BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 30.3.2004, 1 AZR 85/03
Auslegung eines Sozialplans - Verzicht auf Sozialplananspruch
Tenor
1.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 10. Oktober 2002 - 4 Sa 371/02 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
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Die Klägerin war als Arbeitnehmerin bei der K Produktion GmbH
beschäftigt. Über deren Vermögen und das von vier
Schwesterunternehmen wurde am 1. Mai 1999 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Beklagte wurde in allen Fällen zum
Insolvenzverwalter bestellt.
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Nach dem Konzept des Beklagten sollte die K Produktion GmbH bis zum 31.
Juli 1999 die vorhandenen Aufträge abarbeiten und keine neuen
Aufträge mehr annehmen. Am 24. Juni 1999 schloss der Beklagte mit
den jeweiligen Betriebsräten einen einheitlichen
Interessenausgleich und Sozialplan. Der Sozialplan enthält
folgende Regelungen:
"II.
4
Der vorliegende Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer, die am
26.02.1999 bei den ... genannten Gesellschaften in einem
Arbeitsverhältnis standen ...
5
Sozialplanansprüche entstehen für Arbeitnehmer, die ab dem
01.05.1999 von Kündigungen und Entlassungen betroffen sind. Der
Sozialplan hat eine Laufzeit bis 30.06.2000 ...
III.
...
6
Die Höhe des Sozialplanvolumens entspricht dem 2-fachen Wert der
Bruttolohn- und -gehaltssumme der von Kündigungen oder Entlassung
betroffenen Arbeitnehmer für den Monat April 1999.
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Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses
Sozialplanes fallen, erhalten eine Abfindung nach dem unten
angeführten Regelwert, wenn sie wegen der Betriebsänderung,
die dem Sozialplan zugrunde liegt, gekündigt werden oder einen
betriebsbedingten Aufhebungsvertrag schließen.
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Nicht berechtigt sind ... Arbeitnehmer, die von einer Auffang- oder
Sanierungsgesellschaft unter Wahrung des sozialen Besitzstandes
übernommen werden.
...
VI.
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Erhebt ein von einer Kündigung betroffener Arbeitnehmer
Kündigungsschutzklage oder eine sonstige Klage, mit der der
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird, so
ruhen die finanziellen Ansprüche aus diesem Sozialplan bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreites. Im Rahmen eines
solchen Rechtsstreites sich ergebende Abfindungsansprüche solcher
Arbeitnehmer oder von Dritten gezahlte Abfindungsansprüche werden
auf die Sozialplanansprüche angerechnet. Der Anspruch
entfällt, wenn der Arbeitnehmer einen
Fortbeschäftigungsanspruch bei einem Übernehmer durchsetzen
sollte."
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Im Interessenausgleich vom 24. Juni 1999 heißt es:
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"5. Aufgrund der besonderen Situation der insolvenzbefangenen
Gesellschaften beabsichtigen die Vertragsparteien einen Vertrag zur
Gründung einer Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft mit der F Gesellschaft für berufliche
Bildung zu schließen. Aus diesem Grunde wird den
Beschäftigten unter den nachfolgenden Bedingungen angeboten, in
der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (künftig
BQG) ab dem 01.06.1999 einzutreten und mit der BQG ein befristetes
Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Die F bietet für die Zeit
vom 01.06.1999 bis zum 30.11.2000 jedem zu übernehmenden
Arbeitnehmer einen auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag mit den im
wesentlichen gleichen Konditionen wie bisher mit den
insolvenzbefangenen Gesellschaften an, wird allerdings Kurzarbeit Null
anordnen und den Arbeitnehmer verpflichten, an zumutbaren und
geeigneten Qualifizierungs- und Vermittlungsmaßnahmen
teilzunehmen. An die Stelle der bisherigen Vergütung tritt das
Strukturkurzarbeitergeld, ferner die dem einzelnen Arbeitnehmer
zustehenden Ansprüche aus dem tarifvertraglichen Urlaubsentgelt,
der Feiertagsvergütung, tariflicher Sonderzahlung und
vermögenswirksamer Leistungen.
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Die Laufzeit der befristeten Übernahme beträgt für alle Beschäftigten jeweils 12 Monate. ...
...
