BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 4.3.2004, 8 AZR 196/03
Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag
Leitsätze
1. Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach
§ 309 Nr 6 BGB generell unzulässig; in
formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der
angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden
Besonderheiten nach § 310 Abs 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB jedoch die
grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Die
Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen kann sich aber auf Grund einer
unangemessenen Benachteiligung ergeben (§ 307 Abs. 1 BGB).
2. Ist eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag zu hoch,
kommt eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in
Betracht.
Tenor
Die
Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 24. Januar 2003 - 10 Sa 1158/02 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertragsstrafe.
2
Am 23. Januar 2002 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, in dem
die Einstellung der Beklagten als Verkäuferin bei der
Klägerin ab dem 1. März 2002 vereinbart wurde.
3
Nach § 2 des Arbeitsvertrags war eine sechsmonatige Probezeit mit
einer beiderseitigen Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart.
Gem. § 3 des Arbeitsvertrags betrug die monatliche Vergütung
1.840,65 Euro.
4
§ 11 des Arbeitsvertrags lautete wie folgt:
5
"Tritt der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis nicht an,
löst er/sie das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder
wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in an
den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem
BruttoMonatsgehalt/-lohn zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen
weitergehenden Schaden geltend machen."
6
§ 12 des Arbeitsvertrags lautete:
7
"1. Das Arbeitsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit beiderseits mit einer Frist von
8
· 4
Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (gesetzliche
Mindestkündigungsfrist)
9
· 4
Wochen (gilt nur für Kleinbetriebe bis 20 Arbeitnehmer
gemäß § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB) ./.
10
gekündigt werden. Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine
Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats.
11
2. Soweit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin aufgrund gesetzlicher
Vorschriften nur mit einer verlängerten Frist gekündigt
werden darf, gilt diese verlängerte Kündigungsfrist auch
für eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin. Eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als
Kündigung für den nächstzulässigen Zeitpunkt. Eine
fristlose Kündigung gilt vorsorglich auch als
fristgemäße Kündigung für den
nächstzulässigen Zeitpunkt. Eine Kündigung vor Beginn
des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig."
12
Mit Schreiben vom 27. Januar 2002 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass sie die Arbeit nicht antreten werde und kündige.
13
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch
ihre Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe eines
Bruttomonatsgehalts verwirkt.
14
Sie hat beantragt,
15
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.840,65 Euro nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung
vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer
Vertragsstrafe. Die Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses
sei vor Aufnahme der Beschäftigung möglich. Die vereinbarte
Kündigungsfrist habe die Beklagte eingehalten. Der Klägerin
sei eine termingerechte Besetzung der Stelle ab 1. März 2002 noch
möglich gewesen. Auf Grund des Angebots auf dem Arbeitsmarkt seien
vier Wochen ausreichend, um eine entsprechende Fachverkäuferin zu
finden. Allein im Arbeitsamtsbezirk Bochum seien im Februar 2002
mindestens 150 Arbeitnehmer mit der Qualifikation
"Lebensmittelfachverkäufer" als arbeitssuchend gemeldet gewesen.
Schließlich sei auch die Höhe der vereinbarten
Vertragsstrafe nicht angemessen. Die vereinbarte Vertragsstrafe von
einem Monatsgehalt berücksichtige nicht die verkürzte
Kündigungsfrist in der Probezeit.
17
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage
abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den
Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
18
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie kann die
Zahlung einer Vertragsstrafe von der Beklagten nicht verlangen.
19
A. Das Landesarbeitsgericht hat die Vertragsstrafenvereinbarung im
Hinblick auf § 309 Nr. 6 und § 307 BGB für unwirksam
gehalten. Bei der Vertragsstrafe handele es sich um eine wirksam in den
Vertrag einbezogene allgemeine Geschäftsbedingung in einem
Musterarbeitsvertrag. Eine teleologische Reduktion des § 309 Nr. 6
BGB nur auf Kunden- und Verbraucherverträge scheide aus. Die
fehlende Vollstreckbarkeit der Arbeitsleistung nach § 888 Abs. 3
ZPO sei keine Besonderheit des Arbeitsrechts, da sie auch für den
Dienstvertrag gelte. Die bisherige Üblichkeit von
Vertragsstrafenregelungen im Arbeitsrecht stelle keine
arbeitsrechtliche Besonderheit dar, genauso wenig wie eventuelle
Beweisschwierigkeiten bei der Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruchs. Doch selbst wenn § 309 Nr. 6 BGB nicht
eingreife, sei die Klausel, die eine Kündigung vor Vertragsantritt
ausschließe, möglicherweise überraschend und damit nach
§ 305c BGB unwirksam. Damit fehle es an einem Vertragsbruch.
Jedenfalls stelle eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts
für den Fall des Vertragsbruchs in der Probezeit, in der eine
Kündigungsfrist von zwei Wochen bestehe, eine unangemessene
Benachteiligung dar. Die Klägerin habe leicht eine Ersatzkraft
finden können. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach §
343 BGB komme nicht in Betracht.
20
B. Diese Ausführungen halten im Ergebnis und in wesentlichen
Teilen der Begründung der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Die Vertragsstrafenvereinbarung ist allerdings nicht bereits nach
§ 309 Nr. 6 BGB unwirksam, da insoweit die angemessene
Berücksichtigung von im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten
entgegensteht. Die Unwirksamkeit der Vertragsstrafenabrede in § 11
des Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2002 ergibt sich jedoch aus §
307 BGB.
21
I. Die Vertragsstrafenabrede ist als Allgemeine Geschäftsbedingung
in den Arbeitsvertrag der Parteien einbezogen worden. Dieser wurde im
Jahre 2002 geschlossen, so dass auf ihn die Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 anzuwenden sind.
Hierzu gehört auch die in den §§ 305 bis 310 BGB
geregelte Gestaltung des Schuldverhältnisses durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen. Der Arbeitsvertrag der Beklagten besteht aus
für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbestimmungen, welche die Klägerin der Beklagten bei
Abschluss des Vertrages stellte. Daher handelt es sich nach der
Legaldefinition des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB um Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
22
Nach § 339 BGB kann eine Vertragsstrafe für den Fall
vereinbart werden, dass der Schuldner eine Verbindlichkeit nicht oder
nicht in gehöriger Weise erfüllt. Die Vertragsstrafe ist ein
vom Gesetzgeber zur Verfügung gestelltes besonderes Rechtsinstitut
des Bürgerlichen Rechts für Schuldverhältnisse und kann
demgemäß auch in Arbeitsverhältnissen vereinbart werden.
23
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund
fristlos vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden. Im
Streitfall haben die Parteien eine Kündigung vor Dienstantritt
aber ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss der
Kündigungsmöglichkeit vor Antritt der Arbeit ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig
(13. Juni 1990 - 5 AZR 304/89 -; 2. November 1978 - 2 AZR 74/77 - BAGE
31, 121 = AP BGB § 620 Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 38). Zu
Gunsten der Klägerin kann daher von einem schuldhaften
Nichtantritt der Arbeit durch die Beklagte ausgegangen werden. Diese
Pflichtverletzung löst jedoch keinen Anspruch auf Zahlung der
Vertragsstrafe aus, denn die dem zugrunde liegende Vereinbarung ist
unwirksam.
