BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.3.2002, 9 AZR 29/01
Urlaubsgeld im öffentlichen Dienst bei Verringerung der Arbeitszeit während des Erziehungsurlaubs
Leitsätze
Die Bestimmung in § 2 Abs 1 TV Urlaubsgeld, die auf eine
Vollbeschäftigung des Angestellten am 1. Juli eines jeden Jahres
abstellt, verfolgt nicht das Ziel, das tarifliche Urlaubsgeld für
vollbeschäftigte Angestellte zu kürzen, die am 1. Juli wegen
Erziehungsurlaub vorübergehend ihre Arbeitszeit verringert haben.
Tenor
Auf
die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin vom 18. Oktober 2000 - 4 Sa 398/00 - insoweit aufgehoben, als es
über die Berufung des beklagten Landes gegen seine Verurteilung zu
370,13 DM brutto Urlaubsgeld nebst 4 % Zinsen auf den sich darauf
ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Juli 1998 entschieden hat.
Insoweit wird die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Januar 2000 - 19 Ca 36681/98 -
zurückgewiesen.
Das
beklagte Land hat insoweit die Kosten der Berufung und der Revision zu
tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger volles oder anteiliges Urlaubsgeld zusteht.
2
Der Kläger ist seit Mitte März 1993 Verwaltungsangestellter
des beklagten Landes. Er ist in die VergGr. IV a BAT eingruppiert und
grundsätzlich mit der regelmäßigen tariflichen
Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden tätig. Auf das
Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifbindung die
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anzuwenden. Der im
öffentlichen Dienst geltende "Tarifvertrag über ein
Urlaubsgeld für Angestellte" vom 16. März 1977 zuletzt
geändert durch den 7. ÄndTV vom 26. Mai 1992 (TV Urlaubsgeld)
lautet für den hier fraglichen Zeitraum auszugsweise wie folgt:
3
"Zwischen (...) wird für die unter den Geltungsbereich des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallenden Angestellten
folgendes vereinbart:
4
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen.
5
(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
6
1. am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht
7
und
8
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter (...) im öffentlichen Dienst gestanden hat
9
und
10
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf
Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.
11
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 (...) wegen der
Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem
Bundeserziehungsurlaubsgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn
ein Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle
Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.
12
Ist nur (...) wegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2
nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in
unmittelbaren Anschluß (...) an den Erziehungsurlaub - oder
lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erziehungsurlaubs
später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf (...) des
Erziehungsurlaubs - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
(...)
13
§ 2 Höhe des Urlaubsgeldes.
14
(1) Das Urlaubsgeld beträgt für den am 1. Juli vollbeschäftigten Angestellten 500 DM (...)
15
Der am 1. Juli nicht vollbeschäftigte Angestellte erhält von
dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten -
am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(...)
16
§ 3 Anrechnung von Leistungen.
17
Wird dem Arbeitnehmer aufgrund örtlicher oder betrieblicher
Regelung, aufgrund betrieblicher Übung nach dem Arbeitsvertrag
oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art
nach entsprechende Leistung vom Arbeitgeber oder aus Mitteln des
Arbeitgebers gewährt, ist der dem Arbeitnehmer zustehende Betrag
auf das Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Satz 1 gilt
auch für ein Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während
des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
18
§ 4 Auszahlung.
19
(1) Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt.
20
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld
mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt.
(...)"
21
Im April 1996 wurde der Kläger Vater eines Kindes; vom 4. Mai 1998
bis zum 31. Oktober 1998 nahm er Erziehungsurlaub in Anspruch.
Während dieser Zeit arbeitete er mit Einverständnis des
beklagten Landes weiterhin zehn Stunden wöchentlich auf seinem
Arbeitsplatz.
22
Im Juli 1998 zahlte das beklagte Land dem Kläger ein Urlaubsgeld
von 129,87 DM brutto. Mit Schreiben vom 8. September 1998 verlangte der
Kläger die Differenz zu dem vollen Urlaubsgeld von 500,00 DM
brutto.
23
Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren ua. diesen Anspruch
weiterverfolgt. Er hat die Ansicht vertreten, während des
Erziehungsurlaubs habe sein Vollzeitarbeitsverhältnis geruht, so
daß ihm das Urlaubsgeld ungekürzt zustehe.
24
Der Kläger hat - soweit hier von Interesse - zuletzt beantragt,
25
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 370,13 DM brutto nebst 4 %
Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Juli
1998 zu zahlen.
26
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
27
Es hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe als nicht
vollbeschäftigter Angestellter lediglich Anspruch auf anteiliges
Urlaubsgeld.
