BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 29.6.2004, 1 AZR 143/03
notwendige Streitgenossenschaft - Einheitstarifvertrag - Vertretungsbefugnis
Tenor
1. Die Revision der
Kläger zu 1. bis 4. und 6. gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. November 2002 - 2 Sa 1359/02 -
wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision haben die Kläger zu 1. bis 4. und 6. zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Geltung von Tarifverträgen.
2
Die Kläger sind Untergliederungen des Bundesverbands der
Arbeiterwohlfahrt in den neuen Bundesländern. Der
“Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V.” ist ein
Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Seine Mitglieder sind gem.
§ 4 Abs. 1 der Satzung die Landesgliederungen (Landesverbände
und Landesarbeitsgemeinschaften) und Bezirksverbände. Die weiteren
Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt (Kreisverbände, Gemeinde- und
Stadtverbände, Ortsvereine) gehören dem Bundesverband
vermittelt durch ihre Mitgliedschaft in den Bezirksverbänden an.
3
Ein Organ des Bundesverbands ist nach § 6 der Satzung neben der
Bundeskonferenz und dem Bundesvorstand der Bundesausschuss. Dessen
Aufgaben regelt § 9 der Satzung. Die Bestimmung lautet
auszugsweise:
4
“(4)
...
Der Bundesausschuss beschließt - soweit
nicht die Bundeskonferenz zuständig ist - über
Angelegenheiten, die für den Gesamtverband bindend sind,
insbesondere über:
Ausführungen zum Verbandsstatut.
Dies sind insbesondere:
...
•
Maßnahmen zur Herstellung und Wahrung
der Einheitlichkeit des Verbandes;
•
Tariffragen;
...”
5
Am 10. November 1990 wurden die Kläger Mitglieder des
Bundesverbands. Der Bundesvorstand bildete anschließend einen
sog. Koordinierungsausschuss aus je einem Vertreter der neuen
Landesgliederungen und fünf Vertretern aus den übrigen
Ländern. In einer vom Bundesverband zum Beitritt der neuen
Mitglieder herausgegebenen Erklärung heißt es:
6
“Mit der Mitgliedschaft im
Bundesausschuss wird nicht das Recht zum Abschluss von
Tarifverträgen übertragen. Für den Abschluss von
Tarifverträgen für die neuen Bundesländer und den
Bereich Berlin (Ost) ist der Koordinierungsausschuss zuständig und
die Tarifkommission des Bundesausschusses ist an den Verhandlungen zu
beteiligen. ...”
7
Im März 1991 fand die konstituierende Sitzung des
Koordinierungsausschusses statt. Im Protokoll zu dieser Sitzung ist
vermerkt:
8
“Der alte Rahmenkollektivvertrag wird
teilweise noch angewandt. Ziel ist es, den AWO-Bundesmanteltarifvertrag
in der Zukunft für alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Es
wurde ein Unterausschuss der Tarifkommission gebildet, der sich mit
Problemen der Tarifgestaltung und der Anwendung des AWO-Tarifvertrags
in den Beitrittsländern befassen wird.”
9
Am 25. März 1991 wurden die streitbefangenen Tarifverträge in
ihrer ursprünglichen Fassung geschlossen. Ihr Text beginnt jeweils
mit den Worten:
10
“Zwischen
1. der Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Bonn
2. dem Koordinierungsausschuss der Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Bonn
in Vollmacht für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt
in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt,
Brandenburg, Thüringen und Sachsen und dem Teil Berlins, in dem
bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt,
einerseits, und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand¸-¸
andererseits, wird folgender Tarifvertrag geschlossen: ... ”.
11
Die Arbeitgeberseite hat unterzeichnet
12
“für die Arbeiterwohlfahrt -
Bundesverband e.V.¸-¸
und in Vollmacht für den Koordinierungsausschuss der
Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V., Bonn und für
sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in den Ländern
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und
Sachsen und dem Teil Berlins, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das
Grundgesetz nicht galt”.
13
Im April 1991 stimmte der Koordinierungsausschuss den Tarifwerken zu.
14
Im September 1992 beschloss der Koordinierungsausschuss seine
Selbstauflösung. In der Zeit danach wurden Tarifverträge auf
Arbeitgeberseite von einer Tarifkommission ausgehandelt. Ihr
gehörten zehn Vertreter aus den alten und zwei aus den neuen
Bundesländern an. Die Verhandlungen wurden einheitlich für
sämtliche Gliederungen geführt. Falls für die
Gliederungen in den neuen Ländern Abweichungen möglich sein
sollten, wurden in die Tarifwerke ausdrückliche
Öffnungsklauseln aufgenommen. Genehmigt wurden die
Verhandlungsergebnisse vom Bundesausschuss. Die Tarifverträge
wurden auf Arbeitgeberseite jeweils abgeschlossen von
15
“1. der Arbeiterwohlfahrt, Bundesverband
e.V., Bonn
2. der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - Bonn,
in Vollmacht für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in der Bundesrepublik Deutschland”
16
oder - soweit sich der Geltungsbereich auf das Gebiet der neuen Länder beschränkte –
17
“1. der Arbeiterwohlfahrt, Bundesverband
e.V., Bonn
2. der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V., Bonn,
in Vollmacht für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt
in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt,
Brandenburg, Thüringen und Sachsen und dem Teil Berlins, in dem
bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt”.
