BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 16.3.2005, 7 ABR 43/04
Betriebsratsausschuss - Erweiterung - Ausscheiden
Leitsätze
Beschließt der Betriebsrat während seiner Amtszeit, einen
nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss, dessen Mitglieder nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, um ein
zusätzliches Mitglied zu erweitern, sind sämtliche
Ausschussmitglieder neu zu wählen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1) und 2) gegen den Beschluss
des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Mai 2004 - 15 TaBV
75/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Neuwahl des
bei dem zu 3) beteiligten Betriebsrat gebildeten Personalausschusses
sowie über dessen personelle Zusammensetzung.
2
Der aus 35 Mitgliedern bestehende Betriebsrat wurde im Jahr 2002
gewählt. Bei der Betriebsratswahl entfielen auf die
Vorschlagsliste der IG Metall 32 Sitze, auf die Vorschlagsliste der
Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) zwei Sitze und auf eine
unabhängige Vorschlagsliste ein Sitz. Die zu 1) und 2) beteiligten
Antragsteller wurden über die Liste der CGM in den Betriebsrat
gewählt. Bei der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats am 29.
April 2002 wurde neben dem Betriebsausschuss ua. ein aus fünf
Mitgliedern bestehender Personalausschuss gewählt. Zur Wahl
standen eine Liste der IG Metall mit fünf Kandidaten sowie eine
Liste der CGM, auf der die Antragsteller zu 1) und 2) kandidierten. Auf
die Liste der IG Metall entfielen 31 Stimmen, auf diejenige der CGM
drei Stimmen. Damit waren die fünf Bewerber der IG Metall-Liste
als Mitglieder des Personalausschusses gewählt.
3
Im März 2003 beabsichtigte der Betriebsrat, den Personalausschuss
wegen der hohen Arbeitsbelastung von fünf Mitgliedern auf sechs
Mitglieder zu erweitern. Die Einladung des Betriebsratsvorsitzenden zur
Betriebsratssitzung am 24. März 2003 enthielt einen entsprechenden
Tagesordnungspunkt. Nachdem die Antragsteller die Meinung
geäußert hatten, im Falle der Vergrößerung des
Personalausschusses auf sechs Mitglieder rücke der Antragsteller
zu 1) in den Personalausschuss nach, wurde in der Betriebsratssitzung
am 24. März 2003 die Beratung und Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt mit 28 Stimmen abgelehnt. Anschließend
erklärten die fünf Mitglieder des Personalausschusses jeweils
mit Schreiben vom 24. März 2003 ihren Rücktritt als
Ausschussmitglieder zum 26. März 2003. Am 26. März 2003 lud
der Betriebsratsvorsitzende zu einer Betriebsratssitzung am 31.
März 2003 ein. Die Einladung sah als Tagesordnungspunkt 3 die
Beratung und Beschlussfassung über die Neuwahl des
Personalausschusses vor. Dem widersprachen die Antragsteller. In der
Betriebsratssitzung vom 31. März 2003 beschloss der Betriebsrat
mit 32 Ja-Stimmen bei drei Enthaltungen die Neuwahl eines aus sechs
Mitgliedern bestehenden Personalausschusses. Zur Wahl stand nur ein
Wahlvorschlag der IG Metall, bestehend aus den fünf
zurückgetretenen Ausschussmitgliedern und einer sechsten
Bewerberin. Die Wahl erfolgte nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl. Dabei wurden drei Kandidaten mit 32 Ja-Stimmen bei einer
Enthaltung und drei weitere Kandidaten mit 31 Ja-Stimmen bei zwei
Enthaltungen gewählt.
4
Die Antragsteller zu 1) und 2) haben mit der am 11. April 2003 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift die Unwirksamkeit der
Neuwahl des Personalausschusses sowie dessen fehlerhafte personelle
Zusammensetzung geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten,
sie seien infolge des Rücktritts sämtlicher
Personalausschussmitglieder entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
in den Personalausschuss nachgerückt, da die Liste der IG Metall
erschöpft gewesen sei. Zumindest sei der Antragsteller zu 1) wegen
der vom Betriebsrat beschlossenen Vergrößerung des
Personalausschusses von fünf Mitgliedern auf sechs Mitglieder in
den Personalausschuss nachgerückt. Der Rücktritt
sämtlicher bisheriger Mitglieder des Personalausschusses sei
rechtsmissbräuchlich gewesen und nur zum Schein erfolgt. Die
Neuwahl des gesamten Personalausschusses sei daher nichtig. Die
Vorgehensweise des Betriebsrats verletze die Antragsteller in ihren
Rechten als Minderheit.
