BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.3.2002, 9 AZR 16/01
Freistellung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes - Auskunft
Tenor
Die
Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin vom 27. Oktober 2000 - 19 Sa 2007/00 - wird zurückgewiesen.
Der
Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für
Oktober 1999. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte Auskunft
über anderweitig erzielten Verdienst des Klägers.
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Der Kläger war von Oktober 1996 bis zum 31. Oktober 1999
Arbeitnehmer der Autohaus in W. GmbH. Diese kündigte das
Arbeitsverhältnis zunächst im Juli 1999 zum 31. Oktober 1999
und stellte den Kläger mit Wirkung vom 1. August 1999 frei. Sie
bat ihn, sich für eventuell anfallende Arbeiten auf Abruf
bereitzuhalten. Mit Schreiben vom 25. August 1999 kündigte die
Arbeitgeberin erneut und teilte dem Kläger mit:
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"... wie Ihnen bereits bekannt ist, mußte unsere Firma Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ... stellen... Der Betrieb wurde
bereits stillgelegt. Aus diesem betriebsbedingten Grund erklären
wir mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters hiermit die
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Kündigung
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des mit ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses in der gesetzlichen
Frist. Nach unseren Unterlagen wirkt die Kündigung nach Ablauf des
30.09.1999. Sie wird zugleich auf den nächst zulässigen
Zeitpunkt ausgesprochen.
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Zugleich werden Sie ab sofort unwiderruflich unter Aufrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeit freigestellt."
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Über das Vermögen des Autohauses wurde am 1. Oktober 1999 das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum
Insolvenzverwalter bestellt. In dem vom Kläger eingeleiteten
Kündigungsschutzrechtsstreit schloß er mit diesem am 16.
Februar 2000 folgenden Vergleich:
"1.
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Die Parteien sind sich darüber einig, daß das
Arbeitsverhältnis ... durch die Kündigung vom 27.7.1999 aus
dringenden betriebsbedingten Gründen (insolvenzbedingte
Betriebsstillegung) zum Ablauf des 31.10.1999 beendet worden ist.
2.
9
Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis
bis zum Kündigungstermin ordnungsgemäß abzurechnen und
die Arbeitsentgeltansprüche nach den insolvenzrechtlichen
Vorschriften zu berücksichtigen.
3.
10
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."
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Mit der Klage macht der Kläger das Arbeitsentgelt für Oktober
1999 geltend. Er meint, der Lohn stehe ihm ungekürzt zu.
12
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.174,00 DM brutto zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er macht im wesentlichen geltend, der Kläger müsse sich auf
den Entgeltanspruch Oktober 1999 anderweitigen Verdienst anrechnen
lassen. Deshalb habe er hierüber Auskunft zu erteilen. Bis dahin
könne er, der Beklagte, die Zahlung verweigern.
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Der Beklagte beantragt deshalb widerklagend
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den Kläger zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob
und in welcher Höhe er im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Oktober 1999
Gehalt aus der Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt hat.
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Der Kläger hat beantragt, die Widerklage zurückzuweisen.
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Der Beklagte hat nach Androhung der Zwangsvollstreckung aus
dem erstinstanzlichen Urteil an den Kläger 2.038,40 DM netto
ausgekehrt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
begehrt der Beklagte weiterhin Abweisung der Klage und Auskunft
über Zwischenverdienst.
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Der Beklagte beantragt nunmehr weiter,
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den Kläger zu verurteilen, den an ihn im Hinblick auf die
Androhung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil
ausgekehrten Betrag in Höhe von DM 2.038,40 DM netto an den
Beklagten zurückzuzahlen.
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Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden.
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I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 611
BGB, § 55 Abs. 1 InsO gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der
vereinbarten Vergütung für Oktober 1999.
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Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der
vereinbarten Vergütung verpflichtet. Rechtsgrund ist der
Arbeitsvertrag. Der Vergütungsanspruch entsteht auf Grund des
Vertrags; er setzt nicht zwingend voraus, daß die vereinbarten
Dienste tatsächlich geleistet werden (Palandt/Putzo BGB 61. Aufl.
§ 611 Rn. 50). Nachdem über das Vermögen der
Arbeitgeberin am 1. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist, ist der für den letzten Monat des
Arbeitsverhältnisses entstandene Entgeltanspruch des Klägers
als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegen den
Beklagten als Insolvenzverwalter zu verfolgen.
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II. Dem Beklagten steht nicht deshalb ein Leistungsverweigerungsrecht
zu, weil der Kläger trotz Aufforderung des Beklagten keine
Auskunft über anderweitig im Monat Oktober 1999 erzielten
Verdienst erteilt.
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1. Nach § 615 Satz 2 BGB ist der Wert desjenigen, was der
Arbeitnehmer während des Annahmeverzuges aus einer anderweitigen
Verwendung seiner Dienste erwirbt, auf die vom Arbeitgeber nach §
615 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 611 BGB geschuldete
Vergütung anzurechnen. Darlegungs- und Beweislast für das
Vorhandensein eines anrechenbaren Verdienstes treffen den Arbeitgeber.
