BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 6.1.2004, 9 AZR 680/02
Anforderungen an Revisionsbegründung
Leitsätze
1. Eine nicht gem § 551 Abs 3 ZPO ordnungsgemäß
begründete Revision ist nach § 552 Abs 1 Satz 2 ZPO als
unzulässig zu verwerfen. Das gilt gleichermaßen für
Sach- und Verfahrensrügen.
2. Gem § 551 Abs 3 Nr 2a ZPO sind bei einer Sachrüge die
Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die
Rechtsverletzung ergeben soll. Die konkrete Bezeichnung der verletzten
Rechtsnorm ist nicht erforderlich. Verfahrensrügen müssen
nach § 551 Abs 3 Nr 2b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen
enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision
stützen will.
3. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen
übergangenen Beweisantritts muss nach Beweisthema und Beweismittel
angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine
gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis
diese Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen. Erforderlich ist
dabei die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der
übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und bei
umfangreichen Schriftsätzen nach Seitenzahl.
4. Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden
Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) gerügt, muss im Einzelnen
vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht
dem Revisionskläger auf Grund welcher Tatsachen hätte
erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der
Revisionskläger dann in der Berufungsinstanz vorgebracht
hätte.
Tenor
Die
Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 25. Oktober 2002 - 10 Sa 435/02 - wird als
unzulässig verworfen.
Der
Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
1
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem
Kläger tariflichen Zusatzurlaub für gesundheitlich
gefährdete Arbeiter für das Urlaubsjahr 1999 zu gewähren.
2
Der Kläger ist seit 1990 im Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten
als Müllwerker beschäftigt. Er ist als Lader für den
Abtransport von Bio-, Hausmüll eingesetzt.
3
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag
für Arbeiterinnen und Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und
Betriebe (BMT-G) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.
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Der Kläger erhielt wie alle bei der Beklagten beschäftigten
Müllwerker bis einschließlich 1998 jährlich vier Tage
Zusatzurlaub nach § 42 BMT-G iVm. den Richtlinien in Anlage 11 zum
BMT-G und § 1 des bezirklichen Zusatztarifvertrags für
Niedersachsen zu § 42 Abs. 1 und Abs. 2 BMT-G vom 10. April 1964.
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In § 42 BMT-G ist geregelt:
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"(1) Arbeiter, die unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren
arbeiten, erhalten einen Zusatzurlaub, sofern sie diese Arbeiten
überwiegend, d.h. während mehr als der Hälfte der
Gesamtarbeitszeit, verrichten.
7
(2) Welche Arbeiten als gesundheitsgefährdend gelten und in
welcher Höhe Zusatzurlaub zu gewähren ist, wird im Rahmen der
Richtlinien in Anlage 11 bezirklich geregelt.
..."
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Anlage 11 der Richtlinie vom 1. April 1962 enthält folgende Regelungen:
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"(1) Ein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht schon dann, wenn der
Arbeiter nur der Einwirkung von Hitze, Nässe und dgl. ausgesetzt
ist, vielmehr muss die Arbeit zu einem wesentlichen Teil durch die
Beanspruchung infolge solcher Einflüsse bestimmt sein. So muss z.
B. die Hitze in außerordentlichem Grade einwirken, wie das bei
der Strahlung glühender Körper, von Glüh- und
Schmelzöfen größerer Ausdehnung, von rotglühenden
oder flüssigen Metallmassen größeren Umfangs, bei der
Arbeit an heißen Öfen oder dgl. der Fall ist.
Zusätzlich erschwerende klimatische oder arbeitsmäßige
Bedingungen, wie z. B. große Feuchtigkeit, können jedoch
schon bei weniger hohen Temperaturen den Zusatzurlaub rechtfertigen.
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(2) Es ist weiterhin vorauszusetzen, dass der einzelne Arbeiter den in
Frage stehenden Einwirkungen bei seiner regelmäßigen
Tätigkeit während des überwiegenden Teiles seiner
regelmäßigen Arbeitszeit im Urlaubsjahr ausgesetzt ist. Der
Zusatzurlaub steht nicht zu, wenn die Gefährdung oder Einwirkung
nur zeitweilig, z. B. an einzelnen Tagen der Woche oder nur
stundenweise, oder gelegentlich gegeben ist.
