BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.6.2004, 6 AZR 389/03
Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten - Altersteilzeit
Tenor
1.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts München vom 30. Mai 2003 - 3 Sa 1009/02 -
unter Zurückweisung der Revision der Klägerin teilweise
aufgehoben.
Die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
München vom 1. Oktober 2002 - 21 Ca 1923/02 - wird insgesamt
zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu
tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe des Ortszuschlags.
2
Die Klägerin war bis September 2002 beim Beklagten als
Verwaltungsangestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
richtete sich nach den Bestimmungen des
Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT). Danach besteht die
Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung und dem
Ortszuschlag (§ 26 Abs. 1 BAT). Die Höhe des Ortszuschlags
richtet sich gemäß § 29 Abschnitt A Abs. 1 BAT nach
Tarifklassen und entsprechend den Familienverhältnissen des
Angestellten nach Stufen. Dazu ist im BAT im Einzelnen bestimmt:
3
"§ 29 Ortszuschlag.
...
4
B. Stufen des Ortszuschlages
...
5
(2) Zur Stufe 2 gehören
6
1. verheiratete Angestellte,
...
7
(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter,
Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund
einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und
stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer
der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der
folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von
mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe
1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu,
erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur
Hälfte... . § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den
Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten
vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens
der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
...
8
§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter.
9
(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der
Vergütung (§ 26), die für entsprechende
vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem
Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
entspricht. ..."
10
Die Klägerin arbeitete bis September 2000 wöchentlich 19,25
Stunden und war damit mit der Hälfte der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden
(§ 15 Abs. 1 Satz 1 BAT) beschäftigt. Ab Oktober 2000 war
Altersteilzeitarbeit vereinbart. Während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses war die Arbeitszeit der
Klägerin auf 25 vH der Arbeitszeit einer
Vollzeitbeschäftigten herabgesetzt. Der Beklagte stockte die
Vergütung der Klägerin auf 83 vH des Nettobetrages ihres
bisherigen Arbeitsentgelts auf. Auch der Ehemann der Klägerin
steht als Angestellter im öffentlichen Dienst. Er war bis Juni
2001 vollbeschäftigt und erhielt den Unterschiedsbetrag zwischen
den Stufen 1 und 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags
ebenfalls zur Hälfte. Seit Juli 2001 befindet er sich in
Altersteilzeit bei einer um die Hälfte verminderten Arbeitszeit.
Der Beklagte zahlte der Klägerin bis Juni 2001 einen halben
Ehegattenanteil im Ortszuschlag. Ab Juli 2001 kürzte er diesen
Anteil des Ortszuschlages auf ein Achtel.
11
Die Klägerin hat gemeint, ihr habe auch während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ihres Ehemannes der
Ehegattenanteil im Ortszuschlag zur Hälfte zugestanden. Eine
Kürzung entsprechend dem Maß ihrer herabgesetzten
Arbeitszeit verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 TzBfG sowie
den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte habe ihr
für die Monate Juli 2001 bis Mai 2002 Differenzbeträge in
Höhe von insgesamt 399,55 Euro brutto zu zahlen.
12
Die Klägerin hat beantragt:
13
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
14
35,69 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz
seit dem 16. Juli 2001,
15
35,69 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz
seit dem 16. August 2001,
16
35,69 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz
seit dem 16. September 2001,
17
36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz
seit dem 16. Oktober 2001,
18
36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz
seit dem 16. November 2001,
19
36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz
seit dem 16. Dezember 2001,
20
36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz
seit dem 16. Januar 2002,
21
36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz
seit dem 16. Februar 2002,
22
36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz
seit dem 16. März 2002,
23
36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz
seit dem 16. April 2002,
24
36,56 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz
seit dem 16. Mai 2002 zu zahlen.
25
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
26
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung
zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise
stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Der Beklagte
beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen und
begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
27
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben.
