BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.6.2004, 2 AZR 63/03
Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im gewerkschaftseigenen Intranet
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. März 2002 - 1 Sa
430/01 - teilweise abgeändert, soweit darin die Klage abgewiesen
worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Flensburg vom 13. Juni 2001 - 1 Ca 333/01 - wird in vollem Umfang
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen unter Abänderung der
Kostenentscheidung des Anerkenntnis-Schlussurteils des
Landesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2002 der Kläger zu 1/10 und die
Beklagte zu 9/10.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung.
2
Der Kläger ist seit dem 29. Mai 1995 bei der Beklagten als
Entsorger beschäftigt. Er ist gewählter Vertrauensmann der
Gewerkschaft IG Metall im Betrieb der Beklagten.
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Im Jahr 2000 kam es im Betrieb der Beklagten zu Diskussionen über
die Einführung von Schichtmodellen sowie den hohen Krankenstand
der Mitarbeiter und dessen Ursachen. In diesem Zusammenhang führte
die Beklagte ein Projekt zur Senkung des Krankenstandes mit dem Titel
“Sie fehlen uns, wenn Sie fehlen” durch. Der in der
betriebsintern verteilten Zeitschrift “D. -Nachrichten”
veröffentlichte Zwischenbericht, der vom leitenden Angestellten P.
unterzeichnet war, führte unter der Überschrift
“Hauptursachen für einen hohen Krankenstand” ua. auf:
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“Hoher Krankenstand bei türkischen
Mitarbeitern (aufgrund Landeskultur und/oder Qualifikation?)”
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Nachdem diese Formulierung innerbetrieblich auf Kritik gestoßen
war, nahm die Beklagte in einem klarstellenden Aushang vom 7. Dezember
2000 den Begriff “Landeskultur” ausdrücklich
zurück und wies ua. darauf hin, es sei ihr zu keinem Zeitpunkt
darum gegangen, türkische Mitarbeiter zu diskriminieren.
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Am 13. Dezember 2000 wurde ein Scheinwerfer am Fahrzeug des
Klägers eingetreten. Ein anderer Vertrauensmann der IG Metall, der
Zeuge Johannsen, erhielt in der Nacht vom 13. zum 14. Dezember 2000
einen anonymen Anruf mit dem Hinweis, er müsse sich
überlegen, wann und was er sage; er solle nichts tun, was die
Gesundheit seiner Familie gefährden könne.
7
Am 15. Dezember 2000 stellte der Kläger ein Schreiben in das von
der IG Metall Bezirk Küste im Internet betriebene “Netzwerk
Küste” unter der Rubrik “IG Metall Dialog” ein,
in dem er ua. ausführte:
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“Aber der größte Skandal ist,
dass dieses Projekt auch noch von einem leitenden Angestellten in den
“D. -Nachrichten” (ein von der Geschäftsleitung
gesteuertes angebliches Mitarbeiterblatt) vorgestellt wurde. Darunter
der Punkt: Hohe Fehlzeiten der türkischen Mitarbeiter,
mögliche Ursache: die Landeskultur.
Pikanter Weise in der gleichen Ausgabe, in der unsere
Betriebsratsvorsitzende mit einem leitenden Angestellten deren
gemeinsamen Artikel über eine Betriebsvereinbarung über
Arbeitszeitkonten vorstellten, die auch unter den Kolleginnen und
Kollegen sehr unterschiedlich aufgenommen wurde.
Tage später wurde dieser Artikel über türkische
Mitarbeiter mit einem Aushang entschuldigt. Auch durch starke Proteste
unseres VKL Vorsitzenden. Leider war da schon der braune Mob aktiviert
und sie wagten sich, gestärkt durch einen leitenden Angestellten,
aus ihren Verstecken.
Was mich daran besonders wütend macht, ist die Tatsache, dass
einige von Euch gerade zu dem Zeitpunkt in einem verstärkten Kampf
gegen den rechten Sumpf waren.”