28
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des
beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und
die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger
sein Klageziel weiter. Das beklagte Land begehrt die Zurückweisung
der Revision. Die Verhandlung und Entscheidung über den vom
Kläger anhängig gemachten Anspruch auf Zuwendung hat der
Senat abgetrennt und das weitere Verfahren an den zuständigen
Zehnten Senat abgegeben.
Entscheidungsgründe
29
I. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat nach dem auf
das Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 1 TVG anwendbaren
Urlaubsgeldtarifvertrag Anspruch auf volles Urlaubsgeld in Höhe
von 500,00 DM brutto unter Berücksichtigung der vom beklagten Land
bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 129,87 DM brutto. Ihm
stehen damit noch 370,13 DM brutto zu, was 189,24 Euro brutto
entspricht.
30
1. Der Kläger unterfällt dem persönlichen
Geltungsbereich des Urlaubsgeldtarifvertrages. Dieser gilt - wie sich
aus seiner Präambel ergibt - für Angestellte, die dem
Geltungsbereich des BAT unterfallen. Dazu gehört auch der
Kläger. Die Vorschrift des § 3 q BAT, wonach
Teilzeitarbeitsverhältnisse während des Erziehungsurlaubs vom
Geltungsbereich des BAT ausgenommen waren, ist mit Wirkung vom 1.
September 1994 durch den 69. Änderungsvertrag zum BAT vom 25.
April 1994 aufgehoben worden.
31
2. Der Kläger erfüllt die in § 1 Abs. 1 TV Urlaubsgeld
niedergelegten Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Urlaubsgeld.
32
Der Kläger stand am 1. Juli 1998 auf Grund seiner
Teilzeittätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten
Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TV Urlaubsgeld).
33
Er war auch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TV Urlaubsgeld) seit dem 1. Januar
ununterbrochen als Angestellter für das beklagte Land und damit im
öffentlichen Dienst tätig. Dem steht nicht entgegen,
daß diese Tätigkeit bis 3. Mai 1998 auf der Basis eines
Vollzeitarbeitsverhältnisses und ab dem 4. Mai 1998 nur noch auf
Teilzeitbasis geleistet wurde. Selbst wenn man annimmt, daß die
ununterbrochene Tätigkeit im selben Arbeitsverhältnis
geleistet sein muß (verneinend für eine vergleichbare
Regelung im Zuwendungstarifvertrag für Angestellte des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe BAG 28. Juni 1995 - 10 AZR 948/94
- AP MTAng-LV § 3 h Nr. 1 = EzA BErzGG § 15 Nr. 8; bejahend
für die Berechnungsvorschrift hinsichtlich der Höhe der
Zuwendung in § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 des Zuwendungstarifvertrages:
BAG 20. Dezember 1995 - 10 AZR 968/94 - AP BAT §§ 22, 23
Zuwendungs-TV Nr. 13 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie
Nr. 138) läge ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. Ein
solches einheitliches Arbeitsverhältnis ist nämlich gegeben,
wenn - wie hier - die Rechtsbeziehung der Parteien nicht völlig
neu geordnet wird, sondern die Grundlagen der Entgeltzahlung und der
Arbeitsleistung unverändert bleiben und lediglich die Arbeitszeit
während des Erziehungsurlaubs reduziert wird (Senat 23. April 1996
- 9 AZR 696/94 - AP BErzGG § 17 Nr. 7 = EzA BeschFG 1985 § 2
Nr. 46; BAG 31. Oktober 1975 - 5 AZR 482/74 - AP BGB § 611
Gratifikation Nr. 87 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie
Nr. 48; Ramrath DB 1987, 1785, 1786).
34
Der Kläger hatte auf Grund seiner Teilzeittätigkeit
während des Monats Juli 1998 auch Anspruch auf Vergütung
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 TV Urlaubsgeld).
35
3. Die Höhe des Urlaubsgeldes richtet sich nach der Regelung
für vollbeschäftigte (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV
Urlaubsgeld) und nicht nach der für nicht vollbeschäftigte
(§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV Urlaubsgeld) Angestellte. Dem steht
nicht entgegen, daß der Kläger während des
Erziehungsurlaubs im Juli 1998 vorübergehend
teilzeitbeschäftigt war. Das ergibt sich aus der Systematik des TV
Urlaubsgeld.
36
a) § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV Urlaubsgeld sieht vor, daß
nicht vollbeschäftigte Angestellte nur den Anteil des Urlaubsgelds
erhalten, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Der Wortlaut dieser
Bestimmung sieht keine Ausnahme für den Fall vor, daß die
Teilzeittätigkeit auf eine Verringerung der Arbeitszeit
während des Erziehungsurlaubs beruht. Allerdings haben
Erziehungsurlauber, die keine Arbeitsleistung erbringen, aber ansonsten
vollbeschäftigt werden, nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 TV
Urlaubsgeld Anspruch auf das volle Urlaubsgeld, wenn sie - wie der
Kläger - mindestens drei volle Kalendermonate des ersten
Kalenderhalbjahres Anspruch auf Bezüge hatten.
