BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.6.2002, 7 AZR 92/01
Befristeter Arbeitsvertrag
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 14. September 2000 - 8 Sa 644/99 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 28. Februar 1999 geendet hat.
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Der Kläger ist Diplom-Lehrer für Mathematik und Physik. Er
promovierte 1988 auf dem Gebiet der physikalischen Chemie. Vom 1.
November 1992 bis zum 31. Oktober 1997 war der Kläger auf Grund
von vier aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen an der
Technischen Universität Chemnitz/Zwickau im Fachbereich Chemie
beschäftigt. Der vierte, vorletzte Arbeitsvertrag vom 1. April
1996 war befristet vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Oktober 1997
"gemäß § 57 b (2) Nr. 1 HRG". Die Aufgabe des
Klägers bestand durchgängig in der Durchführung von
Lehrveranstaltungen für Lehramtsstudenten der Fachrichtung Chemie.
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Mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 beantragte der Kläger eine
weitere Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses für die
Dauer von zwei Jahren und erklärte, nach Ablauf der
Verlängerungsfrist werde er keine juristischen Schritte
bezüglich einer Anstellung in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis unternehmen. Am 30. Oktober 1997 schlossen die
Parteien einen für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 28.
Februar 1999 befristeten Arbeitsvertrag unter Bezugnahme auf "§ 57
b Abs. 1 iVm. §§ 57 a, 56 HRG, § 63 Abs. 2 SHG". Als
Tätigkeitsbereich ist "Fakultät für Naturwissenschaften,
Lehrkraft für besondere Aufgaben (871)" angegeben. In einer
Nebenabrede heißt es, dieser Arbeitsvertrag diene auch dazu, den
Kläger auf eine Tätigkeit außerhalb der TU
Chemnitz/Zwickau vorzubereiten. Die Tätigkeit des Klägers
blieb gegenüber den Vorjahren unverändert.
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Mit der am 18. Februar 1999 beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangen
Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 1999 gewandt. Er hat die
Auffassung vertreten, ein Sachgrund für die Befristung habe nicht
vorgelegen. Außerdem sei die Befristung gemäß §
57 c HRG unwirksam, weil die Höchstbefristungsdauer von fünf
Jahren überschritten sei. Auf § 1 Abs. 1 BeschFG 1996
könne der Beklagte die Befristung nicht stützen. Die
Befristung sei zudem unwirksam, weil das Mitbestimmungsrecht des
Personalrats nach § 80 SächsPersVG nicht beachtet worden sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis über den 28. Februar 1999 hinaus
unbefristet fortbesteht,
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hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1):
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2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten
Bedingungen des Arbeitsvertrags als Lehrkraft für besondere
Aufgaben bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Arbeitsgerichtsverfahrens weiterzubeschäftigen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
für die Befristung habe ein sachlicher Grund bestanden. Die
Befristung sei auch nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 wirksam. Der
Beteiligung des Personalrats vor Abschluß des Arbeitsvertrags
habe es nicht bedurft, da der Kläger überwiegend
wissenschaftliche Tätigkeiten ausgeübt und er keinen Antrag
nach § 82 Abs. 1 SächsPersVG auf Mitbestimmung des
Personalrats gestellt habe. Außerdem habe der Kläger sein
Klagerecht durch die Erklärung im Schreiben vom 13. Oktober 1997
verwirkt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat
auf Grund der vereinbarten Befristung am 28. Februar 1999 geendet. Die
Befristung ist nach § 1 Abs. 1 BeschFG in der vom 1. Oktober 1996
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BeschFG 1996) wirksam. Dem
steht § 80 Abs. 1 SächsPersVG nicht entgegen. Ob für die
Befristung ein Sachgrund vorliegt kann daher ebenso offenbleiben wie
die Frage, ob der Kläger sein Klagerecht verwirkt hat.
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I. Die im Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1997 vereinbarte Befristung
kann auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 gestützt werden.
Diese Befristungsmöglichkeit ist vertraglich nicht abbedungen
worden. Die Befristung ist auch mit den Bestimmungen des HRG vereinbar.
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1. Die streitige Befristung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 gerechtfertigt.
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a) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 sind gegeben.
