BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.7.2004, 4 AZR 507/03
Eingruppierung - Angestellter Servicegruppe Innenstadt
Leitsätze
Alle von einem Angestellten in der sogenannten "Servicegruppe
Innenstadt", die den Innenstadtbereich einer Großstadt zu
kontrollieren und Verstöße gegen die unterschiedlichsten
Gebote und Verbote zu ahnden hat, wahrzunehmenden Aufgaben sind ein
einziger großer Arbeitsvorgang.
Tenor
1.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. März 2003 - 12 Sa
293/02 E - aufgehoben.
2.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Hannover vom 12. Dezember 2001 - 1 Ca 727/00 E - wird
zurückgewiesen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. August 2000
Vergütung nach VergGr. Vc BAT zu gewähren.
2
Der am 10. Juni 1965 geborene Kläger, der über den
Fachoberschulabschluss für den Fachbereich Verwaltung und
Rechtspflege verfügt und von 1981 bis 1984 beim Bundesgrenzschutz
diente, stand ab 1. November 1984 auf Grund befristeter
Arbeitsverträge mit Unterbrechungen als Aushilfsangestellter in
den Diensten der beklagten Stadt. Seit dem 16. Mai 1989 befindet sich
der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der
Beklagten. Nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 16. Mai 1989
richtet sich das Arbeitsverhältnis "nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich der in Frage
kommenden Anlagen, den künftig hierzu abzuschließenden
ergänzenden und ändernden tariflichen Bestimmungen sowie den
noch bestehenden ergänzenden Bestimmungen". Seit dem 1. April 1998
erhielt der Kläger Vergütung nach VergGr. VII BAT und ab 1.
November 2000 zahlt die Beklagte ihm eine Zulage zwischen den VergGr.
VIb und VII BAT.
3
Der Kläger wird innerhalb des Ordnungsamtes der beklagten Stadt
eingesetzt und arbeitet in der sogenannten Servicegruppe Innenstadt.
Für diese Tätigkeit ist er mit Wirkung zum 1. August 2000 zum
Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt worden. Aufgabe der Servicegruppe
ist es, im Bereich der Innenstadt die Einhaltung der gesetzlichen Ge-
und Verbote der Stadt sicherzustellen. Die Mitarbeiter der Gruppe haben
einzuschreiten, wenn insbesondere Straßenhändler, Bettler,
Obdachlose, Drogenabhängige, Punks, Alkoholiker,
Umweltverschmutzer, Straßenmusikanten, Betreiber von
Informations- und Verkaufsständen gegen Vorschriften auf dem
Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verstoßen.
Ziel der Servicegruppe Innenstadt ist es, den Bürgern und
Besuchern der Stadt das Gefühl zu geben, sich in einer sicheren
und sauberen Stadt zu bewegen. Darüber hinaus soll schonend
eingegriffen und sollen Konfrontationen und Gewalt vermieden werden.
4
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger
nach § 3 Abs. 1 Buchst. d der Anlage 3 zu § 25 BAT von der
insoweit bestehenden Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit ist,
da er in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweist und auf diesem Spezialgebiet auch tätig ist.
5
Nach erfolgloser Geltendmachung der Vergütung nach VergGr. Vc BAT
bereits ab 1. Februar 2000 mit Schreiben vom 26. Juli 2000 hat der
Kläger dieses Begehren mit seiner am 22. Dezember 2000 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Klage per 1. August 2000 weiterverfolgt.
Er hält seine Streifengänge, die nach seinem Vortrag 80 %
seiner Arbeitszeit belegen, für einen einzigen großen
Arbeitsvorgang. Er gehe in der Innenstadt Streife. Er beobachte
Situationen und Personen (zB Straßenmusiker, Bettler, auf einer
Bank sitzende Alkoholabhängige usw.) und prüfe aus der
Situation heraus, ob ein Einschreiten geboten sei. Sofern das der Fall
sei, spreche er die Personen an, mache von seinen polizeilichen
Funktionen Gebrauch, versuche die Beachtung von Normen einsichtig zu
machen, spreche Platzverweise aus usw. In diesem Kontext stehe dann
auch die Entscheidung, Kontakt zur Polizei oder zu
Straßensozialarbeitern zu suchen und diese zur Lösung des
Problems beizuziehen. Dies alles sei ein komplexer einheitlicher
Vorgang, der sich nicht in Arbeitsvorgänge (zB Kontaktaufnahme zur
Polizei, Kontaktaufnahme zu Hilfsbedürftigen und Randgruppen)
aufsplitten lasse. Die gesamte Außendiensttätigkeit, die den
weit überwiegenden Teil der Gesamtarbeitszeit ausmache, sei mithin
ein einziger Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis sei die Durchsetzung der
in der Stadt bestehenden Normen im Innenstadtbereich.