13
9. Die sich aus dem Sozialplan zwischen den Parteien dieser
Vereinbarung ergebenden Ansprüche bleiben von dieser Regelung
unberührt."
14
Am 24. Juni 1999 schloss die Klägerin mit dem Beklagten und der F
Gesellschaft für Arbeit und Lernen GmbH einen "dreiseitigen
Vertrag". Nach dessen § 1 Nr. 1 endete ihr bisheriges
Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen
einvernehmlich zum 30. Juni 1999. In § 1 Nr. 2 heißt es:
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"Für den Verlust des Arbeitsplatzes entsteht für den
Arbeitnehmer eine Abfindung entsprechend den Vorschriften der
§§ 9, 10 KSchG und 123 InsO steuerfrei. Die Zahlung wird
entsprechend den gesetzlichen Regelungen in der Insolvenzordnung
erfolgen. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem Fälligkeitszeitpunkt
bei der BQG aus und tritt wieder in ein Arbeitsverhältnis bei K
oder einem Rechtsnachfolger der K-Gruppe unter Anrechnung seiner
bisherigen Beschäftigungszeiten sowie der
Beschäftigungszeiten bei der BQG ein, geht der Anspruch unter."
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Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 trat die Klägerin in ein gem. §
2 Nr. 1 des Vertrags bis zum 30. Juni 2000 befristetes
Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft (BQG) ein. Das Arbeitsverhältnis wurde
kurze Zeit später beendet. Im Juni 1999 war die K
Großküchentechnik GmbH gegründet worden; diese stellte
die Klägerin mit Wirkung vom 27. Juli 1999 als Arbeitnehmerin ein.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein
Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan vom 24. Juni 1999 zu. Ihr
Eintritt in die BQG schließe den Anspruch ebenso wenig aus wie
die anschließende Einstellung durch die K
Großküchentechnik GmbH. Der "dreiseitige Vertrag" habe die
Regelungen des Sozialplans nicht außer Kraft setzen können.
18
Die Klägerin hat beantragt
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festzustellen, dass ihr eine Sozialplanforderung aus dem Sozialplan vom
24. Juni 1999 in Höhe von DM 5.467,96 als Masseforderung zu dem
Insolvenzverfahren - 160 IN 18/99 - (Amtsgericht Essen) zusteht.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht
vertreten, die Klägerin habe wegen der Weiterbeschäftigung
durch eine Rechtsnachfolgerin der K Produktion GmbH keinen Anspruch auf
eine Abfindung.
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen
Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein
Anspruch auf Abfindung nach dem Sozialplan vom 24. Juni 1999 zu.
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I. Die Klage ist zulässig. Die Feststellungsklage ist die richtige
Klageart. Ein Vorrang der Leistungsklage besteht nicht. Zwar handelt es
sich bei der Verbindlichkeit aus einem Sozialplan nach § 123 Abs.
2 Satz 1 InsO um eine Masseforderung, die gemäß § 53
InsO vorweg zu befriedigen ist. Gem. § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO ist
aber eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer
Sozialplanforderung schlechthin - und nicht nur vorübergehend wie
für Verbindlichkeiten nach § 90 Abs. 1 InsO -
unzulässig. Auch ein entsprechender Leistungstitel stellt demnach
dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage dar. Ob deshalb für eine
Leistungsklage schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann
dahinstehen (bejahend BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 275/01 - BAGE 102, 82,
84, zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - AP
InsO § 209 Nr. 1 = EzA InsO § 210 Nr. 1; Zwanziger Das
Arbeitsrecht der Insolvenzordnung § 123 InsO Rn. 26). In jedem
Fall ist eine Feststellungsklage als Klageart zulässig (BAG 29.
Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 4).
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II. Die Klage ist begründet. Der Abfindungsanspruch folgt aus Nr.
II und III des Sozialplans. Nr. VI des Sozialplans steht dem nicht
entgegen. Der Anspruch ist auch in Ansehung von § 1 Nr. 2 des
"dreiseitigen Vertrags" nicht erloschen.
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1. Die Klägerin fällt unter den persönlichen
Geltungsbereich des Sozialplans. Sie war am 26. Februar 1999 bei einer
der K-Gesellschaften beschäftigt und schloss mit dem Beklagten am
24. Juni 1999 einen betriebsbedingten Aufhebungsvertrag. An weitere
Voraussetzungen ist die Entstehung eines Abfindungsanspruchs nach dem
Sozialplan nicht gebunden. Die Höhe des Anspruchs steht zwischen
den Parteien außer Streit.