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Das “Netzwerk Küste” besteht aus sechs Bereichen,
nämlich “Public”, “Info”,
“Suchen”, “Dialog”, “Börse”
und “Kontakt”. Einzig der Bereich “Public” ist
im Internet öffentlich zugänglich. Die anderen fünf
Bereiche sind mit einem Passwort geschützt. Das Passwort wird von
der Bezirksleitung Küste vergeben. Es erhalten auf Antrag IG
Metall-Mitglieder, insbesondere Vertrauensleute,
Betriebsratsmitglieder, Hauptamtliche der IG Metall, und
ausgewählte externe Berater und Referenten in der
gewerkschaftlichen Bildungsarbeit sowie Mitglieder des regionalen
Beraternetzwerks, soweit sie der IG Metall nahe stehen. Im
Frühjahr 2002 hatten insgesamt etwa 800 Personen Zugang zu den
Passwort geschützten Netzwerkbereichen. Nach den von der IG Metall
am 8. Februar 2001 aufgestellten Regeln über die Behandlung von
Daten im Netzwerk ist eine Weitergabe an Personen außerhalb des
Netzwerks untersagt.
10
Am 18. Dezember 2000 setzte der Kläger einen weiteren Artikel in das “Netzwerk Küste”
11
Die Artikel des Klägers vom 15. und 18. Dezember 2000 wurden der
Personalabteilung der Beklagten am 16. Februar 2001 anonym zugeleitet.
Der Beklagten waren die Schreiben vorher nicht bekannt. Am 19. Februar
2001 wurden die Artikel - von unbekannter Seite - im Betrieb an drei
Schwarzen Brettern ausgehängt.
12
Der Kläger distanzierte sich nicht von den Artikeln.
13
Mit Anhörungsschreiben vom 19. Februar 2001 hörte die
Beklagte den Betriebsrat mit der Begründung “Störung
des Betriebsfriedens, Beleidigung und übler Nachrede” zur
beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgemäßen
Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat stimmte mit
schriftlicher Stellungnahme vom 21. Februar 2001 der fristlosen
Kündigung zu.
14
Mit Schreiben vom 21. Februar 2001, dem Kläger am 22. Februar 2001
zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des
Klägers außerordentlich fristlos und hilfsweise
fristgemäß.
15
Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen
die Kündigung gewandt und geltend gemacht: Seine
Äußerungen rechtfertigten eine Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses nicht. Er habe seine arbeitsvertraglichen
Pflichten nicht verletzt. Er habe sich nur in einem nicht
öffentlichen, innergewerkschaftlichen Diskussionsforum
geäußert. Die ausgehängten Artikel seien ohne sein
Zutun in die Betriebsöffentlichkeit gelangt. Er habe weder Namen
genannt noch die Mitarbeiter der Beklagten oder Vorgesetzte beleidigt.
Auch seien seine außerdienstlichen Äußerungen
grundrechtlich geschützt.
16
Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse – beantragt
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis auch nicht die durch hilfsweise ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 21. Februar 2001 aufgelöst worden
ist.
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die
Auffassung vertreten, eine Weiterbeschäftigung des Klägers
sei ihr nicht mehr zumutbar. Der Kläger habe mit seinen beiden im
Betrieb verbreiteten Artikeln seine Loyalitätspflichten verletzt
und den Betriebsfrieden erheblich gestört. Er habe den Arbeitgeber
und seine Repräsentanten, insbesondere den leitenden Angestellten
P., sowie die Arbeitnehmer des Betriebs und den Betriebsrat mit seiner
Erklärung, es existiere dort ein “brauner Mob”, schwer
beleidigt. Seine Äußerungen seien nicht mehr vom Grundrecht
auf Meinungsfreiheit gedeckt. Verschiedene Arbeitnehmer hätten
sich über die Beleidigungen des Klägers beschwert und sich
vom Inhalt seines Artikels vom 15. Dezember 2000 distanziert. Der
Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden.