24
II. Zwar sind nach § 309 Nr. 6 BGB Vertragsstrafenvereinbarungen
als Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam. In formularmäßigen
Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen
Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach
§ 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB die grundsätzliche
Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden.
25
1. Vertragsstrafenvereinbarungen wie die vorliegende erfüllen den
Tatbestand des § 309 Nr. 6 BGB. Nach dieser Vorschrift ist unter
anderem eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall, dass der andere
Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer
Vertragsstrafe versprochen wird.
26
Im Schrifttum wird jedoch teilweise die Auffassung vertreten, die
Vorschrift des § 309 Nr. 6 BGB sei insgesamt nicht auf
Arbeitsverhältnisse zugeschnitten, sondern primär am Bild des
zahlungspflichtigen Kunden orientiert. Dies zeigten die anderen dort
genannten Fälle wie die Nichtabnahme oder die verspätete
Abnahme der Leistung und des Zahlungsverzugs (Nachweise bei ErfK/Preis
§§ 305 - 310 BGB Rn. 93; Gotthardt Arbeitsrecht nach der
Schuldrechtsreform Rn. 250; derselbe ZIP 2002, 277, 283; Preis/Stoffels
Der Arbeitsvertrag II V 30 Rn. 27; Stoffels AGB-Recht Rn. 903;
Seitz/Hülbach in Tschöpe Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht Teil 2
D Rn. 41; ebenso ArbG Duisburg 14. August 2002 - 3 Ca 1676/02 - AiB
2003, 189). Auch habe der Gesetzgeber mit dem Tatbestand der
"Lösung vom Vertrag" nicht die Beendigung des Arbeitsvertrags im
Auge gehabt. Vielmehr solle die Vorschrift - wie zuvor der gleich
lautende § 11 Nr. 6 AGBG - einem Missbrauch von Reuegeldern und
Abstandssummen entgegenwirken (vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 30; Lingemann
NZA 2002, 181, 192; Gotthardt ZIP 2002, 277, 283; Henssler RdA 2002,
129, 138); daher habe das Bundesarbeitsgericht letztgenannte Vorschrift
schon bisher zu Recht auf Arbeitsverträge nicht angewendet (Preis
Sonderbeilage NZA 2003, 19, 32 unter Hinweis auf Senat 27. April 2000 -
8 AZR 301/99 -; Preis/Stoffels aaO).
27
Eine generelle Nichtanwendung der Norm des § 309 Nr. 6 BGB auf
Arbeitsverträge auf Grund teleologischer Reduktion kann aber nicht
angenommen werden. Die Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf
Arbeitsverträge entspricht vielmehr grundsätzlich dem Willen
des Gesetzgebers. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte die
im AGBG für das Arbeitsrecht geltende Bereichsausnahme des §
23 AGBG aF auf §§ 305 bis 310 BGB übertragen werden;
diese Vorschriften sollten mithin keine Anwendung auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts finden (BT-Drucks. 14/7052 S. 24). Auf die Bitte des
Bundesrats, zu überprüfen, ob diese Ausnahme für das
Arbeitsrecht noch sachgerecht sei (BT-Drucks. 14/6857 S. 17), schlug
die Bundesregierung vor, § 310 Abs. 4 BGB wie nunmehr geschehen zu
fassen, damit das Schutzniveau der Vertragsinhaltskontrolle im
Arbeitsrecht nicht hinter demjenigen im Zivilrecht zurückbleibt.
Eine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB soll
gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nur bei Verträgen
auf dem Gebiet des Erb-, Familien- oder Gesellschaftsrechts sowie bei
Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen unterbleiben.
Bei der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen sollen dagegen
lediglich die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gemäß
§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen berücksichtigt werden,
eine Kontrolle dagegen nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
Hierdurch und durch die Streichung der früheren Bereichsausnahme
für das Arbeitsrecht in § 23 AGBG aF hat der Gesetzgeber
deutlich gemacht, dass die Anwendung der Klauselverbote
grundsätzlich auch für Formulararbeitsverträge gilt.
Dieser ausdrückliche Wille des Gesetzgebers steht einer
einschränkenden Auslegung des § 309 Nr. 6 BGB entgegen. Nach
ihrem eindeutigen Wortlaut ist die Norm somit grundsätzlich auf
alle Fälle der "Lösung vom Vertrag" anzuwenden (ebenso
Reichenbach NZA 2003, 309, 311; insoweit zutreffend Däubler NZA
2001, 1329, 1336; Holtkamp AuA 2002, 251, 254; Klevemann Anm. zu AiB
2002, 577, 579; Reinecke DB 2002, 583, 585). Als Lösung vom
Vertrag ist sowohl der Vertragsbruch als auch der Nichtantritt des
Arbeitsverhältnisses anzusehen (vgl. BAG 17. Juli 1985 - 5 AZR
104/84 -).
28
2. Die angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden
Besonderheiten führt zu dem Ergebnis, dass Vertragsstrafen
grundsätzlich weiterhin im Wege Allgemeiner
Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträge einbezogen werden
können.
29
a) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob und inwieweit die
Vereinbarung von Vertragsstrafenklauseln in
Formulararbeitsverträgen nach der Schuldrechtsreform noch
möglich ist.
30
aa) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, das Klauselverbot
gemäß § 309 Nr. 6 BGB finde ungeachtet des § 310
Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB "ungefiltert", dh. uneingeschränkt
(Birnbaum NZA 2003, 944, 950) Anwendung.
31
(1) Zur Begründung wird zum Teil auf den Wortlaut des § 309
Nr. 6 BGB einschließlich der amtlichen Überschrift
(Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) abgestellt (Hessisches
LAG 25. April 2003 - 17 Sa 1723/02 - unter Verweis auf die gleich
lautende Vorschrift des § 11 Nr. 6 AGBG; LAG Düsseldorf 8.
Januar 2003 - 12 Sa 1301/02 - LAGE BGB 2002 § 309 Nr. 1 = AP BGB
2002 § 309 Nr. 2; Abel Anm. zu AiB 2002, 442; Däubler NZA
2001, 1329, 1336; Kittner/Zwanziger/Lakies Arbeitsrecht Handbuch
für die Praxis § 79 Rn. 20c; Klevemann Anm. zu AiB 2002, 577,
579;
32
Reinecke DB 2002, 583; Schuster Anm. zu AiB 2003, 708). § 309 Nr.
6 sei lex specialis gegenüber § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz
BGB (ArbG Bielefeld 2. Dezember 2002 - 3 Ca 3733/02 -). Vereinzelt wird
auch vertreten, über den Wortlaut der Norm ("für den Fall,
dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst") hinaus seien
im Arbeitsrecht sämtliche Vertragsstrafenabreden unwirksam, weil
das gesetzliche Unbilligkeitsurteil Vertragsstrafen im Arbeitsrecht
insgesamt und nicht nur die für den Fall des Vertragsbruchs
verwirkten erfasse (Kittner/Zwanziger/Lakies aaO; von Koppenfels NZA
2002, 598, 602).