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2. Die Entstehung des Abfindungsanspruchs ist nicht nach Nr. III,
letzter Satz des Sozialplans ausgeschlossen. Zwar ist die Klägerin
zum 1. Juli 1999 in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der BQG
eingetreten und zum 27. Juli 1999 von einer neu gegründeten
K-Gesellschaft eingestellt worden. Damit ist sie aber nicht von einer
Auffang- oder Sanierungsgesellschaft unter Wahrung ihres sozialen
Besitzstands iSv. Nr. III, letzter Satz des Sozialplans übernommen
worden.
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a) Die BQG ist keine Auffang- oder Sanierungsgesellschaft im Sinne des
Sozialplans. Sowohl Auffang- als auch Sanierungsgesellschaften haben
den Zweck, den Betrieb notleidender, insbesondere insolventer
Unternehmen zu retten und fortzuführen (Hess in Hess/Weis/Wienberg
InsO § 221 Rn. 13 ff.). Die BQG beabsichtigte dagegen weder die
Rettung noch die Fortführung der K Produktion GmbH. Sie war nicht
auf das Schicksal der notleidend gewordenen Gesellschaft bezogen und
bezweckte weder deren Sanierung noch auch nur vorübergehend deren
"Auffang" im Sinne eines Zusammenhalts der wirtschaftlichen Einheit.
Vielmehr diente sie nach dem Interessenausgleich der Vermeidung von
Arbeitslosigkeit und der Erweiterung von
Beschäftigungsmöglichkeiten für die von der
Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer. Sie führte
dementsprechend nicht die Geschäfte der K Produktion GmbH fort.
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Eben dies haben die Betriebsparteien in Nr. III, letzter Satz des
Sozialplans aber vorausgesetzt. Das folgt ua. aus Nr. 9 des
Interessenausgleichs. Danach bleiben die sich aus dem Sozialplan
ergebenden Ansprüche der Arbeitnehmer von den Regelungen des
Interessenausgleichs unberührt. Weil in Nr. 5 des
Interessenausgleichs die Gründung der BQG bereits geplant wurde,
haben erkennbar auch die Betriebsparteien diese Gesellschaft nicht als
eine Sanierungs- oder Auffanggesellschaft nach Nr. III des Sozialplans
und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihr nicht
als einen Umstand angesehen, der die Entstehung von
Sozialplanansprüchen hindern würde.
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Außerdem wurde durch den Eintritt in die BQG der soziale
Besitzstand der Klägerin nicht gewahrt. Die Klägerin erhielt
nur einen befristeten Arbeitsvertrag und besaß anstelle der
bisherigen Vergütungsansprüche lediglich Anspruch auf
Strukturkurzarbeitergeld.
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Auch der Beklagte vertritt im Übrigen nicht die Ansicht, der
Anspruch sei wegen des Eintritts der Klägerin in die BQG schon
nicht entstanden.
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b) Der Abschluss des Arbeitsvertrags mit der K
Großküchentechnik GmbH zum 27. Juli 1999 hat ebenfalls nicht
zu einer Übernahme der Klägerin im Sinne der Nr. III, letzter
Satz des Sozialplans geführt. Zwar spricht vieles dafür, dass
es sich bei dieser Gesellschaft um eine Sanierungsgesellschaft im Sinne
der Sozialplanbestimmung handelt. Ihr sind im Rahmen einer
übertragenden Sanierung diverse Vermögensgegenstände der
insolventen K-Gesellschaften zur (begrenzten)
Geschäftsfortführung übertragen worden.
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Gleichwohl fehlt es an einer Übernahme im Sinne des Sozialplans.
Diese setzt die ununterbrochene Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unter Wahrung des sozialen Besitzstands
voraus. Unabhängig von der Frage, ob dem im Streitfall schon das
zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis mit der F/BQG
entgegensteht, hat die Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit der
K Großküchentechnik GmbH den sozialen Besitzstand der
Klägerin nicht gewahrt. Zum Inhalt des neuen Arbeitsvertrags der
Klägerin haben die Parteien zwar nicht im Einzelnen vorgetragen.