Wird er auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Anspruch genommen, hat er
deshalb gegen den Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von §
74 c HGB Anspruch auf Auskunft über die tatsächlichen
Umstände, die nach § 615 Satz 2 BGB das Erlöschen seiner
Zahlungspflicht bewirken. Erteilt der Arbeitnehmer die verlangte
Auskunft nicht, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts verweigern. Die Klage ist dann als zur Zeit
unbegründet abzuweisen (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - BAGE
74, 28; 19. Februar 1997 - 5 AZR 379/94 - nv.; Senat 24. August 1999 -
9 AZR 804/98 - AP BGB § 615 Anrechnung Nr. 1 = EzA BGB § 615
Nr. 96).
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2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger macht keine Ansprüche aus Annahmeverzug geltend.
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a) Annahmeverzug setzt voraus, daß der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber noch eine Arbeitsleistung schuldet. Fehlt es daran, kann
der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung nicht in Verzug
geraten (Senat 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - nv.; 23. Januar 2001 -
9 AZR 26/00 - AP BGB § 615 Nr. 93, auch zur Veröffentlichung
in der Amtlichen Sammlung bestimmt); auch eine Anrechnung von
Zwischenverdienst nach § 615 Satz 2 BGB scheidet dann aus (Senat
9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - aaO). Hat der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer rechtswirksam von seiner Arbeitspflicht freigestellt,
kommen Ansprüche aus Annahmeverzug nicht in Betracht (vgl. Senat
23. Januar 2001 - 9 AZR 26/00 - aaO). Das ist der Fall, wenn mit der
Freistellung Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllt
werden sollen. Dazu bedarf es der unwiderruflichen Befreiung des
Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht; ein während des Urlaubs
anderweitig erzielter Erwerb ist auf das vom Arbeitgeber geschuldete
Arbeitsentgelt nicht anzurechnen (BAG 25. Februar 1988 - 8 AZR 596/85 -
BAGE 57, 366; Senat 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - aaO).
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Im übrigen ist ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die
Arbeitsleistung im Gesetz nicht vorgesehen. Die Arbeitspflicht des
Arbeitnehmers erlischt nur durch den Abschluß eines
Erlaßvertrages iSv. § 397 BGB oder durch den Abschluß
eines Änderungsvertrages iSv. § 305 BGB (Senat 9. November
1999 - 9 AZR 922/98 - aaO). Liegt eine vertraglich vereinbarte
Freistellung vor, scheidet eine Anwendung von § 615 BGB aus. Da
mangels Arbeitspflicht des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die
Gläubigerstellung fehlt, kann ein Annahmeverzug nach §§
293 ff. BGB nicht begründet werden (BAG 30. September 1982 - 6 AZR
802/79 - nv.; LAG Köln 29. August 2000 - 13 Sa 525/00 - nv.; LAG
Köln 24. August 1991 - 7 (5) Sa 385/91 - LAGE BGB § 615 Nr.
30; LAG Hamm 11. Oktober 1996 - 10 Sa 104/96 - LAGE BGB § 615 Nr.
49; aA LAG Schleswig-Holstein 20. Februar 1997 - 4 Sa 567/96 - LAGE BGB
§ 615 Nr. 52). Eine Anrechnung von Zwischenverdienst kommt dann
nur in Betracht, wenn sie vertraglich vorbehalten wurde (Senat 9.
November 1999 - 9 AZR 922/98 - aaO).
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b) Das Landesarbeitsgericht hat in der unwiderruflichen Freistellung
des Klägers unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen im
Schreiben vom 25. August 1999 ein Angebot zum Abschluß eines
Erlaßvertrages gesehen, welches der Kläger durch
Nichterscheinen am Arbeitsplatz angenommen habe. Der Zugang der
Annahmeerklärung sei nach § 151 BGB entbehrlich gewesen. Mit
dem Zustandekommen des Erlaßvertrages habe die
Insolvenzschuldnerin ihre Gläubigerstellung verloren, so daß
die Anwendung der Regeln des Annahmeverzuges und eine Anrechnung
anderweitig erzielter Verdienste nach § 615 Satz 2 BGB ausscheide.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hatte nichttypische
Willenserklärungen auszulegen. Die Auslegung solcher
Erklärungen ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahin zu
überprüfen, ob die Auslegungsregeln (§§ 133, 157
BGB) verletzt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verstoßen oder Umstände, die für die Auslegung von
Bedeutung sein können, außer Betracht gelassen worden sind
(ständige Rechtsprechung Senat 22. September 1992 - 9 AZR 385/91 -
AP BGB § 117 Nr. 2 = EzA BGB § 117 Nr. 3).
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bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält
die Auslegung des Landesarbeitsgerichts stand. Entgegen der Auffassung
der Revision hat das Landesarbeitsgericht den Erklärungsgehalt der
Freistellungserklärungen nicht verkannt.
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(1) Die Insolvenzschuldnerin hatte den Kläger zunächst im
Zusammenhang mit der ersten Kündigung vom 27. Juli 1999 zum 31.
