BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.6.2002, 9 AZR 155/01
Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung
Leitsätze
In der Zusage, während der Altersteilzeit des Arbeitnehmers das
Arbeitsentgelt auf einen Prozentsatz des um die gesetzlichen
Abzüge verminderten Arbeitsentgelts aufzustocken, liegt nicht ohne
weiteres die Verpflichtung des Arbeitgebers, die steuerliche
Mehrbelastung zu übernehmen, die dadurch entsteht, daß zwar
der Aufstockungsbetrag selbst steuerfrei bleibt, sich jedoch der
Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöht.
Tenor
Die
Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2001 - 7 Sa 902/00 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger während der Altersteilzeit entstandene steuerliche
Mehrbelastungen auszugleichen.
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Der am 11. November 1938 geborene Kläger war seit dem 1. August
1988 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Chemieindustrie,
beschäftigt. Am 16. April 1998 schlossen die Parteien auf einem
Formular der Beklagten eine Altersteilzeitvereinbarung. Danach sollte
das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 1998 als
Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden und am 30.
November 2000 ohne Kündigung enden. Die Arbeitszeit sollte dadurch
halbiert werden, daß der Kläger während der ersten
Ziffer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Vollzeit arbeiten
und später vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt
werden sollte. Neben dem anteiligen Arbeitsentgelt sollte der
Kläger eine Aufstockungszahlung erhalten. Hinsichtlich derer
enthielt die Vereinbarung in § 4 Abs. 1 folgende Regelung:
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"Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich eine Aufstockungszahlung
in Höhe von 40 % des Arbeitsentgelts für die
Altersteilzeitarbeit. Das Arbeitsentgelt ist jedoch auf mindestens 85 %
des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern
gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts, das der
Arbeitnehmer ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erzielt
hätte, aufzustocken. Für die Berechnung dieses
Nettoarbeitsentgelts ist die auf das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis anzuwendende Steuerklasse
maßgebend."
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Bereits im Jahre 1997 hatte die Beklagte für den Kläger eine
"Vergleichsrechnung für Altersteilzeit" erstellt. Daraus ergab
sich auf der Basis einer 18,75 Stundenwoche ein Nettoarbeitsentgelt von
3.679,49 DM und ein "Aufstockungsbetrag steuer- und sv.-frei 40 % von
Brutto bei 18,75 Stunden" in Höhe von 2.233,00 DM, was zusammen
5.912,49 DM ergab. Gleichzeitig wurden 85 % des beim Kläger auf
der Basis von 37,5 Stunden zugrunde zu legenden Nettoeinkommens von
6.924,21 DM mit 5.885,58 DM berechnet.
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Die Beklagte hatte vor Abschluß der Altersteilzeitvereinbarung
nicht auf den Umstand hingewiesen, daß der Aufstockungsbetrag
zwar steuer- und sozialversicherungsfrei war, jedoch der für den
Kläger maßgebliche Steuersatz sich durch den Zuschuß
erhöhte ("Progressionsvorbehalt"). Allerdings hatte der
Betriebsrat bereits im Jahre 1997 das Problem in einer schriftlichen
Mitteilung an die Belegschaft erläutert.
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Dem Kläger entstanden im Jahre 1998 steuerliche Mehrbelastungen in
Höhe von 93,46 DM und im Jahre 1999 in Höhe von 1.514,22 DM,
insgesamt also von 1.607,68 DM. Diese Mehrbelastungen beruhen
ausschließlich auf dem Progressionsvorbehalt.
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Mit der am 13. März 2000 erhobenen Klage verlangt der Kläger
von der Beklagten den Ausgleich der Mehrbelastungen. Mit der
Altersteilzeitvereinbarung habe die Beklagte diese Verpflichtung
übernommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.607,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 2000 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die
Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger
seinen Klageantrag mit der Maßgabe weiter, daß er 821,99
Euro nebst Zinsen verlangt.
Entscheidungsgründe
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I. Die Revision ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch
steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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1. Der Kläger kann den Ausgleich der durch den
Progressionsvorbehalt entstehenden Steuernachteile nicht auf Grund der
Altersteilzeitvereinbarung verlangen.
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a) Ebenso wie bei einer sog. Nettolohnvereinbarung der Arbeitgeber
zusagt, den Arbeitnehmer von der im Lohnsteuerabzugsverfahren
einzubehaltenden Steuerschuld freizustellen (vgl. Schmidt/Drenseck EstG
21. Aufl. § 39 b Rn. 10 f.), kann sich der Arbeitgeber auch im
Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung verpflichten, die mit dem
Progressionsvorbehalt verbundenen steuerlichen Mehrbelastungen zu
übernehmen. Ob dies im Einzelfall geschehen ist, ergibt sich aus
dem Inhalt der jeweiligen Vereinbarung. Das Landesarbeitsgericht hat
die Vereinbarung der Parteien in Anwendung der §§ 133, 157
BGB dahingehend ausgelegt, daß keine Verpflichtung der Beklagten
zur Freistellung von progressionsbedingten Mehrbelastungen besteht. Da
der von der Beklagten verwandte Vordruck eine typische Vereinbarung
enthält, kann der Senat die Auslegung in vollem Umfange
überprüfen (8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB §
611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).
