BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 31.7.2002, 7 AZR 72/01
BAT-O - Befristeter Arbeitsvertrag - Vertragsauslegung
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2000 - 3 Sa 219/00 - wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß das Arbeitsverhältnis
der Parteien nicht aufgrund Befristung vom September 1996 zum 31.
Oktober 1999 beendet ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Oktober 1999 geendet hat.
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Die Klägerin war seit dem 1. November 1994 auf Grund dreier
befristeter Arbeitsverträge bei der Vermögenszuordnungsstelle
D der Oberfinanzdirektion C beschäftigt. Den
Vermögenszuordnungsstellen obliegen die nach dem Gesetz über
die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen
(Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) zu erledigenden Aufgaben.
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Nach § 1 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 24. Oktober 1994/8.
November 1994 wurde die Klägerin als Angestellte "auf bestimmte
Zeit nach SR 2 y BAT" befristet bis zum 30. April 1995 eingestellt. In
§ 2 des Arbeitsvertrags heißt es, das Arbeitsverhältnis
bestimme sich "nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den
diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen in der für die Angestellten des Bundes
geltenden Fassung". Im März 1995 schlossen die Parteien einen
Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrags. Danach wurde die
Klägerin "auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT" bis zum 31. Oktober
1996 weiterbeschäftigt. Durch einen weiteren Änderungsvertrag
vom 6. September 1996 wurde die Klägerin "... auf bestimmte Zeit
nach SR 2 y BAT als Zeitangestellte für die Zeit bis zum 31.
Oktober 1999 ..." weiterbeschäftigt. In § 1 Nr. 3 dieses
Vertrags heißt es, die zeitliche Befristung des
Arbeitsverhältnisses ergebe sich aus dem Verhältnis zwischen
den derzeit unbearbeiteten und noch eingehenden
Vermögenszuordnungsanträgen und den mit der Antragserfassung
und -bearbeitung beschäftigten Mitarbeiterinnen am Dienstort D .
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Mit der am 31. Mai 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die
Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht und ihre
Weiterbeschäftigung über den 31. Oktober 1999 hinaus verlangt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 1999 hinaus fortbesteht,
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2. die Beklagte zu verurteilen, sie über den Ablauf des 31. Oktober 1999 hinaus weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die SR 2 y BAT seien auf das
Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Die Befristung sei wegen eines
vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften sachlich
gerechtfertigt.
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die
Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem
Klageantrag zu 1) im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund der im
Arbeitsvertrag vom 6. September 1996 vereinbarten Befristung am 31.
Oktober 1999 geendet. Die Befristung verstößt gegen die
vertraglich vereinbarten Bestimmungen der SR 2 y zum BAT. Der
Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
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I. Bei dem Klageantrag zu 1) handelt es sich trotz seiner Formulierung
nicht um einen allgemeinen Feststellungsantrag im Sinne von § 256
Abs. 1 ZPO, mit dem der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz festgestellt werden soll. Vielmehr begehrt die
Klägerin ersichtlich die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG in der
hier maßgeblichen, vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Fassung (BeschFG 1996) vorgesehene gerichtliche Feststellung,
das Arbeitsverhältnis habe nicht auf Grund der vereinbarten
Befristung am 31. Oktober 1999 geendet. Die Klägerin wendet sich
ausschließlich gegen die Wirksamkeit dieser Befristung. Andere
Beendigungstatbestände sind zwischen den Parteien nicht im Streit.
Der Klageantrag zu 1) ist daher in diesem Sinne auszulegen. Dies hat
der Senat im Urteilstenor durch eine entsprechende Maßgabe
klargestellt.
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II. Die im Änderungsvertrag vom 6. September 1996 vereinbarte
Befristung hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Oktober 1999
beendet. Die Beklagte kann sich auf den Sachgrund des
vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften nicht berufen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die SR 2 y BAT
anzuwenden. Danach kann die Befristung nur auf Sachgründe
gestützt werden, die der im Arbeitsvertrag vereinbarten
Befristungsgrundform zuzuordnen sind. Die Parteien haben im
Änderungsvertrag vom 6. September 1996 die Befristungsgrundform
des Zeitangestellten iSv. Nr. 1 a SR 2 y BAT vereinbart. Dieser
Befristungsgrundform unterfällt der Sachgrund des
vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften nicht. Ob
dieser Sachgrund die Befristung rechtfertigen könnte, bedarf daher
keiner Entscheidung.
