BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.6.2002, 7 AZR 64/01
Befristeter Arbeitsvertrag - BeschFG 1985
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Dezember 2000 - 2 Sa 1138/00 -
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 31. Dezember 1999 geendet hat.
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Die Klägerin war seit dem 16. Juni 1997 auf der Grundlage dreier
befristeter Arbeitsverträge als kaufmännische Angestellte bei
der Beklagten beschäftigt. Der erste Arbeitsvertrag war für
die Zeit vom 16. Juni 1997 bis zum 12. Dezember 1997 zur "Entlastung
der Funktionsstelle" abgeschlossen. Der daran anschließende
Arbeitsvertrag vom 27. November 1997 sah eine Befristung vom 13.
Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 1998 mit dem Befristungsgrund
"Einführung des SAP/R 3" vor. Der letzte Arbeitsvertrag wurde am
8. Oktober 1998 für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31.
Dezember 1999 abgeschlossen. Als Befristungsgrund ist die
"administrative Unterstützung der Mitarbeiter innerhalb der
Abteilung, bedingt durch die Einführung des EDV-Systems SAP/R 3"
genannt.
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Mit der am 18. Januar 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat
die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
über den 31. Dezember 1999 hinaus geltend gemacht. Sie hat die
Auffassung vertreten, die in den Arbeitsverträgen vereinbarten
Befristungen seien unwirksam. Sachliche Gründe dafür
hätten nicht bestanden. Auf § 1 Abs. 1 BeschFG könne
sich die Beklagte nicht berufen.
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Die Klägerin hat beantragt
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festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1999 hinaus
fortbesteht.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die
im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 1998 vereinbarte Befristung, die
allein der Befristungskontrolle unterliege, sei wirksam, weil
dafür ein sachlicher Grund bestanden habe. Außerdem sei die
Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG wirksam.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der
Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die
Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien
endete auf Grund wirksamer Befristung im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober
1998 mit Ablauf des 31. Dezember 1999.
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A. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits
unzulässig. Der Antrag ist seinem Wortlaut nach kein Antrag nach
§ 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG, sondern ein allgemeiner
Feststellungsantrag iSv. § 256 ZPO, mit dem nicht nur die
Wirksamkeit der einzelnen Befristung zum Streitgegenstand erhoben wird,
sondern der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt begehrt
wird. Dafür dürfte kein Rechtsschutzinteresse bestehen. Da
sich die Klägerin nach ihrem Vorbringen allein gegen die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung wendet, ist
der Klageantrag nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als
Antrag nach § 1 Abs. 5 BeschFG auszulegen.
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B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das
Arbeitsverhältnis hat auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 8.
Oktober 1998 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 1999 geendet. Die
Befristung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG in der vom 1.
Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BeschFG 1996)
wirksam. Ob für sie auch ein Sachgrund besteht, bedarf daher
keiner Entscheidung.
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I. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 1998 kann auf §
1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 gestützt werden. Diese
Befristungsmöglichkeit ist vertraglich nicht ausgeschlossen
worden. Die Höchstbefristungsdauer von 2 Jahren nach § 1 Abs.
1 Satz 2 BeschFG 1996 ist nicht überschritten. Der Vertrag
verletzt auch nicht das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3
BeschFG 1996.
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1. Die Befristung vom 8. Oktober 1998 kann auf § 1 Abs. 1 Satz 1
BeschFG 1996 gestützt werden. Dem steht nicht entgegen, daß
diese Befristungsmöglichkeit im Vertrag nicht genannt ist. Das
BeschFG enthält - anders als zB § 57 b Abs. 3 HRG (in der
seit dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung; zuvor § 57 b Abs. 5
HRG) oder § 11 Abs. 1 Nr. 4 AÜG - kein Zitiergebot. Bestehen,
wie im vorliegenden Fall, auch keine tariflichen Vorschriften, die die
Angabe des Rechtfertigungsgrundes erfordern, hängt die Wirksamkeit
der Befristung nicht davon ab, daß der Rechtfertigungsgrund
vertraglich vereinbart oder dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluß
mitgeteilt wurde. Vielmehr ist ausreichend, daß der
Rechtfertigungsgrund bei Vertragsschluß objektiv vorlag (vgl. BAG
28. Januar 1998 - 7 AZR 656/96 - BAGE 87, 358 = AP HRG § 48 Nr. 1,
zu 4 der Gründe mwN). Daher kann ein Arbeitgeber bei einer
Sachgrundbefristung grundsätzlich auch einen anderen als den im
Arbeitsvertrag genannten Sachgrund anführen oder sich hilfsweise
auf einen Sachgrund berufen, wenn im Arbeitsvertrag die Bestimmungen
des BeschFG als Befristungsgrund genannt sind (BAG 26. Juli 2000 - 7
AZR 51/99 - BAGE 95, 255 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4, zu IV 1 der
Gründe). Für die Rechtfertigung der Befristung nach dem
BeschFG gilt nichts anderes, auch wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund
genannt ist. Auch in diesem Fall kann die Befristung als sachgrundlose
Befristung gerechtfertigt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine sachgrundlose Befristung bei Vertragsschluß
vorlagen.
