BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 29.6.2004, 1 ABR 32/99
Auskunftsanspruch nach § 5 Abs 1 EBRG gegen fingierte zentrale Leitung
Leitsätze
Der fingierten zentralen Leitung einer gemeinschaftsweit tätigen
Unternehmensgruppe gemäß § 2 Abs 2 Satz 3, Satz 4 EBRG
ist die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nach § 5 Abs 1
EBRG nicht bereits deswegen subjektiv unmöglich iSv. § 275
Abs 1 BGB, weil sie selbst die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt,
sondern sich diese erst von anderen Unternehmen der Gruppe beschaffen
muss. Es steht insbesondere angesichts des Urteils des
Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 (- C-440/00 -)
keineswegs fest, dass ihr eigener Auskunftsanspruch gegen die
Gruppenunternehmen in den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union dort nicht durchgesetzt werden kann.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juni 1999 - 8 TaBV 4/99 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten über Auskunftspflichten im
Zusammenhang mit der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats.
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Die Arbeitgeberin ist das in Deutschland ansässige Unternehmen
einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe. Das
herrschende Unternehmen der Gruppe hat seinen Sitz in der Schweiz. Die
Arbeitgeberin beschäftigt etwa 4.500 Mitarbeiter. Sie ist damit
das größte der in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ansässigen Gruppenunternehmen.
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Im November 1996 forderte ihr Konzernbetriebsrat zusammen mit
Arbeitnehmervertretern aus den Niederlanden die Arbeitgeberin auf, ihm
zum Zweck der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 8
EBRG Namen und Anschriften der in den übrigen Gruppenunternehmen
gebildeten Arbeitnehmervertretungen mitzuteilen. Im Dezember 1997
wiederholte der Gesamtbetriebsrat das Ersuchen zusammen mit
Arbeitnehmervertretern aus Luxemburg; diese zogen ihre
Unterstützung im Januar 1998 zurück. Die Arbeitgeberin lehnte
ab und erklärte, sie besitze die entsprechenden Kenntnisse nicht.
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Mit dem am 27. Januar 1998 eingeleiteten Beschlussverfahren hat der
Gesamtbetriebsrat sein Auskunftsverlangen gerichtlich geltend gemacht
und um den Wunsch nach Auskünften gemäß § 5
Abs. 1 EBRG erweitert. Er hat die Auffassung vertreten, die
Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm die begehrten Informationen zu
erteilen und sie sich, falls nötig, vom herrschenden oder von den
übrigen Unternehmen der Unternehmensgruppe zu beschaffen. Die
Auskünfte seien für die Errichtung eines Europäischen
Betriebsrats unerlässlich. Dies gelte auch für Namen und
Anschriften der in den Betrieben und Unternehmen gebildeten
Arbeitnehmervertretungen. Er wisse weder, in welchem Land solche
Vertretungen vorhanden seien, noch habe er sichere Kenntnisse
darüber, wie er diese erreichen könne.
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Mit Schreiben vom 9. Juni 1998 verlangte der Gesamtbetriebsrat ein
weiteres Mal die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums nach
§ 8 EBRG. Die Arbeitgeberin reagierte auch darauf nicht.
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Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
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die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm Auskünfte zu erteilen über
8
1. die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre
Verteilung auf die Mitgliedstaaten gem. § 2 Abs. 3 EBRG, die
Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur der
Unternehmensgruppe;
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2. die Namen und Anschriften der in Betrieben und Unternehmen in den
Mitgliedstaaten gem. § 2 Abs. 3 EBRG vorhandenen
Arbeitnehmervertretungen.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat
die Auffassung vertreten, das Auskunftsverlangen des Gesamtbetriebsrats
nach § 5 Abs. 1 EBRG sei zwar dem Grunde nach berechtigt, sei aber
auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Sie behauptet, sie selbst
habe die erforderlichen Kenntnisse nicht und das in der Schweiz
ansässige herrschende Unternehmen habe sich ebenso wie die
übrigen Unternehmen der Gruppe geweigert, ihr die entsprechenden
Auskünfte zu erteilen. Selbst wenn die Richtlinie 94/45/EG des
Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats
oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und
Unternehmensgruppen vom 22. September 1994 (EBR-RL) dahin auszulegen
sein sollte, dass die übrigen Gruppenunternehmen ihr
gegenüber zur Auskunft verpflichtet seien, sei doch die Richtlinie
nicht von allen Mitgliedstaaten in einem solchen Sinne umgesetzt
worden. Sie könne ein Auskunftsverlangen aus diesem Grund nicht
durchsetzen.
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Zur Mitteilung von Namen und Anschriften der Arbeitnehmervertretungen
sei sie schon deshalb nicht verpflichtet, weil diese Informationen
für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats nicht
erforderlich seien. Im Übrigen seien sie dem Gesamtbetriebsrat
bereits bekannt.
