BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.6.2004, 10 AZR 553/03
Zuwendung bei Arbeitgeberwechsel
Leitsätze
1. Angestellte, die im unmittelbaren Anschluss an ihr
Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
übernommen werden, der den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts anwendet, verlieren nicht ihren Anspruch
auf die Zuwendung.
2. Der wesentlich gleiche Inhalt der tariflichen Bestimmungen erfordert
eine Übereinstimmung nach Art und Zweckbestimmung sowie ua eine
weitgehende Übereinstimmung der Regelungen über das
Vergütungssystem.
Tenor
1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts München vom 10. September 2003 - 5 Sa 234/03
- wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin trotz ihres
Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber eine Zuwendung für das Jahr
2001 behalten durfte.
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Die Klägerin war nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 31.
Juli 1998 in Verbindung mit dem Bundes-Angestelltentarifvertrag/AOK
(BAT/AOK) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen seit dem
21. Juli 1998 bei der beklagten AOK beschäftigt. Im November 2001
erhielt die Klägerin nach dem Tarifvertrag über eine
Zuwendung für Angestellte der AOK und beim AOK-Bundesverband (TV
Zuwendung AOK) eine Zuwendung in Höhe von 4.018,50 DM = 2.054,63
Euro. Auf Grund einer Kündigung der Klägerin endete das
Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 31. März 2002. Aus
diesem Grunde erhob die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung der im
November 2001 gezahlten Zuwendung und verrechnete demgemäss
2.054,63 Euro mit Gehaltsansprüchen der Klägerin.
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Die Klägerin ist seit dem 1. April 2002 bei der
Betriebskrankenkasse “D”, einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts, beschäftigt. Sie hat die Auffassung
vertreten, diese Körperschaft wende mit dem MTV für die
Beschäftigten der Betriebskrankenkassen einen Tarifvertrag mit dem
BAT/BAT-O wesentlich gleichem Inhalt im Sinne der Protokollnotiz 2 zu
§ 1 des TV Zuwendung AOK an.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.054,63 Euro brutto nebst 5 %
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 hieraus seit
14. Mai 2002 zu zahlen.
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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der
MTV für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen sei, was
den Inhalt angehe, dem BAT/BAT-O nicht wesentlich gleich. Deshalb sei
die Zuwendung für 2001 mit Recht zurückgefordert und in Abzug
gebracht worden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren
Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Voraussetzung eines
wesentlich gleichen Inhalts der Tarifverträge sei schon wegen der
unterschiedlichen Vergütungsregelungen nicht gegeben:
10
-
Der BAT/AOK gelte einschließlich der Vergütungsregelung nur
für Angestellte, während die Tarifverträge/BKK für
Angestellte und Arbeiter gölten.
-
Die Grundvergütung gem. § 27 Abschnitt A BAT/AOK richte sich
nach den 16 Vergütungsgruppen der Anlage 1a, während die
Anlage zum EGrTV/BKK zehn Entgeltgruppen aufweise.
-
Die Steigerung der Grundvergütung gem. § 27 Abschnitt A
BAT/AOK richte sich nach zehn Lebensaltersstufen, während sich das
nach § 12 MTV/BKK geschuldete Entgelt nach
Beschäftigungsjahren in fünf Stufen steigere.
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Demnach habe die Beklagte die Zuwendung für 2001
zurückfordern und in Abzug bringen dürfen, ohne dass es noch
auf die sonstigen unterschiedlichen Regelungen der Tarifverträge
ankomme.
12
II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält den
Revisionsangriffen der Klägerin stand. 1. Die hier
einschlägigen Normen des TV Zuwendung AOK lauten:
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“§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
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(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
...
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3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des
folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch
ausscheidet.
...
16
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
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1. der Angestellte im unmittelbaren Anschluss an sein
Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis
der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,
...
18
(5) Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder
des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat
er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der
Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.
19
Protokollnotizen:
...