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Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu der sich
bei der 2. Alternative des Anschlußverbots nach § 1 Abs. 3
Satz 1 BeschFG 1996 stellenden Frage, ob es sich bei dem
vorangegangenen Vertrag um einen "befristeten Arbeitsvertrag nach Abs.
1" gehandelt hat. Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals kommt
es allerdings maßgeblich auf den Parteiwillen an, nicht auf das
objektive Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG
1996 (vgl. etwa 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - BAGE 96, 155 = AP
BeschFG 1996 § 1 Nr. 7, zu IV 2 a der Gründe mwN). Eine
allein auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 BeschFG 1996 abstellende Betrachtungsweise wäre mit dem
Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Sie würde dazu
führen, daß § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 als
Rechtfertigungsgrund für die Befristung eines Folgevertrages
regelmäßig bereits dann ausschiede, wenn nur bei dem
vorhergehenden Vertrag die Zeitgrenzen des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996
eingehalten waren. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers,
im Anschluß an Sachgrundbefristungen sachgrundlose Befristungen
nach dem BeschFG zu ermöglichen. Im Rahmen der 2. Alternative des
Anschlußverbots des § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 ist daher
auf den Parteiwillen abzustellen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die
Frage der Wirksamkeit der im Folgevertrag vereinbarten Befristung.
Für diese ist nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen der
Befristungskontrolle das objektive Vorliegen des Rechtfertigungsgrunds
bei Vertragsschluß maßgeblich. Für die Rechtfertigung
einer Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 genügt es
daher, wenn dessen zeitliche Grenzen eingehalten sind und ein
Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 nicht vorliegt (5.
Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen). Aus diesem Grund handelt ein Arbeitgeber entgegen
der Auffassung der Revision auch nicht allein deshalb treuwidrig
(§ 242 BGB), weil er sich zur Rechtfertigung der Befristung auf
§ 1 Abs. 1 BeschFG 1996 beruft, obwohl im Arbeitsvertrag ein
Sachgrund genannt ist.
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2. Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit nach dem BeschFG auch nicht einzelvertraglich ausgeschlossen.
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Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 kann vertraglich
ausgeschlossen werden. § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 ermöglicht als
einseitig zwingende gesetzliche Vorschrift die Vereinbarung einer
für den Arbeitnehmer günstigeren Regelung (BAG 15. August
2001 - 7 AZR 274/00 - nv., zu III der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR
241/01 - aaO). Eine solche Abbedingung kann sowohl ausdrücklich
als auch konkludent erfolgen. An einen konkludenten Ausschluß der
Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 ist vor allem dann zu
denken, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers
dahin verstehen darf, daß die Befristung ausschließlich auf
einen bestimmten Sachgrund gestützt werden und von dessen Bestehen
abhängig sein soll. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles
entscheidend. Die Benennung eines Sachgrundes kann hierbei ein
wesentliches Indiz darstellen. Sie allein reicht allerdings noch nicht
aus, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung solle damit
ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch
zusätzliche Umstände hinzutreten. Ob die Anwendbarkeit des
§ 1 Abs. 1 BeschFG 1996 vertraglich abbedungen wurde, ist im
Einzelfall durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln
(BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - aaO).
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a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe sich mit
der Angabe des Sachgrundes im Arbeitsvertrag nicht dahin gebunden,
andere Befristungsgründe auch dann nicht geltend zu machen, wenn
sich herausstellen sollte, daß der im Arbeitsvertrag angegebene
Sachgrund zur Rechtfertigung der Befristung nicht geeignet sei.
Für die Klägerin sei bei Abschluß des letzten
Arbeitsvertrags erkennbar gewesen, daß die Beklagte nur einen
befristeten Vertrag habe abschließen und das
Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1999 beenden wollen. Daher habe
- für die Klägerin erkennbar - die Befristung im Vordergrund
gestanden und nicht die Angabe des Befristungsgrundes. Die
Klägerin habe daher davon ausgehen müssen, daß die
Beklagte die Befristung zunächst auf den angegebenen Sachgrund
stützte, sich jedoch ggf. auch auf andere Gründe zur
Rechtfertigung der Befristung berufen würde.
