BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.6.2004, 2 AZR 461/03
Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung
Tenor
Die
Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Mai 2003 - 5 Sa 452/02 - wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen
Kündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere über die
ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.
2
Die am 12. September 1952 geborene Klägerin war bei der Beklagten,
die ein Bauunternehmen betreibt, bzw. deren Rechtsvorgängerin seit
dem 1. März 1975 als technische Angestellte für Kalkulation
und Arbeitsvorbereitung in der Niederlassung Schwerin beschäftigt.
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Vor dem Hintergrund der Strukturkrise in der Bauindustrie entschloss
sich die Beklagte, vier ihrer insgesamt sieben Bauleiter und die
Klägerin, die den Bauleitern zuarbeitete, zu entlassen.
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Bei der Beklagten besteht ein neunköpfiger Betriebsrat. Am 3.
November 1999 legte der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende E.,
der seinen Arbeitsplatz in der Hauptverwaltung der Beklagten hatte,
sein Betriebsratsamt nieder. Für ihn wurde Herr H. zum
stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Herr H.
arbeitete als gewerblicher Arbeitnehmer auf den Baustellen der
Beklagten. Mit Schreiben vom 3. November 1999 teilte die frühere
Betriebsratsvorsitzende En. der Beklagten deshalb mit:
5
“...
6
Kollegin R. ist berechtigt, sämtliche Post und Schreiben sowie
Anhörungen und Informationen des Betriebsrates entgegenzunehmen,
wenn die Kollegin En. abwesend ist.”
7
Im Juli 2001 erklärte Frau En. ihren Rücktritt vom
Betriebsratsvorsitz. Neuer Vorsitzender des Betriebsrats wurde Herr H.
Zu seinem Stellvertreter wurde Herr S., ein auch auf den Baustellen
tätiger gewerblicher Arbeitnehmer, gewählt. Am 22. September
2001 legte der Betriebsratsvorsitzende H. sein Amt nieder und schied
aus dem Betriebsrat aus. Der stellvertretene Betriebsratsvorsitzende S.
führte die Geschäfte des Betriebsrats bis zu dessen Neuwahl
im Mai 2002 weiter.
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Am 22. April 2002 nahm Frau R., die als kaufmännische Angestellte
in der Niederlassung in Schwerin selbst tätig ist, um 16.15 Uhr
das Anhörungsschreiben der Beklagten zur beabsichtigten
ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Klägerin in
Empfang. Nach Absprache mit Herrn S. lud Frau R. für den 25. April
2002 zu einer außerordentlichen Betriebsratssitzung ein, auf der
ua. die Kündigung der Klägerin behandelt werden sollte. Die
anwesenden sechs Betriebsratsmitglieder beschlossen in der Sitzung
einstimmig, die beabsichtigte Kündigung der Klägerin
“zur Kenntnis zu nehmen”. Frau R. unterrichtete die
Beklagte jedenfalls noch vor dem 29. April 2002 durch Übergabe
eines Protokollauszugs von der außerordentlichen
Betriebsratssitzung über den gefassten Betriebsratsbeschluss. In
dem Auszug ist ua. ausgeführt:
9
“...
10
Teilnehmer: J. F., Ho. E., K. G., A. S., Reinhold F., M. R.
fehlte ohne Grund: B. B.
11
Feststellung der Beschlußfähigkeit:
12
Der Betriebsrat besteht aus 9 Betriebsratsmitgliedern, davon waren 7
Mitglieder eingeladen. 2 Mitglieder des Betriebsrates nicht so
kurzfristig erreicht und 6 von 7 waren anwesend, d. h. der Betriebsrat
ist beschlußfähig.
13
...”
14
Mit Schreiben vom 30. April 2002, der Klägerin am selben Tag um
9.45 Uhr durch einen Kurierdienst in den Hausbriefkasten eingelegt,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien aus
betriebsbedingten Gründen zum 30. November 2002. Zu diesem
Zeitpunkt befand sich die Klägerin während ihres beantragten
und genehmigten Urlaubs auf einer Auslandsreise.
15
Von den vier gekündigten Bauleitern wechselten später drei
innerhalb des Firmenverbundes, dem die Beklagte angehört, zu
anderen Unternehmen. Dort führten sie ihre alten Baustellen fort.
