BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 30.4.2002, 9 AZR 819/98
Anrechnung von "Kur-Tagen" auf Tarifurlaub
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Juli 1998 - 6 Sa 94/98 -
aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Braunschweig vom 13. November 1997 - 5 Ca 442/97 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Anrechnung von Tarifurlaub auf eine Maßnahme der Rehabilitation.
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Die am 8. Februar 1940 geborene Klägerin war bis zum 30. April
2000 für den beklagten Landkreis seit 1969 als Reinigungskraft
tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger
Tarifbindung die Regelungen des BMT-G II Anwendung.
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Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 7. Januar bis 4. Februar
1997 in einer von der Landesversicherungsanstalt Braunschweig
bewilligten Rehabilitationsmaßnahme. Nach Abschluß der
Maßnahme teilte der Beklagte der Klägerin mit, er rechne
für diese Maßnahme acht Tage auf ihren Erholungsurlaub 1997
an. Dem widersprach die Klägerin schriftlich Mitte Februar 1997.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dieser Anrechnung
stünden trotz der im Jahre 1997 geltenden Fassung des § 10
BUrlG Vorschriften des BMT-G II entgegen.
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Die Klägerin hat beantragt
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festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt war, ihr wegen
einer vierwöchigen Rehabilitationsmaßnahme acht Tage ihres
Erholungsurlaubs anzurechnen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der
Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin erstrebt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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A. Die Revision der Beklagten ist begründet.
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I. Die Klage ist zulässig.
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Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis iSv. § 256
Abs. 1 ZPO im Streit. Nach dem Wortlaut des Klageantrags soll die
Berechtigung der Beklagten zur Anrechnung der "Kur-Tage" auf den
Erholungsurlaub des Jahres 1997 festgestellt werden. Seine gebotene
Auslegung ergibt jedoch, daß die Klägerin nicht nur diese
Vorfrage sondern das Bestehen des Urlaubsanspruch klären lassen
will. Hierfür hat er auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klage betrifft keinen in der
Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt, aus dem sich keine
Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergäben (vgl.
Senat 21. September 1993 - 9 AZR 580/90 - BAGE 74, 201). Diente sie
zunächst der Durchsetzung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf
ersatzweise bezahlte Freistellung für den mit Ende des
Urlaubsjahres oder spätestens des Übertragungszeitraums
untergegangen Urlaubsanspruchs (BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 240/00 - AP TVG
§ 1 Tarifverträge: Blumenbinder Nr. 1 = EzA BUrlG § 3
Nr. 22), richtet sie sich, nachdem das Arbeitsverhältnis
während des Rechtsmittelverfahrens beendet worden ist, auf die
Klärung des Urlaubsabgeltungsanspruchs.
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II. Die Klage ist unbegründet.
13
Mit Beginn des Jahres 1997 war zwar nach § 41 Abs. 3 BMT-G II ein
Anspruch der Klägerin auf 30 Arbeitstage Urlaub entstanden. Der
geltend gemachte Anspruch auf acht Tage Urlaub ist jedoch infolge der
von der Beklagten erklärten Anrechnung von acht Tagen der vom 7.
Januar bis 4. Februar 1997 durchgeführten Maßnahme der
medizinischen Rehabilitation erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
Ersatzansprüche für den erloschenen Anspruch kommen unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
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1. Rechtsgrundlage für die Anrechnungserklärung des Beklagten
war § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG in der Fassung des Arbeitsrechtlichen
Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996
(BGBl. I S 1476; künftig: BUrlG idF ArbBeschFG), das zum 1.
Oktober 1996 in Kraft getreten und durch das Gesetz zu Korrekturen in
der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.
Dezember 1998 (BGBl. I S 3843) zum 31. Dezember 1998 aufgehoben worden
ist. Die Vorschrift lautete auszugsweise:
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"Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
16
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, von je fünf Tagen, an denen
der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes) an seiner Arbeitsleistung verhindert ist,
die ersten zwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Die
angerechneten Tage gelten als Urlaubstage; insoweit besteht kein
Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Satz 1 gilt nicht
17
1. bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
18
2. für Maßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine
Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist
(Anschlußrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die
Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt,
19
3. für Vorsorgekuren für Mütter nach § 24 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für
Müttergenesungskuren nach § 41 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
20
4. für Kuren von Beschädigten nach § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes.