6
Der Kläger schildert als Beispiel, dass er am Vormittag des 8. Mai
2001 gegenüber dem Schuhhaus G eine Gruppe von etwa zwölf
Punks vorgefunden habe. Diese haben auf dem Boden gelagert, Bier
getrunken, leere Bierdosen hätten herumgelegen, Hunde seien
unangeleint herumgelaufen, offensichtlich seien die Personen
angetrunken gewesen, sie hätten sich lautstark unterhalten oder
gestritten. Nach Prüfung der gegebenen Möglichkeiten seien
Platzverweise erteilt worden. In vergleichbaren Situationen sei es
häufig auch so, dass einer der Gruppenmitglieder noch einen
Kassettenrekorder dabei habe, auf dem laute Musik laufe. Das zeige,
dass Streifengänge, Prüfung der Möglichkeiten des
Einschreitens und das Einschreiten selbst nicht "auseinander dividiert
werden" könnten.
7
Der Kläger erfülle das Merkmal der gründlichen
Fachkenntnisse. Es handele sich hier um Fachkenntnisse von einem nicht
ganz unerheblichen Ausmaß nicht nur oberflächlicher Art.
8
Der Kläger erfülle das Merkmal der gründlichen und
vielseitigen Fachkenntnisse. Dieses erfordere gegenüber den
gründlichen Fachkenntnissen eine Erweiterung der Fachkenntnisse
dem Umfang, das heiße, der Quantität nach. Da der
Kläger nicht nur mit einem Sachgebiet befasst sei, zB ruhender
Verkehr, Müll, Parkordnung, müssten seine Fachkenntnisse
vielseitig sein. Zur Wahrung der auszuübenden Tätigkeiten sei
die Anwendung folgender Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erforderlich: StVG, StVO, StGB, BGB (grundlegende Teile des ersten bis
dritten Buches), Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz,
Niedersächsisches Straßengesetz, Sondernutzungssatzung,
Passerellenordnung, Flohmarktordnung, ADA, bes. DA des Amtes (unter
Hinweis auf die Arbeitsplatzbeschreibung [APB] vom 6. April 2000). Der
Kläger benötige darüber hinaus ein sehr tiefgehendes
Wissen bzgl. der Umsetzung der Normen. Er sehe sich völlig
unterschiedlichen Situationen ausgesetzt, er handele vor den Augen der
Öffentlichkeit, er müsse die beiden Werte "Sicherheit" und
"Toleranz und Liberalität" im konkreten Konfliktfall abwägen
können. Dazu seien Kenntnisse im Bereich der gewaltfreien
Konfliktbewältigung und soziale Kompetenz erforderlich (Hinweis
auf Arbeitsplatzbeschreibung vom 6. April 2000 Ziff. 9). Auch das seien
Fachkenntnisse.
9
Der Kläger erbringe darüber hinaus mindestens zu einem
Drittel selbständige Leistungen. Der Kläger sei ständig
gefordert, selbständig, ohne jegliche Rückversicherung eine
Ermessensentscheidung zu treffen. Im Bereich des
Ordnungswidrigkeitenrechts gelte der Opportunitätsgrundsatz, wenn
der Kläger im Innenstadtbereich mit einer bestimmten Situation, zB
Streit zweier Personen, die möglicherweise alkoholisiert seien,
konfrontiert sei, müsse er zunächst einmal feststellen, ob
ein Verstoß gegen eine Norm vorliege, er müsse dann
abwägen, ob und wie eingegriffen werde. Auf der einen Seite sei
dabei zu berücksichtigen, dass in vermeintliche Rechte oder in die
Privatsphäre fremder Personen eingegriffen werde, auf der anderen
Seite seien die Interessen anderer Bürger, Geschäftsleute,
Passanten, in die Erwägung einzustellen, Eskalationen seien zu
vermeiden. Entscheidungen müssten unter den kritischen Augen der
Bürger, der Besucher und der Öffentlichkeit Bestand haben.