Die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren ist nicht
überschritten. Der Vertrag hat nur eine Laufzeit von einem Jahr
und vier Monaten. Der vorangegangene Vertrag war nicht nach § 1
Abs. 1 BeschFG, sondern nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG befristet.
Deshalb ist die Laufzeit dieses Vertrags bei der Berechnung der
Höchstbefristungsdauer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996
nicht zu berücksichtigen. Aus demselben Grund scheidet ein
Verstoß gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3
BeschFG 1996 aus. An einen nicht nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996,
sondern aus anderen Gründen befristeten Arbeitsvertrag kann sich
eine Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 anschließen
(BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - BAGE 95, 186 = AP BeschFG 1996
§ 1 Nr. 2, zu B V 2 der Gründe).
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b) Der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1997
vereinbarten Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 steht nicht
entgegen, daß diese Befristungsmöglichkeit im Vertrag nicht
genannt ist. Das Beschäftigungsförderungsgesetz enthält
- anders als zB § 57 b Abs. 3 HRG (in der seit dem 23. Februar
2002 geltenden Fassung; zuvor § 57 b Abs. 5 HRG) oder § 11
Abs. 1 Nr. 4 AÜG - kein Zitiergebot. Bestehen auch sonst keine
gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften, die die Angabe des
Rechtfertigungsgrundes erfordern, wie im vorliegenden Fall, hängt
die Wirksamkeit der Befristung nicht davon ab, daß der
Rechtfertigungsgrund vertraglich vereinbart oder dem Arbeitnehmer bei
Vertragsschluß mitgeteilt wurde (vgl. BAG 28. Januar 1998 - 7 AZR
656/96 - BAGE 87, 358 = AP HRG § 48 Nr. 1 = zu 4 der Gründe
mwN). Vielmehr ist ausreichend, daß der Rechtfertigungsgrund bei
Vertragsabschluß objektiv vorlag. Daher kann ein Arbeitgeber bei
einer Sachgrundbefristung grundsätzlich auch einen anderen als den
im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund anführen oder sich
hilfsweise auf einen Sachgrund berufen, wenn im Arbeitsvertrag die
Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes als
Befristungsgrund genannt sind (BAG 26. Juli 2000 - 7 AZR 51/99 - BAGE
95, 255 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4, zu IV 1 der Gründe).
Für die Rechtfertigung der Befristung nach dem
Beschäftigungsförderungsgesetz gilt nichts anderes, auch wenn
im Arbeitsvertrag ein Sachgrund genannt ist. Auch in diesem Fall kann
die Befristung als sachgrundlose Befristung gerechtfertigt sein, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung
bei Vertragsabschluß vorlagen (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 -
zur Veröffentlichung vorgesehen <zVv.>; vgl. ferner Senat
vom 26. Juni 2002 - 7 AZR 64/01 und 7 AZR 410/01 - nv.).
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Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu der sich
bei der zweiten Alternative des Anschlußverbots des § 1 Abs.
3 Satz 1 BeschFG 1996 stellenden Frage, ob es sich bei dem
vorangegangenen Vertrag um einen "befristeten Arbeitsvertrag nach Abs.
1" gehandelt hat. Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals kommt
es allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
maßgeblich auf den Parteiwillen an, nicht auf das objektive
Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 (vgl.
nur 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - BAGE 96, 155 = AP BeschFG 1996
§ 1 Nr. 7, zu B IV 2 a der Gründe mwN). Eine allein auf das
objektive Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG
1996 abstellende Betrachtungsweise wäre mit dem Sinn und Zweck des
Gesetzes nicht vereinbar. Sie würde dazu führen, daß
§ 1 Abs. 1 BeschFG 1996 als Rechtfertigungsgrund für die
Befristung eines Folgevertrags regelmäßig bereits dann
ausschiede, wenn nur bei dem vorhergehenden Vertrag die Zeitgrenzen des
§ 1 Abs. 1 BeschFG 1996 eingehalten waren. Dies widerspräche
dem erklärten Willen des Gesetzgebers, im Anschluß an
Sachgrundbefristungen sachgrundlose Befristungen nach dem
Beschäftigungsförderungsgesetz zu ermöglichen. Im Rahmen
der zweiten Alternative des Anschlußverbots des § 1 Abs. 3
Satz 1 BeschFG 1996 ist daher auf den Parteiwillen abzustellen. Davon
zu unterscheiden ist jedoch die Frage der Wirksamkeit der im
Folgevertrag vereinbarten Befristung. Für diese ist nach den vom
Senat entwickelten allgemeinen Grundsätzen der
Befristungskontrolle das objektive Vorliegen des Befristungsgrunds bei
Vertragsabschluß maßgeblich. Für die Rechtfertigung
einer Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 genügt es
daher, wenn dessen zeitliche Grenzen eingehalten sind und ein
Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 nicht vorliegt.