21
(2) Durch Anrechnung nach Absatz 1 dürfen der gesetzliche
Jahresurlaub nach § 3 Abs. 1, § 19 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und den §§ 53, 54 des
Seemannsgesetzes sowie der Zusatzurlaub nach § 47 des
Schwerbehindertengesetzes nicht unterschritten werden.
(...)"
22
2. Verfassungsrechtliche Bedenken können gegen die Wirksamkeit von
§ 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG idF ArbBeschFG nicht mehr erfolgreich
geltend gemacht werden.
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a) Nach dem Beschluß des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (- 1 BvL 32/97 - BVerfGE
103, 293) war die Vorschrift für die Dauer ihrer Geltung mit dem
Grundgesetz vereinbar. Die dem Arbeitgeber eingeräumte
Anrechnungsbefugnis griff zwar in die den Tarifvertragsparteien nach
Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie ein. Die Regelung
war aber durch die mit ihr verfolgten Gemeinwohlinteressen
gerechtfertigt, zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit geeignet und
verhältnismäßig. Das hat das Bundesverfassungsgericht
für alle Gerichte verbindlich (§ 31 Abs. 1 BVerfGG)
festgestellt.
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b) Nach dieser Entscheidung ist auch kein Raum für die von einem
Teil der Rechtsprechung geforderte verfassungsrechtlich gebotene
einschränkende Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG idF
ArbBeschFG (LAG Brandenburg 20. Februar 1998 - 4 Sa 817/97 - LAGE BUrlG
§ 10 Nr. 3). Das Gesetz ist deshalb auch auf Tarifverträge
anzuwenden, die zur Zeit des Inkrafttretens des ArbBeschFG zum 1.
Oktober 1996 bereits bestanden.
25
3. Die Anrechnung war auch nicht tarifvertraglich ausgeschlossen.
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§ 10 BUrlG idF ArbBeschFG enthielt kein sog. zweiseitig zwingendes
Recht. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, der von der
Änderung des BUrlG nicht betroffen war. Die Tarifvertragsparteien
konnten daher abweichend von der gesetzlichen Regelungen des ArbBeschFG
dem Arbeitgeber verbieten, Tage der Teilnahme an einer Maßnahme
der medizinischen Rehabilitation auf den Tarifurlaub anzurechnen.
27
Zu Unrecht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der BMT-G II
verbiete eine solche Anrechnung, da es sich um eine eigenständige
tarifvertragliche Urlaubsregelung handele.
28
a) Für die vergleichbaren Berechtigungen des Arbeitgebers zur
Kürzung des Jahresurlaubs nach § 8 d MuSchG in der Fassung
vom 25. Januar 1979 bei Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub sowie
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG bei Einberufung zum
Grundwehrdienst hat das Bundesarbeitsgericht ein ausdrückliches
tarifliches Verbot verlangt, wenn die Tarifvertragsparteien die
Kürzung des Urlaubs ausschließen wollten (BAG 15. Februar
1984 - 5 AZR 192/82 - BAGE 45, 155; 14. November 1963 - 5 AZR 498/62 -
BAGE 15, 116). Gleiches wird im Schrifttum für den Ausschluß
der Anrechnungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG vertreten
(Schwedes BB 1996 Beilage 17 S 2, 7; Heise/Lessenich/Merten Arbeitgeber
1997, 251; aA ArbG Heilbronn Vorlagebeschluß zum
Bundesverfassungsgericht 26. September 1997 - 3 Ca 489/97 - AuR 1998,
217; Buschmann AuR 1996, 285, 290; Giesen RdA 1997, 193, 199).