28
I. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass dem Zahlungsanspruch der
Klägerin bereits größtenteils die tariflichen
Aufstockungsleistungen des Beklagten gemäß dem Tarifvertrag
zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 idF des 2.
Änderungs-TV vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) entgegenstehen. Der
Beklagte hat die Vergütung der Klägerin während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV
ATZ auf 83 vH des Nettobetrages ihres bisherigen Arbeitsentgelts
(Mindestnettobetrag) aufgestockt. Bei seiner teilweisen Stattgabe der
Klage hätte das Landesarbeitsgericht deshalb berücksichtigen
müssen, dass ein höherer Ehegattenanteil im Ortszuschlag zwar
zu einer höheren Bruttovergütung der Klägerin, aber auch
zu einer entsprechenden Verringerung des Aufstockungsbetrages
führt und damit rechnerisch keine höhere Nettovergütung
bewirkt.
29
II. Die Klägerin hat nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 4 Abs.
1 TV ATZ und § 26 Abs. 1, § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT keinen
Anspruch auf die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den
Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages. Ihr steht auf Grund der
Kürzungsregelungen des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT und
des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT nur ein Achtel des
Ehegattenanteils zu. Diesen hat sie im Anspruchszeitraum erhalten.
30
1. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer im
Altersteilzeitarbeitsverhältnis als Bezüge die sich für
entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen
Vorschriften (zB § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Bezüge mit der
Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise
in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum
Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen
entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit
berücksichtigt werden. Damit findet die Kürzungsregelung des
§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT Anwendung. Nach dieser
Tarifbestimmung erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der
Vergütung (§ 26 BAT), die für entsprechende
vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem
Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
entspricht. Im Anspruchszeitraum betrug die Arbeitszeit der
Klägerin 25 vH der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten
Angestellten. Die Klägerin hat somit ungeachtet der ihr nach
§ 5 TV ATZ zustehenden tariflichen Aufstockungsleistungen Anspruch
auf ein Viertel der einer Vollbeschäftigten zustehenden
Vergütung.
31
2. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht bei der Berechnung des
Ortszuschlages nach der Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1 BAT den vollen statt den halben Ehegattenanteil im
Ortszuschlag zugrunde gelegt. Nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1
BAT erhält der Angestellte ua. den Unterschiedsbetrag zwischen der
Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter
im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag
der Stufe 2 zustünde.
32
a) Der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem bei der Auslegung des
normativen Teils eines Tarifvertrages zunächst auszugehen ist (st.
Rspr., BAG 11. September 2003 - 6 AZR 323/02 - AP TVG § 4 Nr. 24,
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu
II 2 b aa der Gründe; 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT §
29 Nr. 18, zu A II 2 a der Gründe; 27. Juni 2002 - 6 AZR 378/01 -
AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 18, zu A IV 1 der
Gründe), ist eindeutig. Der von den Tarifvertragsparteien in
§ 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT verwendete Begriff
"Ortszuschlag der Stufe 2" ist ein feststehender Tarifbegriff (BAG 13.
Dezember 2001 - 6 AZR 712/00 - ZTR 2002, 477). Seine
Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 29 Abschnitt B Abs. 2
BAT; seine konkrete Höhe aus der Anlage zum jeweils gültigen
Vergütungstarifvertrag. Die mehrfache Verwendung eines Begriffs in
derselben Tarifbestimmung geschieht in der Regel einheitlich.
"Ortszuschlag nach Stufe 2" als Kürzungsvoraussetzung in § 29
Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT kann nur als Ortszuschlag iSv. § 29
Abschnitt B Abs. 2 BAT iVm. der Anlage zum Vergütungstarifvertrag
verstanden werden (BAG 13. Dezember 2001 - 6 AZR 712/00 - aaO; 6.