33
(2) Eine andere Argumentation für die grundsätzlich
uneingeschränkte Anwendbarkeit von § 309 Nr. 6 BGB legt
§ 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB eng aus. Danach ist diese Norm
nicht so zu verstehen, dass mit den "im Arbeitsrecht geltenden
Besonderheiten" dasjenige gemeint wäre, was dieses Rechtsgebiet
von anderen unterscheide; vielmehr seien nur spezielle Gegebenheiten
innerhalb des Arbeitsrechts oder Sonderarbeitsverträge gemeint,
also Besonderheiten des jeweiligen Vertrags wie Befristungen,
Arbeitsverhältnisse mit Tendenzunternehmen etc. (Birnbaum NZA
2003, 944; Hümmerich AnwBl. 2002, 671, 679; derselbe NZA 2003,
753, 762; derselbe/Holthausen NZA 2002, 173, 178). Danach
unterläge ein Arbeitsvertrag zunächst der
uneingeschränkten Inhaltskontrolle; lediglich für einzelne
Ausschnitte des Arbeitsrechts bzw. Sonderarbeitsrechtsbeziehungen
gälte eine "modifizierte" Inhaltskontrolle, nämlich soweit
Besonderheiten dieser speziellen Arbeitsverhältnisse diese
Modifikationen erforderlich machten (Birnbaum NZA 2003, 944, 946). Nach
dieser Auffassung wäre die Vertragsstrafenklausel gegebenenfalls
bei Verträgen mit hochbesoldeten oder besonders qualifizierten
Arbeitnehmern wirksam, sofern gerade diese Umstände den besonderen
Schutz des Arbeitgebers davor erfordern, dass der Arbeitnehmer die
Stelle nicht antritt oder fristwidrig verlässt (ähnlich
Reinecke DB 2002, 583, 586). Für ein solches Verständnis des
§ 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB wird angeführt, dass der
Rechtsausschuss im Gesetzgebungsverfahren spezifische Bereiche des
Arbeitsrechts mit dem Beispiel des kirchlichen Arbeitsrechts
(BT-Drucks. 14/7052 S. 189) erwähnt hat (Birnbaum NZA 2003, 944,
947; Hümmerich AnwBl. 2002, 671, 679; derselbe/Holthausen NZA
2002, 173, 178). Auch die Funktion des Arbeitsrechts als
Arbeitnehmerschutzrecht spreche für diese enge Auslegung der
Ausnahmeregelung; ebenso lege es der Wortlaut der Norm ("die im
Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten") nahe, dass nicht die
"Besonderheiten des Arbeitsrechts", sondern nur diejenigen "innerhalb
des Arbeitsrechts" gemeint seien (Birnbaum NZA 2003, 944, 948). Im
vorliegend zu entscheidenden Falle handelt es sich nicht um ein
besonderes Arbeitsverhältnis, so dass nach dieser Auffassung die
Vertragsstrafenklausel nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam wäre.
34
(3) Andere Teile von Rechtsprechung und Literatur beziehen § 310
Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB zwar auf Besonderheiten des Rechtsgebiets
Arbeitsrecht im Ganzen, vertreten jedoch die Auffassung, gemeint seien
nur die rechtlichen, nicht die tatsächlichen Besonderheiten, die
das Arbeitsrecht von anderen Rechtsgebieten unterschieden. Dies folge
zum einen daraus, dass der Gesetzgeber - anders als in der
Gesetzesbegründung vorgesehen - nicht mehr von den "besonderen
Bedürfnissen eines Arbeitsverhältnisses", sondern von den "im
Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten" spreche (Hessisches LAG 7. Mai
2003 - 2 Sa 53/03 -); "gelten" könnten nicht tatsächliche,
sondern nur rechtliche Momente (Hessisches LAG 7. Mai 2003 - 2 Sa 53/03
-; LAG Hamm 24. Januar 2003 - 10 Sa 1158/02 - AP BGB 2002 § 309
Nr. 1; ArbG Bochum 8. Juli 2002 - 3 Ca 1287/02 - DB 2002, 1659 = NZA
2002, 978; Thüsing NZA 2002, 591, 592; derselbe BB 2002, 2666,
2673; Preis Sonderbeilage NZA 2003, 19, 26; aA dagegen wohl Joost FS
Ulmer S. 1199, 1203; Leder/Morgenroth NZA 2002, 952, 956). Daher sei
die bisherige Üblichkeit einzelner Klauseln ebenso wenig ein
taugliches Argument wie die besondere tatsächliche Situation der
Vertragsparteien (Thüsing NZA 2002, 591, 593), also zB
Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Schadenshöhe bei
Vertragsbruch.
35
Im Arbeitsrecht geltende rechtliche Besonderheiten, welche die
Zulässigkeit von Vertragsstrafenklauseln rechtfertigen
könnten, sind nach der vorstehend dargestellten Auffassung nicht
gegeben. Als Besonderheiten des Arbeitsrechts, so wird von dieser
Meinung vertreten, kämen nur jene Rechtsnormen in Betracht, die
nur für Arbeitsverträge, nicht jedoch zugleich für
andere Vertragstypen gälten (Thüsing BB 2002, 2666, 2673).
Daher handele es sich auch dann nicht um eine rechtliche Besonderheit
von Arbeitsverhältnissen, wenn man die Arbeitsleistung als
unvertretbare, nach § 888 Abs. 3 ZPO nicht vollstreckbare Handlung
ansehe, denn derartige Vollstreckungsprobleme ergäben sich bei
Dienstverträgen aller Art, nicht nur bei Arbeitsverträgen
(Hessisches LAG 7. Mai 2003 - 2 Sa 53/03 -; Klevemann Anm. zu AiB 2002,
577, 579, 581; ähnlich auch Herbert/Oberrath NZA 2004, 121, 126).
Zum Teil wird auch vertreten, es gebe keinerlei "im Arbeitsrecht
geltende Besonderheiten", die geeignet wären, sich gegenüber
dem zwingenden Recht der §§ 307 ff. BGB durchzusetzen
(Schierbaum in Berscheid/Kunz/Brand PraxisArbR Teil 2 Rn. 2170, vgl.
aber auch Rn. 2174; ähnlich auch Henssler/Graf von Westphalen
Praxis der Schuldrechtsreform 1. Aufl. § 310 Rn. 7).
36
bb) Andere Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur halten die
Einbeziehung von Vertragsstrafenklauseln durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen auch für den Fall der Lösung vom
Vertrag nach wie vor für zulässig und begründen dies mit
im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, deren Berücksichtigung
zur Nichtanwendung von § 309 Nr. 6 BGB auf
Arbeitsverhältnisse führe. Zunächst finde ungeachtet der
Überschrift des § 309 BGB ("Klauselverbote ohne
Wertungsmöglichkeit") auch diese Norm nur unter
Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten Anwendung
(so Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. § 310 Rn. 51 unter Hinweis auf
die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme der
Bundesrats; Bauer/Kock DB 2002, 42, 45). Es sei nicht erkennbar, dass
die Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten bei der
Anwendung des § 309 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers von
vornherein ausgeschlossen sein solle (Söllner ZfA 2003, 145, 157).