37
Darin liegt ein Widerspruch (ebenso für den insoweit
vergleichbaren Anspruch auf Zuwendung: BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR
930/98 - AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 23; 24. Februar
1999 - 10 AZR 5/98 - AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 21;
28. Juni 1995 - 10 AZR 948/94 - aaO zu gleichlautenden Formulierungen
in der früheren Fassung des Zuwendungstarifvertrages). Aus der
Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Urlaubsgeld im Zusammenhang mit Erziehungsurlaub in § 1 Abs. 1
Unterabs. 2 TV Urlaubsgeld ergibt sich, daß die Inanspruchnahme
von Erziehungsurlaub in den dort genannten Fällen
urlaubsgeldunschädlich sein soll. Ohne Minderung des Urlaubsgeldes
soll der Angestellte im Rahmen des Erziehungsurlaubs sich der
Kindererziehung widmen können. Diese Zielsetzung trifft für
Angestellte, die ihre Arbeitszeit nicht auf Null, sondern nur im Rahmen
des nach dem BErzGG Zulässigen verringern, ebenso zu. Oft wird
eine solche Teilzeittätigkeit Voraussetzung der Inanspruchnahme
von Erziehungsurlaub sein. Sie verhindert nämlich, daß der
Angestellte trotz der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub seinen
Kontakt zur Arbeitswelt und damit die Möglichkeit, auf der
Höhe weiterer Entwicklungen zu bleiben, behält. Zudem wird in
vielen Fällen die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nur dann
möglich sein, wenn ein regelmäßiges, wenngleich
verringertes Einkommen zur Verfügung steht (zu diesem Aspekt zB
BAG 28. April 1998 - 1 ABR 63/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung
Nr. 22 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 5). Daran
ändert sich auch dadurch nichts, daß der
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Gegensatz zu solchen
Arbeitnehmern, die während des Erziehungsurlaubs keine
Teilzeittätigkeit leisten, Arbeitsentgelt bezieht. Dafür
erbringt er seine Arbeitsleistung. Diese wird oft auch im Interesse des
öffentlichen Arbeitgebers sein, weil weiterhin ein auf dem
Arbeitsplatz erfahrener Arbeitnehmer zur Verfügung steht.
38
Aus der allgemeinen Regelung über das geringere Urlaubsgeld bei
Teilzeitarbeit, die unabhängig von der hier zur Entscheidung
stehenden Fallgestaltung eingreift, kann nicht auf eine Entscheidung
der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, nur bestimmte Formen der
Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs zu fördern (aA im Ergebnis
Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Februar 2001 Teil VI -
Urlaubsgeld Erläuterung 6; Ramdohr-Müll Das Tarifrecht der
Angestellten im öffentlichen Dienst Stand November 2001 Teil V a
TV Urlaubsgeld § 2 Rn. 7). Ob eine dahingehende tarifliche
Regelung rechtlich zulässig wäre, kann dahinstehen.
39
Der Widerspruch wird aufgelöst, wenn die Auslegung nicht am
Wortlaut "vollbeschäftigt" in § 2 Abs. 1 TV Urlaubsgeld
haftet, sondern die oben dargestellte Systematik berücksichtigt.
Danach ist das Tatbestandsmerkmal "vollbeschäftigt" auf die
vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht, nicht aber auf die während
des Erziehungsurlaubs nur vorübergehend verringerte Arbeitspflicht
zu beziehen. Dann wird ein Angestellter, der während des
Erziehungsurlaubs im Rahmen des gesetzlich Zulässigen mit
verringerter Arbeitszeit weiter arbeitet, nicht schlechter gestellt,
als wenn er die vollständige Befreiung von der Arbeitsleistung in
Anspruch genommen hätte. Das BErzGG hatte in der damals
maßgeblichen Fassung des § 15 Abs. 4 Satz 1 eine
Teilzeittätigkeit von bis zu 19 Stunden während des
Erziehungsurlaubs zugelassen. Diese Grenze hat der Kläger
eingehalten.
40
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob das hier gefundene Ergebnis auch
auf § 3 Satz 2 TV Urlaubsgeld gestützt werden kann, der die
Anrechnung von Einkünften während einer zulässigen
Teilzeittätigkeit während des Erziehungsurlaubs
ausdrücklich anordnet. Für die vergleichbare Vorschrift des
Zuwendungstarifvertrages wird die Ansicht vertreten, daß die
Tarifvertragsparteien mit dieser Bestimmung die Anrechnung von
Sonderleistungen für solche Arbeitnehmer sicherstellen wollten,
die weder dem BAT noch dem Zuwendungstarifvertrag unterfallen (BAG 24.