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1. Die Parteien haben im Änderungsvertrag vom 6. September 1996,
der allein der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt,
die Anwendung der im Geltungsbereich des BAT-O tariflich nicht
geltenden SR 2 y BAT vereinbart. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu
Recht ausgegangen. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht § 4
Abs. 3 TVG nicht entgegen.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Änderungsvertrag
vom 6. September 1996 sei die Geltung der SR 2 y BAT vereinbart worden.
Dies ergebe sich daraus, daß in dem vorformulierten Vertragstext
die Rubrik, die Klägerin werde "auf bestimmte Zeit nach SR 2 y
BAT" weiterbeschäftigt, angekreuzt sei. Diese Auslegung des
Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Änderungsvertrag enthält nicht nur typische, sondern auch
nichttypische Erklärungen. Letzteres gilt insbesondere für
die einzelfallbezogenen Erläuterungen zur Befristung in § 1
Nr. 3 des Änderungsvertrags. Der Vertrag ist daher insgesamt als
nichttypischer Vertrag anzusehen und unterliegt deshalb nur der
eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung
daraufhin, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln
(§§ 133, 157 BGB) beachtet, nicht gegen allgemeine
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und den für
die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff vollständig
verwertet hat. Diesem Prüfungsmaßstab hält das
angefochtene Urteil stand. Insbesondere widerspricht die vom
Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung nicht dem nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden
Grundsatz, daß der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes dem
Arbeitnehmer in der Regel keine übertariflichen Leistungen
zusagen, sondern nur das gewähren will, wozu er gesetzlich oder
tariflich verpflichtet ist (vgl. etwa 11. Juni 1997 - 10 AZR 724/95 -
AP BMT-G II § 20 Nr. 4 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 7, zu
II 2 c der Gründe; 24. Februar 2000 - 6 AZR 466/98 - nv., zu 2 b
der Gründe mwN). Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die
Anwendung der SR 2 y BAT als übertarifliche Leistung im Sinne
dieser Rechtsprechung angesehen werden kann. Dies mag jedoch
dahinstehen. Denn auch im Bereich des Öffentlichen Dienstes ist
die Zusage übertariflicher Leistungen rechtlich möglich.
Allerdings bedarf es wegen des im Zweifel geltenden Prinzips des
Normenvollzugs besonderer Anhaltspunkte bei Vertragsschluß, die
auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers
schließen lassen. Solche Anhaltspunkte hat das
Landesarbeitsgericht vorliegend auf Grund der wiederholt gewählten
Vertragsgestaltung zu Recht bejaht.
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b) Die Vereinbarung der SR 2 y BAT ist auch im Falle einer ggf.
bestehenden Tarifbindung der Klägerin wirksam. § 4 Abs. 3 TVG
steht dem nicht entgegen. Zwar finden die SR 2 y BAT im Geltungsbereich
des BAT-O, dem das Arbeitsverhältnis der Klägerin
gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a BAT-O unterfällt, weil
es in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
begründet ist, keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht,
daß ihre Geltung einzelvertraglich nicht vereinbart werden darf.
§ 4 Abs. 3 TVG verbietet nur die vertragliche Abweichung von den
Rechtsnormen eines Tarifvertrags zu Ungunsten des Arbeitnehmers. Die SR
2 y BAT sind jedoch für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger
als die Bestimmungen des BAT-O. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht aus Nr. 7 Abs. 3 SR 2 y BAT, wonach ein
befristetes Arbeitsverhältnis während der Vertragslaufzeit
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.
Zwar sieht der BAT-O eine solche Kündigungsmöglichkeit
für befristete Arbeitsverhältnisse nicht vor. Er verbietet
sie aber auch nicht. Deshalb ist auch im Geltungsbereich des BAT-O eine
arbeitsvertragliche Vereinbarung zulässig, die die Kündigung
eines befristeten Arbeitsverhältnisses während der
Vertragslaufzeit vorsieht.
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2. Im Änderungsvertrag vom 6. September 1996 ist die
Befristungsgrundform des Zeitangestellten iSv. Nr. 1 a SR 2 y BAT,
nicht jedoch die Befristungsgrundform des Angestellten für
Aufgaben von begrenzter Dauer (Nr. 1 b SR 2 y BAT) oder des
Aushilfsangestellten (Nr. 1 c SR 2 y BAT) vereinbart. Dies hindert die
Beklagte, sich zur Rechtfertigung der Befristung auf den Sachgrund des
vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften zu berufen.