16
Mit der am 23. Mai 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat
sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt. Sie hat die
Ansicht vertreten, sie habe ihre Kündigungsschutzklage rechtzeitig
erhoben. Die Kündigung vom 30. April 2002 sei ihr erst mit ihrer
Urlaubsrückkehr am 4. Mai 2002 wirksam zugegangen. Der Beklagten
sei ihr Auslandsaufenthalt unstreitig bekannt gewesen. Sie, die
Klägerin, habe mit einer Kündigung nicht rechnen müssen.
Die Klägerin hat den Wegfall ihres Arbeitsplatzes bestritten und
eine fehlerhafte Sozialauswahl gerügt. Sie hat weiter vorgetragen,
der Betriebsrat sei fehlerhaft angehört worden. Die Beklagte habe
ihn bewusst unvollständig und irreführend über die
getroffene unternehmerische Entscheidung informiert; sie habe es
unterlassen, den Betriebsrat über die geplante Unterbringung
möglichst vieler Bauleiter im Firmenverbund zu unterrichten. Auch
sei die Kündigung vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens
ausgesprochen worden. Die Anhörungsfrist habe erst mit
Kenntnisnahme von der Kündigungsabsicht durch den
stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden S. am 25. April 2002 zu
laufen begonnen. Die Übergabe der Unterlagen an Frau R. als
einfaches Betriebsratsmitglied habe die Wochenfrist nicht wirksam in
Gang setzen können. Frau R. sei weder zur Entgegennahme solcher
Unterlagen wirksam bevollmächtigt gewesen, noch stehe fest, ob
Herr S. überhaupt verhindert gewesen sei. Nach dem Ausscheiden der
Betriebsratsvorsitzenden En. hätte der Beschluss vom 3. November
1999 vom Betriebsrat zumindest bekräftigt werden müssen.
Durch die Mitteilung des Betriebsratsbeschlusses vom 25. April 2002 sei
das Anhörungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen; wegen der
im Protokollauszug dokumentierten Ladungsfehler habe die Beklagte ohne
weiteres erkennen können, dass der Betriebsrat keinen wirksamen
Beschluss habe fassen können.
17
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
18
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.
April 2002 zum 30. November 2002 nicht beendet worden ist,
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2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu
verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten
arbeitsvertraglichen Bedingungen als technische Angestellte
weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags
vorgetragen: Die Kündigung gelte wegen der versäumten
Klagefrist als sozial gerechtfertigt. Der Betriebsrat sei
ordnungsgemäß angehört worden. Sie habe ihm die
Kündigungsgründe vollständig mitgeteilt. Die
Kündigung sei auch nicht vor Abschluss des
Anhörungsverfahrens ausgesprochen worden. Sie habe sich auf Grund
der Mitteilung vom 3. November 1999 darauf verlassen dürfen, Frau
R. sei zur Entgegennahme von Erklärungen für den Betriebsrat
bevollmächtigt. Einer Erneuerung des Beschlusses habe es nicht
bedurft. Schließlich habe Frau R. auch in der Vergangenheit vom
Betriebsrat unbeanstandet Erklärungen für diesen
entgegengenommen. Spätestens mit der Mitteilung des
Betriebsratsbeschlusses vom 25. April 2002 sei das
Anhörungsverfahren wirksam abgeschlossen gewesen.
21
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
22
Die Revision ist unbegründet.
23
Die Kündigung vom 30. April 2002 hat das Arbeitsverhältnis
der Klägerin rechtswirksam zum 30. November 2002 beendet.
24
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung wie folgt
begründet: Die Kündigungserklärung sei der Klägerin
spätestens am Nachmittag des 30. April 2002 zugegangen. Sie gelte
deshalb nach §§ 4, 7 KSchG als sozial gerechtfertigt.
