BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.6.2004, 8 AZR 22/03
Eingruppierung einer Leiterin einer Sonderschule in
Mecklenburg-Vorpommern bei Absinken der Schülerzahlen -
Änderungskündigung
Tenor
Auf
die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. November 2002 - 5
Sa 277/01 - aufgehoben.
Auf
die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Rostock vom 14. Juni 2001 - 2 Ca 5/01 - abgeändert.
Es
wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch
die Kündigung des Beklagten vom 15. Dezember 2000 sozial
ungerechtfertigt ist.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer
Änderungskündigung, mit der das beklagte Land die
Vergütung der Klägerin aus ihrem dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) unterliegenden
Arbeitsverhältnis von der VergGr. Ib in die VergGr. IIa
zurückführen will.
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Die Klägerin ist seit 1970 als Lehrerin tätig und seit 14.
März 1996 Schulleiterin einer Schule für geistig Behinderte
in der K-Straße in R. Als der Klägerin diese Funktion
übertragen wurde, hatte die Schule mehr als 60 Schüler. Die
Zahl der Schüler ist nach der amtlichen Schulstatistik am 1.
Oktober 1999 auf 54 und am 1. Oktober 2000 auf 49 zurückgegangen.
Das beklagte Land beruft sich zur Begründung seiner Kündigung
darauf, dass nach der für die Bemessung der Vergütung
maßgeblichen Landesbesoldungsordnung der Klägerin als
Leiterin einer Sonderschule mit nicht mehr als 60 Schülern nicht
mehr die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 (entsprechend Ib
BAT-O), sondern nunmehr die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13
(entsprechend IIa BAT-O) zustehe.
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Der Schulamtsleiter hörte mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 den
beim Staatlichen Schulamt Rostock gebildeten Lehrerbezirkspersonalrat
an, welcher der Änderungskündigung mit Schreiben vom 14.
Dezember 2000 zustimmte. Die streitgegenständliche
Änderungskündigung vom 15. Dezember 2000 wurde durch den
Schulamtsleiter zum 30. Juni 2001 ausgesprochen. Die Klägerin nahm
die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt an.
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Die Klägerin hat ua. vorgetragen, die ursprüngliche
Eingruppierung in die VergGr. Ib BAT-O bei Übertragung der
Tätigkeit als Schulleiterin sei zutreffend gewesen; ein
Arbeitgeber könne nicht sukzessive im Rahmen einer kalten
Kündigung Randbedingungen der Tätigkeit ohne Beteiligung des
Personalrats verändern. Sie hat die Änderungskündigung
für sozialwidrig gehalten, weil das beklagte Land auf Grund der
künftig beabsichtigten Schließung der Schule keine neuen
Schüler mehr zugelassen habe und damit für den Rückgang
der Schülerzahl selbst verantwortlich sei. Schließlich
scheitere die Kündigung auch an der fehlerhaften Beteiligung des
Personalrats. Die Unterrichtung sei inhaltlich unzureichend.
Insbesondere sei dem Personalrat nicht mitgeteilt worden, dass die
Reduzierung der Schülerzahlen auf einer aktiven Mitwirkung des
beklagten Landes beruhe; insbesondere sei der Schulentwicklungsplan
nicht vorgelegt worden.
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Die Klägerin hat beantragt:
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Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen
durch das Kündigungsschreiben des beklagten Landes vom 15.
Dezember 2000 sozial ungerechtfertigt und die Kündigung unwirksam
sei.
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Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat gemeint, die
Änderungskündigung zum Zwecke der Rückgruppierung sei
berechtigt, weil die maßgebliche Schülerzahl unterschritten
sei. Der Klägerin sei die VergGr. Ib BAT-O nicht quasi auf
Lebenszeit übertragen. Die Unterrichtung des
Lehrerbezirkspersonalrats im Schreiben vom 11. Dezember 2000 hat das
beklagte Land für ausreichend gehalten.