Selbst wenn aber zugunsten des Beklagten unterstellt würde, dass
der Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin
unverändert in das neue Arbeitsverhältnis übernommen
worden wäre, beträfe dies nur die Zeit nach dem 27. Juli
1999. Die etwa vierwöchige Zeit des
Beschäftigungsverhältnisses mit der F/BQG wäre dagegen
nicht abgedeckt. Die geringeren Einkünfte der Klägerin in
dieser Zeit wurden auch nicht etwa nachträglich durch Leistungen
der K Großküchentechnik GmbH ausgeglichen. Damit fehlt es
jedenfalls an einer für die Wahrung des sozialen Besitzstands
erforderlichen nahtlosen Übernahme der Klägerin durch die
neue Arbeitgeberin.
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3. Dem Abfindungsanspruch steht auch Nr. VI Satz 3 des Sozialplans
nicht entgegen. Die Klägerin hat keine Fortbeschäftigung bei
einem Übernehmer im Sinne dieser Bestimmung durchgesetzt.
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a) Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass die K
Großküchentechnik GmbH als "Übernehmerin" des Betriebs
der K Produktion GmbH anzusehen ist. Auch spricht einiges dafür,
dass die Anwendung von Nr. VI Satz 3 des Sozialplans nicht schon
deshalb ausscheidet, weil die Beschäftigung der Klägerin
nicht klageweise durchgesetzt, sondern vertraglich vereinbart wurde;
ein allein auf den Wortlaut abstellendes Verständnis der Nr. VI
des Sozialplans dürfte sich angesichts von Sinn und Zweck der
Regelung als zu eng erweisen.
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b) Nr. VI Satz 3 des Sozialplans verlangt jedoch - ebenso wie die
Regelung in Nr. III, letzter Satz - eine rechtlich nahtlose
Fortbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen.
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Schon nach dem Wortsinn setzt eine "Fortbeschäftigung" die
Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung ohne zeitliche
Unterbrechung und zu gleichen Bedingungen voraus. Dasselbe
Verständnis folgt aus dem systematischen Zusammenhang sowie Sinn
und Zweck der Regelungen in Nr. VI Satz 3 und Nr. III, letzter Satz des
Sozialplans. Nach Nr. III soll eine Übernahme des Arbeitnehmers
unter Wahrung des sozialen Besitzstands Ansprüche aus dem
Sozialplan gar nicht erst entstehen lassen; kommt es trotz
ursprünglich verweigerter Übernahme auf gerichtlichem (oder
einvernehmlichem) Wege später gleichwohl zu einer
Fortbeschäftigung, sollen entstandene - und nach Nr. VI Satz 1 bis
dahin ruhende - Sozialplanansprüche nachträglich entfallen.
Beide Male sind an den Anspruchsverlust die gleichen inhaltlichen
Anforderungen zu stellen. Andernfalls läge eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung der beiden Arbeitnehmergruppen vor.
Weil das Nichtentstehen von Sozialplanansprüchen nach Nr. III,
letzter Satz des Sozialplans an eine Übernahme unter Wahrung des
sozialen Besitzstands geknüpft ist, ist auch für den Wegfall
der Ansprüche nach Nr. VI Satz 3 des Sozialplans Voraussetzung,
dass die Fortbeschäftigung unter Wahrung des sozialen Besitzstands
erfolgt. Dies ist im Streitfall - wie ausgeführt - nicht geschehen.
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4. Der Abfindungsanspruch ist nicht nach § 1 Nr. 2 des "dreiseitigen Vertrags" erloschen.
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a) Es liegen bereits die vertraglichen Voraussetzungen für den
Anspruchsverlust nicht vor. Die Klägerin ist nicht vor
Fälligkeit der Sozialplanforderung bei der BQG ausgeschieden.
Fehlt eine Fälligkeitsregelung im Sozialplan, wird die Abfindung
regelmäßig am Ende des Arbeitsverhältnisses fällig
(BAG 29. November 1983 - 1 AZR 523/82 - BAGE 44, 260, 266, zu 2 der
Gründe; 3. August 1982 - 1 AZR 77/81 - AP BetrVG 1972 § 113
Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 10, zu 2 der Gründe;
Fitting BetrVG §§ 112, 112a Rn. 181; ErfK/Kania §§
112, 112a BetrVG Rn. 30). Mangels anderslautender Regelungen im
Sozialplan ist der Abfindungsanspruch deshalb mit Ausscheiden der
Klägerin bei der K Produktion GmbH am 30. Juni 1999 fällig
geworden.