12
Die Vorinstanzen haben den Anträgen des Gesamtbetriebsrats
entsprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren auf
Antragsabweisung weiter.
13
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juni 2000 (- 1 ABR 32/99 (A) - BAGE
95, 150) das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof
zur Vorabentscheidung darüber angerufen, ob die EBR-RL in
Fällen wie dem vorliegenden eine Verpflichtung der in der
Gemeinschaft tätigen Unternehmen verlangt, dem als zentrale
Leitung geltenden Unternehmen die Auskünfte mit dem Inhalt von
§ 5 Abs. 1 EBRG zu erteilen, und ob diese Pflicht ggf. auch die
Bezeichnungen und Anschriften der bei der Bildung des besonderen
Verhandlungsgremiums oder der Errichtung des Europäischen
Betriebsrats zu beteiligenden Arbeitnehmervertretungen umfasst. Mit
Urteil vom 13. Januar 2004 hat der Europäische Gerichtshof die
Fragen dahin beantwortet, dass die Richtlinie im Sinne des Bestehens
einer horizontalen Auskunftsverpflichtung der betreffenden Unternehmen
auszulegen sei und die Auskunftspflicht sich auf die vom
Gesamtbetriebsrat gewünschten Informationen dann erstrecke, wenn
diese für die Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines
Europäischen Betriebsrats unerlässlich seien (EuGH 13. Januar
2004 - C-440/00 [Kühne & Nagel] - AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45
Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).
14
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin zu Recht verpflichtet, dem
Gesamtbetriebsrat die von ihm gewünschten Auskünfte zu
erteilen. Der Informationsanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 EBRG in
Verb. mit § 2 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 EBRG. Seine Erfüllung ist
für die Arbeitgeberin nicht unmöglich.
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I. Die Anträge des Gesamtbetriebsrats bedürfen der Klarstellung.
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1. Der Antrag zu 1. entspricht weitgehend dem Wortlaut von § 5
Abs. 1 EBRG. Aus der Formulierung “Verteilung auf die
Mitgliedstaaten gem. § 2 Abs. 3 EBRG” geht hervor, dass sich
das Auskunftsbegehren auf die Unternehmen und Betriebe beschränkt,
die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. Der Antrag umfasst also nicht
die Beschäftigten des in der Schweiz belegenen herrschenden
Unternehmens.
17
Der Antrag bezieht sich auf die Unternehmen und Betriebe in allen
derzeitigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Zwar ist die
Europäische Union zwischen der ursprünglichen Antragstellung
und dem Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor dem Senat um
zehn Staaten erweitert worden. Der Antrag ist dennoch nicht auf die
Hoheitsgebiete der ursprünglichen Mitgliedstaaten beschränkt.
Mit dem Antragswortlaut ist eine solche Einschränkung nicht
vereinbar. Sie widerspräche auch dem sachlichen Begehren des
Gesamtbetriebsrats. Dieses geht letztlich dahin, einen
Europäischen Betriebsrat zu bilden. Ein von Gesetzes wegen zu
errichtender Europäischer Betriebsrat hat seit dem 1. Mai 2004
gemäß § 22 Abs. 2, § 2 Abs. 3 EBRG auch
mögliche Arbeitnehmervertretungen in den neuen Mitgliedstaaten zu
berücksichtigen, soweit sich dort zur Unternehmensgruppe
gehörende Unternehmen oder Betriebe befinden. Ziel des
Gesamtbetriebsrats muss es deshalb sein, auch über Unternehmen und
Betriebe in den neuen Mitgliedstaaten unterrichtet zu werden. Der
Gesamtbetriebsrat hat im Übrigen in der Senatsanhörung
ausdrücklich erklärt, dass er seinen Antrag mit diesem Inhalt
verstanden wissen wolle.
18
Der Gesamtbetriebsrat begehrt Auskunft uA über die “Struktur
der Unternehmensgruppe”. Mit diesem gesetzlichen Begriff sind
einmal die internen gesellschaftsrechtlichen Umstände und
Zusammenhänge gemeint, aus denen sich ein
Beherrschungsverhältnis oder die Vermutung für das Bestehen
eines Beherrschungsverhältnisses iSv. § 6 Abs. 1, Abs. 2 EBRG
ergibt (BAG 30. März 2004 - 1 ABR 61/01 - zur
Veröffentlichung vorgesehen <zVv.>, zu B IV 1 a der
Gründe; Joost BB 2001, 2214, 2216; Thüsing/Leder Anm. zu EuGH
29. März 2001 - C-62/99 [bofrost*] - SAE 2002, 171, 172). Mit
seinem Antrag begehrt der Gesamtbetriebsrat damit Auskunft über
das Bestehen eines Beherrschungsverhältnisses zwischen dem
herrschenden Unternehmen der Gruppe in der Schweiz und den anderen in
den Mitgliedstaaten belegenen Gruppenunternehmen. Zur Struktur einer
Unternehmensgruppe gehört außerdem die Zugehörigkeit
der vorhandenen Betriebe zu bestimmten Unternehmen. Auch über
diesen Aspekt will der Gesamtbetriebsrat informiert werden.