18
Die Kläger wendeten die streitigen Tarifverträge seit ihrem
Beitritt in den Bundesverband durchgehend in der jeweiligen Fassung an.
In den Arbeitsverträgen der bei ihnen beschäftigten
Arbeitnehmer waren durchweg Verweisungen auf die Tarifverträge
enthalten.
19
Nach Abschluss der Änderungstarifverträge vom Mai 1999
äußerten die Kläger die Auffassung, sie seien an diese
nicht gebunden. Mit Schreiben vom Juni und Juli 2001 erklärten sie
gegenüber der Beklagten “vorsorglich” deren
Kündigung; den Vergütungstarifvertrag hatte zuvor die
Beklagte selbst gekündigt.
20
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, es habe für sie von
Beginn an keine Bindung an die strittigen Tarifverträge bestanden.
Der Bundesverband-Arbeiterwohlfahrt e.V. sei keine Vereinigung von
Arbeitgebern nach § 2 Abs. 1 TVG. Ihm fehle mangels einer in der
Satzung zum Ausdruck kommenden Tarifwilligkeit die
Verbandstariffähigkeit. Der Bundesverband habe sie - die
Kläger - bei den Tarifabschlüssen auch nicht wirksam
vertreten können. Weder hätten sie ihm entsprechende
Vollmachten erteilt, noch die Tarifabschlüsse später
genehmigt. Eine solche Genehmigung liege nicht etwa in der jahrelangen
faktischen Anwendung der Tarifwerke. Im Übrigen hätten sie
die Tarifverträge, falls diese dennoch für sie gegolten
hätten, wirksam gekündigt.
21
Die Kläger haben beantragt
22
festzustellen, dass sie an den
23
a) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche
Vorschriften - (BMT-AW-O) vom 25. März 1991 idF des
Änderungstarifvertrags vom 25. Mai 1999,
24
b) Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. 7 zum BMT-AW-O vom 25. Mai 1999,
25
c) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeitnehmer der
Arbeiterwohlfahrt (Urlaubsgeld-TV-AW-O) vom 25. März 1991 idF vom
25. Mai 1999,
26
d) Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Tarifvertrag
zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften
für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW-O) -
(Tätigkeitsmerkmale-TV-AW-O) vom 25. März 1991 idF vom 25.
März 1998,
27
e) Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen für die
Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Zulagen-TV-AW-O) vom 25. März
1991 idF vom 25. Mai 1999,
28
f) Zusatztarifvertrag zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des
Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) -
(Zusatz-TV-BMT-AW-O) vom 25. März 1991 idF des
Änderungstarifvertrags vom 25. Mai 1999,
29
g) Tarifvertrag zur Regelung der Praktikantenverhältnisse
(Praktikanten-TV-AW-O) vom 11. März 1991 idF vom 25. Mai 1999
30
nicht gebunden sind;
31
hilfsweise festzustellen, dass die zwingende Wirkung des
32
a) Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts -
Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) vom 25. März
1991 idF des Änderungstarifvertrags vom 25. Mai 1999 am 22. Juli
2001,
33
b) Tarifvertrags über ein Urlaubsgeld für Arbeitnehmer der
Arbeiterwohlfahrt (Urlaubsgeld-TV-AW-O) vom 25. März 1991 idF vom
25. Mai 1999 am 31. August 2001,
34
c) Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum Tarifvertrag
zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarif-vertragliche Vorschriften
für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW-O) -
(Tätigkeitsmerkmale-TV-AW-O) vom 25. März 1991 idF vom 25.
März 1998 am 31. Dezember 2001,
35
d) Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen für die
Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Zulagen-TV-AW-O) vom 25. März
1991 idF vom 25. Mai 1999 am 30. September 2001,
36
e) Zusatztarifvertrags zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des
Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) -
(Zusatz-TV-BMT-AW-O) vom 25. März 1991 idF des
Änderungstarifvertrags vom 25. Mai 1999 am 22. Juli 2001,
37
f) Tarifvertrags zur Regelung der Praktikantenverhältnisse
(Praktikanten-TV-AW-O) vom 11. März 1991 idF vom 25. Mai 1999 am
31. Dezember 2001
38
für sie geendet hat und diese Tarifverträge nur noch im Zustand der Nachwirkung fortbestehen.
39
Die beklagte Gewerkschaft hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat
die Auffassung vertreten, die Kläger seien tarifgebunden. Die
Tarifwilligkeit des Bundesverbands folge aus der Erwähnung von
“Tariffragen” in § 9 Abs. 4 der Satzung. Der
Bundesverband habe die Kläger deshalb schon durch die in seinem
eigenen Namen abgegebenen Erklärungen verpflichtet. Zumindest
seien die Kläger durch ihn wirksam vertreten worden. Die
Kündigungen seien unwirksam, weil es sich bei den
Tarifverträgen jeweils um einheitliche Tarifwerke handele.