Nach der Gesetzesbegründung solle § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB vor
allem mit Blick auf spezielle Klauselverbote gelten (Berger-Delhey ZTR
2002, 66, 67). Diese Norm bewirke, dass auf dem Gebiete des
Arbeitsrechts die Klauselverbote "ohne" Wertungsmöglichkeit des
§ 309 BGB zu solchen "mit" Wertungsmöglichkeit würden
(Joost FS Ulmer S. 1199, 1203; Conein-Eikelmann DB 2003, 2546, 2548);
für diesen Bereich sei die Überschrift eine
"Falschbezeichnung" (Annuß BB 2002, 458, 462).
37
Die demnach auch im Rahmen von § 309 Nr. 6 BGB gebotene
angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden
Besonderheiten führe zur grundsätzlichen Zulässigkeit
formularmäßig einbezogener Vertragsstrafen auch für den
Fall der Lösung vom Vertrag. Dies wird mit folgenden Argumenten
begründet:
38
(1) Es wird angeführt, auf Grund besonderer rechtlicher
Gegebenheiten des Arbeitsrechts stelle die Vertragsstrafe
typischerweise die einzig wirksame Möglichkeit dar, den
Arbeitnehmer zur Erfüllung der Arbeitspflicht anzuhalten
(Seitz/Hülbach in Tschöpe Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht Teil
2 D Rn. 41; Heinze NZA 1994, 244, 249). Der Grund liege darin, dass die
Durchsetzung der Arbeitspflicht im Wege der Zwangsvollstreckung
gemäß § 888 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen sei (Annuß
BB 2002, 458, 463; Conein-Eikelmann DB 2003, 2546; Hromadka NJW 2002,
2523, 2528; Hümmerich NZA 2003, 753, 762; Reichenbach NZA 2003,
309; Schulte/Möller BuW 2003, 35, 36; Singer RdA 2003, 194, 202;
vgl. auch Preis Sonderbeilage NZA 2003, 19, 33 mwN; Reichold ZTR 2002,
202, 207).
39
(2) Zu Gunsten der Zulässigkeit von Vertragsstrafenklauseln auch
nach neuem Schuldrecht wird weiter argumentiert, derartige Klauseln
seien, was bei der Prüfung arbeitsrechtlicher Besonderheiten ins
Gewicht falle, schon bisher üblich gewesen (Bartz AuA 2002, 62,
64; Lingemann NZA 2002, 181, 192). Der Gesetzgeber habe einen Bruch mit
der gefestigten Rechtsprechung, wie sie zur Zulässigkeit von
Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen bestanden habe, nicht
beabsichtigt (Berkowsky AuA 2002, 11, 15; Leder/Morgenroth NZA 2002,
952, 954; Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch § 60 Rn. 4), zumal
diese Rechtsprechung einem begründeten und billigenswerten
Interesse des Arbeitgebers entspreche (Reichold ZTR 2002, 202, 207).
Bereits bisher habe die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene
Heranziehung von Grundsätzen des AGBG über § 242 BGB auf
besonderen Rahmenbedingungen und Interessenlagen auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts beruht; § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB ermögliche es,
diese Rechtsprechung fortzuführen (Henssler RdA 2002, 129, 135;
Hromadka NJW 2002, 2523, 2528; Seitz/Hülbach in Tschöpe
Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht Teil 2 D Rn. 40).
40
b) Auch nach der Schuldrechtsreform ermöglichen die im
Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten die - auch
formularmäßige - Vereinbarung einer Vertragsstrafe für
den Fall der rechtswidrigen Lösung von einem Arbeitsvertrag. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob gemäß § 310 Abs. 4 Satz
2 BGB nur rechtliche oder auch tatsächliche Besonderheiten
Berücksichtigung finden. Die Besonderheiten, die zur weiteren
Zulässigkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen auch im Falle der
Lösung vom Vertrag (§ 309 Nr. 6 BGB) sprechen, sind
nämlich rechtlicher Natur.
41
aa) Auch bei den Klauselverboten "ohne Wertungsmöglichkeit" des
§ 309 BGB sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die
im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu
berücksichtigen. Die amtliche Überschrift des § 309 BGB
steht dem nicht entgegen. Bereits nach dem Wortlaut von § 310 Abs.
4 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB bezieht sich die Berücksichtigung der im
Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten auf den gesamten Abschnitt, also
die §§ 305 bis 310 BGB. Durch die aus der
Vorgängervorschrift des § 11 AGBG übernommene
Überschrift soll verdeutlicht werden, dass die Klauselverbote des
§ 309 BGB im Gegensatz zu § 308 BGB keine unbestimmten
Rechtsbegriffe verwenden, so dass die genannten Klauseln
unabhängig von einer richterlichen Wertung unwirksam sind. Der
Umstand, dass § 309 Nr. 5b) und Nr. 8b)dd) gleichwohl die
unbestimmten Rechtsbegriffe "wesentlich" bzw.
"unverhältnismäßig" enthält, steht dem nicht
entgegen (Palandt/Heinrichs BGB § 309 Rn. 2).
42
Über diese Abgrenzung zu § 308 BGB hinaus kann der
Überschrift nicht der Sinn beigelegt werden, die
Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten zu sperren.
Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 310 Abs. 4 Satz
2 BGB. Die Äußerung der Bundesregierung im
Gesetzgebungsverfahren bezeichnet es gerade als wesentlichen Sinn der
Regelung, dass "vor allem die besonderen Klauselverbote ohne
Wertungsmöglichkeit im Arbeitsrecht nicht zwingend
uneingeschränkt zur Anwendung kommen" (BT-Drucks. 14/6857 S. 54;
im gleichen Sinne Bauer/Kock DB 2002, 42, 45; Joost FS Ulmer S. 1199,
1203; Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. § 310 Rn. 51; Söllner
ZfA 2003, 145, 157; aA ArbG Bielefeld 2. Dezember 2002 - 3 Ca 3733/02
-). Dieses Ziel würde verfehlt, nähme man § 309 BGB von
der Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten aus. In
diesem Falle bliebe im Wesentlichen nur dort Raum zur Anwendung von
§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, wo ohnehin eine richterliche
Wertungsmöglichkeit eröffnet ist, nämlich vor allem bei
§§ 307 f. BGB. Hierdurch verlöre die Norm aber nahezu
jeden Regelungsgehalt.
43
bb) Die Auslegung von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB ergibt weiter, dass
sich die für das Arbeitsrecht vorgesehene angemessene
Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten
nicht auf spezielle Gegebenheiten innerhalb des Arbeitsrechts oder
Sonderarbeitsrechtsbeziehungen wie Arbeitsverträge im kirchlichen
Bereich, befristete Verträge, Tendenzunternehmen etc.
beschränkt.