19
2. Der Antrag zu 2. richtet sich auf die Mitteilung von Namen und
Anschriften der in den Betrieben und Unternehmen vorhandenen
Arbeitnehmervertretungen. Dabei geht es dem Gesamtbetriebsrat erkennbar
nicht um die Namen und die privaten Anschriften der einzelnen
Arbeitnehmervertreter, wie dies die Arbeitgeberin anzunehmen scheint.
Der Antrag meint vielmehr die Dienstanschriften der jeweiligen
Vertretungen und die genauen Bezeichnungen der betreffenden Gremien.
Auch dies hat der Gesamtbetriebsrat vor dem Senat klargestellt.
20
3. Die gestellten Anträge stehen nicht im Verhältnis von
Haupt- und (unechtem) Hilfsantrag. Sie sind inhaltlich unabhängig
voneinander und vom Gesamtbetriebsrat offensichtlich auch als je
selbständige gewollt. Der Antrag zu 2. gibt Sinn auch ohne
positive Bescheidung des Antrags zu 1.
21
II. Der Antrag zu 1. ist zulässig.
22
1. In der Erstreckung auf die zehn neuen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union liegt keine in der Rechtsbeschwerdeinstanz
nicht mehr mögliche Antragsänderung iSv. § 263 ZPO. Nach
dem Wortlaut richtet sich der Antrag auf “die Mitgliedstaaten
gem. § 2 Abs. 3 EBRG”. Unter diese Vorschrift fallen alle
Staaten, die den betreffenden Status besitzen, unabhängig davon,
wann sie Mitglied der Europäischen Union geworden sind. Auf diese
Weise waren mögliche Veränderungen der Zusammensetzung der
Gemeinschaft in der Zeit nach der ersten Antragstellung von Beginn an
vom Antrag erfasst. In einer tatsächlich eingetretenen
Veränderung der Zusammensetzung liegt keine Antragsänderung.
23
Im Übrigen wäre eine darin liegende Änderung
gemäß § 264 Nr. 2 ZPO jedenfalls zulässig. Weil
auch der neue Sachantrag sich auf den in der Beschwerdeinstanz
festgestellten Sachverhalt und das unstreitige Vorbringen der
Beteiligten stützen könnte, wäre die entsprechende
Antragsänderung ausnahmsweise noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz
möglich (für das Urteilsverfahren vgl. BAG 17. Oktober 1972 -
1 AZR 86/72 - AP BGB § 630 Nr. 8 = EzA BGB § 630 Nr. 4, zu I
1 der Gründe mwN).
24
2. Der Gesamtbetriebsrat besitzt das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass er
möglicherweise einige der Unternehmen und Betriebe, die zur
Unternehmensgruppe gehören und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat
haben, bereits kennt. Für einen Leistungsantrag besteht ein
Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich auch dann, wenn er
(teilweise) schon erfüllt sein sollte. Der Einwand der
Erfüllung betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die
Begründetheit des Antrags (BAG 30. März 2004 - 1 ABR 61/01 -
zVv., zu B II 2 der Gründe). Etwas anderes gilt allenfalls dann,
wenn der Antragsteller selbst vorträgt, der
streitgegenständliche Anspruch sei bereits erfüllt (vgl.
Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO Grundz.
§ 253 Rn. 48). Das ist hier nicht der Fall.
25
III. Der Antrag zu 1. ist begründet.
26
1. Nach § 5 Abs. 1 EBRG hat die zentrale Leitung des herrschenden
Unternehmens einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe
einer Arbeitnehmervertretung auf Verlangen Auskünfte über die
durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf
die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die
Struktur der Unternehmensgruppe zu erteilen.
27
Hier ist die Arbeitgeberin zwar nicht das herrschende Unternehmen der
Gruppe, gleichwohl gilt die Auskunftspflicht auch für sie. Das
tatsächlich herrschende Unternehmen der Gruppe hat seinen Sitz in
der Schweiz und damit im EU-Ausland. Weil weder eine nachgeordnete
Leitung für die in den Mitgliedstaaten ansässigen Betriebe
oder Unternehmen besteht, noch von der zentralen Leitung ein Vertreter
benannt worden ist, gilt gem. § 2 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 EBRG als
zentrale Leitung die Arbeitgeberin; die dafür nötigen
tatsächlichen Voraussetzungen liegen unstreitig vor.
28
2. Die Arbeitgeberin ist damit dem Grunde nach zur Erteilung der
erbetenen Auskünfte verpflichtet. Dies stellt sie selbst nicht in
Abrede.