August 1998 - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14). Dass die
Tarifvertragsparteien in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT den
Konjunktiv verwendet und das Wort "zustünde" und nicht das Wort
"zusteht" gewählt haben, beruht auf sprachlichen Gründen (BAG
26. November 1998 - 6 AZR 296/97 -). Da sich der Ehegattenanteil nach
§ 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT halbiert, kann dem Ehegatten
nicht "ebenfalls" der volle Ortszuschlag der Stufe 2 "zustehen". Die
Formulierung "ebenfalls zustünde" verdeutlicht, dass eine doppelte
Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 2 vermieden werden sollte (BAG 26.
November 1998 - 6 AZR 296/97 -).
33
b) Dieses Auslegungsergebnis folgt auch aus dem Sinn und Zweck der
Kürzungsregelung. Der Ortszuschlag der Stufe 2 soll die
unterschiedlichen Belastungen auf Grund des Familienstandes
berücksichtigen. Ihm kommt demnach eine soziale, familienbezogene
Ausgleichsfunktion zu (BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN). Eine
solche Funktion weist der Ortszuschlag der Stufe 1 nicht auf. Ihn
erhalten alle Angestellten ungeachtet ihres Familienstandes.
Dementsprechend knüpft die Kürzungsvorschrift des § 29
Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT an den sozialen Bezug des
Ehegattenanteils an (BAG 3. April 2003 - 6 AZR 78/02 - AP DienstVO ev.
Kirche § 14 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen). Sie ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die
beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den
einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung nicht
mehrfach zu berücksichtigen (BAG 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 -
AP BAT § 29 Nr. 14).
34
c) Das verdeutlicht auch die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm. Mit
Inkrafttreten des 49. Änderungstarifvertrags zum BAT am 17. Mai
1982 wurde die bis dahin sinngemäß anzuwendende
beamtenrechtliche Vorschrift des § 40 BBesG durch die
eigenständige Tarifregelung in § 29 BAT ersetzt. § 40
BBesG sah ursprünglich für Beamte die vollen Ehegattenanteile
des Ortszuschlags zugunsten beider Ehepartner vor. Durch das
Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) wurde
eine entsprechende Tarifkürzungsregelung eingeführt, die mit
Wirkung zum 1. Juli 1978 (BGBl. I S. 869) um die 2. Alternative der
"entsprechenden Leistung" ergänzt wurde. Hintergrund des
Haushaltsstrukturgesetzes war die Notwendigkeit von Sparmaßnahmen
im öffentlichen Dienst zur Konsolidierung der Haushalte. Mit der
Änderung der Ortszuschlagsregelung für beiderseits im
öffentlichen Dienst tätige Ehegatten sollte dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass hiermit bislang derselbe Tatbestand
doppelt aus öffentlichen Kassen abgegolten wurde, was der
sozialbezogene Charakter des Ehegattenanteils im Ortszuschlag nicht
verlangt (BAG 3. April 2003 - 6 AZR 78/02 - AP DienstVO ev. Kirche
§ 14 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen). Da die Tarifvertragsparteien des BAT im Jahre
1982 diese gesetzliche Regelung unverändert in den Tarifvertrag
übernommen haben, sind die Überlegungen zum Zweck der
gesetzlichen Regelung auf den tariflichen Regelungszweck
übertragbar.
35
d) Die Voraussetzungen der Kürzungsregel des § 29 Abschnitt B
Abs. 5 Satz 1 BAT sind erfüllt. Der Ehemann der Klägerin
steht als Angestellter im öffentlichen Dienst. Auf sein
Arbeitsverhältnis findet der BAT Anwendung. Als verheirateter
Angestellter gehört er gemäß § 29 Abschnitt B Abs.
2 Nr. 1 BAT zur Stufe 2. Ihm stünde damit Ortszuschlag dieser
Stufe zu. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts reduziert sich
der ehegattenbezogene Anteil des Ortszuschlags auch bei einer
Teilzeitbeschäftigung eines oder beider Ehegatten nach § 29
Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT auf die Hälfte. Auf den Umfang der
Beschäftigung stellt die Tarifvorschrift nicht ab. Sie ordnet
ungeachtet einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung des Angestellten
oder seines Ehegatten die Halbierung des Unterschiedsbetrages zwischen
den Stufen 1 und 2 an.