44
(1) Der Wortlaut der in hohem Maße unbestimmten Generalklausel
(Joost FS Ulmer S. 1199, 1203) des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB gibt
keinen eindeutigen Aufschluss darüber, welches die "angemessen" zu
berücksichtigenden "im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten" sind
(Thüsing BB 2002, 2666, 2672; zur Kritik an der
Gesetzgebungstechnik vgl. zB Leder/Morgenroth NZA 2002, 952, 955;
Richardi NZA 2002, 1057, 1058; Singer RdA 2003, 194, 198; Weick JZ
2002, 442, 443). Für die Formulierung der Norm findet sich in
anderen Gesetzen kein für die Auslegung hilfreiches Beispiel
(Thüsing NZA 2002, 591: "Neologismus der Gesetzessprache").
45
(2) Zu weitgehend ist es, jedwede arbeitsrechtliche Besonderheit zu
negieren und zu einem Missbrauch zu disqualifizieren und so immer zu
einer vollständigen Anwendung der §§ 307 ff. BGB nF zu
gelangen (so aber Henssler/Graf von Westphalen Praxis der
Schuldrechtsreform 1. Aufl. § 310 Rn. 7). Auch bei dieser
Auslegung verlöre § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB jeglichen Sinn
(dagegen deshalb zu Recht Thüsing NZA 2002, 591, 592; Reichenbach
NZA 2003, 309, 311; vgl. auch Henssler/Graf von Westphalen Praxis der
Schuldrechtsreform 2. Aufl. aaO nunmehr mit der gegenteiligen Tendenz).
46
Darüber hinaus soll sich nach dem Sinn und der Entstehung des
§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die Regelung nicht darauf
beschränken, spezielle Gegebenheiten innerhalb einzelner
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Nach der unter B II 1
der Entscheidungsgründe dargestellten Gesetzesgeschichte schlug
die Bundesregierung vor, § 310 Abs. 4 BGB wie nunmehr geschehen zu
fassen, damit das "Schutzniveau der Vertragsinhaltskontrolle im
Arbeitsrecht nicht hinter demjenigen des Zivilrechts
zurückbleibt". Allerdings sollten vor allem die besonderen
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit "im Arbeitsrecht" nicht
zwingend uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Vielmehr sollten
hier die "besonderen Bedürfnisse eines Arbeitsverhältnisses
berücksichtigt werden können" (BT-Drucks. 14/6857 S. 54).
47
Dies zeigt, dass von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht nur rechtlich
besonders ausgestaltete Arbeitsverhältnisse erfasst werden
sollten. Vielmehr schreibt die Norm für die Klauselkontrolle in
jedem Arbeitsverhältnis die Berücksichtigung der
arbeitsrechtlichen Besonderheiten vor. Der dagegen in der Literatur
vorgebrachte Hinweis, der Gesetzgeber habe das Schutzniveau für
Arbeitnehmer generell anheben wollen, ist zwar zutreffend, die
Anpassung der Klauselkontrolle im Arbeitsrecht an das "Schutzniveau"
des Zivilrechts bezieht sich ersichtlich jedoch nur auf den Wegfall der
ursprünglich geplanten vollständigen Bereichsausnahme. Die
weitere Begründung, vor allem bei den Klauselverboten ohne
Wertungsmöglichkeit sollten die besonderen Bedürfnisse eines
Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden können,
zeigt, dass § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB seinen Regelungsgehalt in
allen Arbeitsverhältnissen entfalten soll. Die Bedeutung der
Vorschrift geht daher über die Berücksichtigung der
"Besonderheiten spezifischer Bereiche des Arbeitsrechts wie z. B. des
kirchlichen Arbeitsrechts" (Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks.
14/7052 S. 189) hinaus (Holtkamp AuA 2002, 251, 254). Der vorstehend
zitierten Erwartung des Rechtsausschusses lässt sich - zumal
angesichts der oben angeführten Äußerung der
Bundesregierung - nicht entnehmen, dass sich die Anwendung der Norm in
der angemessenen Behandlung spezifischer Bereiche des Arbeitsrechts
erschöpfen soll. Es handelt sich lediglich um ein Beispiel, nicht
um eine Begrenzung der Anwendung.
48
cc) Die danach gebotene angemessene Berücksichtigung der im
Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten führt zu dem Ergebnis, dass
§ 309 Nr. 6 BGB der Wirksamkeit formularmäßiger
Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen nicht entgegensteht.
49
(1) Eine Besonderheit des Arbeitsrechts bildet nämlich die
Regelung des § 888 Abs. 3 ZPO, die es ausschließt, die
Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu vollstrecken. Hierdurch fehlt dem
Arbeitgeber im Gegensatz zu anderen Gläubigern die
Möglichkeit, den vertraglichen Primäranspruch, die Leistung
der Arbeit, durchzusetzen; daher besteht ein Bedürfnis an
Sanktionsinstrumenten, um zur Erfüllung der vertraglichen
Hauptpflicht anzuhalten. Die Vertragsstrafe stellt in vielen
Fällen die einzig wirksame Möglichkeit dar, um dies zu
erreichen, denn obgleich durch den Nichtantritt der Arbeit bzw. die
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht selten hohe Schäden
entstehen, scheitert die Durchsetzung von Ersatzansprüchen
häufig daran, dass die Kausalität der Pflichtverletzung
für den Schaden oder dessen Höhe nicht nachgewiesen werden
können. Diesen und den speziell arbeitsrechtlichen Umstand
mangelnder Vollstreckungsmöglichkeiten hat das
Bundesarbeitsgericht bereits unter Geltung der alten Rechtslage zur
Begründung der grundsätzlichen Wirksamkeit von
formularmäßigen Vertragsstrafenabreden herangezogen (30.
November 1994 - 5 AZR 702/93 - AP TVG § 4 Nr. 16 = EzA TVG §
4 Nr. 43; 23. Mai 1984 - 4 AZR 129/82 - BAGE 46, 50 = AP BGB § 339
Nr. 9; zur Nichtanwendung von § 11 Nr. 6 AGBG vgl. auch Senat 27.
April 2000 - 8 AZR 301/99 -; 27. Mai 1992 - 5 AZR 324/91 - EzA BGB
§ 339 Nr. 8; 5. Februar 1986 - 5 AZR 564/84 - AP BGB § 339
Nr. 12 = EzA BGB § 339 Nr. 2). Bei dem Ausschluss der
Vollstreckbarkeit handelt es sich um eine wesentliche Besonderheit des
Arbeitsrechts; hieran hat sich durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nichts geändert (Henssler RdA
2002, 129, 138; Hromadka NJW 2002, 2523, 2528; Leder/Morgenroth NZA
2002, 952, 954 f.; Seitz/Hülbach in Tschöpe Anwalts-Handbuch
Arbeitsrecht Teil 2 D Rn. 41; Bauer/Rolf Anm. zu AP BGB 2002 § 309
Nr. 2).
50
Die fehlende Vollstreckbarkeit der Arbeitsleistung gemäß
§ 888 Abs. 3 ZPO ist eine "im Arbeitsrecht geltende Besonderheit"
iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Der Umstand, dass diese Norm auch
auf Dienstverträge Anwendung findet, die nicht
Arbeitsverträge sind, schließt dies nicht aus. Die
"besonderen Bedürfnisse eines Arbeitsverhältnisses" (so
Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks. 14/6857 S. 54)
könnten entgegen dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck
kommenden Willen des Gesetzgebers bei einer derart engen Auslegung der
Norm nicht hinreichend berücksichtigt werden.