29
Gleichermaßen ist der Gesamtbetriebsrat auskunftsberechtigt. Dazu
bedarf es keines Rückgriffs auf § 50 Abs. 1 BetrVG. Nach
§ 5 Abs. 1 EBRG kann jede Arbeitnehmervertretung den
Auskunftsanspruch geltend machen. Der Begriff
“Arbeitnehmervertretung” umfasst örtliche, Gesamt- und
Konzernbetriebsräte und darüber hinaus - aus diesem Grund
wird er im Gesetz verwendet - auch ausländische
Belegschaftsvertretungen. Das Auskunftsrecht steht parallel sowohl den
örtlichen als auch möglichen überörtlichen
Betriebsräten zu. Dies wird zudem aus der Regelung in § 5
Abs. 2 EBRG deutlich. Danach kann “ein Betriebsrat oder ein
Gesamtbetriebsrat” den Anspruch gegenüber der örtlichen
Betriebs- oder Unternehmensleitung erheben.
30
3. Der Auskunftsanspruch scheitert entgegen der Ansicht der
Arbeitgeberin nicht daran, dass er auf eine unmögliche Leistung
gerichtet wäre. Zwar ist nach § 275 Abs. 1 BGB nF der
Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit die Leistung für den
Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Die Vorschrift
gilt nicht nur für ein vertragliches, sondern auch für ein
gesetzliches Schuldverhältnis, wie es hier zwischen
Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin vorliegt (vgl. Palandt/Heinrichs
BGB § 275 Rn. 3; Erman/Westermann BGB 11. Aufl. § 275 Rn. 2).
Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift besteht jedoch nicht. Die
Arbeitgeberin ist zur Leistung imstande.
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a) Dies folgt nicht schon daraus, dass sie von Gesetzes wegen mit dem
Einwand der Unmöglichkeit ausgeschlossen wäre. Anders als
etwa § 17 Abs. 3a KSchG sieht das EBRG nicht ausdrücklich
vor, dass die fingierte zentrale Leitung sich auf fehlende
Informationen durch die tatsächliche zentrale Leitung oder andere
Unternehmen der Unternehmensgruppe nicht berufen kann. Auch die dem
EBRG zugrunde liegende EBR-RL enthält eine solche Bestimmung -
anders als etwa Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.
Juli 1998 (Massenentlassungs-RL) und Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie
2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 (Betriebsübergangs-RL)
- nicht.
32
b) Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Vertretungsorgane oder
sonstige Mitarbeiter der Arbeitgeberin die für die
Auskunftserteilung erforderlichen Informationen tatsächlich doch
besäßen. Die Arbeitgeberin hat schon in der
Antragserwiderung aus dem März 1998 vorgetragen, ihr fehlten die
betreffenden Kenntnisse. Der Gesamtbetriebsrat ist dem zu keiner Zeit
entgegengetreten.
33
c) Die Arbeitgeberin ist zur Auskunftserteilung in der Lage, weil sie
sich der Mitwirkung Dritter bedienen kann, die die nötigen
Kenntnisse besitzen.
34
Allerdings hat die Arbeitgeberin behauptet, sie habe sich durch
entsprechende Anfragen im März 1999 vergeblich darum bemüht,
von der zentralen Leitung in der Schweiz und von den Leitungen der in
den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen der Gruppe die
entsprechenden Informationen zu bekommen. Der Gesamtbetriebsrat hat
dies nicht bestritten. Es mag daher unterstellt werden, dass eine
Mitwirkung der Unternehmensleitungen auf freiwilliger Grundlage nicht
zu erreichen ist. Die Möglichkeiten, diese zur Auskunft
anzuhalten, sind damit jedoch nicht erschöpft. Der Arbeitgeberin
stehen dazu rechtliche Wege offen. Sie kann die in einem Mitgliedstaat
ansässigen Unternehmen der Gruppe erforderlichenfalls gerichtlich
auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen.
35
aa) Ein solcher Auskunftsanspruch der deutschen Arbeitgeberin
gegenüber nicht im Inland ansässigen Unternehmen folgt nicht
schon aus dem EBRG. Dessen räumlicher Geltungsbereich erstreckt
sich nur auf in Deutschland belegene Unternehmen. Aus diesem Grund
lässt sich auch ein Anspruch der Arbeitgeberin gegen die
tatsächliche zentrale Leitung in der Schweiz aus dem EBRG nicht
herleiten.
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bb) Ein Auskunftsanspruch der Arbeitgeberin gegenüber anderen in
der Europäischen Union ansässigen Unternehmen kann sich
indessen aus dem jeweiligen nationalen Recht ergeben, das zur Umsetzung
der EBR-RL geschaffen worden ist.