29
Wem zuzustimmen ist, kann offen bleiben. Auch wenn zu Gunsten der
Klägerin angenommen wird, der Ausschluß der Anrechnung
könne sich aus dem Gesamtzusammenhang eines Tarifvertrags ergeben,
verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Mit der Änderung des § 10
BUrlG durch das BeschFG 1996 sollte in den über den Mindesturlaub
des § 3 BUrlG hinausgehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
eingegriffen werden. Die Arbeitgeber sollten, wie es einleitend in der
Begründung zum Gesetzentwurf heißt (BT-Drucks. 13/4612 S 1),
von "beschäftigungsfeindlichen" hohen Lohnzusatzkosten entlastet
werden. Gegenstand der Anrechnung sollte nicht nur ein
arbeitsvertraglich vereinbarter übergesetzlicher Urlaub sein,
sondern auch der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende
Tarifurlaub. Dem Zusammenhang eines Tarifvertrags läßt sich
deshalb ein Anrechnungsverbot nur entnehmen, wenn hinreichend deutlich
wird, daß die Tarifvertragsparteien eine Regelung treffen
wollten, die dem gesetzlichen Eingriff entgegen wirken sollte.
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Auf einen solchen Willen der Tarifvertragsparteien kann nicht schon
dann geschlossen werden, wenn die Urlaubsdauer oder die Bedingungen zur
"Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Kuren" eigenständig
ausgestaltet sind. Die Eigenständigkeit bewirkt zwar, daß
nicht jede spätere Änderung der gesetzlich bestimmten
Ansprüche zum Nachteil des Arbeitnehmers auf die tariflichen
Leistungen "durchschlägt". Diese Wirkung beschränkt sich aber
auf den in der Norm geregelten Gegenstand (vgl. hierzu nur BAG 16. Juni
1999 - 5 AZR 297/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Gaststätten Nr. 7; 16. Juni 1999 - 5 AZR 67/97 - BAGE 89, 95). Aus
einer tarifvertraglich festgelegten Dauer des Erholungsurlaubs oder aus
Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen
Rehabilitation und Vorsorge läßt sich daher nicht ohne
weiteren Anhalt herleiten, die Tarifvertragsparteien hätten auch
einen gesetzlichen Eingriff in den Tarifurlaub abwehren wollen, der
darin besteht, den Arbeitgeber zu berechtigen, tarifliche
Ansprüche durch Anrechnung anderer Leistungen zu mindern.
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b) Weder Einzelbestimmungen noch der Gesamtzusammenhang der Regelungen
des BMT-G II in seiner seit 1997 unverändert geltenden Fassung
ließen auf einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien
schließen, die gesetzliche Anrechnungsbefugnis abzubedingen.
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aa) Aus dem Zusammenspiel zwischen den Regelungen des BMT-G II
über den Urlaub (§ 41) einerseits und über die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall andererseits folgt kein
Anrechnungsverbot. Zwar enthält § 34 BMT-G II folgende
Regelung:
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"(1) Wird der Arbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein
Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
34
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1
gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der
gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine
Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger
Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär
durchgeführt wird (...)."
35
Aus dem tariflichen Zusammenhang ergibt sich damit, daß die
Tarifvertragsparteien Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation als einen Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
und nicht als einen Fall von Urlaub behandeln wollen. In derartige
Regelungen sollte durch § 10 BUrlG idF ArbBeschFG aber gerade
eingegriffen werden. Daß die Tarifvertragsparteien über eine
Regelung der Behandlung von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation hinaus derartige gesetzliche Eingriffe abwehren
wollten, ergibt sich aus den tariflichen Bestimmungen nicht (wie hier:
Hock NZA 1998, 695; Schmidt ZTR 1998, 498; aA
Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand: März 2002 § 48
Rn. 11 a; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand: Januar 1999
Anhang 1 zu § 48 Ziff. III und mit ähnlicher Begründung
Giesen RdA 1997, 198, 199).
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bb) Auch die - ebenfalls in § 34 BMT-G II enthaltenen - Regeln
über den Krankengeldzuschuß bei der Durchführung von
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sprechen
nicht für ein Anrechnungsverbot. Die maßgeblichen
Vorschriften lauten:
"(...)
37
(4) Der Krankengeldzuschuß wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 6)
38
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,
39
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche
40
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt.
(...)
41
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der
Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen
des Unterabsatzes 1 angerechnet.
(...)"