Der Kläger nehme insoweit eine Image prägende Aufgabe wahr
und repräsentiere die Landeshauptstadt. Bevor er entscheide, ob er
eingreife oder wie er eingreife, könne er nicht die Zustimmung
seiner Vorgesetzten einholen, er sei auf sich allein gestellt oder
könne sich nur mit seinem Kollegen austauschen.
10
Außerdem stützt sich der Kläger auf den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die sogenannten
Müllsheriffs, Müllkontrolleure, die ua. die Sauberkeit von
Straßen, Gehwegen usw. überwachten, Verwarnungen
aussprächen, mit der Polizei zusammen arbeiteten usw., erhielten
Vergütung nach VergGr. Vc, wie die Arbeitsplatzbeschreibung (APB)
für "Müllkontrolleur/in vom 18. August 1999" und die
Ausschreibung Nr. 8/99 vom Juni 1999 belegten. Auf die von der
beklagten Landeshauptstadt behauptete von diesen außerdem
auszuübende Tätigkeit als stellvertretende
Straßenmeister werde nicht abgestellt.
11
Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt,
12
das von ihm am 28. März 2001 gegen die beklagte Landeshauptstadt
erstrittene Versäumnisurteil mit der Maßgabe
aufrechtzuerhalten, dass festgestellt wird, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem 1. August 2000
unter Anrechnung der gewährten Vergütung Vergütung nach
der VergGr. Vc BAT zu gewähren nebst Zinsen auf die
Bruttodifferenzbeträge in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab jeweiliger monatlicher
Fälligkeit, frühestens ab 15. März 2001.
13
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 28. März
2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den
Standpunkt gestellt, weder der einzelne Streifengang als
Einzeltätigkeit noch die Zusammenfassung aller Streifengänge
sei ein Arbeitsvorgang. Nach ihrem Schreiben an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Dezember 2000
bestehe die
14
"Tätigkeit in der Servicegruppe ... aus folgenden Arbeitsvorgängen:
15
1. mit Maßnahmen bei folgenden Verstößen:
16
a. Verbot des Drogen- und Alkoholkonsums (Trinkgelage),
17
b. Verbot des aggressiven Bettelns und der Straßenlagerei,
18
c. Verbot von Glücksspielen,
19
d. Maßnahmen bei Hilfsbedürftigen,
20
e. Maßnahmen bei Obdachlosen u. sonstigen sozialen Randgruppen
21
Zeitanteil: 20 v.H.
22
2. mit Maßnahmen bei folgenden Verstößen:
23
a. Beschallung des öffentl. Verkehrsraums durch Lautsprecheranlagen,
24
b. Überwachung der Auflagen sowie Einleitung von Maßnahmen
bei Verstößen gegen die Festlegungen der
Erlaubnisverfügungen von genehmigten Veranstaltungen im
Innenstadtbereich,
25
c. Verbot der Tierquälerei,
26
d. Verstoß gegen die Gefahrtier-Verordnung vom 5.7.2000 (u.a.
Bestimmung der Rasse, Maßnahmenanordnung gegen aggressive und
gefährliche Hunde, Durchsetzung des Maulkorb- und Leinenzwanges,
Überprüfung von Ausnahmegenehmigungen und des
Hunde-Führerscheines, Feststellung, ob es sich bei der Person, die
den Hund führt, um die nach der VO berechtigte Person mit der
entsprechenden Sachkunde handelt),
27
e. Verstoß gegen das Verkaufsverbot von echtem Gold- u. Silberschmuck.
28
Zeitanteil: 30 v.H.