36
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die
Kombination der Kürzungsregelungen des § 34 Abs. 1 Unterabs.
1 Satz 1 BAT und des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT nicht
gegen das Verbot der schlechteren Behandlung teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmern in § 4 Abs. 1 TzBfG.
37
1. Tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein.
Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach
§ 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG
11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - AP TzBfG § 4 Nr. 7, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN). Nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden
als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei
denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen. Dieses spezielle Verbot der schlechteren Behandlung
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist wie das in § 4 Abs. 2
Satz 1 TzBfG für befristete Arbeitsverhältnisse geregelte
Diskriminierungsverbot (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - aaO)
zugleich ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR
222/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 3; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - AP
TzBfG § 4 Nr. 6 = EzA TzBfG § 4 Nr. 6).
38
2. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere
teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren,
der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines
vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diesem
Gebot wird die in § 4 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ iVm. § 34 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1 BAT geregelte Verminderung der Vergütung des
Angestellten im Altersteilzeitarbeitsverhältnis gerecht. Die
tarifliche Regelung kürzt die Vergütung eines
Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Maß der
herabgesetzten Arbeitszeit. Auch die Kürzungsregelung des §
29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT benachteiligt
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren
Vollbeschäftigten nicht. Die Tarifvorschrift beschränkt den
Ehegattenanteil im Ortszuschlag unabhängig vom Umfang der
Beschäftigung auf die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen
den Stufen 1 und 2, wenn der Ehegatte im öffentlichen Dienst steht
und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde. Unter
diesen Voraussetzungen wird der jeweils volle Ehegattenanteil
ungeachtet einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung überhaupt
nicht gezahlt.
39
IV. Die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT,
wonach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den
Unterschiedsbetrag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten
vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens
der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, waren im
Anspruchszeitraum nicht mehr erfüllt. Die Arbeitszeit der
Klägerin war auf 25 vH, die ihres Ehemannes auf 50 vH der
Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten herabgesetzt.
40
V. Die in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT getroffene
begünstigende Regelung ist nicht auf die Klägerin zu
erstrecken. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin und
teilzeitbeschäftigter Angestellter, die von § 29 Abschnitt B
Abs. 5 Satz 2 BAT erfasst werden, verstößt nicht gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
41
1. Die Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Als Vereinigungen des
privaten Rechts sind sie zwar keine Grundrechtsadressaten im Sinne des
Art. 1 Abs. 3 GG und damit nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG
gebunden. Vielmehr folgt ihre Grundrechtsbindung aus der Schutzfunktion
der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet,
die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu
begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen
nicht wirksam werden können (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 -
zVv.).
42
2. Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die
Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche
Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden
Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind,
dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die
Tarifvertragsparteien haben hiernach eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste,
vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr
genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich
vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -
BVerfGE 71, 39, 53; BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).
Diese Grenzen sind insbesondere überschritten, wenn eine Gruppe
von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 2. Dezember 1992
- 1 BvR 296/88 - BVerfGE 88, 5, 12; 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 -
BVerfGE 92, 53, 68 f.).
43
3. Einer solchen Überprüfung hält die tarifliche Regelung stand.
44
a) Die Klägerin und ihr Ehemann sind mit den von § 29
Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT erfassten zwei Gruppen von Angestellten,
bei denen einer der Ehegatten vollbeschäftigt ist oder beide
Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt
sind, schon nicht vergleichbar. Die von der Tarifnorm begünstigten
Angestellten erreichen bei Zusammenrechnung der Arbeitszeiten beider
Ehegatten mindestens eine volle Arbeitszeit. Daran fehlt es bei den
Arbeitszeiten der Klägerin und ihres Ehemanns. Sie ergeben
zusammengerechnet lediglich 75 vH der tariflichen Wochenarbeitszeit.