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Selbst wenn die Parteien des "dreiseitigen Vertrags" unter
"Fälligkeit" abweichend vom juristischen Sprachgebrauch die
Voraussetzungen des § 123 Abs. 3 Satz 1 InsO verstanden haben
sollten, unter denen der Insolvenzverwalter Abschlagszahlungen auf die
- bereits fälligen - Sozialplanforderungen leisten soll,
würde dies am Ergebnis nichts ändern. Keinesfalls ist
nämlich die weitere Voraussetzung eines Anspruchsverlusts nach
§ 1 Nr. 2 des "dreiseitigen Vertrags" erfüllt. Wie
ausgeführt ist die Klägerin von der K
Großküchentechnik GmbH nicht unter Anrechnung ihrer
bisherigen Beschäftigungszeiten eingestellt worden; zumindest
wurden die bei der BQG verbrachten Zeiten nicht berücksichtigt.
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b) Selbst wenn zugunsten des Beklagten unterstellt würde, die
vertraglichen Bedingungen für einen Anspruchsverlust der
Klägerin seien eingetreten, wäre der darin liegende
Forderungsverzicht wegen § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG unwirksam.
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aa) Der Erlassvertrag der Parteien gemäß § 397 Abs. 1
oder Abs. 2 BGB ist nicht gemäß § 77 Abs. 4 Satz 2
BetrVG zulässig. Die Sozialplanforderung der Klägerin beruht
nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auf einer Betriebsvereinbarung
iSd. § 77 BetrVG. Auf Rechte aus einem Sozialplan kann der
Arbeitnehmer deshalb nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nur mit
Zustimmung des Betriebsrats verzichten. Fehlt diese, ist ein
individualrechtlicher Verzicht wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig.
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Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zur Verzichtsabrede in § 1
Nr. 2 des "dreiseitigen Vertrags" nicht erteilt. Zum Vorliegen einer
ausdrücklichen Zustimmungserklärung haben die Parteien nichts
vorgetragen. Eine Zustimmung kann auch nicht etwa den Festlegungen im
Interessenausgleich entnommen werden. Zwar sieht dessen Nr. 5 das
Angebot eines befristeten Arbeitsvertrags an alle betroffenen
Arbeitnehmer durch die F vor. Auch sind die Vertragsbedingungen im
Interessenausgleich im Wesentlichen bereits festgelegt. Zu einem
möglichen vertraglichen Verzicht auf die Sozialplanforderung
enthält der Interessenausgleich jedoch keinerlei Regelung. Auf die
Frage, ob andernfalls eine solche kollektive Übereinkunft als
ausreichend konkrete Zustimmung für den jeweiligen Einzelfall
angesehen werden könnte, kommt es deshalb nicht an (vgl. zu diesem
Erfordernis BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - NZA 2004, 667, auch
zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2
a aa der Gründe mwN).
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bb) Der in § 1 Nr. 2 des "dreiseitigen Vertrags" vereinbarte
Verzicht der Klägerin ist auch nicht etwa nach dem
Günstigkeitsprinzip wirksam. Zwar findet das
Günstigkeitsprinzip grundsätzlich auch bei einem
individualrechtlichen Verzicht auf Ansprüche aus einem Sozialplan
Anwendung (BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - NZA 2004, 667, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 b
aa der Gründe mwN). Die Klägerin hat mit dem Verzicht aber
keine günstigere Rechtsposition erlangt.
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Der aufschiebend bedingte Verzicht ging mit dem Abschluss des
"dreiseitigen Vertrags" und der Begründung des
Arbeitsverhältnisses mit der F/BQG einher. Zwar sollten der
Klägerin laut § 1 Nr. 2 Satz 1, Satz 2 des Vertrags die
Sozialplanansprüche trotz Eingehens eines
Beschäftigungsverhältnisses mit der BQG gerade verbleiben und
entsprechend der Insolvenzordnung erfüllt werden. Bei vorzeitigem
Ausscheiden aus der BQG unter den Bedingungen von § 1 Nr. 2 Satz 3
des Vertrags sollten die Ansprüche aber untergehen. Gegenstand des
Günstigkeitsvergleichs sind demnach die Rechtspositionen der
Klägerin bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Beklagten einmal mit, das andere Mal ohne Abschluss des "dreiseitigen
Vertrags". Wäre es ohne diesen Vertrag zur Neubegründung
eines Arbeitsverhältnisses mit der jetzigen Arbeitgeberin
gekommen, wäre die Klägerin bis dahin aller Voraussicht nach
arbeitslos gewesen, hätte aber ihren Sozialplananspruch behalten.