29
3. mit Maßnahmen bei folgenden Verstößen:
30
a. Verunreinigung von Straßen, Grünanlagen,
Kinderspielplätzen usw. mit Spritzen u. sonst. Utensilien durch
Drogenabhängige,
31
b. Verstoß gegen die Anleinpflicht für Hunde,
32
c. Verstoß gegen das Verbot des Taubenfütterns,
33
d. Nichtbeseitigung von Hundekot oder sonst. Verunreinigungen,
34
e. Verstoß gegen das Verbot der Autowäsche im öffentl. Straßenraum,
35
f. Verunreinigungen durch Kraftfahrzeuge,
36
g. Verstoß gegen das Parkverbot in Grünanlagen,
37
h. Nichtbeachtung des Radfahrverbotes in Fußgängerzonen,
38
i. Nichtbeachtung des Verbotes des Rollschuhlaufens u. Skateboardfahrens in den ausgewiesenen Bereichen,
39
j. Nichtgenehmigter Verkauf von CD's und MC's durch Straßenmusikanten,
40
k. Sachbeschädigungen, Beschmieren, Bemalen, wildes Plakatieren.
41
Zeitanteil: 17 v.H.
42
4. ohne Feststellung von Verstößen
43
Zeitanteil: 10 v.H.
44
5. Einbindung in die Arbeit der Anlaufstelle und Wahrnehmung der dort
anfallenden Tätigkeiten (u.a. Tätigkeit als Springer,
Vertretung des Stammpersonals, soweit diese an Dienstbesprechungen,
Sitzungen etc. teilnehmen müssen).
45
Zeitanteil: 20 v.H.
46
6. Sonstige Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang zu den
Arbeitsvorgängen unter Ziff. 4.1 stehen (regelmäßige
Dienstbesprechungen, Umläufe lesen, neue Mitarbeiter einweisen
usw.)
47
Zeitanteil: 3 v.H."
48
Weiter heißt es:
49
"Die unter den Ziffern 3, 4 und 6 aufgeführten
Arbeitsvorgänge erfordern keine gründlichen Fachkenntnisse,
da nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften etc.
des Aufgabengebietes für diese Tätigkeiten nicht erforderlich
sind. Allgemeine Kenntnisse und Erfahrungswissen unterhalb der Ebene
der gründlichen Fachkenntnisse sind ausreichend.
50
Die unter Ziffer 2 genannten Arbeitsvorgänge erfordern
gründliche, aber keine vielseitigen Fachkenntnisse. Ein
erweiterter Umfang der Fachkenntnisse ist nicht zu erkennen, da es sich
um einen eng abgegrenzten Teilbereich mit routinemäßig zu
bearbeitenden Verstößen handelt.
51
Die unter Ziffer 1 genannten Arbeitsvorgänge erfordern neben
gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auch
selbstständige Leistungen.
52
Einen Sonderfall stellen die unter Ziffer 5 aufgeführten
Tätigkeiten dar. Es konnte hier nur eine vorläufige Bewertung
vorgenommen werden. Die bisher gemachten Erfahrungen in der
Anlaufstelle Innenstadt (Rat + Sicherheit) reichen noch nicht aus,
dieses Tätigkeitsgebiet in einzelne Arbeitsvorgänge mit
entsprechenden Zeitanteilen zu splitten. Zudem ließ die
Sondersituation EXPO 2000 eine Bewertung des "Normalbetriebes" nicht zu.
53
Wir gehen vorläufig von folgender Bewertung des Tätigkeitenblocks Ziffer 5 aus:
54
6 v.H. schwierige Arbeitsvorgänge unterhalb der Ebene gründliche Fachkenntnisse,
55
7 v.H. Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern,
56
7 v.H. Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erfordern.
57
Somit ergibt sich folgendes Bild:
58
Arbeitsvorgänge Ziff. 1:gründliche u. vielseitige Fachkenntnisse 27 %
59
und aus Ziff.5: und selbstständige Leistungen
60
Arbeitsvorgänge Ziff. 5:gründliche u. vielseitige Fachkenntnisse 7 %
61
Arbeitsvorgänge Ziff. 2:gründliche Fachkenntnisse
30 %
62
Arbeitsvorgänge Ziff. 3, 4, 6:
schwierige Tätigkeit, keine
36 %
63
und aus Ziff.5: gründlichen Fachkenntnisse erforderlich
64
Dies entspricht einer Eingruppierung nach BAT VII, Fallgruppe 1a, da
ein Anteil von 50 v.H. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
nicht erreicht wird.