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a) Nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren,
ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für
Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt
wird. Das Erfordernis der Vereinbarung bestimmter
Befristungsgrundformen dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Dieser Normzweck hat zur Folge, daß der Arbeitgeber sich nicht
auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform
zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (st.
Rspr. des Senats, vgl. etwa 28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - AP BGB
§ 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = EzA BGB § 620 Nr.
175, zu B I 1 der Gründe mwN). Eine bestimmte Ausdrucksweise ist
für die Vereinbarung der Befristungsgrundform nicht
vorgeschrieben. Vielmehr ist durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu
ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben.
Auch mißverständliche und nach dem juristischen
Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn
sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen
läßt (28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - aaO).
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b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Änderungsvertrag
vom 6. September 1996 sei die Befristungsgrundform des Zeitangestellten
vereinbart worden. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Vertragswortlaut nimmt eindeutig Bezug auf die Befristungsgrundform
des Zeitangestellten iSv. Nr. 1 a SR 2 y BAT. Aus dem die Befristung
erläuternden Zusatz in § 1 Nr. 3 des Änderungsvertrags
ergibt sich nichts anderes. Das "Verhältnis zwischen den derzeit
unbearbeiteten und noch eingehenden
Vermögenszuordnungsanträgen und den mit der Antragserfassung
und -bearbeitung beschäftigten Mitarbeiterinnen am Dienstort D ",
das die Befristung des Arbeitsverhältnisses begründen soll,
läßt nicht mit der aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit erforderlichen Eindeutigkeit darauf schließen,
daß anstelle oder neben der Befristungsgrundform des
Zeitangestellten die Befristungsgrundform des Angestellten für
Aufgaben von begrenzter Dauer oder des Aushilfsangestellten vereinbart
werden sollte. Diese Begründung kann sich auch lediglich auf die
gewählte Befristungsdauer beziehen. Im übrigen macht die
Beklagte selbst nicht geltend, eine andere Befristungsgrundform als die
des Zeitangestellten nach Nr. 1 a SR 2 y BAT mit der Klägerin
vereinbart zu haben. Die Beklagte hat sich vielmehr während des
gesamten Rechtsstreits einschließlich der Revision darauf
berufen, es sei die Befristungsgrundform des Zeitangestellten
vereinbart worden. Ein weitergehender Parteiwille kann daher nicht
festgestellt werden.
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c) Der von der Beklagten zur Rechtfertigung der Befristung vorgetragene
Sachgrund läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten
und des Landesarbeitsgerichts nicht der Befristungsgrundform des
Zeitangestellten iSv. Nr. 1 a SR 2 y BAT zuordnen. Zu dieser
Befristungsgrundform gehören nur Sachgründe, die weder unter
Nr. 1 b SR 2 y BAT (Aufgaben von begrenzter Dauer) noch unter Nr. 1 c
SR 2 y BAT (Vertretung oder zeitweilige Aushilfe) fallen (BAG 29.
Oktober 1998 - 7 AZR 477/97 - AP BAT SR 2 y § 2 Nr. 17 = EzA
BErzGG § 21 Nr. 3, zu 2 der Gründe).
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Die Beklagte hat die Befristung damit begründet, daß die
Aufgaben der Vermögenszuordnungsstellen wegen der
beschränkten Anzahl der zuzuordnenden Grundstücke zeitlich
begrenzt gewesen seien. Bei Abschluß des Änderungsvertrags
im September 1996 sei auf der Grundlage der bisher eingegangenen
Anträge auf Vermögenszuordnung und des damaligen
Bearbeitungsstands absehbar gewesen, daß ein Bedarf für die
Beschäftigung der Klägerin über den 31. Oktober 1999
hinaus nicht bestehen würde. Der dann noch vorhandene
Antragsbestand könne ebenso wie die zu erwartenden
Neueingänge von den unbefristet beschäftigten Angestellten
bearbeitet werden. Damit hat sich die Beklagte auf den Sachgrund des
vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften berufen, der
der vertraglich vereinbarten Befristungsgrundform des Zeitangestellten
nicht zugeordnet werden kann. Vielmehr wird damit ein Tatbestand
benannt, der der Grundform des Angestellten für Aufgaben von
begrenzter Dauer zuzuordnen ist.
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3. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dieser
Sachgrund die Befristung vorliegend hätte rechtfertigen
können.
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III. Der Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung
angefallen, weil die Klägerin damit nur die vorläufige
Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits begehrt
hat.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
26
Dörner Gräfl Linsenmaier
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G. Metzinger Wilke