5
Die Antragsteller zu 1) und 2) haben zuletzt beantragt,
I.
6
1. festzustellen, dass sowohl der Beteiligte zu 1) als auch der
Beteiligte zu 2) in den am 29. April 2002 gewählten
Personalausschuss infolge des geschlossenen Rücktritts der
bisherigen Mitglieder vom 31. März 2003 nachgerückt sind;
7
2. festzustellen, dass die Neuwahl des Personalausschusses in der
Sitzung des Betriebsrats vom 31. März 2003 nichtig, respektive
ungültig ist;
8
II. hilfsweise
9
1. festzustellen, dass auf Grund der Entscheidung des Betriebsrats, die
Zahlen der Mitglieder von fünf auf sechs zu erweitern, der
Beteiligte zu 1) in den Personalausschuss nachgerückt ist;
10
2. festzustellen, dass die Neuwahl des Personalausschusses in der
Sitzung des Betriebsrats vom 31. März 2003 nichtig, respektive
ungültig ist.
11
Der Betriebsrat hat die Zurückweisung der Anträge beantragt.
12
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragsteller zu 1) und 2)
zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die
Antragsteller zu 1) und 2) ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
13
B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Vorinstanzen
haben die Anträge zu Recht als unbegründet
zurückgewiesen. Allerdings haben sie es versäumt, die
Arbeitgeberin an dem Verfahren zu beteiligen. Das hat der Senat in der
Rechtsbeschwerde nachgeholt.
14
I. Die Vorinstanzen haben die Arbeitgeberin zu Unrecht nicht am
vorliegenden Beschlussverfahren beteiligt. Gegenstand des Verfahrens
ist zwar eine betriebsratsinterne Auseinandersetzung. Dies steht der
Beteiligung der Arbeitgeberin jedoch nicht entgegen. Der Arbeitgeber
ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu
beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung
stets betroffen ist (BAG 19. Februar 1975 - 1 ABR 94/73 - BAGE 27, 46,
51 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 10, zu II 2 der Gründe). Das gilt
auch bei ausschließlich betriebsratsinternen Streitigkeiten. Der
Arbeitgeber wird durch jede in einem Beschlussverfahren ergehende
Entscheidung in seinen kollektiven Rechten betroffen.
15
Die Beteiligung der Arbeitgeberin konnte im Rechtsbeschwerdeverfahren
von Amts wegen nachgeholt werden (BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97 -
AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972
§ 87 Arbeitszeit Nr. 58, zu B I der Gründe) . Da die in den
Vorinstanzen unterbliebene Beteiligung der Arbeitgeberin nicht
gerügt wurde, war der Verfahrensfehler für die
Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ohne Bedeutung (BAG
15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - BAGE 100, 157 = AP BetrVG 1972 §
50 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 19, zu B I der Gründe) .
16
II. Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Der
Rücktritt sämtlicher Mitglieder des Personalausschusses zum
26. März 2003 und die am 31. März 2003 beschlossene
Erweiterung des Personalausschusses von fünf Mitgliedern auf sechs
Mitglieder führte nicht zum Nachrücken beider Antragsteller
oder des Antragstellers zu 1) in den Personalausschuss. § 25 Abs.
2 Satz 2 BetrVG ist auf die Mitgliedschaft in betriebsratsinternen
Ausschüssen nicht entsprechend anwendbar. Die am 31. März
2003 erfolgte Neuwahl sämtlicher Mitglieder des
Personalausschusses ist wirksam. Dadurch wurden die Antragsteller in
ihren Rechten als Minderheit nicht beeinträchtigt.