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(1) Der EuGH hat auf die Anfrage des Senats vom 27. Juni 2000 Art. 4
Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 EBR-RL dahin ausgelegt, dass die Leitungen
der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen, die zu einer
Unternehmensgruppe mit einem außerhalb der Gemeinschaft
ansässigen herrschenden Unternehmen gehören, der fingierten
zentralen Leitung zur Auskunft verpflichtet sind. Sie haben ihr die
Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufnahme der
Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats
unerlässlich sind, soweit sie über sie verfügen oder sie
sich beschaffen können. Die fingierte zentrale Leitung hat einen
Anspruch darauf, diese Auskünfte von den zur Gruppe
gehörenden Unternehmen zu erhalten. Die betroffenen
Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Unternehmensleitungen
der fingierten zentralen Leitung diese Informationen zur Verfügung
stellen (EuGH 13. Januar 2004 - C-440/00 [Kühne & Nagel] - AP
EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45
Nr. 3). Diese Auslegung der Richtlinie ist für den Senat
verbindlich (vgl. BAG 8. August 1996 - 6 AZR 771/93 (A) - BAGE 84, 11,
16, zu I 2 c der Gründe).
38
(2) Allein dadurch, dass die EBR-RL eine Auskunftsverpflichtung der in
den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gegenüber der
fingierten zentralen Leitung statuiert hat, ist allerdings noch kein
auf die Beziehungen zwischen den betreffenden Unternehmen unmittelbar
anwendbares Recht entstanden. Dazu bedarf es nach Art. 249 Abs. 3 EG
der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Jedenfalls zwischen
Privatrechtssubjekten vermag eine Richtlinie keine unmittelbare
Anspruchsbeziehung zu begründen (EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92
[Faccini Dori] - Slg. 1994 I-3325, 3347, zu Nr. 20, 24 der Gründe).
39
Zumindest diejenigen Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft schon vor
dem 1. Mai 2004 angehörten, haben indessen sämtlich nationale
Vorschriften mit dem Ziel einer Umsetzung der EBR-RL erlassen. Dabei
ist keineswegs ausgeschlossen, dass diese Vorschriften,
erforderlichenfalls in der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung,
horizontale Auskunftspflichten gegenüber der fingierten zentralen
Leitung enthalten.
40
cc) Eine danach verbleibende Unsicherheit darüber, ob die
Durchsetzung des von der EBR-RL vorgegebenen Auskunftsanspruchs
tatsächlich gegenüber allen in anderen Mitgliedstaaten
ansässigen Unternehmen gelingt oder im Einzelfall scheitert, weil
das innerstaatliche Gericht das betreffende nationale Recht als
unzulängliche Umsetzung der Richtlinie ansieht, führt nicht
zur Annahme von Unmöglichkeit iSd. § 275 Abs. 1 BGB. Dazu
müsste umgekehrt mit Gewissheit anzunehmen sein, dass eine
Inanspruchnahme der in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen
auch auf dem Rechtswege erfolglos bliebe. Das ist nicht der Fall.
41
(1) Anders als die Arbeitgeberin meint, ist zur Herbeiführung der
nötigen Gewissheit eine abstrakte gutachterliche Beurteilung der
Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten, die von Amts wegen
einzuholen oder von deutschen Gerichten selbst vorzunehmen wäre,
nicht geeignet. Zumindest angesichts der Entscheidung des EuGH vom 13.
Januar 2004 lässt sich ohne den tatsächlichen Versuch der
gerichtlichen Durchsetzung eines auf horizontale Auskunftserteilung
gerichteten Anspruchs nicht mit der erforderlichen Sicherheit
klären, ob dem Auskunftsverlangen Erfolg beschieden sein wird oder
nicht. Selbst ein bisher vom Fehlen solcher Ansprüche ausgehendes
Verständnis des nationalen Rechts in einem Mitgliedstaat
würde von den dortigen Gerichten unter dem Eindruck der
EuGH-Entscheidung erneut überprüft werden. Ein für die
Arbeitgeberin negativer Ausgang von auf Auskunftserteilung gerichteten
Prozessen gegen Unternehmen der Gruppe in den Mitgliedstaaten
lässt sich deshalb jedenfalls zur Zeit keineswegs mit
hinreichender Sicherheit annehmen.
42
(2) Die deutschen Gerichte sind auch nicht gehalten, nach § 293
ZPO vorzugehen und sich - mit Hilfe der Beteiligten - aller
verfügbaren Erkenntnisquellen zu bedienen, um den Inhalt
ausländischen Rechts festzustellen. § 293 ZPO setzt voraus,
dass das ausländische Recht auf den zur Entscheidung stehenden
Fall im Wege der Subsumtion anzuwenden ist (vgl. Reichold in
Thomas/Putzo ZPO § 293 Rn. 9; Zöller/Geimer ZPO § 293
Rn. 24). Hier geht es dagegen nicht darum, auf den Streitfall das Recht
der Mitgliedstaaten anzuwenden. Dieser beurteilt sich vielmehr allein
nach deutschem Recht. Es geht - bei Anwendung des deutschen Rechts -
lediglich um die Frage, inwieweit ein von der Arbeitgeberin nach
ausländischem Recht zu führender Prozess für sie Erfolg
verspricht.