65
Können Anforderungen, wie in diesem Fall die Vielseitigkeit der
Fachkenntnisse nicht bei der Betrachtung einzelner Arbeitsvorgänge
für sich festgestellt werden, lässt der § 22 Abs. 2
Unterabs. 2 Satz 2 BAT als Ausnahme zu, Arbeitsvorgänge zusammen
zu betrachten und zu prüfen, ob insoweit dieses
Tätigkeitsmerkmal erfüllt werden kann. Da gründliche
Fachkenntnisse in diesem Fall auf mehr als zwei Gebieten erforderlich
sind, können über diesen Weg gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. attestiert
werden. Wie oben dargestellt, erfordern die unter Ziffer 1
aufgeführten Arbeitsvorgänge neben gründlichen und
vielseitigen Fachkenntnissen auch selbstständige Leistungen. Der
Anteil an der Gesamttätigkeit beträgt 27 v. Hundert.
66
Ergebnis:
67
Eine Bewertung nach BAT Vc, Fallgruppe 1a ist nicht möglich
68
(selbstständige Leistungen mit einem Anteil von 33 1/3 werden nicht erreicht).
69
Eine Bewertung nach BAT VIb, Fallgruppe 1a ist sachgerecht."
70
Der Kläger habe nicht hinreichend vorgetragen, auch nicht
abschichtend zu den umgebenden Vergütungsgruppen, woraus sich die
Gründlichkeit und Vielseitigkeit der Fachkenntnisse ergeben solle.
Die Beklagte habe ihre eigene Wertung kenntlich gemacht, indem sie auf
die Arbeitsvorgänge Nr. 1, 2 und 5 verwiesen habe.
71
Zur Selbstständigkeit trage der Kläger nur Wertungen vor, keinen Tatsachenvortrag.
72
Die Tätigkeit der sogenannten Müllsheriffs sei mit der
Tätigkeit des Klägers nicht vergleichbar. Diese
Beschäftigten übten zuzüglich zu ihren derzeitigen
Tätigkeiten als Müllsheriff eine Tätigkeit als
stellvertretende Straßenmeister aus, die mit der VergGr. Vc BAT
bewertet sei. Es handele sich um ein anderes Aufgabengebiet als die
Tätigkeit der sogenannten Müllsheriffs.
73
Das Arbeitsgericht hat das vom Kläger gegen die beklagte
Landeshauptstadt erstrittene Versäumnisurteil vom 28. März
2001 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass festgestellt wird,
dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem
1. August 2000 unter Anrechnung der gewährten Vergütung,
Vergütung nach der VergGr. Vc BAT zu gewähren nebst Zinsen
auf die Bruttodifferenzbeträge in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab jeweiliger monatlicher
Fälligkeit, frühestens ab 15. März 2001. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der beklagten
Landeshauptstadt das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28. März 2001 die
Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Die beklagte Landeshauptstadt beantragt, die
Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
74
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
75
I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist
begründet. Die vom Kläger ab dem 1. August 2000
auszuübende Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der von
ihm begehrten VergGr. Vc BAT.
76
1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft arbeitsvertraglicher
Vereinbarung dem BAT in der für den Bereich der Vereinigung der
Kommunalen Arbeitgeberverbände/VKA geltenden Fassung.
77
2. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist der Kläger in
der VergGr. Vc eingruppiert, wenn die die Gesamttätigkeit des
Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich
geforderten zeitlichen Umfang die Anforderungen zumindest eines
Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
78
3. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den folgenden
Tarifbestimmungen der Anlage 1a Allgemeiner Teil zum BAT/VKA:
79
"Vergütungsgruppe V c
80
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und
im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
81
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich
nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der
der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis
des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur
beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse
ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige
Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige
Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
82
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
83
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und
im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel
selbständige Leistungen erfordert.
84
(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1a gelten.)
85
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
86
Vergütungsgruppe VIb
87
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und
im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel
selbständige Leistungen erfordert.