17
1. Die Anträge sind hinsichtlich ihres Verhältnisses
zueinander dahingehend auszulegen, dass der Antrag zu II 1 ein
Hilfsantrag zu dem Antrag I 1 ist und mit den identischen Anträgen
zu I 2 und II 2 die Nichtigkeit der am 31. März 2003 erfolgten
Neuwahl des Personalausschusses festgestellt, hilfsweise die Wahl
für ungültig erklärt werden soll. Das ergibt sich aus
der Antragsbegründung. Danach begehren die Antragsteller die
Feststellung, dass sie beide in den Personalausschuss nachgerückt
sind (Antrag zu I 1), zumindest aber der Antragsteller zu 1)
(Hilfsantrag zu II 1). Außerdem soll die Nichtigkeit der Neuwahl
des Personalausschusses vom 31. März 2003 festgestellt oder
jedenfalls die Wahl für ungültig erklärt werden, weil
die Wahl des gesamten Personalausschusses wegen des Nachrückens
des Antragstellers zu 1) oder beider Antragsteller in den Ausschuss
unzulässig gewesen sei. Mit dem Antrag zu I 2 und dem Hilfsantrag
zu II 2 machen die Antragsteller lediglich unterschiedliche Fehler im
Wahlverfahren geltend. Dazu bedarf es jedoch keiner unterschiedlichen
Anträge.
18
2. Der Antrag zu I 1 ist unbegründet. Die Antragsteller zu 1) und
2) sind nicht auf Grund des zum 26. März 2003 erfolgten
Rücktritts der bisherigen Mitglieder des Personalausschusses in
entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in den
Personalausschuss nachgerückt.
19
a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat in
Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und
ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und
Abberufung der Ausschussmitglieder gelten nach § 28 Abs. 1 Satz 2
BetrVG die Regelungen des § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG
über die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des
Betriebsausschusses entsprechend. Für den Fall des Ausscheidens
von Mitgliedern der nach § 28 Abs. 1 BetrVG gebildeten
Ausschüsse ist im Betriebsverfassungsgesetz keine
ausdrückliche Regelung vorgesehen. Das Gesetz enthält daher -
ebenso wie beim Ausscheiden freigestellter Betriebsratsmitglieder aus
der Freistellung - eine planwidrige Regelungslücke. Für den
Fall des Ausscheidens eines im Wege der Verhältniswahl in die
Freistellung gewählten Betriebsratsmitglieds hat der Senat die
Gesetzeslücke dahingehend geschlossen, dass das ersatzweise
freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs.
2 Satz 1 BetrVG derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen ist, der das zu
ersetzende Mitglied angehörte. Ist diese Vorschlagsliste
erschöpft, ist das Ersatzmitglied nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl zu wählen (BAG 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 - AP
BetrVG 1972 § 38 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 19, zu B 2
der Gründe; 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - BAGE 97, 340 = AP
BetrVG 1972 § 25 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 18, zu B I
2 der Gründe; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - BAGE 71, 286 = AP
BetrVG 1972 § 38 Nr. 16). Dies gilt beim Ausscheiden im Wege der
Verhältniswahl gewählter Mitglieder betriebsratsinterner
Ausschüsse gleichermaßen. Denn diese werden nach denselben
Grundsätzen gewählt wie freizustellende
Betriebsratsmitglieder. § 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG verweist
für die Wahl und die Abberufung der freizustellenden
Betriebsratsmitglieder ebenso auf § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG
wie § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für die Wahl von
Ausschussmitgliedern.
20
b) Hiernach sind die Antragsteller zu 1) und 2) auf Grund des
Rücktritts sämtlicher Mitglieder des Personalausschusses zum
26. März 2003 nicht in den Personalausschuss nachgerückt. Sie
gehören weder der Liste der IG Metall an, auf der die
Ausgeschiedenen bei der Wahl am 29. April 2002 kandidiert hatten, noch
wurden sie im Wege der Mehrheitswahl in den Personalausschuss
nachgewählt. Sie konnten auch nicht als bei der Wahl vom 29. April
2002 nicht zum Zuge gekommene Bewerber der Liste der CGM in den
Personalausschuss nachrücken, weil die Liste der IG Metall
erschöpft war. § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist auf das
Nachrücken von Ersatzmitgliedern in betriebsratsinterne
Ausschüsse nicht entsprechend anwendbar.