43
(3) Von einer Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB kann danach
nicht ausgegangen werden. Sollte sich allerdings im Anschluss an das
vorliegende Erkenntnisverfahren herausstellen, dass die Arbeitgeberin
trotz Beschreitens des Rechtswegs in den Mitgliedstaaten nicht in der
Lage ist, ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat
(vollständig) zu erfüllen, etwa weil sie ihren nach der
EBR-RL bestehenden eigenen horizontalen Auskunftsanspruch gerichtlich
nicht durchzusetzen vermochte, so wäre dies im Rahmen eines
möglichen Vollstreckungsverfahrens zu ihren Gunsten zu
berücksichtigen.
44
4. Der Arbeitgeberin steht auch ein Leistungsverweigerungsrecht nicht
zur Seite. Nach § 275 Abs. 2 BGB kann der Schuldner die Leistung -
auch ohne dass diese unmöglich wäre - verweigern, wenn die
Leistungserbringung mit einem Aufwand verbunden ist, der unter
Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von
Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum
Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Die Vorschrift
gewährt dem Schuldner eine Einrede, auf die er sich im Prozess
berufen muss (Palandt/Heinrichs BGB § 275 Rn. 32).
45
Hier kann dahinstehen, ob dem Vorbringen der Arbeitgeberin die Erhebung
einer solchen Einrede zumindest konkludent zu entnehmen ist. Es liegen
schon die Voraussetzungen des Befreiungstatbestands nicht vor.
Bezugspunkt für die Feststellung eines groben
Missverhältnisses ist ausschließlich das
Gläubigerinteresse und nicht das wirtschaftliche oder sonstige
Interesse des Schuldners daran, für die Erfüllung der
Leistungsschuld keinen “unerschwinglichen” Aufwand
betreiben zu müssen (vgl. Canaris JZ 2001, 499, 501, 502).
Für die Arbeitgeberin könnte im Streitfall nur der
(finanzielle) Aufwand zu Buche schlagen, der mit der Erhebung diverser
Auskunftsklagen in den in Frage kommenden Mitgliedstaaten verbunden
ist. Gegenüber dem der Errichtung eines Europäischen
Betriebsrats dienenden Auskunftsinteresse des Gesamtbetriebsrats
überwiegt das Interesse der Arbeitgeberin an der Vermeidung dieses
Aufwands nicht. Es lässt sich schon angesichts der
Überschaubarkeit des Aufwands und der möglichen Kosten nicht
davon sprechen, die Erfüllung des Auskunftsbegehrens des
Gesamtbetriebsrats führe zu einem groben, dh. ein untragbares
Ausmaß annehmenden (Canaris aaO, 502) Missverhältnis
zwischen Anspruch und Erfüllungsaufwand.
46
5. Der Antrag zu 1. ist auch seinem konkreten Inhalt nach
begründet. Der Gesamtbetriebsrat begehrt ausschließlich
solche Auskünfte, auf die § 5 Abs. 1 EBRG einer
Arbeitnehmervertretung gegenüber der (fingierten) zentralen
Leitung Anspruch gewährt.
47
a) Allerdings hat der EuGH die Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 EBR-RL,
deren Umsetzung § 5 Abs. 1 EBRG dient, dahingehend ausgelegt, dass
die Daten über die Struktur oder die Organisation einer
Unternehmensgruppe der Arbeitnehmervertretung nur dann zur
Verfügung zu stellen sind, wenn sie zu den Informationen
gehören, die zur Aufnahme von Verhandlungen zur Errichtung eines
Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind (EuGH 20.
März 2001 - C-62/99 [bofrost*] - Slg. 2001-I, 2579 = AP
EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 2 = EzA EG. Vertrag 1999 Richtlinie
94/45/EG Nr. 2; EuGH 13. Januar 2004 - C-440/00 [Kühne &
Nagel] - AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999
Richtlinie 94/45 Nr. 3). Damit sind auch nach § 5 Abs. 1 EBRG
Auskünfte über die interne Struktur der Unternehmensgruppe im
Sinne von Informationen über die jeweiligen
Beteiligungsverhältnisse nur dann zu erteilen, wenn auch sie zur
Aufnahme von Verhandlungen über die Errichtung des
Europäischen Betriebsrats oder zu seiner Errichtung kraft Gesetzes
unerlässlich sind. Der Auskunftsanspruch hat eine
“dienende” Funktion. Sein Ziel ist nicht, der
Arbeitnehmervertretung unabhängig von der Frage, ob die
Informationen für die Errichtung eines Europäischen
Betriebsrats von Bedeutung sind, detaillierte Kenntnisse über
sämtliche Verästelungen der Struktur einer Unternehmensgruppe
zu verschaffen (BAG 30. März 2004 - 1 ABR 61/01 - zVv., zu B IV 1
b der Gründe mwN).