51
(2) Ob im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten vorliegen, ist nicht
daran zu messen, dass eine Norm ausschließlich auf
Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, sondern daran, ob es sich im
Vergleich zu den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts und
Prozessrechts, wonach Leistungstitel grundsätzlich vollstreckbar
sind, um eine abweichende Regelung handelt (Singer RdA 2003, 194, 199).
Die gegenteilige Auffassung würde zu dem Ergebnis führen,
dass der Arbeitgeber mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
nicht nach den §§ 305 ff. BGB kontrollierbar wären, auf
Normen reagieren dürfte, die ausschließlich im Arbeitsrecht
gelten, hieran jedoch gehindert wäre, wenn die Norm auch für
andere Schuldverhältnisse gilt. Um den Anwendungsbereich des
§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB zu eröffnen, müsste der
Gesetzgeber damit erst Hindernisse schaffen, die dann durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen überwunden würden. Dies wäre
sinnwidrig, der Anwendungsbereich des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB
würde auf Null tendieren (Bauer/Rolf Anm. zu AP BGB 2002 §
309 Nr. 2). Es genügt daher, dass sich die Anwendung der Norm
besonders auf dem Gebiet des Arbeitsrechts auswirkt (Reichenbach NZA
2003, 309, 311). Dies ist in Bezug auf § 888 Abs. 3 ZPO der Fall,
dessen praktische Bedeutung bei Eingehung einer Ehe und Herstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft äußerst gering ist und der im
übrigen Zivilrecht lediglich auf die Leistung von Diensten
Anwendung findet. Im Wesentlichen begründet die Vorschrift des
§ 888 Abs. 3 ZPO nur im Arbeitsrecht die Schutzlosigkeit des
Dienstberechtigten (ebenso Reichenbach NZA 2003, 309, 311). Dabei ist
darauf hinzuweisen, dass auch auf dienstverpflichtete Unternehmer
§ 309 Nr. 6 BGB wegen § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB ebenfalls keine
Anwendung findet.
52
Der Ausschluss der Vollstreckbarkeit gemäß § 888 Abs. 3
ZPO gilt auch für alle Arbeitsverträge und nicht nur für
Dienstpflichten höherer Art. Nicht nur bei diesen ist die Leistung
unvertretbar, denn die Arbeitsleistung ist im Zweifel immer
höchstpersönlicher Natur nach § 613 Satz 2 BGB (BAG 23.
Juni 1992 - 9 AZR 111/91 - BAGE 70, 348 = AP BUrlG § 7 Abgeltung
Nr. 59 = EzA BUrlG § 7 Nr. 84; LAG Schleswig-Holstein 16. Juni
1986 - 4 (5) Sa 684/85 - NZA 1987, 669; Kraft NZA 1989, 777, 778;
Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch § 45 Rn. 71; Herbert/Oberrath
NZA 2004, 121, 125; aA Reichenbach NZA 2003, 309, 311). Gegen die
Vollstreckbarkeit von Arbeitsleistungen jeglicher Art wird zudem auch
das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG
und das Verbot der Zwangsarbeit ins Feld geführt
(Küttner/Griese Personalbuch 2003 Stichwort Vertragsbruch Rn. 2).
53
Durch die Zulässigkeit von Vertragsstrafen wird auch die Wertung
von § 888 Abs. 3 BGB nicht unterlaufen, nach der die
Arbeitsleistung nicht erzwungen werden kann. Aus den Vorschriften des
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG (Verbot der Vertragsstrafe in
Ausbildungsverträgen) und des § 75c HGB (Regelung der
Vertragsstrafe bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot) folgt, dass
Vertragsstrafenvereinbarungen im Arbeitsrecht nicht grundsätzlich
unzulässig sind (ErfK/Müller-Glöge §§ 339 -
345 BGB Rn. 11; Gotthardt ZIP 2002, 277, 283; Henssler RdA 2002, 129,
138; Preis Sonderbeilage NZA 2003, 19, 33; Schaub/Linck
Arbeitsrechts-Handbuch § 60 Rn. 4). Diese Vorschriften
verdeutlichen die rechtliche Akzeptanz von Vertragsstrafenabreden
(Preis Sonderbeilage NZA 2003, 19, 33).
54
III. Die Vertragsstrafenklausel stellt jedoch im Streitfall eine
unangemessene Benachteiligung dar und ist demgemäß nach
§ 307 BGB unwirksam.
55
1. Der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB stehen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten - auch für
Vertragsstrafenregelungen - nicht entgegen (hM; zB LAG Hamm 24. Januar
2003 - 10 Sa 1158/02 - AP BGB 2002 § 309 Nr. 1; Bauer/Rolf Anm. zu
AP BGB 2002 § 309 Nr. 2; Boudon ArbRB 2003, 150, 153; ErfK/Preis
§§ 305 - 310 BGB Rn. 94; Hromadka NJW 2002, 2523, 2528;
Leder/Morgenroth NZA 2002, 952, 956; Lingemann NZA 2002, 181, 188;
Reichenbach NZA 2003, 309, 312; Reinecke DB 2002, 583, 584). Gleich
lautende Bestimmungen wie § 307 Abs. 1 BGB enthielt bereits §
9 AGBG. Das Bundesarbeitsgericht hat schon nach altem Schuldrecht im
Rahmen von § 242 bzw. § 138 BGB das Verbot des unangemessenen
Ausgleichs der beiderseitigen Interessen auf vorformulierte Klauseln in
Arbeitsverträgen angewandt (Senat 24. Juni 1999 - 8 AZR 339/98 -
AP BGB § 611 Ausbildungsverhältnis Nr. 36 = EzA BGB §
326 Nr. 1; 18. März 2003 - 9 AZR 44/02 - AP BGB § 157 Nr. 28;
vgl. hierzu auch Lingemann NZA 2002, 181, 188).
56
2. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner
entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist
jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des
Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte
Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige
Vorteile ausgeglichen wird (BGH 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 - NJW
1987, 2431; 3. November 1999 - VIII ZR 269/98 - BGHZ 143, 104 = NJW
2000, 1110; 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022). Die
Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine
wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich
anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem
Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu
beachten (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 632/00 - AP HGB § 89 Nr. 3
= EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 3 mwN). Es bedarf
einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH 28.
Januar 2003 - XI ZR 156/02 - BGHZ 153, 344; Preis/Stoffels Der
Arbeitsvertrag II V 30 Rn. 29 ff.). Dabei ist auch die Stellung der
Klausel im Gesamtvertrag zu berücksichtigen, ebenso wie
kompensierende oder summierende Effekte (BGH 2. Dezember 1992 - VIII
ARZ 5/92 - NJW 1993, 532; 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02 - NJW 2003,
2234). Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller,
typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen.
Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und
besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu
berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der
in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter
Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten
Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners
ergibt. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für
verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber
verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen,
Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich
gelagert sind, so kann die Abwägung zu gruppentypisch
unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie ist in den Vertrags-
oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die an dem Sachgegenstand
orientierte typische Interessenlage gebildet werden (BAG 27. April 2000
- 8 AZR 286/99 - BAGE 94, 300 = AP BGB § 765 Nr. 1 = EzA
AGB-Gesetz § 9 Nr. 2; BGH 3. April 1998 - V ZR 6/97 - NJW 1998,
2600; 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022; Hromadka NJW 2002,
2523, 2528).
57
a) Vertragsstrafenabreden benachteiligen den Arbeitnehmer nicht
generell unangemessen. Die Vertragsstrafe sichert das berechtigte
Bedürfnis des Arbeitgebers, eine arbeitsvertragswidrige und
schuldhafte Nichtaufnahme oder Beendigung der Arbeitstätigkeit
seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden. Ebenso soll die fristlose
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 626 BGB) verhindert
werden. Es geht darum, dem Arbeitgeber seinerseits die nahtlose
Erbringung der Dienstleistungen gegenüber seinem Kunden und ggf.
die entsprechende Einarbeitung eines Nachfolgers zu ermöglichen.
Stellt der Arbeitnehmer die Arbeit vertragswidrig ein oder muss ihm
fristlos gekündigt werden, sind die Darlegung und der Beweis eines
konkreten Schadens - wie dargelegt - erfahrungsgemäß
regelmäßig mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die
schadensersatzrechtlichen und zivilprozessualen Erleichterungen nach
§ 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO erleichtern nur in
geringfügigem Umfang die Darlegung und den Nachweis des Schadens;
der Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen der
Pflichtverletzung und dem Schaden ist in der Praxis kaum zu führen
(vgl. Boudon ArbRB 2003, 150, 152; Conein-Eikelmann DB 2003, 2546,
2547; Gotthardt Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform Rn. 250;
Hromadka NJW 2002, 2523, 2528; ErfK/Müller-Glöge §§
339 - 345 BGB Rn. 11; Henssler RdA 2002, 129, 138; Henssler/Graf von
Westphalen Praxis der Schuldrechtsreform 2. Aufl. § 310 Rn. 13;
Lingemann NZA 2002, 181, 191; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II V 30
Rn. 27; Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch § 60 Rn. 4 mwN; Singer
RdA 2003, 194, 201; Seitz/Hülbach in Tschöpe Anwalts-Handbuch
Arbeitsrecht Teil 2 D Rn. 41; vgl. auch schon BAG 23. Mai 1984 - 4 AZR
129/82 - BAGE 46, 50 = AP BGB § 339 Nr. 9). Das Interesse des
Arbeitgebers an einer Vertragsstrafenregelung ist deshalb
anerkennenswert. Der Arbeitnehmer wird auch nicht unangemessen
benachteiligt, weil es an ihm liegt, seine Hauptpflichten zu erbringen
(BAG 27. April 2000 - 8 AZR 301/99 -). Der Arbeitgeber hat ein
berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen
Hauptpflicht, während der Arbeitnehmer in der Regel weder ein
Recht noch ein schützenswertes Interesse daran hat, den
Arbeitsvertrag zu brechen (Henssler RdA 2002, 129, 138;
Leder/Morgenroth NZA 2002, 952, 954; Bauer/Rolf Anm. zu AP BGB 2002
§ 309 Nr. 2; Singer RdA 2003, 194, 202). Dies gilt auch dann, wenn
wegen einer nötigen Einarbeitungszeit und hoher Lohnkosten die
Arbeitsleistung für den Arbeitgeber noch nicht so nützlich
ist. Zu eng ist es nämlich, die Vertragsstrafe allein mit einem
vermögensrechtlichen Interesse des Arbeitgebers zu begründen.
Die schadensausgleichende Funktion ist nur eine der beiden Funktionen
der Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe dient auch der Sicherung der
Arbeitsaufnahme und muss nicht zwingend beide Zwecke verfolgen
(Staudinger/Rieble BGB Vorbem. zu §§ 339 ff. Rn. 36;
58
Bauer/Rolf Anm. zu AP BGB 2002 § 309 Nr. 2; Singer RdA 2003, 194,
202). Ein Interesse des Arbeitgebers ist auch nicht nur bei
Hochqualifizierten, bei sofortiger Einsatzbereitschaft oder bei
ausgeschlossener Probezeit erkennbar. Dies mag sich gruppentypisch
allenfalls auf die Höhe der Vertragsstrafe auswirken. Ist
allerdings erkennbar, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur
bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders
losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, fehlt es am
berechtigten Interesse des Arbeitgebers (Preis/Stoffels aaO Rn. 29 im
Anschluss an BGH 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01 - BGHZ 153, 311; 18.
November 1982 - VII ZR 305/81 - BGHZ 85, 305, 313 f.).
59
b) Im Streitfall ist die Vertragsstrafe unangemessen hoch.
60
aa) Eine unangemessene Benachteiligung kann aus der Höhe einer
Vertragsstrafe folgen (BGH 3. April 1998 - V ZR 6/97 - NJW 1998, 2600;
Reichenbach NZA 2003, 309, 313). Für die Frage nach der
angemessenen Höhe der Vertragsstrafe kommt es - anders als bei der
Herabsetzung einer bereits verwirkten Vertragsstrafe nach § 343
BGB - wiederum nur auf eine typisierende Betrachtungsweise bezogen auf
den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Im Mittelpunkt stehen ein
beliebiger Arbeitnehmer oder ggf. eine Arbeitnehmergruppe, die Adressat
der jeweiligen Vertragsstrafe sein könnten (Thüsing BB 2004,
42, 45). Das Fehlen eines Schadens führt noch nicht zur
Unwirksamkeit, denn die Vertragsstrafe bezweckt in erster Linie, einen
wirkungsvollen Druck auf den Schuldner zur Einhaltung seiner
Verpflichtung auszuüben (BAG 25. Oktober 1994 - 9 AZR 265/93 -).
Bei der Beurteilung einer angemessenen Höhe ist aber zu
berücksichtigen, ob typischerweise nur ein geringer Schaden zu
erwarten ist. Außerdem können bei einer Inhaltskontrolle
einer Formularabrede nach § 307 BGB in der Regel nur einer
generalisierenden Betrachtungsweise zugängliche
Maßstäbe herangezogen werden, wie zum Beispiel die
Bruttomonatsvergütung (Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II V 30
Rn. 31; Leder/Morgenroth NZA 2002, 952, 957). Das Bundesarbeitsgericht
hat schon unter der Geltung des früheren Rechts eine
Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts generell als geeigneten
Maßstab angesehen (BAG 27. April 2000 - 8 AZR 301/99 -; ebenso
Preis/Stoffels aaO). Bei formularmäßigen Strafabreden
besteht ein gesteigertes Bedürfnis nach einer generellen
Obergrenze, deren Überschreitung im Regelfall die Unwirksamkeit
der Klausel zur Folge hat (Preis/Stoffels aaO). Das Abstellen auf die
Monatsvergütung berücksichtigt im Normalfall auch die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.
61
bb) Die Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe eines vollen
Monatsgehalts beeinträchtigt den Arbeitnehmer jedoch
typischerweise dann unangemessen, wenn er sich rechtmäßig
mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vom Vertrag lösen
könnte.