40
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger zu
1. bis 4. und 6. ihren Klageantrag weiter; der Kläger zu 5. hat
keine Revision eingelegt.
41
Zur Klärung der Tariffähigkeit des Bundesverbands haben die
Kläger zu 1. bis 4. und 6. gemeinsam mit einem Kreisverband ein
Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG
eingeleitet. Mit einem nicht rechtskräftigen Beschluss vom 20.
April 2004 hat das Landesarbeitsgericht Köln (- 9 TaBV 73/03 -)
die Tariffähigkeit des Bundesverbands und dessen
Tarifzuständigkeit für die Kläger festgestellt.
Entscheidungsgründe
42
Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Die Kläger
sind weiterhin an die streitbefangenen Tarifverträge gebunden. Sie
wurden vom Bundesverband bei den Tarifabschlüssen - zumindest -
wirksam vertreten. Die von ihnen ausgesprochenen Kündigungen sind
unwirksam. Die gekündigten Tarifwerke stellen
Einheitstarifverträge dar, die die Kläger nur zusammen mit
allen auf Arbeitgeberseite beteiligten Gliederungen der
Arbeiterwohlfahrt hätten kündigen können. An dieser
Voraussetzung fehlt es schon mit Blick auf die Gliederungen im Land
Mecklenburg-Vorpommern.
43
I. Am Rechtsstreit ist der Kläger zu 5. auch in der
Revisionsinstanz noch beteiligt. Zwar hat er gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt. Die Kläger
bilden jedoch eine notwendige Streitgenossenschaft iSd. § 62 Abs.
1 ZPO. Daher wirkt das Rechtsmittel der Rechtsmittelführer
für alle Streitgenossen, auch wenn Einzelne von ihnen auf ein
Rechtsmittel verzichtet haben. Seine Einlegung hindert den Eintritt der
Rechtskraft auch diesen gegenüber. Es bringt alle Prozesse in die
nächste Instanz und erhält sämtlichen Streitgenossen die
volle Parteistellung für das weitere Verfahren (BGH 26. Oktober
1984 - V ZR 67/83 - BGHZ 92, 351, 352 f., zu I der Gründe;
Thomas/Putzo ZPO § 62 Rn. 24 mwN).
44
Nach § 62 Abs. 1, 1. Alt. ZPO besteht eine notwendige
Streitgenossenschaft, wenn das erstrebte Urteil die
Rechtsverhältnisse aller Streitgenossen in gleicher Weise
gestaltet, die vom Gericht angeordnete Gestaltung also allgemeine
Wirkung hat. Die Entscheidung muss dann notwendig eine einheitliche
sein. Es wäre sinnwidrig, die Gestaltung dem einen Streitgenossen
gegenüber abzulehnen, dem anderen gegenüber aber vorzunehmen,
weil dadurch die Wirkung dem Ersten gegenüber doch einträte
(Jauernig Zivilprozessrecht § 82 I).
45
§ 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO erfasst Fälle, in denen der einzelne
Beteiligte aus materiell-rechtlichen Gründen nicht für sich
allein mit Erfolg klagen oder verklagt werden kann, sondern die Klage
gegen mehrere oder von mehreren erhoben werden muss, um Erfolg zu haben
(Jauernig Zivilprozessrecht § 82 I). Dies ist etwa dann
anzunehmen, wenn nur mehreren zusammen ein bestimmtes Recht zusteht und
sie nur gemeinsam über dieses verfügen können.
46
So verhält es sich hier. Wenn das vorliegende Verfahren nicht
wegen § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt werden muss, hängt die
Tarifbindung der Kläger davon ab, ob sie den Bundesverband zum
Abschluss von Tarifverträgen bevollmächtigt haben. In diesem
Fall sind die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO
jedenfalls mit Blick auf den Hilfsantrag gegeben. Es liegen dann zwar
mehrgliedrige Tarifverträge vor, bei denen auf Arbeitgeberseite
mehrere Vertragspartner stehen. Diese Tarifverträge stellen hier
jedoch - wie unter III 4 zu zeigen ist - nicht mehrere rechtlich
selbständige und nur inhaltlich gleiche Tarifwerke dar, sondern
einen einzigen, einheitlichen Tarifvertrag mit mehreren
Vertragsparteien auf einer Seite (zum Begriff des Einheitstarifvertrags
vgl. BAG 10. November 1993 - 4 AZR 184/93 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 43 = EzA TVG § 4 Einzelhandel
Nr. 25, zu A I der Gründe; Wiedemann in Wiedemann TVG § 1 Rn.