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Unabhängig von diesem einschränkenden Verständnis des
§ 5 Abs. 1 EBRG kommt im Streitfall hinzu, dass die in Anspruch
genommene Arbeitgeberin als nur fingierte zentrale Leitung eigene
Kenntnisse nicht besitzt und sie sich von den übrigen in den
Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen der Gruppe erst beschaffen
muss. Auch der auf die EBR-RL gestützte horizontale
Auskunftsanspruch ist, wie der EuGH erkannt hat, auf
“unerlässliche” Informationen beschränkt. Es ist
Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob solcherart
Informationen begehrt werden.
49
b) Die vom Gesamtbetriebsrat begehrten Auskünfte sind für die
Aufnahme von Verhandlungen über die Errichtung eines
Europäischen Betriebsrats unerlässlich. Sie sind für den
genannten Zweck objektiv erforderlich und der Gesamtbetriebsrat besitzt
sie auch nicht schon zuverlässig (vgl. dazu Joost ZIP 2004, 1034,
1037).
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aa) Der Gesamtbetriebsrat benötigt Auskunft über die
durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und deren Verteilung auf
die Mitgliedstaaten, Unternehmen und Betriebe. Zwar ist zwischen den
Beteiligten unstreitig, dass die Unternehmensgruppe, der die
Arbeitgeberin angehört, gemeinschaftsweit iSd. § 1 Abs. 1,
§ 3 Abs. 2 EBRG tätig ist und deshalb die Voraussetzungen
für die Bildung eines Europäischen Betriebsrats und die
Anwendung des EBRG vorliegen. Die Kenntnis der durchschnittlichen
Gesamtzahl der Beschäftigten und deren Verteilung ist aber
nötig, um die korrekte Zusammensetzung des kraft Gesetzes zu
errichtenden Europäischen Betriebsrats nach § 22 Abs. 3, Abs.
4 EBRG beurteilen zu können.
51
Der Gesamtbetriebsrat besitzt die betreffenden Informationen nicht,
zumindest nicht zuverlässig. Zwar sind ihm bestimmte Schreiben der
Arbeitgeberin an zur Gruppe gehörende Unternehmen und deren
jeweilige Antwortschreiben bekannt. Sämtliche Schreiben stammen
jedoch aus dem Jahr 1999. Seitdem können sich Änderungen
ergeben haben. Es kommt hinzu, dass weder feststeht, ob sämtliche
Gruppenunternehmen von der Arbeitgeberin angeschrieben worden sind,
noch feststeht, ob nicht, etwa durch die Erweiterung der
Europäischen Union, neue Unternehmen oder Betriebe hinzugekommen
sind.
52
bb) Der Gesamtbetriebsrat benötigt ferner diejenigen
Auskünfte über die Struktur der Unternehmensgruppe, die es
ihm erlauben festzustellen, welche Unternehmen vom herrschenden
Unternehmen der Gruppe tatsächlich beherrscht werden; nur auf
diese erstreckt sich die Zuständigkeit des Europäischen
Betriebsrats. Wie detailliert diese Auskünfte zu erfolgen haben,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Arbeitgeberin
würde ihrer Auskunftspflicht beispielsweise dann genügen,
wenn sie dem Gesamtbetriebsrat mitteilte, welche Unternehmen insgesamt
der Gruppe angehören, und zugleich erklärte, diese
stünden sämtlich in einem Beherrschungsverhältnis zum
herrschenden Unternehmen. Auf die Einzelheiten der jeweiligen
Beteiligungsverhältnisse käme es dann nicht an (so auch
Schmidt RdA 2001 Sonderbeilage Heft 5 S. 12, 16). Würde die
Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat dagegen zwar die zur Gruppe
gehörenden Unternehmen mitteilen, aber zugleich erklären,
dass eines oder mehrere von ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar vom
Schweizer Unternehmen beherrscht würden, müsste sie dies
durch Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse präzisieren.
53
IV. Der Antrag zu 2. ist gleichfalls zulässig und begründet.
54
1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass es
für den Gesamtbetriebsrat einen einfacheren als den gerichtlichen
Weg gäbe, Kenntnis von den Anschriften und Bezeichnungen der
betreffenden Arbeitnehmervertretungen zu erhalten. Zwar waren ihm
jedenfalls im Jahr 1999 die Bezeichnungen einiger
Arbeitnehmervertretungen und deren Anschriften bekannt. Dies belegt ein
Schreiben, welches er am 25. August 1999 an die Arbeitgeberin mit der
Bitte richtete, die darin genannten Arbeitnehmervertreter aus anderen
Mitgliedstaaten zu einer konstituierenden Sitzung eines
Europäischen Betriebsrats einzuladen. Zum einen ist jedoch nicht
ersichtlich, wie der Gesamtbetriebsrat sich die Anschriften der dort
nicht genannten Arbeitnehmervertretungen aus weiteren Mitgliedstaaten
ohne Hilfe der Arbeitgeberin sollte besorgen können. Zum anderen
können auch bezüglich der ihm bekannten Daten mittlerweile
Veränderungen eingetreten sein.