20
2. Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes
2 Satz 1 und des Absatzes 4 Nr. 1 ist eine Beschäftigung
...
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b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des
öffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts anwendet.”
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2. Ausgehend vom Wortlaut dieser Tarifnormen ist deren
maßgeblicher Sinn zu erforschen (§ 133 BGB). Soweit die
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 TV Zuwendung AOK beim
Wechsel eines Angestellten zu “einem anderen Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes” einen Zuwendungsanspruch vorsieht,
wird die Beschäftigung bei einem solchen Arbeitgeber in der
Protokollnotiz näher und abschließend umschrieben (vgl. BAG
6. November 1996 - 10 AZR 287/96 - AP BAT §§ 22, 23
Zuwendungs-TV Nr. 17 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie
Nr. 146). Der Anspruch der Klägerin besteht nach der
Protokollnotiz 2 Buchst. b nur dann, wenn ihre neue Arbeitgeberin
“den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet”. “Gleich” bedeutet in allen oder
den wesentlichen Merkmalen übereinstimmend (vgl. Brockhaus-Wahrig
Deutsches Wörterbuch Bd. 3 S. 238). Das Erfordernis eines gleichen
Inhalts der Tarifverträge wird durch den Zusatz
“wesentlich” dahingehend präzisiert, dass keine
Übereinstimmung in allen inhaltlichen Merkmalen verlangt wird, dh.
der von der neuen Arbeitgeberin der Klägerin angewendete
Tarifvertrag muss mit dem BAT nur “grundlegend, im Kern”
(vgl. Brockhaus-Wahrig aaO Bd. 6 S. 724) inhaltlich
übereinstimmen. Zu verlangen ist danach eine Übereinstimmung
der Tarifverträge nach Art und Zweckbestimmung, darüber
hinaus aber auch eine sehr weitgehende Übereinstimmung des
Inhalts, ua. in der Regelung des Vergütungssystems (vgl. BAG 19.
Juni 1974 - 4 AZR 445/73 - AP BAT § 23a Nr. 11; 24. September 1980
- 4 AZR 744/78 - BAGE 34, 173; 13. Februar 1985 - 4 AZR 154/83 - BAGE
48, 107).
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3. Hiervon ausgehend schließt sich der Senat der Ansicht des
Ressorttarifausschusses (vgl. das Rundschreiben des BMI vom 8. Juli
1964, GMBl. S. 334) und der einhelligen Meinung in der Literatur (vgl.
Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand Juni 2004 § 19 Rn. 53
f.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand April 2004 § 19
Erläuterung 17; PK-BAT Mosebach 2. Aufl. § 19 Rn. 39; Ramdohr
Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand Mai
2004 § 19 BAT Rn. 40) an, wonach das Erfordernis des wesentlich
gleichen Inhalts der Tarifverträge für den Regelfall wie
folgt präzisiert werden kann:
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a) Die allgemeinen Dienstzeiten der Angestellten müssen nach
Beschäftigungszeiten und Dienstzeiten entsprechend den
Grundsätzen des BAT aufgeteilt sein.
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b) Es muss eine grundsätzliche Übereinstimmung im Aufbau und
Inhalt des Vergütungssystems (Grundvergütung nach Stufen
gestaffelt, Ortszuschläge und Vergütungsordnung) mit dem BAT
bestehen.
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c) Eine grundsätzliche Übereinstimmung der Vorschriften
über die Dauer der Zahlung von Krankenbezügen mit denen des
BAT muss bestehen.
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d) Die Kündigungsfristen müssen nach Beschäftigungszeiten gestaffelt sein.
28
e) Unkündbarkeit nach langer Beschäftigungszeit muss vorgesehen sein.