21
aa) Die Vorschrift des § 25 BetrVG regelt das Nachrücken von
Ersatzmitgliedern in den Betriebsrat im Falle des Ausscheidens oder der
zeitweiligen Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern. Nach § 25
Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden die in den Betriebsrat nachrückenden
Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Bewerbern
derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden
Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft,
bestimmt § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, dass das Ersatzmitglied
derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen ist, auf die nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste
Betriebsratssitz entfallen würde.
22
bb) § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gilt unmittelbar nur für das
Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den Betriebsrat. Die
Vorschrift ist auf das Nachrücken von Ersatzmitgliedern in
betriebsratsinterne Ausschüsse nicht entsprechend anzuwenden.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die analoge Anwendung der
Vorschrift nicht aus Gründen des Minderheitenschutzes geboten. Die
Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG dient nicht dem
Minderheitenschutz. Dieser wird vielmehr durch die für die
Betriebsratswahl in § 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und für die
Wahl von Ausschussmitgliedern in § 28 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 27
Abs. 1 Satz 3 BetrVG angeordnete Verhältniswahl gewahrt. Die
Verhältniswahl gewährleistet, dass die Sitzverteilung in dem
zu wählenden Gremium in möglichst genauer
Übereinstimmung mit dem bei der Wahl erzielten
Stimmenverhältnis der um die Sitze kandierenden Koalitionen steht.
Dadurch wird sichergestellt, dass auch Minderheiten entsprechend dem
Stimmenverhältnis in dem zu wählenden Gremium vertreten sind.
Dieser Minderheitenschutz wird durch die Regelung in § 25 Abs. 2
Satz 2 BetrVG aufgegeben, weil durch das Nachrücken von
Ersatzmitgliedern aus einer anderen Vorschlagsliste als derjenigen, der
das zu ersetzende Mitglied angehörte, die durch die
Verhältniswahl hergestellte, dem Stimmverhältnis
entsprechende Sitzverteilung zwischen den Koalitionen verschoben wird.
Im Einzelfall kann die Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
zwar dazu führen, dass Angehörige einer Minderheitskoalition
einen Vorteil erlangen, weil sie in den Betriebsrat nachrücken,
obwohl ihnen nach dem bei der Wahl erzielten Stimmenverhältnis der
Sitz nicht zustehen würde. Die Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz
2 BetrVG kann aber auch zur Benachteiligung von Minderheiten
führen. Scheidet ein Mitglied einer Minderheitskoalition aus dem
Betriebsrat aus und ist die Vorschlagsliste der Minderheitskoalition
erschöpft, kann dies zur Folge haben, dass ein noch nicht zum Zuge
gekommener Bewerber der Mehrheitskoalition in den Betriebsrat
nachrückt und die Minderheitskoalition den an sich ihr zustehenden
Betriebsratssitz verliert. Diese Beeinträchtigung des
Minderheitenschutzes hat der Gesetzgeber für den Fall des
Nachrückens von Ersatzmitgliedern in den Betriebsrat in Kauf
genommen, um die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats
sicherzustellen. Diese wäre gefährdet, wenn die gesetzlich
vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern wegen des Ausscheidens
eines Mitglieds unterschritten würde, weil die Liste, der das
ausgeschiedene Mitglied angehörte, erschöpft ist und aus
einer anderen Liste ein Ersatzmitglied nicht nachrücken
könnte. Vergleichbare Gründe, die es geboten erscheinen
lassen könnten, den durch die Verhältniswahl geschaffenen
Minderheitenschutz aufzugeben, bestehen beim Ausscheiden von
Mitgliedern betriebsratsinterner Ausschüsse nicht. Die
Funktionsfähigkeit des Betriebsrats wird bei einem Absinken der
festgelegten Anzahl von Ausschussmitgliedern nicht beeinträchtigt.