88
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich
nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der
der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis
des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur
beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse
ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige
Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige
Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
89
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
90
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und
im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
91
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b.
92
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich
nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der
der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis
des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur
beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse
ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
93
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
94
Vergütungsgruppe VII
95
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und
im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche
Fachkenntnisse erfordert.
96
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
97
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
98
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und
im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
99
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich
nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der
der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis
des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur
beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse
ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
100
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)"
101
Die Protokollerklärung Nr. 1 ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
102
4. Das Landesarbeitsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass
der Kläger die Anforderungen der VergGr. Vc nicht erfüllt
habe und daher nicht in der VergGr. Vc BAT eingruppiert sei.
103
Es hat das Merkmal der "selbständigen Leistungen" nicht auf die
gesamte Streifentätigkeit des Klägers bezogen, sondern geht,
wie sein Hinweis auf die Aufstellung der Beklagten in deren
Klageerwiderung vom 12. April 2001 zeigt, die insoweit mit dem
Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 19. Dezember 2000
identisch ist, ersichtlich davon aus, dass lediglich die
Arbeitsvorgänge
104
"1. Mit Maßnahmen bei folgenden Verstößen:
105
a. Verbot des Drogen- und Alkoholkonsums (Trinkgelage),
106
b. Verbot des aggressiven Bettelns und der Straßenlagerei,
107
c. Verbot von Glücksspielen,
108
d. Maßnahmen bei Hilfsbedürftigen,
109
e. Maßnahmen bei Obdachlosen u. sonstigen sozialen Randgruppen
110
Zeitanteil: 20 v.H."
111
und weitere 7 %, die damit im Zusammenhang stünden, das tarifliche
Merkmal der selbständigen Leistungen erfüllten, was für
die vom Kläger begehrte Einstufung nach VergGr. Vc nicht ausreiche.
112
Dieser tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers vermag der Senat nicht zu folgen.
113
a) Das Landesarbeitsgericht ist zwar in seinen abstrakten
Ausführungen von dem Begriff des Arbeitsvorganges ausgegangen, wie
er in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT definiert und
erläutert und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
konkretisiert worden ist.
114
b) Es hat aber ausgeführt, das Merkmal der "selbständigen
Leistungen" könne nicht auf die gesamte Streifentätigkeit des
Klägers bezogen werden. Diese Aufgabe könne nicht zu einem
Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, weil sie Tätigkeiten von
unterschiedlicher tariflicher Wertung enthalte. Der Begriff
"Streifengang" diene zunächst der Abgrenzung zur
Innendiensttätigkeit und nicht zur Ermittlung eines
Arbeitsergebnisses. Arbeitsergebnis sei nicht der Streifengang an sich
und das damit im Zusammenhang stehende Erfassen von
Verstößen nebst Einleitung von Maßnahmen, sondern es
sei auf die jeweilige Einzeltätigkeit abzustellen, für die
der Streifengang nur den Rahmen abgebe. Dass diese
Einzeltätigkeiten tatsächlich trennbar und von
unterschiedlicher Wertigkeit seien, folge aus der Aufstellung der
Beklagten in deren Klageerwiderungsschrift vom 12. April 2001 S. 3 - 5,
insoweit identisch mit dem Schreiben der beklagten Stadt an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Dezember 2000.
Die einzelnen unterschiedlichen Möglichkeiten des Vorgehens des
Klägers und die Vielfältigkeit der Sachverhalte und deren
Beurteilung rechtfertigten bei natürlicher Betrachtung nicht die
Annahme eines großen Arbeitsvorganges, dessen einzige Klammer die
Streife sei. Dies folge auch schon daraus, dass man bei der Annahme,
der Kläger müsse derartige Fälle vom Schreibtisch aus
bearbeiten, angesichts der verschiedenen Rechtsgrundlagen der
Maßnahmen und der Wertigkeit der Verstöße keine
Gesamtbetrachtung vornehmen, sondern einzelne Arbeitsvorgänge je
nach tariflicher Wertung bilden müsse.