Oktober 1999 von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, ihn
allerdings gebeten, sich auf Abruf für eventuell anfallende
Arbeiten bereitzuhalten. Diese (erste) Freistellung konnte der
Kläger schon deshalb nicht als Angebot zur unwiderruflichen
Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verstehen, weil
die Beklagte sich vorbehalten hatte, ihn erneut zur Arbeitsleistung
heranzuziehen.
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(2) Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Freistellung vom 27.
Juli 1999 mußte der Kläger die mit Schreiben vom 25. August
1999 erneut erklärte und jetzt unwiderrufliche Freistellung unter
Anrechnung von Urlaub so verstehen, daß er seine Arbeitspflichten
überhaupt nicht mehr erfüllen müsse. Dafür spricht
auch die Mitteilung, daß der Betrieb stillgelegt sei. Die
gleichzeitig erklärte Anrechnung von vergütungspflichtigen
Urlaubsansprüchen ohne nähere Festlegung des Urlaubszeitraums
konnte aus Sicht des Klägers nur bedeuten, daß die Beklagte
sich vorbehaltslos zur Fortzahlung des Entgeltes im
Freistellungszeitraum verpflichten wollte und er über seine
Arbeitsleistung frei verfügen konnte. Denn einer nicht näher
bestimmten Urlaubsfestlegung kann der Arbeitnehmer
regelmäßig entnehmen, daß der Arbeitgeber es ihm
überläßt, die zeitliche Lage seines Urlaubs innerhalb
des Freistellungszeitraumes festzulegen (Senat 9. November 1999 - 9 AZR
922/98 - aaO). Da während des Urlaubs anderweitig erzielter
Verdienst auf das vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelt nicht
anzurechnen ist (BAG 25. Februar 1988 - 8 AZR 596/85 - aaO), scheidet
auch eine Auslegung der Erklärung in dem Sinne aus, die
Arbeitgeberin habe sich nur im Rahmen der Vorschriften über den
Annahmeverzug zur Zahlung verpflichten wollen. Hätte sie die
Entgeltfortzahlung an weitere Voraussetzungen knüpfen wollen,
hätte sie das in der Freistellung zum Ausdruck bringen müssen.
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Mit diesem Angebot hat sich der Kläger erkennbar einverstanden
erklärt, indem er der Arbeit ferngeblieben ist. Eines Zugangs der
Annahmeerklärung bedurfte es nicht (§ 151 BGB).
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(3) Der Monat Oktober 1999 ist von der Freistellungsvereinbarung
erfaßt, obgleich die im August 1999 erklärte Kündigung
zum 30. September 1999 oder nur vorsorglich zum nächst
möglichen Zeitpunkt wirken sollte. Auf Grund der ersten
Kündigung war der Kläger bereits, wenn auch nur widerruflich,
bis zum 31. Oktober 1999 freigestellt. Er mußte den Inhalt des
Schreibens vom 25. August 1999 mit der nun unwiderruflich
ausgesprochenen Freistellung dahin verstehen, daß die
Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis wenn zulässig zwar
bereits zum 30. September 1999 beenden wollte, die Freistellung aber
für den Fall eines anderen Beendigungszeitpunkts bis zu diesem
späteren Zeitpunkt wirken sollte. Auch die Revision macht nicht
geltend, die Freistellung habe mit dem 30. September 1999 enden sollen.
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c) Ist das Landesarbeitsgericht danach zu Recht von einem den
Annahmeverzug ausschließenden Erlaßvertrag ausgegangen,
kommt es nicht darauf an, ob sich jedenfalls aus Ziffer 2 des
gerichtlichen Vergleichs vom 16. Februar 2000 eine vertragliche
Vergütungspflicht des Beklagten ergibt, die einer Anwendung von
§ 615 Satz 2 BGB entgegensteht (zum Ausschluß der Anrechnung
bei Freistellung im Vergleich vgl. BAG 30. September 1982 - 6 AZR
802/79 - aaO; LAG Köln 29. August 2000 - 13 Sa 525/00 - aaO).
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d) Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes kommt außerhalb der
Regelungen des § 615 BGB entgegen der Auffassung der Revision auch
nicht in analoger Anwendung von § 615 Satz 2 BGB oder im Wege
ergänzender Vertragsauslegung in Betracht. Der Arbeitgeber, der
den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist von
weiterer Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche
freistellt, hat die Möglichkeit, sich dem vertraglichen
Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber die Anrechnung
von Zwischenverdienst vorzubehalten (vgl. Senat 9. November 1999 - 9
AZR 922/98 - aaO). Ein wirksamer Vorbehalt setzt voraus, daß der
Urlaub hinsichtlich seines Beginns und Endes im Freistellungszeitraum
festgelegt wird.
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III. Kommt danach eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes nicht in
Betracht, schuldet der Kläger dem Beklagten auch keine Auskunft.
Die Widerklage des Beklagten ist deshalb ebenso unbegründet wie
die auf Rückzahlung des zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung
gezahlten Nettoentgelts gerichtete Klage.
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IV. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Düwell Zwanziger Reinecke
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Benrath Hintloglou