19
Das Arbeitsgericht hat der ursprünglich auf Feststellung der
Unwirksamkeit der außerordentlichen und hilfsweise
fristgemäßen Kündigung erhobenen Klage sowie dem
ursprünglichen Antrag auf Weiterbeschäftigung des
Klägers im vollen Umfang entsprochen. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche
Entscheidung teilweise abgeändert und die Klage, soweit sie die
fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses und
die Weiterbeschäftigung des Klägers betroffen hat,
abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision
erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung, soweit sie auch die Feststellung der Unwirksamkeit der
hilfsweisen ordentlichen Kündigung betrifft.
Entscheidungsgründe
20
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Berufungsentscheidung, soweit sie den Feststellungsantrag abgewiesen
hat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch die
von der Beklagten hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung
vom 21. Februar 2001 beendet worden.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei zwar nicht durch die
fristlose Kündigung der Beklagten, aber durch die hilfsweise
erklärte ordentliche Kündigung vom 21. Februar 2001
fristgemäß beendet worden. Der Kläger habe den
Betriebsfrieden bei der Beklagten schuldhaft schwerwiegend
gestört. Er habe pflichtwidrig gehandelt und die Grenzen der
freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und der
gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)
überschritten, indem er sein Schreiben vom 15. Dezember 2000 in
das Intranet der IG Metall Bezirk Küste gestellt habe. Zwar sei
die Betriebsfriedensstörung nicht unmittelbar durch den
Kläger - sondern durch eine unbekannte Person - verursacht worden,
er habe jedoch hierfür die Ursache gesetzt. Zwar werde die
Belegschaft der Beklagten nicht kollektiv als “brauner Mob”
bezeichnet. Auch könne offen bleiben, ob der leitende Angestellte
P. beleidigt worden sei. Mit seinen Formulierungen habe er aber den
Betriebsfrieden bei der Beklagten schwerwiegend beeinträchtigt. Da
er nicht konkretisiert habe, wen er dem “braunen Mob”
zurechne, habe sich jeder von ihm angesprochen und in die “rechte
Ecke” gestellt fühlen können. Erschwerend käme
hinzu, dass innerhalb der Belegschaft und innerhalb des Betriebsrats
erhebliche Spannungen bestanden hätten, die schon das
Betriebsklima belastet hätten. Die Mitteilung der Beklagten in den
“D. -Nachrichten” über den Krankenstand
türkischer Arbeitnehmer rechtfertige eine solche Polemik nicht.
Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt. Er habe wegen der
innerbetrieblichen Auseinandersetzungen unter den IG Metall-Mitgliedern
nicht darauf vertrauen können und dürfen, seine in das
Intranet der IG Metall gestellten Äußerungen würden
nicht in den Betrieb getragen. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft,
weil es offensichtlich ausgeschlossen gewesen sei, dass die Beklagte
das Verhalten des Klägers hinnehmen werde; eine Abmahnung
wäre im Übrigen nicht geeignet, den Betriebsfrieden wieder
herzustellen.
23
B. Dem folgt der Senat weder im Ergebnis noch in der Begründung.
24
Auch die hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 21.
Februar 2001 ist rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG), da sie nicht
sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Es liegt kein
verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor.
25
I. Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung
gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung
eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf
überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem
angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei
der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1
KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob
es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem
Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen
Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich
widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des Senats, beispielsweise 10. Oktober
2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111).
26
II. Auch unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten
Überprüfungsmaßstabs hält das angefochtene Urteil
einer revisionsrechtlichen Überprüfung schon deshalb nicht
stand, weil das Landesarbeitsgericht die gebotene
Interessenabwägung unterlassen hat.
27
1. Einer umfassenden Interessenabwägung hätte es bei dem
geltend gemachten verhaltensbedingten Kündigungsgrund zwingend
bedurft.