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Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage
abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag
auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigung
weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Änderungskündigung des beklagten Landes ist unwirksam.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat die Änderungskündigung
für wirksam gehalten. Die Kündigung sei nicht mangels Vorlage
einer Vollmacht oder Anbringung eines Dienstsiegels unwirksam. Der
allein zuständige Lehrerbezirkspersonalrat sei ebenfalls
ordnungsgemäß beteiligt worden. Insbesondere sei die
Anhörung dem Umfang nach ausreichend erfolgt. Das
Arbeitsverhältnis richte sich nach dem BAT-O, der hinsichtlich der
Eingruppierung auf beamtenrechtliche Grundsätze verweise. Nach der
Vorbemerkung Nr. 16b zur Anlage I zum BBesG wäre die Klägerin
als Beamtin nach landesrechtlichen Regelungen eingestuft. Die
Landesbesoldungsordnung A sehe aber nur noch die Besoldungsgruppe A 13
für Sonderschullehrer als Leiter einer Sonderschule mit bis zu 60
Schülern vor. Die Herabgruppierung der Klägerin sei weder
gleichheits- noch treuwidrig. Für das beklagte Land habe keine
arbeitsrechtliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin
bestanden, die Schülerzahl zu erhöhen, damit eine
Vergütung der Klägerin nach VergGr. Ib BAT-O erhalten bleibe.
Die Verringerung der Schülerzahl sei vom Land auch nicht
treuwidrig herbeigeführt worden. Die Änderungskündigung
sei angesichts des automatischen Absinkens der Vergütung an sich
überflüssig, da die Klägerin diese aber unter Vorbehalt
angenommen habe, jedoch nicht rechtswidrig.
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II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Die Änderungskündigung ist zwar nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht nötig ist.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine
"überflüssige" Änderungskündigung wegen der damit
verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig
mit der Folge der Unwirksamkeit (BAG 9. Februar 1989 - 6 AZR 16/87 -;
21. Januar 1988 - 2 AZR 533/87 -; 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - BAGE
38, 348 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3 = EzA KSchG § 2 Nr. 4),
wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat.
Demgegenüber führt eine "überflüssige"
Änderungskündigung bei Annahme des mit der
Änderungskündigung verbundenen Angebots unter Vorbehalt nicht
zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen wegen eines
Verstoßes gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94
- BAGE 79, 159 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 36 = EzA KSchG § 2 Nr.
22; 9. Juli 1997 - 4 AZR 635/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr.
233 = EzA KSchG § 2 Nr. 27). Bei der Änderungsschutzklage
nach § 2 KSchG geht es nicht um den Bestand, sondern um den Inhalt
des Arbeitsverhältnisses. Die Änderungsschutzklage zielt auf
die Feststellung, dass für das Arbeitsverhältnis nicht die
Arbeitsbedingungen gelten, die in dem mit der Kündigung
verbundenen Änderungsangebot des Arbeitgebers enthalten sind.
Streitgegenstand ist daher regelmäßig nicht eine
mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen
inhaltliche Ausgestaltung. Unverhältnismäßig kann
danach allenfalls das Element der Kündigung sein, nicht dagegen
das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot (BAG 9.
Juli 1997 - 4 AZR 635/95 - aaO). Die Frage, ob die im
Änderungsangebot des Arbeitgebers enthaltenen Arbeitsbedingungen
gerade infolge der mit der Änderungskündigung angebotenen
Vertragsänderung gelten, ob es also zu einer Herbeiführung
der Änderungen der Änderungskündigung bedurfte oder ob
die angebotenen Arbeitsbedingungen ohnehin Grundlage des
Arbeitsverhältnisses sind, wird daher nur als ein Element der
Begründetheitsprüfung angesehen (BAG 21. Februar 1991 - 2 AZR
432/90 - mwN) mit der Folge, dass es einer sozialen Rechtfertigung
nicht bedarf, wenn die angebotenen Arbeitsbedingungen zB wegen einer
Änderung des Tarifvertrages bereits unabhängig hiervon
eingetreten waren (BAG 9. Juli 1997 - 4 AZR 635/95 - aaO). Es kann
dahinstehen, ob die Änderungskündigung im Streitfall im
Hinblick auf das Urteil des Senats vom 5. September 2002 (- 8 AZR
620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93)
überflüssig war. In jenem Fall einer stellvertretenden
Schulleiterin, deren Eingruppierung sich nach der BBesO richtete, hat
der Senat entschieden, dass bei einem Absinken der Schülerzahlen,
dessen Ursachen nicht festgestellt waren, nicht die Grundsätze der
sog. "korrigierenden" Rückgruppierung, sondern die allgemeinen
Grundsätze der Tarifautomatik Anwendung finden. Es bestehen
Bedenken, diese Rechtsprechung auf den Streitfall zu übertragen,
da die Schülerzahlen an der Schule der Klägerin nicht
unmittelbar auf Grund des Geburtenrückgangs abgesunken sind,
sondern auf Grund der Umsetzung des Schulentwicklungsplans. Hierauf
kommt es jedoch nicht an, da die Klägerin die
Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat.