25
Die Kündigung sei auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
unwirksam. Die Beklagte habe den Betriebsrat nicht bewusst falsch
unterrichtet. Das Beteiligungsverfahren sei am 22. April 2002 durch
Übergabe der Unterlagen an Frau R. wirksam eingeleitet worden. Der
Betriebsrat könne durch einen Beschluss ein anderes
Betriebsratsmitglied als den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter
als Empfangszuständigen für Erklärungen des Arbeitgebers
bestimmen. Der Mitteilung vom 3. November 1999 habe ein entsprechender
Betriebsratsbeschluss zugrunde gelegen. Dies habe das
Betriebsratsmitglied R. als Zeugin bestätigt. Selbst wenn der
unstreitig über Jahre geübten Kommunikation zwischen
Betriebsrat und der Beklagten kein entsprechender Betriebsratsbeschluss
zugrunde gelegen habe, könne sich die Beklagte zumindest auf die
Grundsätze der Duldungsvollmacht berufen. Das zuletzt als
Vorsitzender amtierende Betriebsratsmitglied S. habe die bisherige
Handhabung während seiner Amtszeit nicht in Frage gestellt. Zwar
sei das Beteiligungsverfahren mit der Mitteilung der Beschlusslage per
Protokollauszug vom 25. April 2002 nicht abgeschlossen gewesen; die
Beklagte hätte nämlich aus dem überreichten
Protokollauszug unschwer erkennen können, dass der Beschluss
offensichtlich fehlerhaft zustande gekommen sei. Im Hinblick auf die am
30. April 2002 erfolgte Übergabe der Kündigung an den
Kurierdienst greife aber die Zustimmungsfiktion des § 102 Abs. 2
Satz 2 BetrVG ein.
26
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis.
27
I. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die Kündigung
vom 30. April 2002 gemäß § 4 Satz 1, § 7 KSchG aF
als sozial gerechtfertigt.
28
1. Die Klägerin hat mit ihrer am 23. Mai 2002 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Kündigungsschutzklage die 3-wöchige
Klageerhebungsfrist (Senat 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263)
des § 4 Satz 1 KSchG aF versäumt. Die Versäumung dieser
prozessualen Frist hat die materiell-rechtliche Wirkung, dass die
soziale Rechtfertigung einer Kündigung nicht weiter
überprüft werden kann und mögliche Mängel der
Sozialwidrigkeit geheilt werden (v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13.
Aufl. § 4 Rn. 83; ErfK/Ascheid 4. Aufl. § 4 KSchG Rn. 51).
29
2. Das Kündigungsschreiben ist am 30. April 2002 um 9.45 Uhr in
den Briefkasten der Wohnung der Klägerin eingeworfen worden und
ihr deshalb an diesem Tag noch zugegangen. Die Klägerin hätte
deshalb spätestens am 21. Mai 2002 Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht erheben müssen.
30
a) Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1
BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die
tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines
empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den
Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die
Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu
nehmen. Besteht für den Empfänger diese Möglichkeit
unter den gewöhnlichen Verhältnissen, ist es unerheblich,
wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder ob
er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere
Umstände zunächst gehindert ist (Senat 16. Januar 1976 - 2
AZR 619/74 - AP BGB § 130 Nr. 7 = EzA BGB § 130 Nr. 5).
Deshalb kann ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes
Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer grundsätzlich selbst
dann wirksam zugehen, wenn der Arbeitgeber die urlaubsbedingte
Ortsabwesenheit seines Arbeitnehmers kennt (BAG 25. August 1978 - 2 AZR
693/76 -; 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - BAGE 58, 9; 11. August
1988 - 2 AZR 11/88 - RzK I 2c Nr. 14; ErfK/Ascheid 4. Aufl. § 4
KSchG Rn. 41; KR-Friedrich 6. Aufl. § 4 KSchG Rn. 112).
31
b) Demnach ist das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 30. April
2002 der Klägerin trotz ihrer der Beklagten bekannten
Urlaubsabwesenheit am selben Tag zugegangen. Entgegen der Auffassung
der Klägerin ergibt sich auch nichts anderes nach den
Grundsätzen aus der Entscheidung des Senats vom 7. November 2002
(- 2 AZR 475/01 - AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr.
19 = EzA BGB 2002 § 130 Nr. 1). In diesem Fall war die
Kündigungserklärung nicht bereits durch den Einwurf des
Kündigungsschreibens in den Briefkasten der Arbeitnehmerin
zugegangen, sondern war lediglich ein Benachrichtigungsschreiben der
Post über eine niedergelegte Einschreibesendung in den Briefkasten
gelangt.