Der Betriebsrat kann jederzeit die dem Ausschuss übertragenen
Aufgaben ganz oder teilweise selbst übernehmen oder einem anderen
Ausschuss übertragen. Er kann im Falle des Ausscheidens eines
Ausschussmitglieds auch die übrigen Ausschussmitglieder nach
§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG abberufen und
die Ausschussmitglieder insgesamt neu wählen. Es besteht daher
keine Rechtfertigung dafür, den mit der Verhältniswahl
bezweckten Minderheitenschutz durch eine analoge Anwendung von §
25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf das Nachrücken von Ersatzmitgliedern
in betriebsratsinterne Ausschüsse zu beeinträchtigen.
23
3. Der Hilfsantrag zu II 1 ist ebenfalls unbegründet. Durch die
Entscheidung des Betriebsrats, den Personalausschuss von fünf
Mitgliedern auf sechs Mitglieder zu erweitern, ist der Antragsteller zu
1) nicht Mitglied des Personalausschusses geworden.
24
a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG
werden die Mitglieder betriebsratsinterner Ausschüsse
grundsätzlich gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds kann in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 1
BetrVG ein Ersatzmitglied in den Ausschuss nachrücken. Dies kommt
bei der Erweiterung des Ausschusses um zusätzliche Mitglieder
jedoch nicht in Betracht.
25
§ 25 BetrVG regelt ausschließlich das Nachrücken von
Ersatzmitgliedern in den Betriebsrat im Falle des Ausscheidens oder der
zeitweiligen Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern. Die analoge
Anwendung der Vorschrift auf das Nachrücken von Ersatzmitgliedern
in betriebsratsinterne Ausschüsse setzt daher voraus, dass ein
Ausschussmitglied aus dem Ausschuss ausscheidet oder zeitweilig an der
Amtsausübung als Ausschussmitglied verhindert ist. Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Ausschuss um ein
zusätzliches Mitglied erweitert wird. Das zusätzliche
Mitglied ist bislang noch nicht gewählt worden und kann daher auch
nicht in entsprechender Anwendung von § 25 BetrVG ersetzt werden.
Es ist vielmehr neu zu wählen. Dabei kommt eine isolierte Neuwahl
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nicht in Betracht, wenn die
bisherigen Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt worden sind. In diesem Fall
müssen alle Ausschussmitglieder neu gewählt werden, um eine
Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu
ermöglichen. Andernfalls würde der mit § 28 Abs. 1 Satz
2, § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bezweckte Minderheitenschutz
beeinträchtigt.
26
Der erkennende Senat hat zwar für den Fall des Ausscheidens eines
freigestellten Betriebsratsmitglieds, das nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt worden war, entschieden, dass das
ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied bei Erschöpfung
der Vorschlagsliste, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, im
Wege der Mehrheitswahl nachzuwählen ist (14. November 2001 - 7 ABR
31/00 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr.
19, zu B 2 der Gründe; 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - BAGE 97, 340
= AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 18, zu
B I 2 der Gründe; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - BAGE 71, 286 =
AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16). Dadurch wird der durch § 38 Abs.
2 Satz 8, § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bezweckte Minderheitenschutz
ebenfalls beeinträchtigt. Dies ist hinzunehmen, weil der
Minderheitenschutz in diesem Fall nicht weiter reicht als der
ursprüngliche Wahlvorschlag (BAG 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 -
aaO, zu B I 2 c cc der Gründe). Das gilt aber nicht bei der
Neuwahl eines zusätzlichen, bisher nicht vorhandenen
Ausschussmitglieds. Auf die Besetzung des weiteren Ausschusssitzes
haben sich die ursprünglichen Wahlvorschläge nicht bezogen.
Diese wurden für die Wahl einer bestimmten Anzahl von
Ausschussmitgliedern aufgestellt. Da die Zusammensetzung der
Wahlvorschläge uU entscheidend von der Anzahl der zu
Wählenden abhängt, wird bei der späteren
Vergrößerung des Ausschusses dem ursprünglichen
Wahlvorschlag die Grundlage entzogen. Das gebietet es, bei der
Erweiterung des Ausschusses um ein zusätzliches Mitglied eine
Neuwahl aller Ausschussmitglieder durchzuführen, um eine Wahl nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl zu ermöglichen (vgl.