28
Zur sozialen Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung
ist neben der Feststellung einer schuldhaften
Vertragspflichtverletzung, der negativen Prognose und einer fehlenden
zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit stets eine
umfassende Interessenabwägung erforderlich (von
Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 277; APS/Dörner
2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 274; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn.
409)
29
Dies gilt um so mehr, als hier zu berücksichtigen war, dass der
Inhalt der im Passwort geschützten Intranet der IG Metall Bezirk
Küste veröffentlichen Beiträge des Klägers
überhaupt erst durch eine anonyme Weiterleitung an die
Geschäftsleitung der Beklagten und dem anonymen Aushang dieser
Beiträge an den Schwarzen Brettern in den Betrieb und die
Betriebsöffentlichkeit gelangt sind, eine betriebliche
Veröffentlichung vom Kläger nicht willentlich veranlasst
worden war und ggf. die Beiträge des Klägers auch im
Zusammenhang mit den innerbetrieblichen Auseinandersetzungen, bei der
dem Kläger sogar der Scheinwerfer an seinem KfZ beschädigt
und ein Kollege massiv bedroht worden war, zu sehen sind.
30
2. Erst im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung hätte
dann das Landesarbeitsgericht ggf. eine mögliche Störung des
Betriebsfriedens berücksichtigen können. Bei der
Interessenabwägung kann – neben anderen Aspekten -
berücksichtigt werden, ob es neben der Verletzung einer
Vertragspflicht auch noch zu konkreten negativen Auswirkungen im
Bereich des Arbeitgebers oder des betrieblichen Geschehens gekommen ist
(BAG 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - AP KSchG 1969 § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26 = EzA KSchG § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 24 mwN; 26. Mai 1977 - 2 AZR
632/76 - BAGE 29, 195).
31
III. Der Senat konnte in der Sache selbst abschließend
entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein verhaltensbedingter
Kündigungsgrund iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist nach den bisherigen
tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht
erkennbar. Wesentlicher neuer Sachvortrag ist nicht mehr zu erwarten.
32
1. Ein die Kündigung aus Gründen im Verhalten des
Arbeitnehmers rechtfertigender Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine
Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis
dadurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare
Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die
Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der
Interessen beider Vertragsparteien billigenswert und angemessen
erscheint (Senat 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP KSchG 1969 § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5 = EzA KSchG § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 10; 5. November 1992 - 2 AZR
287/92 - AuR 1993, 124; 17. Juni 2002 - 2 AZR 62/02 - EzA KSchG §
1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59). Dabei spielt die
Qualität der Vertragsverletzung eine erhebliche Rolle
(Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 626).Als verletzte Vertragspflicht
kommt im Arbeitsverhältnis, wie in jedem
Schuldverhältnis, eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht
in Betracht. Die Vertragspartner sind zur Rücksichtnahme und
zum Schutz bzw. zur Förderung des Vertragszweckes verpflichtet
(siehe jetzt § 241 Abs. 2 BGB) (zusammenfassend:
Stahlhacke/Preis/Vossen aaO Rn. 661).
33
2. Der Kläger hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht
verletzt. Seine Äußerungen, insbesondere im Beitrag für
das gewerkschaftliche Intranet vom 13. Dezember 2000, verletzen seine
vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nicht.
34
a) Bei der Konkretisierung der hier allein in Betracht kommenden
Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241
Abs. 2 BGB) sind die grundrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere
das Grundrecht des Klägers auf Meinungsfreiheit, hinreichend zu
beachten (siehe zusammenfassend zuletzt: BAG 10. Oktober 2002 BAGE 103,
111). Die außerdienstlichen Äußerungen des
Klägers sind von diesem Grundrecht gedeckt.
35
aa) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ist
für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin
konstituierend. Es gewährleistet eine der wesentlichen
Äußerungsformen der menschlichen Persönlichkeit. Auf
Grund seiner großen Bedeutung ist seine Berücksichtigung
jeweils im Rahmen des Möglichen geboten (so schon BVerfG 15.
Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 sowie 28. April 1976 - 1
BvR 71/73 - BVerfGE 42, 123; 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762/95 -
BVerfGE 102, 347). Mit der überragenden Bedeutung des Grundrechts
aus Art. 5 Abs. 1 GG wäre es unvereinbar, wenn das Grundrecht in
der betrieblichen Arbeitswelt, die für die Lebensgrundlage
zahlreicher Staatsbürger wesentlich bestimmend ist, gar nicht oder
nur eingeschränkt anwendbar wäre (BVerfG 28. April 1976 aaO).
Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine
Äußerung rational oder emotional, begründet oder
grundlos ist, und ob sie von anderen für nützlich oder
schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG 16. Oktober
1998 - 1 BvR 1685/92 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 24 = EzA BGB
§ 611 Abmahnung Nr. 40). Der Grundrechtsschutz bezieht sich sowohl
auf den Inhalt als auch auf die Form der Äußerung. Auch eine
polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer
Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfG
10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476 ua./92 - BVerfGE 92, 266; 16. Oktober
1998 aaO).
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bb) Hiervon ausgehend unterfällt die – teilweise polemische
- Äußerung des Klägers in seinem Beitrag für das
Intranet der IG Metall Bezirk Küste ohne Zweifel dem Schutzbereich
des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
37
cc) Allerdings wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs.
1 GG nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die allgemeinen
Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG)
beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit
diesen gebracht werden (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1467/91 -
BVerfGE 93, 266; 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185;
zuletzt BAG 10. Oktober 2002 aaO). Dabei gibt die Verfassung das
Ergebnis einer solchen Abwägung nicht vor. Dies gilt insbesondere,
wenn, wie hier, auch auf Seiten des Arbeitgebers eine
verfassungsrechtlich geschützte Position in Betracht kommt. Durch
Art. 12 GG wird die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des
Arbeitgebers, die insbesondere durch eine Störung des
Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt werden kann,
geschützt (BVerfG 4. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93,
352). Dabei kann - wie im Übrigen § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
zeigt - der Wahrung des Betriebsfriedens unter bestimmten
Voraussetzungen und bei Beachtung der grundrechtlichen
Rahmenbedingungen sogar ein Vorrang vor der Meinungsfreiheit zukommen
(BVerfG 28. April 1976 aaO). Auch gehört die Pflicht zur
gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen
Vertragspartei (§ 241 Abs. 2 BGB) zu den allgemeinen Gesetzen
(Art. 5 Abs. 2 GG). Zwischen der Meinungsfreiheit und dem
beschränkenden Gesetz findet aber eine Wechselwirkung statt.
Insbesondere die Regelung des § 241 BGB muss ihrerseits der Wert
setzenden Bedeutung des Grundrechts in einem freiheitlichen
demokratischen Staat Rechnung tragen. Dem besonderen Wertgehalt des
Art. 5 GG, der für eine grundsätzliche Freiheit der
Meinungsäußerung streitet, muss die gebührende
Beachtung geschenkt werden. Die diesem Grundrecht Schranken setzenden
Regelungen und gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten
Positionen müssen deshalb ihrerseits aus der Erkenntnis der Werte
setzenden Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit ausgelegt und
so in ihrer dieses Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder
eingeschränkt werden (so schon BVerfG 15. Januar 1958 - 1 BvR
400/51 - BVerfGE 7, 198; seither st. Rspr., beispielsweise BAG 28.