55
2. Der mit dem Antrag zu 2. verfolgte Anspruch ist begründet. Er
folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 EBRG.
56
a) Weder das EBRG noch die EBR-RL gewähren einer
Arbeitnehmervertretung ausdrücklich einen Anspruch auf Mitteilung
der Anschriften und Bezeichnungen der Arbeitnehmervertretungen in den
anderen Mitgliedstaaten. Deren Kenntnis ist zunächst auch nicht
zwingend erforderlich, um feststellen zu können, ob ein
Europäischer Betriebsrat gebildet werden kann und um in einem
solchen Fall den vorrangigen Weg zur Bildung eines besonderen
Verhandlungsgremiums nach § 9 EBRG beschreiten zu können. Es
bedarf dazu keiner Kontaktaufnahme zu den übrigen
Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben und Unternehmen der Gruppe
(so auch Joost ZIP 2004, 1034, 1037).
57
b) Wird allerdings die (fingierte) zentrale Leitung entgegen einem
Antrag nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 EBRG nicht tätig, um die
Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums iSv. § 9 Abs. 3,
§ 10 EBRG voranzutreiben, so steht dies der Verweigerung der
Aufnahme von Verhandlungen nach § 21 Abs. 1 EBRG gleich. Die
Untätigkeit der zentralen Leitung löst sechs Monate nach der
Antragstellung die Möglichkeit der Errichtung eines
Europäischen Betriebsrats kraft Gesetzes aus. Die Initiative
hierzu liegt nunmehr bei den Arbeitnehmervertretungen. Um die
Initiative zu ergreifen, müssen die Vertretungen kooperieren
können. Dazu wiederum muss das initiierende Vertretungsgremium
wissen, in welchen Unternehmen und Betrieben in den anderen
Mitgliedstaaten Arbeitnehmervertretungen gebildet worden sind und unter
welchen Anschriften und Bezeichnungen es diese erreichen kann. Diese
Informationen sind deshalb zur Aufnahme von Verhandlungen zur
Errichtung eines Europäischen Betriebsrats nach Scheitern der
Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums unerlässlich. Unter
dieser Voraussetzung werden sie von der Auskunftspflicht der zentralen
Leitung nach Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 EBR-RL erfasst (EuGH 13.
Januar 2004 - C-440/00 [Kühne & Nagel] - AP EWG-Richtlinie Nr.
94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).
58
c) Damit ist eine Auslegung der Vorschriften des EBRG geboten, die
innerhalb der verfassungsrechtlichen und methodischen Grenzen der
Auslegung zu einer Umsetzung des Inhalts der EBR-RL führt. Eine
solche richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 EBRG ist ohne
Überschreitung von Auslegungsschranken möglich.
59
Die (fingierte) zentrale Leitung ist nach § 5 Abs. 1 EBRG zur
Auskunft uA über “die Struktur der Unternehmensgruppe”
verpflichtet. Zu einer solchen Auskunft gehören zwar vor der
vergeblichen Antragstellung nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 EBRG nicht
notwendig die Anschriften der bei den Unternehmen und Betrieben
errichteten Arbeitnehmervertretungen und deren Bezeichnungen. Bei
vergeblicher Antragstellung, dh. im Zusammenhang mit der Errichtung
eines Europäischen Betriebsrats kraft Gesetzes lässt sich
§ 5 Abs. 1 EBRG aber ohne Verstoß gegen den Wortsinn oder
den Willen des Gesetzgebers dahin auslegen, dass zur geschuldeten
Auskunft auch Angaben über die Arbeitnehmervertretungen in den
jeweiligen Unternehmen und Betrieben zählen. Die
Arbeitnehmervertretungen sind Teil des Unternehmens bzw. Betriebs. Die
Angabe ihrer Anschriften und Bezeichnungen gehört damit zu einer
vollständigen Auskunft über die betreffenden
Verhältnisse.
60
d) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für einen auf die
richtlinienkonforme Auslegung des auf § 5 Abs. 1 EBRG
gestützten Anspruchs auf Auskunft über die Anschriften und
Bezeichnungen der vorhandenen Arbeitnehmervertretungen erfüllt.
Schon im Dezember 1996 hatte der - damals noch bestehende -
Konzernbetriebsrat der Arbeitgeberin zusammen mit
Arbeitnehmervertretern aus den Niederlanden beschlossen, “gem.
§ 9 EBRG die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats zu
initiieren”. Er hatte die Arbeitgeberin entsprechend informiert.
Darin liegt ein wirksamer Antrag nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 EBRG. Der
Konzernbetriebsrat handelte innerhalb seiner Befugnisse nach dem EBRG.
Die Arbeitgeberin hat darauf und auf die vom Gesamtbetriebsrat in der
Folgezeit wiederholten Anträge nicht reagiert.
61
Wißmann
Linsenmaier
Kreft
Peter Berg
Brocker