177). Aus einem Einheitstarifvertrag werden die mehreren
Vertragsparteien einer Seite gemeinsam berechtigt und verpflichtet und
können ihre Rechte gegenüber der Gegenpartei nur gemeinsam
ausüben. In einem Prozess über die Wirksamkeit eines
Einheitstarifvertrags sind die Vertragsparteien der einen Seite
notwendige Streitgenossen (BAG 15. Juli 1986 - 1 AZR 654/84 - BAGE 52,
279, 381, zu I der Gründe; Wiedemann aaO Rn. 179 mwN).
47
II. Das vorliegende Verfahren ist nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG
auszusetzen. Eine Aussetzung wäre nur erforderlich, wenn die
Entscheidung ausschließlich davon abhinge, ob der Bundesverband
bei Abschluss der streitbefangenen Tarifverträge selbst
tariffähig war. Eine solche Abhängigkeit besteht nicht. Wenn
dem Bundesverband die Tariffähigkeit fehlte, so ist die
Tarifbindung der Kläger dennoch zustande gekommen. Diese wurden -
wie unter III 2 darzulegen ist - vom Bundesverband wirksam vertreten.
48
Auch der Umstand, dass ein Beschlussverfahren zur Tariffähigkeit
des Bundesverbands bereits anhängig ist, macht deshalb die
Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht erforderlich. Allerdings
sind die Gerichte im hiesigen Verfahren - anders als offenbar das
Landesarbeitsgericht gemeint hat - wegen § 97 Abs. 5 ArbGG
gehindert, über die Tariffähigkeit des Bundesverbands zu
entscheiden.
49
III. Die Revision ist nicht begründet. Die zulässige Klage
hat auch dann keinen Erfolg, wenn die Tariffähigkeit des
Bundesverbands dahingestellt bleibt.
50
1. Der Hauptantrag ist zulässig.
51
Der Antrag betrifft das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses zur beklagten Gewerkschaft. Das erforderliche
Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Es folgt
zum einen daraus, dass die beklagte Gewerkschaft sich der Bindung der
Kläger und damit einhergehender schuldrechtlicher Verpflichtungen
ihr gegenüber berühmt. Es folgt zum anderen aus § 9 TVG.
Die Kläger sind nicht nur Tarifvertragsparteien, sondern auch
Arbeitgeber. Ihr Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit würde wegen
§ 9 TVG dazu führen, dass auch gegenüber ihren
(gewerkschaftsangehörigen) Arbeitnehmern bindend feststünde,
dass die vom Bundesverband abgeschlossenen Tarifverträge keine
normative Wirkung für die Arbeitsverhältnisse haben.
52
Das Feststellungsinteresse besteht auch hinsichtlich des von der
beklagten Gewerkschaft ihrerseits gekündigten Vergütungs- und
Lohntarifvertrags Nr. 7 vom 25. Mai 1999. Hat dieser Tarifvertrag zu
keiner Zeit normativ gegolten, gestaltet er die
Arbeitsverhältnisse auch nicht kraft Nachwirkung. Insoweit ist der
Antrag zwar auf die Feststellung des Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses in einem bereits abgelaufenen Zeitraum
gerichtet. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist wegen der
in die Zukunft reichenden Folgen einer Nachwirkung aber gleichwohl
gegeben.
53
2. Der Hauptantrag ist nicht begründet. Auch wenn der
Bundesverband nicht tariffähig gewesen sein sollte, hat er die
Kläger bei Abschluss der streitbefangenen Tarifverträge
jedenfalls wirksam vertreten. Die Tarifverträge genügen den
Anforderungen des § 1 TVG.
54
a) Auf das Zustandekommen eines Tarifvertrags finden die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Abschluss von
Tarifverträgen Anwendung (Löwisch/ Rieble TVG § 1 Rn.
346). Die Tarifvertragsparteien können sich deshalb bei Abschluss
des Tarifvertrags gemäß §§ 164 ff. BGB durch
Dritte vertreten lassen (BAG 10. November 1993 - 4 AZR 184/93 - AP TVG
§ 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 43 = EzA TVG § 1
Einzelhandel Nr. 25, zu A I der Gründe; 11. Juni 1975 - 4 AZR
395/74 - BAGE 27, 175, 180 f., zu I 3 der Gründe).
55
b) Eine wirksame Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB voraus,
dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat und
zur Abgabe der betreffenden Willenserklärungen bevollmächtigt
war.
56
aa) Bei Abschluss der streitigen (Änderungs-)Tarifverträge
hat der Bundesverband sowohl im eigenen Namen als auch
ausdrücklich entweder “in Vollmacht für sämtliche
Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in der Bundesrepublik
Deutschland” oder “in Vollmacht für sämtliche
Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in den (neuen
Bundesländern)” gehandelt. Die Gleichzeitigkeit von
Erklärungen im eigenen und im fremden Namen ist für die
Wirksamkeit des Stellvertreterhandelns unschädlich. Auf diese
Weise wird die nötige Offenkundigkeit des Willens, jedenfalls auch
als Vertreter zu handeln, nicht beeinträchtigt (vgl. BGH 23.