32
Da die Klägerin keinen Antrag auf nachträgliche
Klagezulassung gemäß § 5 KSchG gestellt hat, gilt somit
eine mögliche Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 7
KSchG aF als geheilt.
33
II. Die Kündigung ist auch nicht wegen mangelhafter Anhörung
des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
34
1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder
Kündigung zu hören. Nach Satz 3 der Norm ist eine ohne
Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam.
35
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats
(beispielsweise 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; 15.
November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA
BetrVG 1972 § 102 Nr. 89; zuletzt 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 -
FA 2003, 317) und der einhelligen Auffassung in der Literatur
(beispielsweise Fitting BetrVG 22. Aufl. § 102 Rn. 56; KR-Etzel 7.
Aufl. § 102 BetrVG Rn. 106 ff.), dass eine Kündigung nicht
nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den
Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er
ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht
nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen
ist. Die Beteiligung des Betriebsrats dient in erster Linie dem Zweck,
ihm Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur
Kündigungsabsicht des Arbeitgebers vorzubringen.
36
b) Nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung des Senats (s. schon
4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; 16. Januar 2003 - 2 AZR
707/01 - FA 2003, 317), vollzieht sich die vor jeder vom Arbeitgeber
beabsichtigten Kündigung erforderliche Anhörung des
Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in zwei
aufeinander folgenden Verfahrensabschnitten. Diese sind nach ihrem
Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich voneinander abzugrenzen.
So hat zunächst der Arbeitgeber unter Beachtung der in § 102
Abs. 1 BetrVG umschriebenen Erfordernisse das Anhörungsverfahren
einzuleiten. Im Anschluss daran ist es Aufgabe des Betriebsrats, sich
mit der beabsichtigten Kündigung zu befassen und darüber zu
entscheiden, ob und wie er Stellung nehmen will. Die Trennung dieser
beiden Verantwortungsbereiche ist wesentlich für die Entscheidung
der Frage, wann eine Kündigung iSd. § 102 Abs. 1 Satz 3
BetrVG “ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen”
und deswegen unwirksam ist. Da im Regelungsbereich des § 102
BetrVG sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat Fehler
unterlaufen können, ermöglicht diese Abgrenzung eine
sachgerechte Lösung, wem im Einzelnen ein Fehler zuzurechnen ist.
Nur wenn dem Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung des
Anhörungsverfahrens ein Fehler unterläuft, liegt darin eine
Verletzung des § 102 Abs. 1 BetrVG mit der Folge der Unwirksamkeit
der Kündigung. Mängel, die im Verantwortungsbereich des
Betriebsrats entstehen, führen hingegen grundsätzlich nicht
zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung,
auch wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß
oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht
fehlerfrei behandelt hat. Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu
Lasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen
rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des
Betriebsrats hat (Senat 4. August 1975 und 16. Januar 2003 aaO).
37
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist kein der Beklagten
zurechenbarer Fehler im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG
feststellbar.
38
a) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Beklagten nicht
vorgeworfen werden, sie habe den Betriebsrat bewusst unvollständig
und irreführend über den Wegfall der
Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin und die dem
zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung informiert.
39
aa) Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der
Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist
subjektiv determiniert. An die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im
Anhörungsverfahren sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen,
wie an seine Darlegungs- und Beweislast in einem
Kündigungsschutzprozess. Der Betriebsrat ist
ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber dem
Betriebsrat die aus seiner Sicht subjektiv tragenden
Kündigungsgründe mitgeteilt hat (st. Rspr. zuletzt Senat 6.
November 2003 - 2 AZR 690/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen;
26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP BGB § 626 Verdacht
strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht
strafbarer Handlung Nr. 1). Dabei stellt allerdings eine aus Sicht des
Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und dadurch
irreführende Darstellung des Kündigungssachverhalts keine
ordnungsgemäße Anhörung dar (Senat 31. Januar 1996 - 2
AZR 181/95 -; 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP LPVG
Schleswig-Holstein § 77 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr.