April 1976 aaO; 16. Oktober 1998 aaO und 12. Dezember 2000 aaO;
ErfK/Dieterich Art. 5 GG Rn. 33). Dementsprechend ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine
Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und den
Rechtsgütern, in deren Interesse das Grundrecht der
Meinungsfreiheit eingeschränkt werden soll, vorzunehmen. Dabei
wird das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig
zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerung als
Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder
eine Schmähung darstellt (BVerfG 16. Oktober 1998 aaO; BVerfGE
93,266). Ansonsten kommt es für die Abwägung zwischen der
Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die
Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts auf die Schwere der
Beeinträchtigung des betroffenen Rechtsguts an. Bei einer
Meinungsäußerung, die im Rahmen einer öffentlichen
Auseinandersetzung erfolgt, spricht nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich eine Vermutung zugunsten
der Freiheit der Äußerung; bei Äußerungen, die im
Zuge einer privaten Auseinandersetzung gefallen sind, gilt hingegen
eine solche Vermutungsregel nicht (BVerfG 9. Oktober 1991 - 1 BvR
1555/88 - BVerfGE 85, 1; BVerfG 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92 - NJW
1994, 2943; 16. Oktober 1998 - 1 BvR 590/96 - NJW 1999, 2262).
Voraussetzung jeder Abwägung ist weiterhin, dass der Sinn der
Meinungsäußerung zutreffend erfasst worden ist (BVerfG 25.
August 1994 aaO; 16. Oktober 1998 - 1 BvR 590/96 - NJW 1999, 2262). Die
Auslegung hat vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, darf
aber den sprachlichen Kontext, in dem sie steht, sowie die für den
Empfänger erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie
gefallen ist, nicht unberücksichtigt lassen. Die isolierte
Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils oder Satzes wird
den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung
regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266, 295). Einer
Äußerung darf kein Sinn beigelegt werden, den sie nicht
besitzt; bei mehrdeutigen Äußerungen muss eine ebenfalls
mögliche Deutung mit überzeugenden Gründen
ausgeschlossen werden (BVerfG 25. August 1994 aaO; BVerfG 19. April
1990 - 1 BvR 40, 42/86 -; 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - und 9.
Oktober 1991 BVerfGE 82, 43, 82, 272 und 85, 1). Nur so lässt sich
ein wirklicher Schutz der grundrechtlichen Meinungsfreiheit
gewährleisten.
38
dd) Die Äußerung des Klägers im Intranet der IG Metall
Bezirk Küste stellt sich weder nach ihrer Form noch nach ihrem
Inhalt als ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Sie beinhaltet
auch keinen Angriff auf die Menschenwürde des leitenden
Angestellten P. oder von Mitgliedern des Betriebsrats. Sie verletzt
ferner nicht die persönliche Ehre der Beklagten, des leitenden
Angestellten P. oder von Beschäftigten und Mitgliedern des
Betriebsrats. Sie beleidigt nicht die vorgenannten Personen und
Personengruppen. Denn es fehlt schon an einem direkten
Personenbezug. Dies gilt umso mehr als der Kläger zum einen
seine Meinung nicht selbst in die Betriebsöffentlichkeit getragen
hat und zum anderen seine Äußerungen auch im Kontext mit den
sonstigen Begleitumständen, u.a. der Beschädigung seines
Fahrzeugs und den anonymen Anrufen bei seinem Kollegen, zu sehen sind.
39
Somit sind die Äußerungen des Klägers auch unter
Beachtung der grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten
nicht als Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht zu
werten.
40
b) Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund folgt noch nicht allein
aus einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Betriebsfriedens,
wie das Landesarbeitsgericht offensichtlich meint. Eine alleinige
Beeinträchtigung des Betriebsfriedens ohne konkrete Feststellung
einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung reicht zur Annahme eines
verhaltensbedingten Kündigungsgrundes nicht aus. Einer
kündigungsrelevanten Betriebsfriedensstörung muss ein dem
Arbeitnehmer vorwerfbares Verhalten bzw. eine ihm vorwerfbare
Pflichtverletzung vorausgehen (BAG 3. Februar 1993 - 5 AZR 200/92 -;
Senat 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - AP BGB § 626 Nr. 150 =
EzA BGB § 626 Nr. 177). Daran fehlt es jedoch hier. Das
Landesarbeitsgericht hat keine konkrete Vertragspflichtverletzung des
Klägers festgestellt.
41
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
42
Bröhl
Schmitz-Scholemann
Eylert
Dr. Roeckl
K. Schierle