März 1988 - VIII ZR 175/87 - BGHZ 104, 95, 100, zu II 2 c aa der
Gründe mwN). Die Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen
Stellvertretung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Vertretenen möglicherweise auf anderem Wege an die in ihrem Namen
abgegebenen Erklärungen schon gebunden waren.
57
Hier war für die Beklagte als Erklärungsgegnerin hinreichend
deutlich, dass der Bundesverband die Kläger auf jeden Fall binden
wollte, wenn nicht als seine Mitglieder nach § 3 Abs. 1, 1. Alt.
TVG, dann im Wege der Stellvertretung als eigene Tarifvertragsparteien
nach § 3 Abs. 1, 2. Alt. TVG.
58
bb) Der Bundesverband besaß die erforderliche Vertretungsmacht.
Er war zur Vertretung der Kläger zumindest nach den Regeln der
Duldungsvollmacht befugt.
59
(1) Vertretungsbefugnis entsteht durch die Erteilung einer
entsprechenden Vollmacht. Diese kann nach § 167 Abs. 1 BGB
entweder als Innenvollmacht gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder als Außenvollmacht gegenüber
dem Dritten erfolgen, demgegenüber die Vertretung stattfinden
soll. Sowohl die Innen- als auch die Außenvollmacht können
ausdrücklich oder konkludent erteilt werden (hM, vgl. nur BAG 12.
Februar 1997 - 4 AZR 419/95 - AP TVG § 2 Nr. 46 = EzA TVG § 2
Nr. 21, zu I 1.4.1 der Gründe; Oetker in Wiedemann TVG § 2
Rn. 346; Palandt/Heinrichs BGB § 167 Rn. 2). Die Vollmacht bedarf
keiner besonderen Form. Dies gilt nach § 167 Abs. 2 BGB auch dann,
wenn für das Rechtsgeschäft, auf das sich die Vollmacht
bezieht, eine besondere Form vorgesehen ist, wie etwa die Schriftform
für den Abschluss von Tarifverträgen nach § 1 Abs. 2 TVG.
60
(2) Unstreitig haben die Kläger dem Bundesverband weder Innen- noch Außenvollmacht ausdrücklich erteilt.
61
In Betracht kommt statt dessen eine konkludente Vollmachtserteilung.
Diese könnte insbesondere in der Mitarbeit der Kläger im
Koordinierungsausschuss in den Jahren 1991 und 1992 und in der
gemeinsamen Tarifkommission in der Zeit bis zum Jahr 2000 zu sehen
sein. In diesen Gremien und in diesem Zeitraum wurden die
streitbefangenen Tarifverträge unter Beteiligung von Delegierten
der Kläger ausgehandelt. Einer konkludenten Vollmachtserteilung
stünde dabei nicht entgegen, dass sich die Kläger
möglicherweise schon auf Grund ihrer Verbandszugehörigkeit
für tarifgebunden hielten. Es hätte genügt, dass sie die
Notwendigkeit einer in ihrem Namen abzugebenden Willenserklärung
zumindest für möglich hielten. Ebenso wenig dürfte ein
Verstoß gegen das sog. Delegationsverbot vorliegen, das einer
Entäußerung der eigenen Tarifmacht durch deren
gänzliche Übertragung auf Dritte entgegensteht.
62
Dem braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Der
Bundesverband war unabhängig von einer konkludenten
Vollmachtserteilung zur Vertretung der Kläger befugt.
63
(3) Die Vertretungsbefugnis des Bundesverbands beruht auf einer
Duldungsvollmacht durch die Kläger. Eine solche Vollmacht liegt
vor, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen
längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein
anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter
auftritt und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht
und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter
Handelnde bevollmächtigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH 25.
März 2003 - XI ZR 227/02 - NJW 2003, 2091, zu II 2 c cc der
Gründe mwN; MünchKommBGB/Schramm § 167 Rn. 46). Die
Grundsätze der Duldungsvollmacht gelten auch beim Abschluss von
Tarifverträgen (Oetker in Wiedemann TVG § 2 Rn. 349).
64
So ist es hier. Den Klägern war beim letzten Abschluss der
streitigen Tarifverträge im Mai 1999 bewusst, dass der
Bundesverband die Vorläuferverträge seit Jahren stets auch in
ihrem Namen abgeschlossen hatte. Sie haben sich dagegen weder der
Beklagten noch dem Bundesverband gegenüber jemals gewehrt. Sie
haben dessen Auftreten widerspruchslos hingenommen. Dieses bewusste
Dulden der Tätigkeit des Bundesverbands entfällt auch dann
nicht, wenn die Kläger angenommen haben sollten, sie seien an die
Tarifverträge schon kraft Mitgliedschaft gebunden. Sie wussten
gleichwohl, dass der Bundesverband auch als Vertreter für sie
auftrat und hätten deshalb Anlass gehabt, jedenfalls diesem Weg
zur Herbeiführung von Tarifbindung zu widersprechen.