75). Durch eine solche Darstellung verletzt der Arbeitgeber nicht nur
die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen
Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1, § 74 BetrVG, sondern er setzt
den Betriebsrat auch außer Stande, sich ein zutreffendes Bild von
den Gründen für die Kündigung zu machen (Senat 22.
September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39).
40
bb) Die Beklagte hat dem Betriebsrat den aus ihrer Sicht bestehenden
Kündigungssachverhalt umfassend und nicht irreführend und
unvollständig mitgeteilt. Sie wollte das Arbeitsverhältnis
der Klägerin kündigen, weil auf Grund eines
Umsatzrückgangs und der im Zusammenhang damit beabsichtigten
Entlassung von vier Bauleitern aus ihrer Sicht die Klägerin nicht
mehr ausgelastet war und die noch anfallenden Tätigkeiten der
Klägerin anderweitig verteilt werden sollten. Die unterbliebene
Mitteilung ihrer Absicht, die zur Entlassung anstehenden - und auch
tatsächlich gekündigten - Bauleiter anderweitig im
Unternehmensverbund unterzubringen, führt im Hinblick auf den
geltend gemachten Kündigungsgrund nicht zu einer unrichtigen oder
bewusst irreführenden Information des Betriebsrats. Aus der Sicht
der Beklagten war allein der mit dem rückläufigen
Auftragsbestand und der Entlassung der Bauleiter einhergehende
Rückgang des Arbeitsanfalls am Arbeitsplatz der Klägerin der
maßgebliche Kündigungsgrund.
41
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann dahinstehen,
ob die Beklagte das Anhörungsverfahren durch Übergabe des
Anhörungsschreibens an das Betriebsratsmitglied R. am 22. April
2002 wirksam eingeleitet hatte und deshalb vor Zugang des
Kündigungsschreibens bei der Klägerin am 30. April 2002 die
Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG abgelaufen war. Auf
jeden Fall war zum Zeitpunkt der Übergabe des
Kündigungsschreibens an den Kurierdienst am 29. April 2002 das
Anhörungsverfahren auf Grund des Betriebsratsbeschlusses vom 25.
April 2002 abgeschlossen.
42
aa) Mögliche Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats
haben keine Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit des
Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG (Senat 4. August
1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 und 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 -
FA 2003, 317). Fehler bei der Willensbildung des Betriebsrats -
beispielsweise eine fehlerhafte Besetzung des Betriebsrats bei der
Beschlussfassung, weil ein Betriebsratsmitglied nicht geladen oder ein
Ersatzmitglied nicht nachgerückt war - berühren das
Anhörungsverfahren grundsätzlich nicht. Sie führen
insbesondere nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung
(so schon Senat 4. August 1975 aaO). Dies gilt vor allem deshalb, weil
der Arbeitgeber sich nicht in die Amtsführung des Betriebsrats
einmischen darf. Es ist Sache des Betriebsrats, ob und wie er im Rahmen
des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG tätig wird.
Der Arbeitgeber ist nicht befugt, den Betriebsrat anzuhalten, seine
Stellungnahme zu einer beabsichtigten Kündigung auf Grund einer
ordnungsgemäßen Beschlussfassung abzugeben (Senat 4. August
1975 aaO).
43
bb) Der Betriebsrat braucht, wie § 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG
zeigt, auf die Kündigungsmitteilung gar nicht zu reagieren. Die
Folge der kraft gesetzlicher Fiktion eintretenden Zustimmung hat der
Arbeitnehmer zu tragen. Erst recht muss deshalb der Arbeitnehmer den
Rechtsnachteil tragen, der dadurch entsteht, dass der Betriebsrat als
sein Repräsentant nur verfahrensfehlerhaft reagiert. Kann der
Arbeitgeber aus der Mitteilung des Betriebsrats entnehmen, der
Betriebsrat wünsche keine weitere Erörterung des Falles,
seine Stellungnahme solle also abschließend sein, dann ist das
Anhörungsverfahren beendet und der Arbeitgeber kann die
Kündigung wirksam aussprechen (so schon Senat 4. August 1975 - 2
AZR 266/74 - BAGE 27, 209). Vom Arbeitgeber in einem solchen Fall noch
ein Abwarten bis zum Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG zu
verlangen, wäre ein überflüssiger Formalismus. Der
Arbeitgeber kann und muss hier nicht mehr damit rechnen, der
Betriebsrat werde mehr als geschehen tun. Der Arbeitgeber kann demnach
vor Fristablauf des § 102 Abs. 2 BetrVG auf Grund einer - wenn
auch möglicherweise fehlerhaft zu Stande gekommenen -
Stellungnahme des Betriebsrats regelmäßig die Kündigung
zulässigerweise erklären (Senat 4. August 1975 - 2 AZR 266/74
- BAGE 27, 209 und 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - FA 2003, 317).