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2. Die Änderungskündigung des beklagten Landes ist jedoch
nach den §§ 2, 1 Abs. 1, 2 KSchG sozial ungerechtfertigt.
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a) Der betriebliche Grund für die Änderungskündigung
liegt nicht bereits in einem Absinken der Schülerzahlen unter 60
Schüler.
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Auf das Arbeitsverhältnis findet auf Grund einzelvertraglicher
Vereinbarung der BAT-O nebst ergänzenden und ersetzenden
Tarifverträgen Anwendung. Damit gilt auch der
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche
Vorschriften (BAT-O). Dessen § 2 lautet auszugsweise:
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"3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
...
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als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
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beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach
näherer Maßgabe von Richtlinien - in der
Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der
Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft
wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde."
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Die Klägerin ist entsprechend der Besoldungsordnung des Bundes in
Besoldungsgruppe A 14 eingruppiert gewesen. Die BBesO enthält zwar
keine Besoldungsgruppen für Schulleiter an Sonderschulen. Die
Klägerin wäre als Beamtin aber nach der Besoldungsordnung zum
Landesbesoldungsgesetz eingestuft. Nach dem im Streitfall geltenden
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern lauten die
Merkmale der Besoldungsgruppe A 14:
21
"…
22
Sonderschulrektor
23
- als Leiter einer Schule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis
zu 180 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 60
bis zu 120 Schülern."
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Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin mit dem Stichtag 1.
Oktober 1999 nicht mehr. Bei der Schule, an der die Klägerin
eingesetzt ist, handelt es sich um eine "sonstige Sonderschule". Nach
der amtlichen Schulstatistik, die nach der Vorbemerkung Nr. 8 zu den
Landesbesoldungsordnungen anwendbar ist, ergab sich für den
Zeitraum ab 1. Oktober 1999 eine Schülerzahl von unter 60. Damit
liegen die Voraussetzungen für eine Vergütung entsprechend
der Besoldungsgruppe A 14 nicht mehr vor. Als Beamtin wäre die
Klägerin, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt
hat, in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft. Dies folgt für den
streitgegenständlichen Zeitraum nicht aus der neuen Fassung der
Landesbesoldungsordnung A vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321),
geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Umstellung von Gesetzen des
Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Euro vom 22. November 2001 (GVOBl.
M-V S. 438), deren Merkmale lauten:
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"Sonderschullehrer
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- als der
Leiter einer Schule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern
oder einer sonstigen Sonderschule mit bis zu 60 Schülern"
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Diese Regelung ist erst seit 1. Januar 2002 in Kraft. Dennoch ist die
Besoldungsgruppe A 13 zutreffend. Gemäß der
Landesbesoldungsordnung A nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des
Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 973 ff.)
waren nämlich auch Sonderschullehrer im Beförderungsamt in
Besoldungsgruppe A 13 eingestuft. Diese Regelung fand für die
Klägerin Anwendung.