115
c) Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Denn die vom Kläger auszuübende Tätigkeit als
Mitarbeiter in der Servicegruppe Innenstadt hat Funktionscharakter. Die
gesamte Streifentätigkeit des Klägers, die nach seinem
Vortrag 80 % seiner Arbeitszeit belegt, nach Vortrag der Beklagten 77
%, dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der
Durchsetzung der in der beklagten Landeshauptstadt bestehenden
ordnungsrechtlichen Normen im Innenstadtbereich, wie vom Kläger
formuliert, oder anders gewendet: Kontrolle des Innenstadtbereichs und
Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote
und Verbote. Gegen die Auffassung der Beklagten, die zwischen
ereignislosen und weniger und mehr ereignisreichen Streifengängen
unterscheiden will und damit wohl in der Feststellung jeder einzelnen
Ordnungswidrigkeit, der Ergreifung einer Maßnahme einen
selbständigen Arbeitsvorgang sehen will, mit den Worten des
Landesarbeitsgerichts, in jeder Einzeltätigkeit, für die der
Streifengang nur den Rahmen abgebe, spricht neben dem Gesichtspunkt der
künstlichen "Atomisierung" menschlicher Tätigkeit die
Erwägung, dass bei ihr die gewöhnlichen Streifengänge
des Klägers ohne Feststellung von Ordnungswidrigkeiten und/oder
Ergreifung von Maßnahmen tarifrechtlich ohne
Berücksichtigung blieben (vgl. Senat 24. August 1983 - 4 AZR 32/81
- AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 78 betreffend Politesse mit
Aufgaben im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs). Mit
diesem Arbeitsergebnis der Streifentätigkeit ist die
Unmöglichkeit verbunden, am Beginn des Streifengangs die einzelnen
Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu
können. Das unterscheidet den Kläger von dem vom
Berufungsgericht erwähnten Innendienstmitarbeiter, der
entsprechende Fälle am Schreibtisch bearbeitet. Hier können
die einzelnen aktenkundigen Vorgänge nach ihrer tariflichen
Wertigkeit unterschieden werden, etwa dadurch, dass dem Angestellten A
nur Akten aus dem Bereich der Ziff. 1 der Aufstellung der Beklagten,
dem Angestellten B nur Vorgänge aus dem Bereich der Ziff. 2 usw.
zur Bearbeitung übergeben werden. Dem Außendienstmitarbeiter
in der Servicegruppe Innenstadt ist - cum grano salis - im hier
behandelten Zusammenhang ein Sicherheitsmeister der
Verteidigungsverwaltung vergleichbar, dessen "Begehungen" zu einem
einheitlichen Arbeitsergebnis führen, das in der Durchführung
der Sichtkontrolle zum Zwecke der Einhaltung der Betriebsschutz- bzw.
Sicherheitsvorschriften und der Veranlassung der Beseitigung
aufgetretener Mängel und Beanstandungen besteht (Senat 16. Oktober
1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr.
108).
116
Dass die Tätigkeit "Servicegruppe Innenstadt" von mehreren
Mitarbeitern auszuüben ist, liegt in der Natur der Sache. Der
Kontroll- und Aufsichtsbereich umfasst in erster Linie die gesamte
Innenstadt, was die Möglichkeit singulärer Funktion
ausschließt, nicht aber einen einzigen Arbeitsvorgang, der
verschiedenen Personen obliegt. Zwar wäre es verwaltungstechnisch
möglich, die bei den Streifengängen auftauchenden
Einzelaufgaben verschiedenen Angestellten zuzuweisen, etwa in dem
Sinne, dass die Streifengänger lediglich
Unregelmäßigkeiten vermelden und andere Angestellte vor Ort
die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen ergreifen oder
aber verschiedene Angestellte mit verschiedenen Aufgabenstellungen,
etwa nach der Aufgliederung der Beklagten in dem Schreiben vom 19.
Dezember 2000 an den Kläger, "auf Streife" geschickt werden.
Maßgebend ist aber das Arbeitsergebnis der übertragenen
Aufgaben. Der hier vorliegende enge Zusammenhang einzelner
Arbeitsleistungen, die sämtlich der Durchsetzung der Ge- und
Verbote in der beklagten Stadt dienen, sprechen für die Annahme
eines einzigen einheitlichen Arbeitsvorgangs.