Nach dem "dreiseitigen Vertrag" hat sie statt dessen ein
Arbeitsverhältnis zur BQG begründet, dafür aber mit
dessen Beendigung den Sozialplananspruch verloren. Dem Verzicht auf
diesen Anspruch stand damit als Vorteil der Eintritt in die BQG
gegenüber.
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Angesichts dessen erweist sich der Abschluss des "dreiseitigen
Vertrags" für die Klägerin nicht als günstiger. Beim
Günstigkeitsvergleich ist ein sog. Sachgruppenvergleich
vorzunehmen (BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - NZA 2004, 667, auch
zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2
b aa der Gründe; 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - BAGE 91, 210, 231
f., zu B III 1 a aa der Gründe). Dabei sind die in einem inneren
Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen zu
vergleichen. Beim Vergleich von unterschiedlichen Leistungen kommt es
darauf an, ob diese funktional äquivalent sind. Ist dies nicht der
Fall, ist ein Günstigkeitsvergleich grundsätzlich nicht
möglich. Ein Günstigkeitsvergleich scheidet deshalb
regelmäßig auch dann aus, wenn die zu vergleichenden
Leistungen mit unterschiedlichen Gegenleistungen verbunden sind. Ist
nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Abweichung für den
einzelnen Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden
Geltung der Betriebsvereinbarung (BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 -
aaO mwN).
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Hier standen sich keine funktional gleichwertigen Leistungen
gegenüber. Eine Sozialplanabfindung dient dem Ausgleich oder der
Milderung der durch eine Betriebsänderung entstehenden
wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitnehmers. Sie setzt keine
Gegenleistung des Arbeitnehmers voraus. Die Ansprüche der
Klägerin auf Kurzarbeitergeld und Ersatzleistungen für
bestimmte Ausfalltage nach § 3 des "dreiseitigen Vertrags" waren
demgegenüber an die Erfüllung der mit der Eingehung des
Beschäftigungsverhältnisses zur BQG verbundenen Pflichten
geknüpft. Nach § 2 Nr. 2 des Vertrags bestanden diese ua. in
der Teilnahme an geeigneten und zumutbaren
Qualifizierungsmaßnahmen. Ein Günstigkeitsvergleich zwischen
der Sozialplanleistung und den von der Klägerin nach dem
"dreiseitigen Vertrag" zu beanspruchenden Leistungen ist nicht
möglich.
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Der mit dem Abschluss des "dreiseitigen Vertrags" verbundene Verzicht
der Klägerin erwiese sich im Übrigen selbst dann nicht als
günstiger, wenn berücksichtigt werden würde, dass ohne
diesen Vertrag das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten wohl
zunächst - jedenfalls bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist -
fortgesetzt worden wäre. Die Klägerin hätte dann eine
Sozialplanforderung zwar voraussichtlich nicht erworben, weil sie im
Sinne von Nr. III, letzter Satz des Sozialplans von ihrer jetzigen
Arbeitgeberin unter Wahrung des sozialen Besitzstands gem. § 613a
Abs. 1 BGB übernommen worden wäre. Unter dieser Voraussetzung
stünde sie sich aber ebenfalls besser als nach Maßgabe des
"dreiseitigen Vertrags". Für die Zeit bis zur Übernahme durch
die jetzige Arbeitgeberin hätte die Klägerin ihren
Lohnanspruch gegen den Beklagten behalten, der als Masseforderung nach
§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gem. § 53 InsO vorweg zu befriedigen
gewesen wäre. Nach dem "dreiseitigen Vertrag" verblieb es dagegen
für die Zeit der Beschäftigung bei der BQG bei den dafür
vorgesehenen deutlich geringeren Leistungen.
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Wißmann Linsenmaier Kreft
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Spiegelhalter Dr. Klebe