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b) Das Absinken der Schülerzahlen ist jedoch nicht ohne
Beeinflussung durch das beklagte Land oder durch die Schulträger
eingetreten, sondern durch die Umsetzung des Schulentwicklungsplans
herbeigeführt worden. Nach dem Schulentwicklungsplan vom 31.
März 1997 sollten an zwei der vier Schulen zur individuellen
Lebensbewältigung, nämlich an der Schule im E Weg und in der
K-Straße keine weiteren Schüler mehr aufgenommen werden und
die Schule in der K-Straße ganz geschlossen werden. Dieser
Schulentwicklungsplan ist auch umgesetzt worden, wie der spätere
Schulentwicklungsplan für den Zeitraum bis 2010 zeigt. Danach soll
die Schule der Klägerin im Schuljahr 2005/2006 sogar geschlossen
werden. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen
außerbetrieblichen Grund handelte, wenn das beklagte Land
insoweit Vorgaben rechtsfähiger Dritter, nämlich der
Schulträger, hinnehmen musste oder es sich um einen
innerbetrieblichen Grund handelte, wenn das beklagte Land selbst
für den Schulentwicklungsplan verantwortlich ist. Jedenfalls
beruht das Absinken der Schülerzahlen auf der gestaltenden
Umsetzung des Schulentwicklungsplans. Dies ist der tragende
betriebliche Grund für die Änderungskündigung iSd.
§ 1 Abs. 2 KSchG.
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Das beklagte Land kann sich auf diesen Grund nicht berufen. Für
die Mitteilungspflicht im personalvertretungsrechtlichen
Anhörungsverfahren gelten die für die Anhörung nach
§ 102 BetrVG entwickelten Regeln. Danach ist der Grundsatz der
sogenannten "subjektiven Determination" maßgeblich, demzufolge
der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört
worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden
Umstände unterbreitet hat. Der Arbeitgeber hat die von ihm
für maßgeblich erachteten Kündigungsgründe bei der
Anhörung so zu umschreiben, dass der Personalrat ohne
zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der
Kündigungsgründe prüfen und sich über seine
Stellungnahme schlüssig werden kann. Auf nicht mitgeteilte
Tatsachen, die dem Arbeitgeber bei Einleitung des
Anhörungsverfahrens bekannt waren, kann sich der Arbeitgeber im
späteren Kündigungsschutzprozess nicht stützen. Insoweit
besteht ein
betriebsverfassungsrechtliches/personalvertretungsrechtliches
Verwertungsverbot. Das gilt nur dann nicht, wenn die betreffenden
Tatsachen der Erläuterung der mitgeteilten
Kündigungsgründe dienen, den Kündigungsgrund als solchen
aber unberührt lassen (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 699/01 - AP
Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 81; 8. April 2003 - 2 AZR 515/02
- AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 133 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 3).
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Das beklagte Land hat den Lehrerbezirkspersonalrat lediglich
darüber informiert, dass es beabsichtige, zum 30. Juni 2001 eine
Änderungskündigung dahingehend auszusprechen, dass das
Arbeitsverhältnis beendet werden und ein Angebot zur
Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O abgegeben werden solle. Als
Grund hierfür wurde nur angegeben, dass eine zuvor ausgesprochene
Änderungskündigung, ggf. aus formellen Gründen,
unwirksam war und dass die Schülerzahlen auf 49 abgesunken waren.
Darüber hinaus wurden die maßgeblichen Personal- und
Sozialdaten der Klägerin angegeben. Diese waren zwar aus der Sicht
des Arbeitgebers die maßgeblichen Kündigungsgründe,
damit war der tragende Kündigungsgrund aber nicht mitgeteilt
worden. Der Lehrerbezirkspersonalrat wurde im Glauben gelassen, die
Schülerzahlen seien wegen des - bekannten - Geburtenrückgangs
abgesunken, während sie in Wahrheit auf Grund der Umsetzung des
Schulentwicklungsplans gesunken sind. Das ist ein anderer
Kündigungsgrund. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem
Lehrerbezirkspersonalrat der Schulentwicklungsplan bekannt war.
31
III. Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
32
Hauck Dr. Wittek Laux
33
Morsch Wankel