Solange der Arbeitgeber nicht mehr mit der Möglichkeit rechnen
muss, der Betriebsrat werde noch eine weitere Stellungnahme abgeben,
muss er die beabsichtigte Kündigung - längstens bis zum
Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG - nicht
zurückstellen.
44
cc) Der Grundsatz, dass Mängel bei der Willensbildung des
Betriebsrats nicht dem Arbeitgeber anzulasten sind, gilt
regelmäßig auch dann, wenn der Arbeitgeber weiß oder
vermuten kann, dass das Verfahren im Betriebsrat fehlerhaft verlaufen
ist. Auf diesen subjektiven Umstand kann es aus Gründen der
Rechtssicherheit schon deshalb nicht ankommen, weil sonst die
Gültigkeit des Anhörungsverfahrens von dem Zufall abhinge,
welche Kenntnis der Arbeitgeber von den betriebsratsinternen
Vorgängen hat. Wegen dieser Zufälligkeiten kann selbst unter
besonderen Umständen, etwa bei Offensichtlichkeit des
Verfahrensfehlers, dem Arbeitgeber die Fehlerhaftigkeit der
Willensbildung des Betriebsrats nicht zugerechnet werden (so schon
Senat 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209). Etwas anderes gilt
ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitgeber den Fehler bei der
Willensbildung des Betriebsrats durch unsachgemäßes
Verhalten selbst veranlasst bzw. beeinflusst hat.
45
dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der
mögliche Fehler des Betriebsrats bei seiner Beschlussfassung
(insbesondere die fehlende Einladung der zwei weiteren
Betriebsratsmitglieder) allein der Sphäre des Betriebsrats
zuzurechnen. Dass die Beklagte auf Grund der Übersendung des
Protokolls der Betriebsratssitzung von diesem Fehler positiv Kenntnis
erlangt hat, ist unbeachtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass
die Beklagte durch ihr unsachgemäßes Verhalten zu dieser
fehlerhaften Beschlussfassung beigetragen hat, beispielsweise weil sie
den Betriebsrat zu einer übereilten Stellungnahme und
Beschlussfassung gedrängt hat. Schließlich ist es - was
selbst die Revision einräumt - im Hinblick auf die vom Betriebsrat
getroffene abschließende Stellungnahme in diesem Fall
unbeachtlich, ob der Betriebsrat bereits mit Übergabe des
Anhörungsschreibens an das Betriebsratsmitglied R. oder erst durch
Kenntnis des stellvertretenden und amtierenden Betriebsratsvorsitzenden
S. informiert gewesen ist. Jedenfalls zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung am 25. April 2002 hatte der amtierende
Betriebsratsvorsitzende S. von der Kündigungsabsicht der Beklagten
und den Kündigungsgründen hinreichende Kenntnis.
46
ee) Mit der Übersendung des Betriebsratsbeschlusses konnte die
Beklagte weiter davon ausgehen, dass der Betriebsrat hinreichend zum
Ausdruck gebracht hat, er wünsche keine weitere Erörterung
der Angelegenheit mehr. Deshalb durfte die Beklagte auch im konkreten
Fall von einer abschließenden Stellungnahme des Gremiums und vom
Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgehen.
47
III. Da die Kündigung der Klägerin noch am 30. April 2002
zugegangen ist, ist die nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsvertrags iVm.
§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB einzuhaltende Kündigungsfrist von
sieben Monaten zum Monatsende gewahrt.
48
IV. Der als uneigentliche Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen.
49
V. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Revision zu tragen (§ 97 ZPO).
Rost Bröhl Eylert
Rosendahl Niebler