Sie ist nicht zu beanstanden.
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b) Die Auslegung ergibt, daß nur die Übernahme der
Abzüge für Lohnsteuern, nicht aber der progressionsbedingten
Mehrbelastung zugesagt worden ist.
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aa) Nach § 4 der Altersteilzeitvereinbarung schuldet die Beklagte
dem Kläger zusätzlich zu der Zahlung des seiner
Arbeitsleistung entsprechenden Arbeitsentgelts eine
Aufstockungszahlung. Sie beträgt 40 % des während der
Altersteilzeit zu zahlenden Arbeitsentgelts. Es ist weiterhin eine
Mindestaufstockung zugesagt, die sich an dem Arbeitsentgelt orientiert,
das der Arbeitnehmer ohne Eintritt in die Altersteilzeit erhalten
hätte. Dieser Bruttobetrag wird um die gesetzlichen Abzüge,
die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, vermindert. Von dem so
definierten Nettobetrag sind mindestens 85 % zu zahlen. Der zugesagte
Mindestbetrag errechnet sich somit anhand der gesetzlichen Abzüge.
Für dessen Bemessung sind nur solche steuerlichen Lasten des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die gewöhnlich anfallen:
Das sind die Lohnsteuern, die im Lohnsteuerabzugsverfahren vom
Arbeitgeber abzuführen sind. Sonstige Steuern, welche die
Höhe der monatlichen Abzüge vom Arbeitsentgelt
unbeeinflußt lassen und sich erst bei der jährlichen
Einkommenssteuerveranlagung auswirken, werden nicht erfaßt.
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bb) Der vom Kläger geltend gemachte Ausgleich bezieht sich auf
eine mit dem Aufstockungsbetrag verbundene einkommenssteuerliche
Mehrbelastung, die auf dem Progressionsvorbehalt beruht. Dieser wirkt
sich erst bei der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung aus (zur
Wirkungsweise des Progressionsvorbehalts Senat 8. September 1998 - 9
AZR 255/97 - aaO; BAG 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - BAGE 91, 358).
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(1) Die durch den Progressionsvorbehalt verursachte Mehrbelastung
gehört nicht zu "Abzügen", deren Ausgleich der Arbeitgeber
übernommen hat (siehe aa). Nach § 3 Nr. 28 EStG ist der
Aufstockungsbetrag steuerfrei. Gemäß § 32 b Abs. 1 Nr.
1 g iVm. Abs. 2 Nr. 1 EStG unterliegen jedoch Steuerpflichtige, die
Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit erhalten, einem besonderen
Steuersatz. Der ergibt sich daraus, daß bei der Berechnung der
Einkommenssteuer das nach § 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde
Einkommen um den Aufstockungsbetrag vermehrt wird (vgl. im einzelnen
§ 32 b Abs. 2 Nr. 1 EStG). Indem dem steuerlichen Einkommen eines
in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers der steuerfreie
Aufstockungsbetrag zur Berechnung des Steuersatzes hinzugerechnet wird,
erhöht sich der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen;
der Aufstockungsbetrag bleibt indes steuerfrei.
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Der erhöhte Steuersatz wirkt sich erst bei der jährlichen
Einkommenssteuerveranlagung aus, zu deren Beantragung der Arbeitnehmer
grundsätzlich verpflichtet ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Zwar
hat der Arbeitgeber die Aufstockungszahlungen auf der Lohnsteuerkarte
und im Lohnkonto zu vermerken (§ 41 Abs. 1 Satz 5 EStG). Diese
bleiben aber bei der Berechnung der vom Arbeitgeber einzubehaltenden
und an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer
unberücksichtigt. Maßgeblich ist allein die
Jahreslohnsteuer. Die wiederum bemißt sich nur nach dem
Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer hochgerechnet auf das Kalenderjahr
bezieht (§ 38 a Abs. 1 Satz 1 EStG).
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(2) Ein konkreter Ausgleich der beim Arbeitnehmer eintretenden
steuerlichen Mehrbelastung durch den Progressionsausgleich setzte
danach voraus, daß der Arbeitnehmer jeweils nach der Veranlagung
zur Einkommenssteuer seinen Steuerbescheid vorlegte. Es kommt auch in
Betracht, daß ein Arbeitgeber den Ausgleich der Belastungen
übernimmt, die sich - wie konkret beim Kläger - ohne
Berücksichtigung persönlicher Steuermerkmale allein durch den
Wechsel in die Altersteilzeit unter Berücksichtigung der konkreten
Steuerklasse des Arbeitnehmers ergeben. Ein derart pauschalierter
Ersatz der Progressionsnachteile könnte aber dazu führen,
daß dem Arbeitnehmer mehr gezahlt würde, als für ihn
konkret, zB bei negativen, nicht mit dem Arbeitsverhältnis im
Zusammenhang stehenden Einkünften, an steuerlichen Nachteilen
entsteht.