BAG 16. März 2005 - 7 ABR 37/04 - zur Erhöhung der Anzahl der
Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses) . Für dieses Ergebnis
spricht auch, dass die im Betriebsrat vertretenen Koalitionen für
den Fall des Ausscheidens eines Betriebsratsmitglieds aus einem
Ausschuss durch entsprechende Gestaltung der Vorschlagslisten
Vorkehrungen dahingehend treffen können, dass Ersatzmitglieder
vorhanden sind, die ggf. in den Ausschuss nachrücken können,
um dadurch eine Nachwahl zu vermeiden. Diese Möglichkeit besteht
für den Fall der Vergrößerung des Ausschusses nicht.
27
b) Der Antragsteller zu 1) ist daher auf Grund des Beschlusses des
Betriebsrats, den Personalausschuss von fünf Mitgliedern auf sechs
Mitglieder zu erweitern, nicht in den Personalausschuss
nachgerückt. Vielmehr waren alle Mitglieder des
Personalausschusses neu zu wählen, da diese im Wege der
Verhältniswahl gewählt worden waren.
28
4. Die Anträge zu I 2 und zu II 2 sind zulässig, aber nicht
begründet. Die am 31. März 2003 erfolgte Neuwahl aller
Mitglieder des Personalausschusses ist weder nichtig noch anfechtbar.
29
a) Die Anträge sind zulässig.
30
aa) Mit den Anträgen zu I 2 und II 2 begehren die Antragsteller
die Feststellung, dass die in der Sitzung des Betriebsrats am 31.
März 2003 erfolgte Neuwahl der Mitglieder des Personalausschusses
“nichtig, respektive ungültig ist”. Obwohl der
Antragswortlaut wegen der Formulierung als Feststellungsantrag darauf
schließen lassen könnte, dass ausschließlich die
Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht wird, enthalten die Anträge -
zumindest auch - eine Anfechtung der Wahl iSv. § 19 BetrVG. Denn
der Antragsbegründung ist zu entnehmen, dass die Ungültigkeit
der Wahl unter allen denkbaren Gesichtspunkten geltend gemacht werden
soll, ua. deswegen, weil durch die Wahl der den Antragstellern
zustehende Minderheitenschutz verletzt worden sein soll. Dies ist ein
Umstand, der zwar die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit der
Wahl zur Folge haben könnte, die nur ausnahmsweise bei
schwerwiegenden, offensichtlichen Gesetzesverstößen
anzunehmen ist, wenn nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz
entsprechenden Wahl vorliegt (BAG 15. Januar 1992 - 7 ABR 24/91 - BAGE
69, 228 = AP BetrVG 1972 § 26 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 19
Nr. 37) . Den Antragstellern geht es ersichtlich um die Beseitigung der
Rechtsfolgen der Wahl, ggf. auch durch gerichtliche
Gestaltungsentscheidung dahingehend, die Wahl für ungültig zu
erklären. Sie machen daher - zumindest auch - eine Wahlanfechtung
geltend (vgl. dazu BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 62/03 - NZA 2005, 173,
auch zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe
mwN).
31
bb) Betriebsratsinterne Wahlen sind in entsprechender Anwendung von
§ 19 BetrVG anfechtbar (BAG 13. November 1991 - 7 ABR 18/91 - BAGE
69, 49 = AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 27 Nr.
7, zu B II 1 b der Gründe). Die Antragsteller sind als
wahlberechtigte Betriebsratsmitglieder anfechtungsberechtigt. Nach
§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind zur Anfechtung einer
Betriebsratswahl zwar nur mindestens drei Wahlberechtigte, eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber befugt. Bei einer
entsprechenden Anwendung des § 19 BetrVG auf betriebsratsinterne
Wahlen tritt aber anstelle der Anfechtungsbefugnis von drei
wahlberechtigten Arbeitnehmern die Anfechtungsbefugnis eines einzelnen
Betriebsratsmitglieds (BAG 13. November 1991 - 7 ABR 8/91 - BAGE 69, 41
= AP BetrVG 1972 § 26 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 26 Nr. 5, zu
B I der Gründe) . Zur Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen ist
jedes Betriebsratsmitglied befugt, das geltend macht, in seiner
Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied oder einer Schutz
genießenden Minderheit verletzt zu sein (BAG 15. August 2001 - 7
ABR 2/99 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 47
Nr. 8, zu B I 2 d der Gründe; 21. Juli 2004 - 7 ABR 62/03 - NZA
2005, 173, auch zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B I 2 der
Gründe).