65
Unter diesen Umständen konnte und durfte die beklagte Gewerkschaft
das Verhalten der Kläger ohne Einschränkung dahin verstehen,
dass diese den Bundesverband, falls dieser sie nicht schon
vereinsrechtlich binden konnte, zum Abschluss der strittigen
Tarifverträge jedenfalls bevollmächtigt hatten.
66
c) Einer Bindung der Kläger an die fraglichen Tarifverträge
steht nicht etwa deren Unwirksamkeit auf Grund formaler Mängel
entgegen.
67
Allerdings muss ein Tarifvertrag dem Bestimmtheitsgrundsatz
genügen und nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 TVG klar zu erkennen
geben, welches die Vertragsparteien sind, die an ihn gebunden sein
sollen (BAG 26. April 2000 - 4 AZR 170/99 - BAGE 94, 266, zu II 2
a der Gründe). Hier ist der Bundesverband bei Abschluss der
streitigen Tarifverträge in Vollmacht “für
sämtliche Gliederungen” der Arbeiterwohlfahrt in den neuen
Bundesländern aufgetreten, ohne dass diese Gliederungen im
Einzelnen aufgeführt worden wären.
68
Die Angabe erweist sich dennoch als bestimmt genug. Gemeint sind
ersichtlich alle Mitglieder des Bundesverbands, die die Fähigkeit
besitzen, Arbeitgeber zu sein. Arbeitgeber kann jede Gliederung der
Arbeiterwohlfahrt sein, die Rechtsfähigkeit besitzt. Weil in jedem
der neuen Bundesländer bei Abschluss der Tarifverträge
zumindest ein rechtsfähiger Landesverband mit Zuständigkeit
für das gesamte jeweilige Gebiet des Bundeslandes bestand, ist
damit eine lückenlose Erfassung aller rechtsfähigen
Untergliederungen der Arbeiterwohlfahrt gegeben. Auch wenn erst nach
der Gründung der Landesverbände und dem Abschluss der
Tarifverträge weitere rechtsfähige Untergliederungen
entstanden sein sollten, sind diese kraft Rechtsnachfolge von den
Tarifwerken auf Arbeitgeberseite erfasst.
69
3. Wegen der Erfolglosigkeit des Hauptantrags ist über den
Hilfsantrag der Kläger zu entscheiden. Der Antrag ist
zulässig. Er richtet sich wie der Hauptantrag auf das Bestehen
oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen. Hat die zwingende
Wirkung der Tarifverträge geendet, besteht das durch sie
begründete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht
weiter fort.
70
Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis besteht für die
Kläger aus denselben Gründen wie für den Hauptantrag.
Für den von Seiten der Beklagten gekündigten Vergütungs-
und Lohntarifvertrag Nr. 7 wäre es zwar zu verneinen, weil dessen
Beendigung auf Grund dieser Kündigung zweifelsfrei feststeht und
sich die Beklagte des Fortbestehens einer zwingenden Wirkung insoweit
nicht berühmt. Der Vergütungs- und Lohntarifvertrag ist
jedoch vom Hilfsantrag gerade nicht erfasst.
71
Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht deshalb entfallen, weil auch
die übrigen Tarifverträge bereits aus anderen Gründen
als möglicherweise durch Kündigung seitens der Kläger
geendet hätten. Für einen solchen Beendigungstatbestand gibt
es auf der Grundlage des Parteivorbringens und der Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte.
72
Der Zulässigkeit des Hilfsantrags steht nicht entgegen, dass sich
an der Klage nicht alle Gliederungen beteiligt haben, die im Wege der
Vertretung durch den Bundesverband an die streitbefangenen
Tarifverträge gebunden worden sind. Dies gilt auch dann, wenn es
sich bei diesen um Einheitstarifverträge handelt und die
Kläger deshalb notwendige Streitgenossen sind. Für die
Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist es nicht erforderlich,
dass sich sämtliche aus dem betreffenden Rechtsverhältnis
materiell Berechtigten an ihr beteiligen. Deren Bindung an die ohne sie
ergangene gerichtliche Entscheidung ist eine Frage der subjektiven
Rechtskraft. Soweit es um die Feststellung der Wirkungen eines
ausgeübten Gestaltungsrechts geht, ist es allerdings im Rahmen der
Begründetheit der Klage von Bedeutung, ob sich die übrigen
Berechtigten jedenfalls an dessen Ausübung beteiligt haben.
73
4. Der Hilfsantrag ist nicht begründet. Die zwingende Wirkung der
von den Klägern gekündigten Tarifverträge ist nicht
entfallen. Die ausgesprochenen Kündigungen sind mangels isolierter
Kündigungsbefugnis der Kläger unwirksam.
74
a) Bei den vom Bundesverband in Vertretung für die Gliederungen
der Arbeiterwohlfahrt abgeschlossenen Tarifwerken handelt es sich um
mehrgliedrige Tarifverträge, weil zumindest auf einer Seite
mehrere Tarifvertragsparteien am Tarifabschluss beteiligt sind (BAG 10.
November 1993 - 4 AZR 184/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Einzelhandel Nr. 43 = EzA TVG § 1 Einzelhandel Nr. 25, zu A I der
Gründe; Wiedemann in Wiedemann TVG § 1 Rn. 176).