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Die Parteien haben weder die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids noch
eine Pauschalierung geregelt. Das läßt den Schluß zu,
daß steuerliche Mehrbelastungen, die bei der
einkommenssteuerlichen Veranlagung auftreten, unberücksichtigt
bleiben sollen.
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c) Auch wenn zu Gunsten des Klägers die von der Beklagten im Jahr
vor dem Beginn der Altersteilzeit durchgeführte
"Vergleichsberechnung" berücksichtigt wird, konnte der Kläger
die Altersteilzeitvereinbarung nicht so verstehen, daß die
progressionsbedingten Nachteile bei der Einkommenssteuerveranlagung
übernommen werden sollten. Die Vergleichsberechnung diente dazu,
einen Überblick über die voraussichtliche Höhe des
monatlichen Aufstockungsbetrages zu verschaffen. Ihr waren keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Beklagte die sich
aus dem Progressionsvorbehalt ergebende jährliche Mehrbelastung
übernehmen wollte.
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d) Zugunsten des Klägers greift auch nicht die Unklarheitenregel
ein. Die gefundene Auslegung läßt keine Unklarheit der
Vereinbarung der Parteien erkennen.
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e) Dieses Auslegungsergebnis entspricht der Rechtsprechung des Senats
zu dem vergleichbaren Fall des Aufhebungsvertrages. Dort hat der Senat
erkannt, daß eine Nettovereinbarung für Leistungen nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls keine Freistellung
von steuerlichen Mehrbelastungen beinhaltet (8. September 1998 - 9 AZR
255/97 - aaO). Entgegen Rittweger (NZS 2000, 240, 242) macht es keinen
Unterschied, ob das Arbeitsverhältnis - wie hier - während
der Altersteilzeit noch fortdauert oder - wie in dem vom Senat
entschiedenen Fall der Frühpensionierung - schon beendet ist. Zwar
kann sich der Arbeitgeber in beiden Fällen zur Übernahme von
Nachteilen aus dem steuerlichen Progressionsvorbehalt verpflichten
(vgl. für einen Tarifvertrag BAG 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 -
aaO). Für die Annahme eines derartigen Verpflichtungswillens
bedarf es jedoch in jedem Einzelfall greifbarer Anhaltspunkte. Das
entspricht auch der Verkehrsauffassung. So sind in ihren Hinweisen zum
Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit die
Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber
nicht zur Übernahme der progressionsbedingten Mehrbelastung
verpflichtet ist.
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2. Die Beklagte ist auch nicht auf Grund des Altersteilzeitgesetzes zur
Freistellung von der progressionsbedingten Mehrbelastung verpflichtet.
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§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a dieses Gesetzes sieht vor, daß das
Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 vH des
Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vH des um die gesetzlichen
Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen,
verminderten bisherigen Arbeitsentgelts aufgestockt wird. Diese
Bestimmung regelt Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 des Gesetzes. Die
Übernahme steuerlicher Belastungen ist nicht geregelt.
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3. Der Kläger kann auch keinen Ausgleich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten verlangen.
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Da hier die ab 1. Januar 2002 geltende Neufassung des BGB noch nicht
heranzuziehen ist, sind die Regeln über eine positive
Vertragsverletzung des Arbeitsvertrages der Parteien bzw. des
Verschuldens beim Vertragsschluß der Altersteilzeitvereinbarung
anzuwenden. Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger danach
nicht zu. Die Beklagte hat keine Aufklärungspflichten verletzt.
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Voraussetzung und Umfang der Aufklärungspflichten ergeben sich aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dabei sind die
Interessen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen.
Maßgeblich sind die erkennbaren Informationsbedürfnisse des
Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des
Arbeitgebers andererseits. In der Regel muß sich der
Arbeitnehmer, bevor er eine Vereinbarung in Bezug auf sein
Arbeitsverhältnis abschließt, über die Folgen einer
solchen Vereinbarung Klarheit verschaffen. Gesteigerte
Informationspflichten des Arbeitgebers können sich jedoch ergeben,
wenn der Abschluß einer Vertragsänderung auf seine
Initiative zurückgeht. Dann kann der Arbeitgeber den Eindruck
erwecken, er werde auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn
nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Risiken
aussetzen (vgl. für einen Aufhebungsvertrag BAG 17. Oktober 2000 -
3 AZR 605/99 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB
§ 611 Fürsorgepflicht Nr. 59). Der Kläger hat nicht
behauptet, der Abschluß der Vereinbarung sei auf Initiative der
Beklagten zurückgegangen. Im Hinblick auf frühere
Veröffentlichungen des Betriebsrats bestand auch kein erkennbares
Informationsbedürfnis. Schließlich ging es nicht um
außerordentliche Risiken, sondern nur um vorübergehende
verhältnismäßig geringfügige
Beeinträchtigungen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Düwell Richterin am BAG Zwanziger
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Reinecke ist wegen
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Urlaubs an der
34
Unterschrift verhindert.