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c) Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit nach dem
Beschäftigungsförderungsgesetz nicht einzelvertraglich
ausgeschlossen.
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Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 kann vertraglich
abbedungen werden. § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 ermöglicht als
einseitig zwingende Vorschrift die Vereinbarung einer für den
Arbeitnehmer günstigeren Regelung (BAG 15. August 2001 - 7 AZR
274/00 - nv., zu III der Gründe, zu Art. 1 § 1 BeschFG 1985;
24. Februar 1988 - 7 AZR 454/87 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 3 = EzA
BeschFG 1985 § 1 Nr. 3, zu I 2 der Gründe; 5. Juni 2002 - 7
AZR 241/01 - zVv.). Eine solche Abbedingung kann sowohl
ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. An einen konkludenten
Ausschluß der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 ist
vor allem dann zu denken, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen
des Arbeitgebers dahin verstehen darf, daß die Befristung
ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt
werden und von dessen Bestehen abhängen soll. Dabei sind die
Umstände des Einzelfalles entscheidend. Die Benennung eines
Sachgrunds kann hierbei ein wesentliches Indiz darstellen. Sie reicht
allerdings allein nicht aus, um anzunehmen, die sachgrundlose
Befristung solle damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im
Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten. Ob die
Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 vertraglich abbedungen
wurde, ist im Einzelfall durch Auslegung der vertraglichen
Vereinbarungen zu ermitteln (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zVv.).
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Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, allein die Angabe von
Sachgründen im Arbeitsvertrag könne nach §§ 133,
157 BGB nicht dahin verstanden werden, der Arbeitgeber wolle sich des
Rechts zur Geltendmachung anderer Befristungsgründe begeben. Dies
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Arbeitsvertrag vom 30.
Oktober 1997 liegen sogenannte nichttypische Willenserklärungen
zugrunde, deren Auslegung durch das Gericht der Tatsacheninstanz
revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob
die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig
angewandt, der für die Auslegung maßgebliche Tatsachenstoff
vollständig verwertet oder gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstoßen wurde (st. Rspr., vgl. etwa BAG
26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB §
74 Nr. 54, zu 1 der Gründe; 8. April 1992 - 7 AZR 135/91 - AP BGB
§ 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 146 = EzA BGB § 620 Nr.
115, zu II 2 a der Gründe). Solche Rechtsfehler hat die Revision
nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das
Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die
Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag für die Abbedingung der
Befristungsmöglichkeit nach dem
Beschäftigungsförderungsgesetz nicht ausreicht. Besondere
Anhaltspunkte bei Vertragsabschluß, die dafür sprechen
könnten, daß der Beklagte aus Sicht des Klägers auf die
Befristungsmöglichkeit nach dem
Beschäftigungsförderungsgesetz verzichten wollte, sind nicht
ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen.
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2. Die im Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1997 vereinbarte Befristung
ist nicht gemäß § 57 c HRG unwirksam, weil das
Arbeitsverhältnis insgesamt länger als fünf Jahre
bestand. Die in § 57 c Abs. 2 HRG normierte
Höchstbefristungsdauer gilt nur für Befristungen, deren
Wirksamkeit davon abhängt, ob die in § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis
4 oder Abs. 3 HRG genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies ist bei der
im Vertrag vom 30. Oktober 1997 vereinbarten Befristung nicht der Fall.
Denn diese ist nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 wirksam.