75
Ob auf diese Weise entsprechend der Anzahl der auf einer Seite
Beteiligten mehrere voneinander unabhängige und lediglich
äußerlich in einer Urkunde zusammengefasste
Tarifverträge zustande kommen sollten oder als eine geschlossene
Einheit ein einziger, alle Beteiligten gemeinsam bindender
einheitlicher Tarifvertrag, hängt vom Willen der
Tarifvertragsparteien ab. Dieser ist durch Auslegung zu ermitteln
(Wiedemann in Wiedemann TVG § 1 Rn. 177; Däubler/Reim TVG
§ 1 Rn. 75). Weil es dabei nicht um den Inhalt der normativ
wirkenden Regelungen der Tarifverträge, sondern um den
Bindungswillen der Parteien bei Vertragsschluss geht, richtet sich die
Auslegung nicht nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung,
sondern nach den Regeln der Auslegung von Verträgen gem.
§§ 133, 157 BGB. Es kann deshalb auf alle zur Ermittlung des
wirklichen Willens der Parteien tauglichen Erkenntnismittel
zurückgegriffen werden. Dabei ist im Streitfall zunächst
darauf abzustellen, was der für die Vertretenen handelnde
Bundesverband und die beklagte Gewerkschaft in dieser Hinsicht haben
bewirken wollen; sodann ist zu klären, ob dies von den
Duldungsvollmachten der Vertretenen gedeckt war.
76
Haben die Parteien danach einen einheitlichen Tarifvertrag geschlossen,
können die auf einer Seite Beteiligten ihre Rechte gegenüber
der Gegenseite nur gemeinsam ausüben. Auch das Recht zur
Kündigung steht ihnen dann nur gemeinschaftlich zu (Wiedemann in
Wiedemann TVG § 1 Rn. 179; Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn.
344; Däubler/Reim TVG § 1 Rn. 74).
77
b) Hier liegen einheitliche Tarifverträge vor.
78
aa) Allerdings ist, falls keine entgegenstehenden Anhaltspunkte
ersichtlich sind, in der Regel davon auszugehen, dass die auf einer
Seite beteiligten Tarifvertragsparteien sich ihrer jeweils autonomen
Tarifmacht nicht begeben, sondern voneinander unabhängige, je
eigenständige Tarifverträge schließen wollten, von
denen sie sich ohne Rücksicht auf die übrigen Beteiligten
auch wieder würden lösen können (Löwisch/ Rieble
TVG § 1 Rn. 342; Wiedemann in Wiedemann TVG § 1 Rn. 180;
Däubler/Reim TVG § 1 Rn. 75; vgl. ferner BAG 28. September
1977 - 4 AZR 446/76 - BAGE 29, 321, 326). Eine solche Annahme
würde im Streitfall dem Willen der Tarifvertragsparteien jedoch
nicht gerecht. Vielmehr bestehen überwiegende Anhaltspunkte
für das Bestreben, jeweils gemeinsame, einheitliche
Tarifverträge abzuschließen.
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bb) Für einen solchen Willen auf Seiten des handelnden
Bundesverbands und der Beklagten spricht zunächst die ideelle
Verbundenheit aller Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt. Diese wissen
sich einem gemeinsamen Satzungsziel verpflichtet. Dem wiederum
entspricht es, dass die gesamte interne Struktur der Arbeiterwohlfahrt
auf ein einheitliches Auftreten gegenüber Dritten ausgerichtet
ist. So beschließt der Bundesausschuss nach § 9 Abs. 4 der
Satzung über Maßnahmen zur Herstellung und Wahrung der
Einheitlichkeit des Verbands. Auch sind nach dem Verbandsstatut die
Beschlüsse der Bundeskonferenz “zur Wahrung der
Einheitlichkeit des Gesamtverbands” verbindlich für alle
Gliederungen; das Verbandsstatut ist gem. § 12 der Satzung deren
Bestandteil.
80
Die angestrebte Einheitlichkeit bezieht sich dabei auch auf die
Regelung der Arbeitsbedingungen in den einzelnen Gliederungen. Schon
bei der konstituierenden Sitzung des Koordinierungsausschusses im
März 1991 wurde im Protokoll das Ziel festgehalten, den teilweise
noch angewandten Rahmenkollektivvertrag durch den
Bundesmanteltarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt zu ersetzen und diesen
in der Zukunft auf sämtliche Arbeitsverhältnisse anzuwenden.
Die neuen Tarifwerke wurden auch für die ostdeutschen
Verbände einheitlich ausgehandelt und durch zentrale Gremien -
ursprünglich den Koordinierungsausschuss, später den
Bundesausschuss - bestätigt.