42
§ 34 Abs. 4 BMT-G II regelt die Höchstdauer des
Krankengeldzuschusses und begründet den Anspruch für
Beschäftigungszeiten von mehr als einem Jahr. Unterabs. 3 der
genannten Vorschrift nimmt Zeiten einer Maßnahme nach § 34
Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G II - also Maßnahmen der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation - von der Anrechnung auf diese Fristen
aus, wobei längstens zwei Wochen anrechnungsfrei bleiben. Im
Ergebnis verlängert sich damit die Höchstdauer des
Krankengeldzuschußes für die berechtigten Arbeiter um
maximal zwei Wochen, wenn in die Zeit des Krankengeldbezuges eine
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
fällt. Auch darin liegt keine Regelung der Anrechnung von
Kuraufenthalten auf den Erholungsurlaub.
43
cc) Ein Anrechnungsverbot ergibt sich ferner nicht aus § 45 Abs. 3 BMT-G II. Die Vorschrift lautet:
44
"Erkrankt der Arbeiter während des Urlaubs, so werden die durch
ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen er
arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; § 35
Abs. 1 gilt entsprechend."
45
Diese Vorschrift betrifft nur eine Arbeitsunfähigkeit iSd.
gesetzlichen Entgeltfortzahlungsrechts, nicht jedoch die Teilnahme an
einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.
Das folgt aus der Verweisung auf § 35 Abs. 1 BMT-G II. Diese
Bestimmung regelt die Anzeigepflichten des Arbeiters nur bei Krankheit,
wohingegen die Anzeigepflichten bei der Teilnahme an einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in §
35 Abs. 2 BMT-G II geregelt sind. Etwas anderes folgt auch nicht
daraus, daß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 BMT-G II Zeiten der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einer
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gleichstellt. Diese
Gleichstellung bezieht sich nur auf Unterabs. 1 dieser Vorschrift und
damit auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, nicht jedoch auf
die Urlaubsanrechnung.
46
dd) Gegen ein Anrechnungsverbot spricht auch die Tarifgeschichte. Bis
Ende 1969 war in § 45 Abs. 2 BMT-G II ein ausdrückliches
Verbot der Anrechnung von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation auf den Urlaub enthalten. Ab dem 1. Januar 1970
wurde dies durch § 47 a Abs. 1 BMT-G II ersetzt. Danach war
für derartige Maßnahmen Sonderurlaub zu gewähren. Diese
Vorschrift entfiel ab dem 1. September 1995 (zur Tarifgeschichte:
Scheuring/Lang/Hoffmann BMT-G Stand: September 2001 § 45 Rn. 3).
Beide Vorschriften hätten eine Anrechnung von Maßnahmen der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf den Urlaub
ausgeschlossen. Sie sind gestrichen worden, ohne daß die
Tarifvertragsparteien vergleichbare Regelungen in den Tarifvertrag
eingefügt hätten.
47
4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die von dem Beklagten vorgenommene Anrechnung lagen vor.
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Der Beklagte war berechtigt, für je fünf Arbeitstage Kur zwei
Tage Urlaub anzurechnen. Diese Grenze ist eingehalten. Angesichts der
tariflichen Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen war mit der Anrechnung von
acht Tagen der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen (§ 3
Abs. 1 BUrlG), was 20 Arbeitstagen entspricht, nicht
beeinträchtigt. Die Maßnahme war auch von einem
Sozialleistungsträger gem. § 9 Abs. 1 EFZG durchgeführt.
49
Daß eine der Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des § 10
BUrlG idF ArbBeschFG vorliegt, ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Auch die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift sind
nicht gegeben. Danach war eine Anrechnung nicht zulässig, wenn der
Arbeitnehmer arbeitsunfähig nach § 3 EFZG war. Diese
Bestimmung wurde nicht etwa deshalb anwendbar, weil § 34 Abs. 1
Unterabs. 2 BMT-G II die Teilnahme an einer Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einer
Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Die gesetzliche Regelung nahm
ausdrücklich den gesetzlichen Begriff der Arbeitsunfähigkeit
in Bezug und war damit von tariflichen Definitionen der
Arbeitsunfähigkeit unabhängig. Zudem definiert die tarifliche
Vorschrift auch ausdrücklich nur den Begriff der
Arbeitsunfähigkeit iSv. Unterabs. 1 des § 34 BMT-G II. Sie
hat demnach auf die Anrechnungsbefugnis des Arbeitgebers nach § 10
BUrlG idF ArbBeschFG keine Auswirkungen (aA Rzadkowski PersR 1997, 432,
433, 434).