117
d) Ist von einem einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, so ist die Klage begründet.
118
Das Landesarbeitsgericht hat offen gelassen, ob mindestens die
Hälfte der gesamten Tätigkeit des Klägers mit
Arbeitsvorgängen belegt ist, die gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse erfordern.
119
Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, die Parteien seien
sich darüber einig, dass der Kläger als Angestellter im
Außendienst das Merkmal der gründlichen und vielseitigen
Fachkenntnisse zumindest unter Berücksichtigung der
Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT
erfülle, so dass insoweit nur eine summarische Prüfung des
Gerichts erforderlich sei. Der Kläger benötige für seine
Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse. Diese seien auf mehr als
zwei Gebieten vorhanden, so dass eine Zusammenfassung nach § 22
Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT zulässig sei.
120
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte vorgetragen, die summarische
Prüfung der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" sei
nicht zulässig gewesen. Der Kläger habe nicht hinreichend
vorgetragen, auch nicht abschichtend zu den umgebenden
Vergütungsgruppen, woraus sich die Gründlichkeit und
Vielseitigkeit der Fachkenntnisse ergeben solle. Die Beklagte habe ihre
eigene Wertung kenntlich gemacht, indem sie auf die
Arbeitsvorgänge Nrn. 1, 2 und 5 verwiesen habe (Schreiben vom 19.
Dezember 2000 an den Kläger). Damit hat die Beklagte an ihrer
Bewertung vom 19. Dezember 2000 festgehalten, dass der von ihr
gebildete Arbeitsvorgang Nr. 1, der 20 % der Arbeitszeit des
Klägers belegt, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
aufweise und dass der von ihr gebildete Arbeitsvorgang Nr. 5, der
ebenfalls 20 % der Arbeitszeit des Klägers belege, zu 7 %
gründliche und vielseitige Fachkenntnisse enthalte. Dann aber
ändert sich bei Zugrundelegung eines einzigen einheitlichen
Arbeitsvorgangs nichts daran, dass das Merkmal "gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse" vorliegt. Denn wenn ein Arbeitsvorgang, der
80 % der Arbeitszeit des Arbeitnehmers belegt, jedenfalls aber 77 %,
einen Anteil von 20 % enthält, der gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse erfordert, dann erfüllt dieser Arbeitsvorgang diese
Anforderung des Tätigkeitsmerkmals, weil sie innerhalb des
Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt.
121
e) Entsprechendes gilt für die Anforderung "selbständige Leistungen".
122
aa) Das Landesarbeitsgericht hat von seinem Standpunkt aus konsequent
das Vorliegen dieses Merkmals verneint, weil die Beklagte nur zu einem
Anteil von 27 % selbständiger Leistungen bei der
Gesamttätigkeit des Klägers gekommen ist, mit anderen Worten,
es hat im Ergebnis lediglich den Arbeitsvorgang Ziff. 1 mit einem
Zeitanteil von 20 % und den Arbeitsvorgang Ziff. 5 mit 20 % Zeitanteil
zugrunde gelegt, wobei es bei letzterem lediglich unrichtigerweise die
in ihm enthaltenen 7 % als selbständige Leistung
berücksichtigt hat, obwohl der gesamte Arbeitsvorgang zu
berücksichtigen gewesen wäre, weil ein Anteil von 7 %
selbständiger Leistungen ein rechtserhebliches Ausmaß
erreicht.
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bb) Geht man von einem einzigen Arbeitsvorgang aus, der 80 % der
Arbeitszeit des Klägers, nach Vortrag der Beklagten 77 % der
Arbeitszeit des Klägers ausmacht, dann erhellt, dass der Anteil
von 20 % selbständiger Leistungen rechtserheblich ist.
124
5. Sonach ist der Kläger in der VergGr. Vc BAT eingruppiert.
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II. Auf den vom Kläger für sich reklamierten Anspruch auf
Vergütung nach VergGr. Vc aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt es daher nicht
mehr an.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
127
Der Vorsitzende Richter Bott Friedrich
128
am Bundesarbeitsgericht
129
Schliemann ist seit dem
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8. Juli 2004 Justizminister
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des Freistaates Thüringen
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Friedrich
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Gotsche Kiefer