11
(3) Im nachstehenden Verzeichnis werden beispielsweise Tätigkeiten
aufgeführt, die für die Gewährung eines Zusatzurlaubs in
Betracht kommen. Es ist jedoch nicht allein ausreichend, dass eine der
genannten Tätigkeiten ausgeübt wird. Vielmehr müssen die
grundsätzlichen Voraussetzungen auch im Einzelnen Falle voll
erfüllt sein, andernfalls besteht kein entsprechender Anspruch.
Wenn z. B. die Anlagen für die Herstellung oder Verarbeitung
schädlicher Stoffe so eingerichtet sind, dass die mit ihnen
arbeitenden Personen schädigenden Einwirkungen nicht ausgesetzt
sind, steht kein Zusatzurlaub zu. Die Frage, ob erhebliche Gefahren
für Leben und Gesundheit im Einzelnen Fall bestehen, richtet sich
nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten und
Schutzvorrichtungen.
12
(4) Verzeichnis:
...
13
Müllabfahren,
..."
14
Im bezirklichen Zusatztarifvertrag für Niedersachsen zu § 42
Abs. 1 und Abs. 2 BMT-G vom 10. April 1964 ist in § 1 die
Gewährung eines Zusatzurlaubs von vier Arbeitstagen im Urlaubsjahr
geregelt.
15
Seit dem Urlaubsjahr 1999 gewährt die Beklagte nur noch den im
Bereich der Sperrmüllabfuhr eingesetzten Müllwerkern den
tariflichen Zusatzurlaub. Der Kläger forderte mit Schreiben vom
14. Dezember 1999 vergeblich, ihm für das Jahr 1999 Zusatzurlaub
zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.
Dezember 1999 ab.
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Im Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten werden für die
Sperrmüllabfuhr Müllfahrzeuge mit Pressplattensystem,
für den Abtransport von Rest- und Biomüll seit 1996 Fahrzeuge
mit Lotussystem mit Kammschüttung eingesetzt.
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Der Kläger war 1999 ausschließlich auf Müllfahrzeugen mit dem Lotussystem als Lader eingesetzt.
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Der Kläger hat beantragt
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die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 1999 vier Arbeitstage Zusatzurlaub zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Berufung
zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil des
Berufungsgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des
Klägers am 20. November 2002 zugestellt worden. Hiergegen hat der
Kläger mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 die vom
Landesarbeitsgericht zugelassene und beim Bundesarbeitsgericht am 18.
Dezember 2002 eingegangene Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10.
Januar 2003, eingegangen beim Bundesarbeitsgericht am 13. Januar 2003,
und mit Schriftsatz vom 31. März 2003, eingegangen beim
Bundesarbeitsgericht am 1. April 2003, hat er die Revision
begründet und Verfahrensrügen erhoben. Er rügt, dass die
Vorinstanzen weder den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt noch die
angebotenen Beweise erhoben haben.
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II. Der Kläger hat seine Revision nicht innerhalb der Frist des
§ 74 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß begründet. Sie ist
daher als unzulässig anzusehen und ohne mündliche Verhandlung
(§ 72 Abs. 5 iVm. § 552 Abs. 2 ZPO) sowie ohne Hinzuziehung
der ehrenamtlichen Richter (§ 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) zu verwerfen
(§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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1. Die Revisionsbegründung im Schriftsatz vom 10. Januar 2003
entspricht nicht den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm.
§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
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Für die Prüfung der Zulässigkeit ist nur der Schriftsatz
der Revision vom 10. Januar 2003 zu berücksichtigen. Die
Ausführungen der Revision in dem Schriftsatz vom 31. März
2003 sind unbeachtlich, weil bereits vor Eingang dieses Schriftsatzes
die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz
1 ArbGG) abgelaufen war. Die Frist hatte mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefaßten Urteils gem. § 74 Abs. 1
Satz 2 ArbGG am 20. November 2002 begonnen und endete am Montag, den
20. Januar 2003 (§ 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Mit dem
Schriftsatz vom 31. März 2003 konnte daher keine Rüge mehr
nachgeschoben werden. Zwar können nach Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist noch materiell-rechtliche Rügen
nachgeschoben werden. Das setzt aber voraus, dass in der fristgerechten
Revisionsbegründung zumindest eine ordnungsgemäße Sach-
oder Verfahrensrüge erhoben war (vgl. ArbGV-Düwell § 74
Rn. 47). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
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2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision
gehört die Angabe der Revisionsgründe, § 551 Abs. 3 Nr.
