BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 17.6.2004, 5 AS 3/04
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Tenor
Als
zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Frankfurt am Main
bestimmt.
Gründe
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I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Entzugs der
Beglaubigung des Klägers als Geistlicher der beklagten
Religionsgemeinschaft.
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Der Kläger war seit 1977 bei der Beklagten als Prediger
tätig. Im Dezember 2001 entzog der zuständige Landesausschuss
der Beklagten dem Kläger die Beglaubigung als Geistlicher.
Zugleich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Der
Kündigungsschutzprozess wurde durch einen gerichtlichen Vergleich
beigelegt. Hierin kamen die Parteien überein, dass das
Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2003 ende. Zu Ziffer 4 dieses
Vergleichs ist geregelt:
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"Der Vorstand der Beklagten beantragt beim Landesausschuss dem Kläger die Beglaubigung als Prediger wieder zu erteilen."
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Nach Abschluss des Vergleichs stellte der Vorstand der Beklagten den
Antrag, dem Kläger die Beglaubigung als Prediger wieder zu
erteilen. Dies wurde vom Verbandsschlichtungsausschuss abgelehnt.
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Mit seiner am 17. Juni 2003 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Entzug der
Beglaubigung als Prediger.
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Nach vorheriger Anhörung der Parteien hat das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. August 2003 den Rechtsweg zu
den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den
Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur
Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der
Kläger mache einen Rechtsanspruch aus dem arbeitsgerichtlichen
Vergleich geltend, weshalb die Gerichte für Arbeitssachen
zuständig seien. Gegen den mit einer Rechtsmittelbelehrung
zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Parteien keine
Beschwerde eingelegt.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2003 entschieden,
der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht zulässig, und das
Bundesarbeitsgericht um die Bestimmung des zuständigen Gerichts
ersucht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es
handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der
Verweisungsbeschluss entbehre jeder Rechtsgrundlage und sei daher
objektiv willkürlich.
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II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.
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1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener
Gerichtsbarkeiten kommt die Bestimmung des zuständigen Gerichts
durch einen obersten Gerichtshof des Bundes auch nach der seit 1. April
1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO in Ausnahmefällen in
Betracht.
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a) Gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind
rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an
das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein
rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen
dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren
Überprüfung entzogen (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 -
AP ZPO § 36 Nr. 59 = EzA ZPO 2002 § 36 Nr. 1, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. Juli
1998 - 5 AS 17/98 - AP ZPO § 36 Nr. 55 = EzA ZPO § 36 Nr. 28;
BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46; 8.
Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990; BFH 26. Februar 2004 - VII B
341/03 - BB 2004, 874). Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine
Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in
Betracht (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - aaO; BFH 26. Februar
2004 - VII B 341/03 - aaO). Dies ist etwa anzunehmen, wenn der
Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und
Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr
hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung
rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht
(ebenso BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - aaO; einschränkend
nunmehr insoweit BGH 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - aaO) und damit unter
Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze
nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist
(vgl. BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813). Der
Verweisungsbeschluss muss ein Beleg willkürlicher Rechtsfindung
sein.
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b) In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die
Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur
Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit
notwendig ist (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - AP ZPO § 36
Nr. 59 = EzA ZPO 2002 § 36 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung
in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BGH 13. November 2001 - X ARZ
266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46; 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW
2003, 2990; BFH 26. Februar 2004 - VII B 341/03 - BB 2004, 874).
Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln
über die Bindungswirkung von rechtskräftigen
Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden
Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise
eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von
diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er
gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist
(ebenso BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813).
Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige
oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.
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2. Zuständig ist das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Der
Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts bindet das Arbeitsgericht.
Der Beschluss ist nicht offensichtlich unhaltbar. Das
Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit der Gerichte für
Arbeitssachen damit begründet, dass der Kläger einen
Rechtsanspruch aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich geltend mache.
Das ist jedenfalls kein Ausdruck willkürlicher Rechtsfindung. Das
Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist deshalb an den
Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts gebunden.
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Müller-Glöge Mikosch Linck