45
b) Der Grund für diese Differenzierung ergibt sich aus dem mit der
Zahlung eines erhöhten Ortszuschlags an verheiratete Angestellte
verfolgten Leistungszweck. Der um den halben Unterschiedsbetrag
zwischen den Stufen 1 und 2 erhöhte Ortszuschlag soll wie der
Ortszuschlag der Stufe 2 die mit einer Ehe typischerweise Weise
verbundenen besonderen finanziellen Belastungen ungeachtet einer
konkreten Bedarfssituation der Ehegatten ausgleichen (BVerfG 21. Mai
1999 - 1 BvR 726/98 - NZA 1999, 878; BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03
- zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 15.
Mai 1997 - 6 AZR 26/96 - BAGE 85, 375, 378). Die in § 29 Abschnitt
B Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und 2 BAT getroffene Regelung, wonach die
anteilige Minderung des Ehegattenanteils nach § 34 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1 BAT ausgeschlossen ist, wenn der Ehegatte des
teilzeitbeschäftigten Angestellten vollbeschäftigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, will
sicherstellen, dass die Ehegatten zusammen hinsichtlich des
Ehegattenanteils im Ergebnis nicht schlechter stehen, als wenn der eine
Ehegatte vollbeschäftigt oder versorgungsberechtigt und der andere
Ehegatte überhaupt nicht berufstätig wäre (BAG 27. Juni
2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18). War der Angestellte
teilzeitbeschäftigt und sein Ehegatte ebenfalls als
Nichtvollbeschäftigter im öffentlichen Dienst tätig, war
nach der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des § 29
Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT die Kürzungsregelung des § 34
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT hinsichtlich des Unterschiedsbetrags
anzuwenden und der Ehegattenanteil des Ortszuschlags im Verhältnis
der herabgesetzten zur vollen Arbeitszeit zu vermindern. Durch den 54.
Änderungstarifvertrag zum BAT vom 21. April 1986 ist § 29
Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT mit Wirkung vom 1. Januar 1986
dahingehend geändert worden, dass der Ehegattenanteil beiden
Ehegatten auch dann ohne Verminderung gemäß § 34 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1 BAT zur Hälfte gewährt wird, wenn beide
Ehegatten mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt
sind (BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18;
Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT § 29 - Ortszuschlag, Erl. 8).
Aus dieser Änderung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT
durch den 54. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 21. April 1986
wird die Absicht der Tarifvertragsparteien deutlich, die
Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Ehegatten gegenüber
Ehegatten zu beseitigen, bei denen einer vollbeschäftigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und der
andere überhaupt nicht berufstätig ist, sofern beide
Arbeitszeiten der in Teilzeit Beschäftigten zusammen jedenfalls
eine volle Arbeitszeit ergeben.
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c) Das außer Acht lassen der Kürzungsregelung des § 34
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT an das Erreichen der
regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit durch beide Ehegatten
gemeinsam zu knüpfen, ist nach dem Leistungszweck auch sachlich
gerechtfertigt (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71,
39). Als soziale, familienbezogene Leistung des Arbeitgebers liegt dem
Ehegattenzuschlag keine konkrete Gegenleistung des Angestellten
zugrunde. Die von den Tarifvertragsparteien angeordnete Kombination von
Kürzungsregelungen stellt sicher, dass diese soziale Leistung
Angestellten nicht über das zeitliche Maß ihrer
Beschäftigung hinaus zu Gute kommt.
47
Ob die Tarifvertragsparteien hierfür die zweckmäßigste
Regelung gefunden haben, ist von den Arbeitsgerichten nicht zu
überprüfen.
48
Schmidt Dr. Armbrüster Brühler
49
W. Zuchold Schäferkord