2 ZPO.
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a) Gem. § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO sind bei einer Sachrüge die
Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung
ergeben soll. Seit Inkrafttreten der Zivilprozessrechtsreform ist zwar
die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm nicht mehr vorgeschrieben.
Die Revisionsbegründung muss jedoch den Rechtsfehler des
Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des
Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die
Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den
Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (BAG 30. August
2000 - 4 AZR 333/99 - mwN; 13. April 2000 - 2 AZR 173/99 - mwN; 29.
Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - BAGE 87, 41 mwN). Dies erfordert eine
konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil
rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BAG 13. April 2000 - 2 AZR 173/99 -
mwN). Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der
Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene
Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit
Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll
die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen
Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht
beitragen (vgl. BAG 30. August 2000 - 4 AZR 333/99 - mwN).
27
b) Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO
die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf
den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die
Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des
Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 9. März 1972 - 1 AZR 261/71
- AP ZPO § 561 Nr. 2). Es genügt, wenn der Schluss
gerechtfertigt ist, bei richtigem Verfahren hätte das
Berufungsgericht möglicherweise anders entschieden
(ArbGV-Düwell § 74 Rn. 48; Müller-Glöge in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl.
§ 74 Rn. 38 mwN).
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3. Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. Vor Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist hat der Revisionskläger weder eine
Sach- noch eine Verfahrensrüge ordnungsgemäß erhoben.
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a) Die Revision rügt, die Vorinstanzen hätten weder den
Sachverhalt hinreichend aufgeklärt noch die angebotenen Beweise
erhoben. Bei den bisherigen Untersuchungen, auf die sich die
angefochtenen Entscheidungen gestützt hätten, seien
ausschließlich im Beruf stehende arbeitsfähige
Müllwerker einbezogen worden. Mitarbeiter mit arbeitsbedingten
Atembeschwerden seien nicht erfasst worden, da sie auf Grund ihrer
Erkrankung in der Regel bereits aus dem Beruf ausgeschieden seien. Es
dränge sich daher eine Nachuntersuchung der mit den bisherigen
Studien erfassten Beschäftigten auf, um auf diese Weise auch
Längsschnittdaten zu gewinnen. Wären die Vorinstanzen dem
entsprechenden Beweisangebot des Klägers nachgekommen, hätte
sich auf Grund heute vorhandener Erkenntnismöglichkeiten und
insbesondere durch eine solche Nachuntersuchung nachweisen lassen, dass
der Kläger einem signifikant erhöhten Gesundheitsrisiko
ausgesetzt sei.
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Diese Ausführungen enthalten keine Auseinandersetzung mit dem
sachlichen Inhalt des angefochtenen Berufungsurteils. Weder die
Auslegung noch die Anwendung des materiellen Rechts auf den
vorliegenden Sachverhalt werden gerügt. Es werden
ausschließlich Mängel des Verfahrens geltend gemacht.
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b) Soweit sich die Revision gegen die Verwertung "bisheriger Studien"
und "Untersuchungen" durch das Berufungsgericht wendet, ist die
Rüge nicht ordnungsgemäß begründet. Für die
darin liegende Rüge der Verletzung des § 286 ZPO oder eines
Verstoßes gegen die Denkgesetze ist der Vortrag unzureichend.
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aa) Mit der Begründung einer solchen Verfahrensrüge soll das
Revisionsgericht in die Lage versetzt werden, nachzuprüfen, ob die
zugrunde gelegten Erkenntnisse und Gutachten ihren Zweck nicht
erfüllen konnten und sich der Mangel dem Berufungsgericht
aufdrängen musste (vgl. BAG 21. November 1996 - 6 AZR 222/96 - AP
BAT § 2 SR 2d Nr. 1). Wird geltend gemacht, dass das
Sachverständigengutachten nicht der wissenschaftlichen
Methodenlehre entspreche, so ist die Rüge nur dann ausreichend
begründet, wenn ausgeführt wird, welche in der Fachliteratur
oder in Fachzeitschriften erörterten oder sonst zugänglichen
Erkenntnisse der Sachverständige bei der Erstattung des Gutachtens
nicht berücksichtigt hat, welche anderen wissenschaftlichen
Methoden hätten verwertet werden müssen und inwiefern bei
Verwertung dieser Erkenntnisse ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen
wäre (vgl. BAG 21. November 1996 - 6 AZR 222/96 - AP BAT § 2
SR 2d Nr. 1; BGH 10. März 1965 - IV ZR 76/64 - BGHZ 44, 75, 81).