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3. Die Befristungsmöglichkeit nach § 1 BeschFG 1996 wird
durch §§ 57 b ff. HRG nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich
aus § 57 b Abs. 1 HRG. Danach ist der Abschluß befristeter
Arbeitsverträge mit dem in § 57 a Satz 1 HRG genannten
Personal zulässig, wenn die Befristung durch einen sachlichen
Grund gerechtfertigt ist, es sei denn, es bedarf nach den allgemeinen
arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen keines sachlichen
Grundes. Die Bestimmungen des
Beschäftigungsförderungsgesetzes gehören zu den
allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Deshalb sind auch für
die in § 57 a HRG genannten im Hochschulbereich beschäftigten
Personen sachgrundlose Befristungen nach dem
Beschäftigungsförderungsgesetz zulässig (BAG 21. Februar
2001 - 7 AZR 98/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985
§ 1 Nr. 24, zu A I 1 a der Gründe), sofern dem nicht
tarifliche Vorschriften entgegenstehen.
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II. Die Befristung ist nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam.
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Nach § 79 SächsPersVG kann eine Maßnahme, die der
Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, nur mit deren
Zustimmung getroffen werden. Die Personalvertretung hat
gemäß § 80 Abs. 1 SächsPersVG in der hier
maßgeblichen, bis zum 23. April 1998 geltenden Fassung ua.
mitzubestimmen bei der Einstellung (Nr. 1) und bei Änderungen des
Arbeitsvertrags (Nr. 9). Für die Vereinbarung einer Befristung
sieht das SächsPersVG - anders als zB die
Personalvertretungsgesetze der Länder Brandenburg und
Nordrhein-Westfalen - ein Mitbestimmungsrecht nicht vor. Deshalb
hängt die Wirksamkeit der Befristung nicht von der Zustimmung des
Personalrats ab.
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1. Die im Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1997 vereinbarte Befristung
ist keine Änderung des Arbeitsvertrags im Sinne des § 80 Abs.
1 Nr. 9 SächsPersVG. Diese Vorschrift betrifft Änderungen
einzelner Vertragsbedingungen innerhalb der unbefristeten oder
befristeten Vertragslaufzeit. Nicht erfaßt werden davon die
Fälle, in denen sich an die bisherige Vertragslaufzeit eine
weitere anschließen soll. Das Mitbestimmungsrecht nach § 80
Abs. 1 Nr. 9 SächsPersVG dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor
einer Änderung seines vertraglich vereinbarten Besitzstandes. In
diesen Besitzstand wird durch eine Verlängerung der
Vertragslaufzeit nicht eingegriffen (BAG 4. Dezember 1996 - 7 AZR
136/96 - nv., zu 2 c aa der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 AZR
200/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226 = EzA BGB
§ 620 Nr. 174, zu III 1 d der Gründe).
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2. Die unterbliebene Mitbestimmung des Personalrats bei der
Einstellung, zu der auch die Verlängerung eines befristeten
Arbeitsvertrags gehört (vgl. BAG 7. August 1997 - 1 ABR 68/89 -
BAGE 65, 329 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 82), führt nicht zur
Unwirksamkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrags (BAG 2. Juli 1980 - 5
AZR 56/79 - AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 5; 25. Juni 1987 - 2 AZR
541/86 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 14 = EzA BGB § 620
Bedingung Nr. 8). Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung hat
die Verletzung von Mitbestimmungsrechten nur dann die Unwirksamkeit der
Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer zur Folge, wenn diese
den Arbeitnehmer belastet (BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69,
134 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51, zu D II der
Gründe). Dies ist beim Abschluß eines Arbeitsvertrags nicht
der Fall. Deshalb ist bei fehlender Zustimmung der Personalvertretung
zur Einstellung zwar die tatsächliche Eingliederung des
Arbeitnehmers in den Betrieb, dh. dessen Beschäftigung,
unzulässig. Der Arbeitsvertrag bleibt jedoch wirksam (BAG 2. Juli
1980 aaO; 25. Juni 1987 aaO).
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III. Angesichts dessen bedurfte es keiner Entscheidung, ob ein die
Befristung rechtfertigender Sachgrund vorlag. Auch auf die Frage, ob
der Kläger sein Klagerecht durch die Erklärung im Schreiben
vom 13. Oktober 1997 verwirkt hat, kam es nicht an. IV. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Dörner Gräfl Linsenmaier
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Nottelmann Hökenschnieder