32
cc) Die Anträge wurden innerhalb der entsprechend geltenden
Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gestellt. Die Wahl
fand am 31. März 2003 statt. Die Antragsschrift ging am 11. April
2003 beim Arbeitsgericht ein.
33
b) Die Anträge sind nicht begründet. Die am 31. März
2003 erfolgte Neuwahl sämtlicher Mitglieder des
Personalausschusses ist wirksam.
34
aa) Die Neuwahl war schon deshalb erforderlich, weil sämtliche am
29. April 2002 gewählten Personalausschussmitglieder am 24.
März 2003 mit Wirkung vom 26. März 2003 ihren Rücktritt
erklärt hatten. Dies führte nicht dazu, dass die
Antragsteller in den Personalausschuss nachgerückt sind und
deshalb nur die weiteren Mitglieder hätten nachgewählt werden
müssen. Denn § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist, wie bereits
ausgeführt, auf das Nachrücken von Ersatzmitgliedern in
betriebsratsinterne Ausschüsse nicht entsprechend anwendbar. Der
Rücktritt der Ausschussmitglieder ist entgegen der Auffassung der
Antragsteller auch weder rechtsmissbräuchlich noch nur zum Schein
erfolgt. Die zu Ausschussmitgliedern gewählten
Betriebsratsmitglieder sind zur Übernahme des Amtes nicht
verpflichtet. Sie können das Amt daher jederzeit niederlegen oder
vom Betriebsrat aus dem Amt abberufen werden (allgemeine Meinung im
Schrifttum, zB Fitting BetrVG 22. Aufl. § 28 Rn. 31;
Richardi/Thüsing BetrVG 9. Aufl. § 28 Rn. 23, § 27 Rn.
30; DKK/Wedde BetrVG 9. Aufl. § 27 Rn. 18) . Dazu sind keine
besonderen Gründe erforderlich. Entgegen der Auffassung der
Antragsteller war der Rücktritt nicht deshalb
rechtsmissbräuchlich, weil die Ausschussmitglieder damit eine
Neuwahl des gesamten Personalausschusses ermöglichen wollten.
Dieses Verhalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hatte
dies keine Nachteile für die Antragsteller zur Folge. Ihre
Auffassung, dass ohne den Rücktritt zumindest der Antragsteller zu
1) in den Personalausschuss nachgerückt wäre, ist aus den
bereits dargelegten Gründen unzutreffend. Der Rücktritt ist
auch nicht nur zum Schein erfolgt. Die Zurückgetretenen blieben
nicht trotz ihrer Rücktrittserklärung über den 26.
März 2003 hinaus im Amt, sondern schieden zunächst aus ihrer
Funktion als Personalausschussmitglieder aus und wurden in der
Betriebsratssitzung am 31. März 2003 erneut zu Mitgliedern des
Personalausschusses gewählt.
35
bb) Selbst wenn der Rücktritt der Ausschussmitglieder unwirksam
gewesen wäre, hätte eine Neuwahl aller Mitglieder des
Personalausschusses erfolgen müssen, weil der Betriebsrat die
Erweiterung des Personalausschusses von fünf Mitgliedern auf sechs
Mitglieder beschlossen hatte.
36
cc) Sonstige Verstöße gegen wesentliche Wahlgrundsätze
sind nicht ersichtlich und von den Antragstellern nicht vorgetragen.
Die Neuwahl wurde zwar nicht nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl, sondern nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl durchgeführt. Das entsprach jedoch der gesetzlichen
Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 4 BetrVG, da
nur ein Wahlvorschlag zur Wahl stand.
Dörner
Gräfl
Krasshöfer
Coulin
Zumpe