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bb) Aus der Revisionsbegründung wird nur ersichtlich, dass sie
sich diese gegen "bisherige Untersuchungen" richtet. In diesen wurden
Müllwerker und deren Gesundheitsgefährdung untersucht. Nicht
ersichtlich ist, wer diese "bisherigen" Untersuchungen und Studien
durchgeführt hat.
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c) Nicht ausreichend ist auch die Rüge der Revision "nach hier
vorhandenen Informationen" seien nur ausschließlich im Beruf
stehende Müllwerker einbezogen und der "Healthy-Worker-Effekt"
werde nicht berücksichtigt. Es liegt insoweit lediglich eine
Behauptung der Revision vor, die durch keinerlei zugänglichen
Quellen oder Angaben aus der Fachliteratur gestützt werden. Soweit
die Revision vorträgt, die Untersuchungen hätten
Längsschnittdaten gewinnen müssen, ist auch dies durch
keinerlei Quellen belegt. Deshalb wird der Senat nicht in die Lage
versetzt, nachzuprüfen, ob das Landesarbeitsgericht sein Urteil
auf die herangezogenen Erkenntnisse stützten durfte oder ob diesen
ein Mangel anhaftete.
35
d) Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die angebotenen Beweise
nicht erhoben, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß
begründet.
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aa) Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen
übergangenen Beweisantritts genügt es nicht, nur vorzutragen,
das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht
berücksichtigt (BAG 2. August 1984 - 2 AZR 26/83 -). Es muss
vielmehr nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem
Punkt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene
Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese
Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen (BAG 6. Februar 1974 - 3
AZR 232/73 - AP BGB § 133 Nr. 38 = EzA BGB § 133 Nr. 8; 11.
April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39; 13. April 2000 - 2 AZR 173/99
-; Müller-Glöge in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl.
§ 74 Rn. 39). Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen
übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist
die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der
übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und - jedenfalls
bei umfangreichen Schriftsätzen - nach Seitenzahl (vgl. st. Rspr.
BAG 27. Oktober 1956 - 2 AZR 297/54 - AP ZPO § 554 Nr. 3; 19.
Oktober 1959 - 2 AZR 60/59 - AP ZPO § 554 Nr. 4; 23. Februar 1962
- 1 AZR 49/61 - AP ZPO § 322 Nr. 8; 8. März 1962 - 2 AZR
497/61 - BAGE 12, 328; 8. Februar 1983 - 3 AZR 10/81 - BAGE 41, 338; 2.
August 1984 - 2 AZR 26/83 -; 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49,
39, 52; 18. November 1999 - 2 AZR 852/98 - BAGE 93, 12). Ferner muss
dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal
für die Entscheidung gewesen ist (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR
380/99 - BAGE 96, 123 mwN; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56).
An diesem Vortrag fehlt es.
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bb) Von den Anforderungen an die Konkretisierung kann nur abgesehen
werden, falls es ohne weiteres klar und einsichtig ist, welchen Vortrag
und welchen Beweisantritt das Landesarbeitsgericht nicht
berücksichtigt hat (vgl. BAG 6. Februar 1974 - 3 AZR 232/73 - EzA
BGB § 133 Nr. 8).
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Dieser Fall liegt hier nicht vor. Es ist nicht ohne weiteres klar,
welchen Vortrag und welchen der Beweisantritte das Landesarbeitsgericht
übergangen haben soll. Neben den in der Berufungsinstanz
angebotenen Beweisen waren in der Berufungsinstanz auch die
erstinstanzlichen Beweisangebote aufrechterhalten worden. Dies bringt
zum einen die Revision schlüssig zum Ausdruck, indem sie geltend
macht, das Landesarbeitsgericht sei verpflichtet gewesen, die in den
Vorinstanzen angebotenen Beweise auszuschöpfen (vgl. dazu BAG 18.