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Zwar sind diese Vorgaben, wie die Klägerin mit Recht geltend
macht, für die Gerichte nicht bindend. Sie decken sich jedoch mit
dem oben zu 2. gefundenen Auslegungsergebnis und können deshalb
für die Überprüfung der in der Protokollnotiz 2 Buchst.
b geforderten Übereinstimmung des von der neuen Arbeitgeberin der
Klägerin angewendeten MTV für die Beschäftigten der
Betriebskrankenkassen mit dem BAT als Maßstab herangezogen werden.
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4. Danach ist entgegen der Ansicht der Klägerin den Vorinstanzen
darin beizupflichten, dass die inhaltlichen Unterschiede zwischen dem
MTV für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen und dem
BAT nicht unwesentlich und nur marginal, sondern grundlegend sind.
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a) Indem der MTV im Gegensatz zum BAT nicht zwischen Dienstzeiten und
Beschäftigungszeiten unterscheidet, zeigt er insofern entgegen der
Ansicht der Klägerin einen grundlegend abweichenden systematischen
Ansatz. Die begriffliche Unterscheidung im BAT, verbunden mit
gegenüber dem MTV erheblich weiteren Anrechnungsmöglichkeiten
von Zeiten früherer Beschäftigungen im öffentlichen
Dienst bei der Bestimmung der Dienstzeit, dient für eine Vielzahl
von Normen (§§ 37, 39, 53, 55, 59, 71 BAT) als
Anknüpfungspunkt für unterschiedliche Rechtsfolgen. Der MTV
kann diese Differenzierungen auf Grund seiner einheitlichen
Begrifflichkeit nicht nachvollziehen.
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b) Bei den Vergütungsregelungen ist zusätzlich zu den von den
Vorinstanzen zutreffend herausgearbeiteten grundlegenden Unterschieden
zwischen dem BAT und dem Tarifwerk für die Beschäftigten der
Betriebskrankenkassen (ausschließliche Regelung für
Angestellte im Gegensatz zur Einbeziehung der gewerblichen
Arbeitnehmer, 16 Vergütungsgruppen statt nur zehn Entgeltgruppen)
darauf hinzuweisen, dass letzteres keine Ortszuschläge und eine
Steigerung der Vergütung in nur fünf Stufen nach Anzahl der
Beschäftigungsjahre statt in 15 Lebensaltersstufen vorsieht. Damit
kann entgegen der Ansicht der Klägerin von einer sehr weitgehenden
Übereinstimmung des Inhalts der beiden Tarifwerke bei der Regelung
des Vergütungssystems keine Rede sein.
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c) Gleiches gilt für die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall. Wenn der BAT bereits nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als drei Jahren einen Zuschuss zum Krankengeld bis zum Ende
der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorsieht, der
MTV dagegen erst nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 15
Jahren einen Zuschuss bis zur Dauer von 26 Wochen, kann dieser
inhaltliche Unterschied nicht als unwesentlich bewertet werden.
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d) Darauf, ob auch schon die vom Arbeitsgericht zutreffend
herausgearbeiteten Unterschiede zum BAT hinsichtlich verlängerter
Kündigungsfristen und Unkündbarkeit es verbieten würden,
den MTV als Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts zu werten
(verneinend wohl Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand Juni 2004
§ 19 Rn. 54), kommt es folglich ebenso wenig an wie auf die Frage,
ob die im Katalog des Ressorttarifauschusses genannten Kriterien stets
alle ohne Ausnahme (“kumulativ”) erfüllt sein
müssen.
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5. Die Auslegung, auf Grund derer das bei der neuen Arbeitgeberin der
Klägerin angewendete Tarifwerk keinen mit dem BAT wesentlich
gleichen Inhalt hat, entspricht auch dem Verzeichnis im Anhang zu
§§ 19, 20 BAT, Anlage I (Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden [§ 20 Abs. 2
Buchst. c BAT]), in dem “D”, die neue Arbeitgeberin der
Klägerin, nicht enthalten ist.
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III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Dr. Freitag Fischermeier Marquardt
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Schlaefke Böhlo