81
Soweit von bestimmten, für sämtliche Gliederungen der
Arbeiterwohlfahrt bundeseinheitlich getroffenen Tarifregelungen
Abweichungen auf regionaler Ebene möglich sein sollten, sahen die
Tarifverträge ausdrücklich entsprechende
Öffnungsklauseln vor, so etwa in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags
vom 1. März 1996 und § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags vom 6. Mai
1997. Derartige Öffnungsklauseln wären überflüssig
gewesen, wenn jede einzelne Gliederung ohnehin das Recht hätte
haben sollen, die betreffenden Tarifverträge zu kündigen und
eigene Regelungen mit der Gewerkschaftsseite zu treffen. Sofern keine
bundeseinheitlichen Regelungen bestanden, weil die betreffenden
Tarifwerke lediglich für die Gliederungen in den neuen
Bundesländern galten, sollte doch zumindest dort eine
einheitliche, nicht weiter differenzierbare Rechtslage entstehen. Dies
liegt nicht zuletzt deshalb nahe, weil sich die verschiedenen
Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt erkennbar nicht als potentielle
Konkurrenten verstehen. Hierin unterscheiden sie sich maßgeblich
von einem Zusammenschluss sonstiger Arbeitgeber als gemeinsame Parteien
eines Tarifvertrags. Die Uneinheitlichkeit der tariflichen
Arbeitsbedingungen unterhalb der Ebene der Tarifgebiete West und Ost
wäre für die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt nach ihrem
eigenen, in der Satzung zum Ausdruck kommenden Selbstverständnis
ungewöhnlich.
82
Der auf eine einheitliche Regelung der Arbeitsbedingungen gerichtete
Wille der Arbeitgeberseite wird auch daran deutlich, dass
sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in den
Arbeitsverträgen auf die bestehenden Tarifverträge Bezug
nehmen, um so eine einheitliche Behandlung unter Einbeziehung der nicht
tarifgebundenen Arbeitnehmer zu erreichen.
83
Das Ziel möglichst weitgehender, dauerhafter Einheitlichkeit
entsprach nicht nur dem Bestreben auf Arbeitgeberseite, sondern
gleichermaßen den Interessen der Beklagten und ihrer
Rechtsvorgängerin. Auch diese wollten für die
Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt ersichtlich möglichst
einheitliche Arbeitsbedingungen schaffen. Damit hätten sich
selbständige Tarifverträge mit sämtlichen
rechtsfähigen Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt nicht vertragen.
84
cc) Der Wille des Bundesverbands zum Abschluss von
Einheitstarifverträgen war den durch ihn vertretenen Gliederungen
ohne weiteres erkennbar. Ihnen waren die auf Einheitlichkeit angelegten
Satzungsbestimmungen ebenso wie die erwähnten, als Ausnahme zu
verstehenden Öffnungsklauseln für regionale Abweichungen
bekannt. Sie wussten deshalb, dass die vom Bundesverband in ihrem Namen
mit der Beklagten geschlossenen Tarifwerke der Herstellung
möglichst bundeseinheitlicher, zumindest aber für das Gebiet
der neuen Bundesländer einheitlicher, nicht zur Disposition der
einzelnen Gliederungen stehender Arbeitsbedingungen für
sämtliche Beschäftigten dienten. Sie haben auch dagegen zu
keiner Zeit Widerspruch erhoben. Der Abschluss von
Einheitstarifverträgen, an die sie gemeinsam gebunden würden,
war aus diesem Grunde von ihrer Duldungsvollmacht gedeckt.
85
Dafür kommt es nicht darauf an, ob sich die Kläger und die
übrigen Vertretenen der Konsequenzen eines solchen Abschlusses
bewusst waren. Immerhin war damit auch im Falle eigener künftiger
Bindungsunwilligkeit nur eine gemeinsame Lösung von den
bestehenden Tarifwerken möglich, solange nicht die beklagte
Gewerkschaft bereit wäre, einvernehmliche Änderungen mit
einzelnen Gliederungen zu beschließen. Auch ein entsprechender
Irrtum vermöchte indessen am tatsächlichen Inhalt der
jeweiligen Duldungsvollmacht nichts zu ändern.
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c) Wegen der Einheitlichkeit der strittigen Tarifverträge
besaßen die Kläger kein eigenständiges, von der
gleichzeitigen Ausübung durch die übrigen Beteiligten auf
ihrer Seite unabhängiges Kündigungsrecht. Demzufolge
hätten sich an einer Kündigung der für die neuen
Bundesländer geltenden Tarifwerke zumindest auch die an sie
gebundenen Gliederungen im Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligen
müssen, unbeschadet der Frage, ob aus den übrigen neuen
Bundesländern alle rechtsfähigen Gliederungen - oder doch
Bevollmächtigte für diese - ihr Kündigungsrecht
ausgeübt haben. An Kündigungserklärungen von
Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt aus Mecklenburg-Vorpommern fehlt es.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Kosten der Revision haben trotz notwendiger Streitgenossenschaft
mit dem Kläger zu 5. nur die tatsächlichen
Rechtsmittelführer zu tragen (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO § 97
Rn. 1). Diese haften nach Kopfteilen.
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Wißmann
Linsenmaier
Kreft
Peter Berg
Brocker