
Landesarbeitsgericht ggf. berücksichtigen und weiter
aufklären, ob und in welchem Umfang eine private Nutzung des
Internets durch den Kläger erfolgte und ob ggf. in der
Dienststelle des Wasserwirtschaftsamtes W geringfügige private
Nutzungen toleriert worden sind (“grundsätzlich”).
Schließlich wäre in diesem Zusammenhang auch zu
berücksichtigen, ob durch die Installation des Programms JAP/JAVA
die Gefahr eines Virenbefalls durch Umgehung des rechnereigenen
Schutzsystems bestand. Sollte dies der Fall sein, wäre dies zu
Lasten des Klägers bei der Interessenabwägung ohne weiteres
zu berücksichtigen.
64
3. Ob sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zur ordentlichen
Kündigung vom 25. Oktober 2002 aus anderen Gründen (wegen
einer fehlerhaften Zustimmung des Integrationsamts, der fehlerhaften
Anhörung des Personalrats oder einer wirksamen Zurückweisung
der Kündigungserklärung nach § 174 BGB) als richtig
darstellt (§ 561 ZPO), kann auf Grund der fehlenden
tatsächlichen Feststellungen einerseits und der fehlenden
Prüfung dieser Aspekte durch das Berufungsgericht andererseits
noch nicht abschließend festgestellt werden. Das
Landesarbeitsgericht wird dies ggf. nachzuholen haben, wenn es unter
Berücksichtigung der Interessenabwägung einen
verhaltensbedingten Grund für gegeben ansieht. Dies gilt
insbesondere für die Frage der wirksamen Zurückweisung der
Kündigungserklärung nach § 174 BGB. Insoweit fehlt es an
den notwendigen Feststellungen zur Vertretungsberechtigung des
Baudirektors und Behördenleiters G.
65
Stellt das Landesarbeitsgericht wiederum die Sozialwidrigkeit der
Kündigung fest, hat es erneut auch über den hilfsweise
gestellten Auflösungsantrag des Beklagten zu entscheiden.
66
IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsurteil vorbehalten.
Rost
Bröhl
Eylert
Baerbaum
Beckerle