50
5. Der Beklagte hat auch von seiner Berechtigung zur Anrechnung
zulässig Gebrauch gemacht. Er hat gegenüber der Klägerin
die Anrechnung erklärt. Diese Erklärung hat nach § 10
Abs. 1 Satz 2 BUrlG idF ArbBeschFG bewirkt, daß die jeweils
ersten zwei Tage der vierwöchigen medizinischen Rehabilitation als
Urlaubstage gelten. Dabei ist unerheblich, daß der Beklagte seine
Anrechnungserklärung erst abgegeben hat, nachdem die Klägerin
die Rehabilitationsmaßnahme bereits angetreten hatte.
51
Das ist mit der Rechtsprechung des Senats zur rückwirkenden
Freistellung vereinbar. Der Senat vertritt zwar die Auffassung, ein
Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer für die Dauer einer nicht von
einem Sozialversicherungsträger angeordneten Kurmaßnahme
Urlaub iSv. § 7 Abs. 1 BUrlG erteilen wolle, müsse den Urlaub
vor Kurantritt gewähren (1. Oktober 1991 - 9 AZR 290/90 - BAGE 68,
309 mwN). Für die Anrechnungsbefugnis des Arbeitgebers nach §
10 Abs. 1 BUrlG idF ArbBeschFG gilt das aber nicht.
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Im Unterschied zur Freistellungserklärung bewirkte eine
Anrechnungserklärung iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG idF
ArbBeschFG nicht, daß der Arbeitnehmer für die jeweils
ersten zwei Tage der Woche einer Rehabilitationsmaßnahme von
seiner Arbeitspflicht befreit wurde. Dem Arbeitgeber als Schuldner des
Urlaubs und zugleich Schuldner der Entgeltfortzahlung wurde vielmehr
eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt. Das Gesetz berechtigte ihn,
Tage der Arbeitsverhinderung, für die er an sich
Entgeltfortzahlung nach § 9 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 EFZG
schuldete, auf den Urlaubsanspruch erfüllungshalber anzurechnen
(Leinemann BB 1996, 1381). Zur Anrechnung war deshalb lediglich eine
hierauf gerichtete Erklärung über die Inanspruchnahme der
gesetzlichen Berechtigung erforderlich. Diese Erklärung war keine
Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 BUrlG. An den so angerechneten
Tagen wurde der Arbeitnehmer nicht zum Erholungsurlaub freigestellt.
Die angerechneten Tage "galten" nur als Urlaubstage. Der Arbeitnehmer
war bereits kraft Gesetzes, nämlich "infolge einer Maßnahme
der medizinischen Rehabilitation ... an seiner Arbeitsleistung
verhindert".
53
Dieses Ergebnis wird im Umkehrschluß durch die Regelung des
§ 4 a Abs. 1 Satz 1 EFZG in der Fassung des BeschFG 1996
bestätigt (vgl. ErfK/Dörner 1. Aufl. § 10 BUrlG Rn. 11).
Danach konnte der Arbeitnehmer bis zum dritten Arbeitstag nach dem Ende
der Arbeitsunfähigkeit sein Wahlrecht ausüben und zur
Vermeidung einer auf 80 % des Entgelts abgesenkten Fortzahlung die
Anrechnung von Urlaub verlangen. Dagegen enthielt § 10 Abs. 1
BUrlG für die Anrechnungsbefugnis des Arbeitgebers keine
entsprechende zeitliche Begrenzung. B. Die Kostenentscheidung folgt aus
§§ 92, 97 ZPO.
54
Düwell Richterin am BAG Reinecke Zwanziger
55
ist wegen Urlaubs an der
56
Unterschrift verhindert
57
Düwell
58
Fr. Holze Furche