62
Bereits zu § 343 BGB wurde und wird von einem großen Teil
des Schrifttums vertreten, dass eine Vertragsstrafe nur bis zur
Höhe der Bezüge für die Zeit der
Mindestkündigungsfrist zumutbar ist (MünchKommBGB/Gottwald
§ 343 Rn. 17; Schwerdtner FS Hilger u. Stumpf S. 631, 644; Heinze
NZA 1994, 244, 251; Popp NZA 1988, 455, 457; Schaub/Linck
Arbeitsrechts-Handbuch § 60 Rn. 15). Dies gilt auch bei einer
generellen Betrachtungsweise nach den § 9 AGBG aF, § 307 BGB
nF (Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II V 30 Rn. 31; Schierbaum in
Berscheid/Kunz/Brand PraxisArbR Teil 2 Rn. 2188; Reichenbach NZA 2003,
309, 313; Thüsing BB 2004, 42, 45; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Gesetz § 11 Nr. 6 Rn. 14). Auch nach der Rechtsprechung der
Instanzgerichte soll die Vertragsstrafe regelmäßig das
für die Kündigungsfrist zu zahlende Gehalt nicht
übersteigen (vgl. LAG Düsseldorf 8. Januar 2003 - 12 Sa
1301/02 - LAGE BGB 2002 § 309 Nr. 1 = AP BGB 2002 § 309 Nr.
2; Sächsisches LAG 25. November 1997 - 9 Sa 731/97 - LAGE BGB
§ 339 Nr. 12; LAG Berlin 12. Oktober 1981 - 12 Sa 71/81 - DB 1982,
1627; LAG Köln 26. September 1989 - 3 Sa 332/89 - LAGE BGB §
339 Nr. 4). Dem ist im Regelfall zu folgen. Zur Feststellung der
Angemessenheit einer Vertragsstrafe ist die maßgebliche
Kündigungsfrist von erheblicher Bedeutung. Denn hierin kommt zum
Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber
Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse
er an der Arbeitsleistung hat. Da es bei der Vereinbarung einer
Vertragsstrafe jedenfalls auch um einen
vermögensmäßigen Ausgleich nicht erbrachter
Vertragsleistungen geht, sind die Kündigungsfristen, die durch den
Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet wurden, ein relevanter
Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der angemessenen Höhe
iSv. § 343 Abs. 1 BGB (Sächsisches LAG 25. November 1997 - 9
Sa 731/97 - aaO). Heinze (NZA 1994, 244, 251) weist zu Recht darauf
hin, dass die Kündigungsfrist die einschlägige
Maßgrundlage bilden muss, wolle man die Widerspruchsfreiheit
wahren. Die Vertragsstrafe kann in Fällen, in denen typischerweise
ein Schaden angesichts der nötigen Einarbeitungszeit nicht
groß sein kann, nicht höher sein, als die Arbeitsleistung
wert ist. Die Höhe der Arbeitnehmerbezüge bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist liefert somit für den Fall des
Nichtantritts der Arbeit angesichts einer Kündigungsfrist von zwei
Wochen grundsätzlich einen angemessenen Rahmen für die
Vertragsstrafenhöhe zu Gunsten des Arbeitgebers. Eine darüber
hinausgehende Vertragsstrafe lässt sich allenfalls rechtfertigen,
wenn das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers den Wert der
Arbeitsleistung auf Grund besonderer Umstände typischerweise und
generell übersteigt. Im Streitfall sind jedoch keine besonderen
Interessen auf Seiten des Arbeitgebers ersichtlich.
63
c) Die unangemessene Benachteiligung führt nach § 307 Abs. 1
BGB zur Unwirksamkeit der Klausel. Eine geltungserhaltende Reduktion
kommt jedenfalls für den Zeitraum, in dem die kurze
Kündigungsfrist gilt, nicht in Betracht.
64
Im Grundsatz ist im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine geltungserhaltende Reduktion nach § 306 Abs. 2 BGB nicht
vorgesehen (grundlegend BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84,
109; 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02 - NJW 2003, 2899;
Wolf/Horn/Lindacher AGB-Gesetz § 6 Rn. 31 ff.; Thüsing BB
2002, 2666, 2674; derselbe BB 2004, 42, 45; Reichenbach NZA 2003, 309,
313; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II V 30 Rn. 32). Der
Bundesgerichtshof lehnt auch speziell bei Vertragsstrafenregelungen
eine geltungserhaltende Reduktion generell ab (23. Januar 2003 - VII ZR
210/01 - BGHZ 153, 311; 12. März 1981 - VII ZR 293/79 - NJW 1981,
1509; 18. November 1982 - VII ZR 305/81 - BGHZ 85, 305, 312 ff.; 19.
Januar 1989 - VII ZR 348/87 - NJW-RR 1989, 527; 20. Januar 2000 - VII
ZR 46/98 - NJW 2000, 2106; 20. März 2003 - I ZR 225/00 - NJW-RR
2003, 1056).
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Dem folgt der erkennende Senat. Dem Zweck der §§ 305 ff. BGB
kann eine Aufrechterhaltung der beanstandeten Klausel mit
eingeschränktem Inhalt nicht entnommen werden. Es ist Ziel des
Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem
Verwendungsgegner soll die Möglichkeit sachgerechter Information
über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte
und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich nicht
erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zunächst einmal ungefährdet bis zur
Grenze dessen gehen könnte, was zu seinen Gunsten in gerade noch
vertretbarer Weise angeführt werden kann. Damit würde nicht
verhindert, dass der Vertragspartner des Verwenders in der
Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert
wird. Erst in einem Prozess würde er vielmehr den Umfang seiner
Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die
Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der
Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das
vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (BGH 17. Mai
1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84, 109; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag
II V 30 Rn. 32; Stein Anm. zu AP BGB § 339 Nr. 8). Dabei kann
unentschieden bleiben, ob es Fälle gibt, in denen das
"Alles-oder-Nichts-Prinzip" dem Charakter des Arbeitsverhältnisses
als einem auf lange Dauer angelegten Schuldverhältnis mit für
den Verwender der AGB eingeschränkter
Kündigungsmöglichkeit nicht gerecht wird (so Hromadka NJW
2002, 2523, 2529).
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Auch der Rechtsgedanke des § 343 BGB führt nicht zu einer
Herabsetzung der Vertragsstrafe auf das angemessene Maß. §
343 BGB kommt nur bei verwirkten, also wirksam vereinbarten
Vertragsstrafen in Betracht (BGH 12. März 1981 - VII ZR 293/79 -
NJW 1981, 1509; Schierbaum in Berscheid/Kunz/Brand PraxisArbR Teil 2
Rn. 2189; Staudinger/Coester-Waltjen AGBG § 11 Nr. 6 Rn. 24;
MünchKommBGB/Gottwald § 343 Rn. 9; Leder/Morgenroth NZA 2002,
952, 956; Lingemann NZA 2002, 181, 191; Hümmerich NZA 2003, 753,
762).
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C. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Hauck Dr. Wittek Laux
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Mache Binder