Februar 1999 - 10 AZR 5/98 - aaO mit Hinweisen auf die
Kommentarliteratur). Ist der Zuwendungstarifvertrag so auszulegen,
spricht viel dafür, dies auf den Urlaubsgeldtarifvertrag zu
übertragen.
41
c) Dem hier gefundenen Ergebnis steht schließlich nicht die
neuere Rechtsentwicklung im Bereich des Zuwendungstarifvertrages
entgegen.
42
Dort ergab sich zunächst durch die Neuregelungen im
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Zuwendungstarifvertrag vom 9.
Januar 1987 ein gleicher Widerspruch wie im gleichzeitig
geänderten Urlaubsgeldtarifvertrag. Einerseits wurde die volle
Zuwendung - entgegen der allgemein im Tarifvertrag gefundenen Regelung
- nicht nach dem Zwölftelungsprinzip für Monate gekürzt,
während derer der Angestellte Erziehungsurlaub nach dem BErzGG
genommen hatte, soweit dies bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des
Kindes geschah (Einfügung der nunmehr in § 2 Abs. 2 Satz 2
Buchst. a) cc) des Zuwendungstarifvertrages zu findenden Regelung).
Andererseits war Grundlage der Zuwendung die fiktive
Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT für den September
(§ 2 Abs. 1 Zuwendungstarifvertrag). Die Urlaubsvergütung
besteht nach der genannten Vorschrift des BAT aber in der Weiterzahlung
von Bezügen, die ihrerseits von der tatsächlich fiktiv im
September angefallenen Tätigkeit abhängen. Auch danach stand
sich in den ersten zwölf Monaten des Lebens eines Kindes ein
Erziehungsurlauber besser, der keinerlei Tätigkeit für den
Arbeitgeber entfaltete, als ein solcher, der seine Arbeitszeit auf eine
erziehungsurlaubsunschädliche Tätigkeit verringerte (zur
Lösung des sich daraus ergebenden Wertungswiderspruchs BAG 12.
Januar 2000 - 10 AZR 930/98 - aaO; 24. Februar 1999 - 10 AZR 5/98 -
aaO).
43
Vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteien durch den
Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Zuwendungstarifvertrag vom 15.
März 1999 eine Regelung dahingehend gefunden, daß
während der ersten zwölf Lebensmonate eines Kindes bei einer
erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung die
vorherige Beschäftigungsdauer für die Bemessung der Zuwendung
maßgeblich ist. Sie haben in den § 2 Abs. 1 des
Zuwendungstarifvertrages einen entsprechenden neuen Unterabs. 5
angefügt. Daraus hat das Bundesarbeitsgericht (12. Januar 2000 -
10 AZR 930/98 - aaO) ein Indiz für den Willen der
Tarifvertragsparteien hergeleitet, dies habe während der ersten
zwölf Lebensmonate eines Kindes auch bereits vorher gegolten.
44
Eine entsprechende Änderung des TV Urlaubsgeld ist zwar
unterblieben. Die besondere Systematik des Zuwendungstarifvertrages,
der bestimmte Leistungen nur während der ersten zwölf
Lebensmonate des Kindes vorsieht, läßt aber keinen
Rückschluß auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien
für das Urlaubsgeld zu. Die genannte Tarifänderung wirkt sich
nur auf das Recht der Zuwendung aus.
45
4. Dem Kläger steht damit das volle Urlaubsgeld in Höhe von
500,00 DM zu. Darauf hat das beklagte Land bislang lediglich 129,87 DM
brutto gezahlt, so daß noch 370,13 DM verbleiben. Das entspricht
189,24 Euro.
46
Das Urlaubsgeld war gem. § 4 Abs. 1 TV Urlaubsgeld mit dem
Juli-Gehalt des Klägers fällig, also am 15. Juli 1998 (§
36 Abs. 1 Satz 1 BAT). Die ab der Fälligkeit zu berechnende
sechsmonatige Ausschlußfrist gem. § 70 BAT hat der
Kläger durch seine schriftliche Geltendmachung vom 8. September
1998 eingehalten.
47
Der Zinsanspruch folgt aus § 284 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB aF.
48
II. Einer Umformulierung des Tenors des Arbeitsgerichts bedarf es
nicht, obwohl dieser noch in DM formuliert worden ist. Aus DM-Titeln
kann ohne weiteres in Euro vollstreckt werden (Küttner/Reinecke
Personalbuch 2001 Stichwort Euro Rn. 16).
49
III. Das beklagte Land hat gem. § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung und Revision zu tragen.
50
Düwell Reinecke Zwanziger
51
Hintloglou Benrath