Oktober 2000 - 2 AZR 380/99 - BAGE 96, 123). Zum anderen ergibt sich
dies auch aus der Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 10. Mai
2002, in der das gesamte erstinstanzliche Vorbringen und
Beweisanerbieten "wiederholt" wurde.
39
cc) Selbst wenn anzunehmen wäre, die Revision habe die
Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
rügen wollen, bleibt offen, zu welchen behaupteten Tatsachen
dieser Beweis hätte erhoben werden sollen. Die Revision trägt
lediglich vor, wenn die Vorinstanzen dem entsprechenden
Beweisanerbieten des Klägers nachgekommen wären, hätte
sich durch eine Nachuntersuchung nachweisen lassen, dass der
Kläger in Erfüllung der streitrelevant einschlägigen
Bedingungen einem signifikant erhöhten Gesundheitsrisiko
ausgesetzt ist. Damit hat die Revision aber nicht ein Beweisthema, dh.
die unter Beweis gestellten Tatsachen, benannt. Denn die Bewertung, ob
der Kläger im Sinne der Richtlinien (Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz
5) gem. § 42 Abs. 2 BMT-G überwiegend Arbeiten unter
erheblichen gesundheitlichen Gefahren verrichtet, obliegt dem Gericht
und nicht dem Sachverständigen (vgl. dazu BAG 11. November 1992 -
4 AZR 83/92 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 166). Ein
Sachverständiger kann lediglich die Tatsachen (zB die Höhe
der Keimbelastung, die Verursachung von Krankheiten ab einer bestimmten
Keimkonzentration in Abhängigkeit der den Keimen ausgesetzten
Zeitdauer, die Arten der ausgelösten Krankheiten, das Risiko der
Auslösung von Krankheiten etc.) feststellen, aus denen dann das
Gericht auf eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne der
tariflichen Vorschriften schließen soll.
40
e) Die Revision hat auch keine zulässige Aufklärungsrüge
erhoben, soweit sie geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe den
Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
41
aa) Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden
Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) gerügt, reicht es nicht
aus, pauschal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht
hinzuweisen. Es muss vielmehr im Einzelnen vorgetragen werden, welchen
konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger auf
Grund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche
weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der
Berufungsinstanz vorgebracht hätte (vgl. BAG 27. August 1986 - 4
AZR 592/85 - mwN; ArbGV-Düwell § 74 Rn. 52). Nur so kann das
Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung
möglicherweise für das Urteil kausal war (vgl. BAG 5. Juli
1979 - 3 AZR 197/78 - BAGE 32, 56).
42
bb) Der Kläger hat nicht deutlich gemacht, auf Grund welcher
Tatsachen noch ein weitergehender Aufklärungsbedarf bestanden hat.
Sein pauschales Vorbringen gegen die "bisherigen Studien" ist
unzureichend.
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4. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt zur
Verwerfung der Revision. Eine Nachprüfung der sachlichen
Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist dem Senat verwehrt. Zwar ist
gem. § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO das Revisionsgericht nicht an die
geltend gemachten Revisionsgründe gebunden. Diese Vorschrift setzt
jedoch die Zulässigkeit der Revision voraus (vgl. BAG 21. Januar
1982 - 2 AZR 759/79 -). Das gilt auch dann, wenn sich die
Revisionsbegründung ausschließlich auf Verfahrensrügen
beschränkt. Es muss dann wenigstens eine der erhobenen
Verfahrensrügen zulässig sein. Sind die Verfahrensrügen
dagegen sämtlich unzulässig und enthält die
Revisionsbegründung auch keine Rüge der sachlichen
Richtigkeit des Berufungsurteils, so ist das Rechtsmittel
unzulässig. Dem Revisionsgericht ist dann eine Sachprüfung
verwehrt (vgl. BAG 21. Januar 1982 - 2 AZR 759/79 -; Grunsky in
Stein/Jonas ZPO 21. Aufl. § 554 Rn. 9).
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5. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.
45
Düwell Zwanziger Krasshöfer