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b) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem
Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 1998 liegen sog. nichttypische
Willenserklärungen zugrunde, deren Auslegung durch das Gericht der
Tatsacheninstanz revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft
werden kann, ob es die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133,
157 BGB) richtig angewandt, gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verstoßen, den für die Auslegung
maßgeblichen Tatsachenstoff vollständig verwertet oder eine
gebotene Auslegung unterlassen hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Mai
1992 - 9 AZR 27/91 - AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB § 74 Nr.
54, zu 1 der Gründe; 8. April 1992 - 7 AZR 135/91 - AP BGB §
620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 146 = EzA BGB § 620 Nr. 115, zu
II 2 a der Gründe; 18. Februar 1992 - 9 AZR 611/90 - AP TVG §
4 Ausschlußfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 98, zu II 2 c der Gründe mwN). Solche
Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst
nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner
Würdigung zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, daß
allein durch die Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag die
Befristungsmöglichkeit nach dem BeschFG nicht abbedungen ist.
Weitere Anhaltspunkte, die für eine Abbedingung sprechen
könnten, sind nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht
vorgetragen.
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3. Die Befristung ist auch nicht wegen Überschreitung der
Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren unwirksam. Die Dauer von
zwei Jahren wurde nicht überschritten. Der Vertrag hatte nur eine
Vertragslaufzeit von einem Jahr. Der vorangegangene Vertrag war nicht
nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet. Deshalb ist die Laufzeit
dieses Vertrags bei der Berechnung der Höchstbefristungsdauer nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 nicht zu berücksichtigen. Aus
demselben Grund scheidet ein Verstoß gegen das
Anschlußverbot in § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 aus.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 ist bis zur Gesamtdauer von
zwei Jahren die höchstens dreimalige Verlängerung eines
befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Die Befristung nach Abs. 1
ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten
oder zu einem vorhergehenden befristeten Arbeitsvertrag nach Abs. 1 mit
demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (§
1 Abs. 3 BeschFG 1996). An einen aus anderen Gründen befristeten
Arbeitsvertrag kann sich jedoch eine Befristung nach § 1 Abs. 1
BeschFG 1996 anschließen (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - BAGE
95, 186 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2, zu B IV 2 der Gründe).
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b) Der dem Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 1998 vorangegangene
Arbeitsvertrag vom 27. November 1997 war weder unbefristet noch nach
§ 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet.
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aa) Der vorhergehende Vertrag war kein unbefristeter Arbeitsvertrag
iSd. § 1 Abs. 3 BeschFG 1996, weil die vereinbarte Befristung
unwirksam war und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden
ist. Vielmehr gilt die Befristung vom 27. November 1997 nach § 1
Abs. 5 Satz 2 BeschFG 1996 iVm. § 7 KSchG als von Anfang an
wirksam. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag
vom 27. November 1997 vereinbarten Befristung nicht innerhalb von drei
Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende am 31. Dezember 1998 gem.
§ 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG 1996 gerichtlich geltend gemacht. Dies
hat zur Folge, daß die Klägerin auch bei der
Überprüfung der nachfolgenden, auf § 1 Abs. 1 BeschFG
1996 gestützten Befristung nicht einwenden kann, das
Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 sei verletzt,
weil die im vorhergehenden Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung
unwirksam gewesen sei und deshalb bei Abschluß des
Arbeitsvertrags vom 8. Oktober 1998 ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden habe (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR
98/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr.
24, zu A II 2 a der Gründe mwN).
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bb) Der Arbeitsvertrag vom 27. November 1997 war nicht nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet.
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Ein nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeter Arbeitsvertrag iSd.
§ 1 Abs. 3 BeschFG 1996 liegt vor, wenn die Parteien die
Befristung hierauf stützen wollten. Ob dies der Fall ist, ist im
Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Das
Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob der Arbeitsvertrag vom
27. November 1997 nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet war und
demzufolge die Auslegung dieses Vertrags unterlassen. Dies erfordert
jedoch keine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Landesarbeitsgericht. Der Senat kann die unterbliebene Auslegung selbst
vornehmen, weil das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen
Tatsachen festgestellt hat und weiterer Sachvortrag der Parteien dazu
nicht zu erwarten ist (vgl. BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT
§ 55 Nr. 3, zu II 3 a der Gründe; 28. Februar 1991 - 8 AZR
89/90 - BAGE 67, 279 = AP ZPO § 550 Nr. 21).
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Im Arbeitsvertrag vom 27. November 1997 ist ein Sachgrund für die
Befristung genannt, nämlich die "Einführung der SAP/R3". Dies
spricht dafür, daß die Parteien der Befristung diesen
Sachgrund zugrunde legen wollten. Tatsachen dafür, daß die
Befristung nach dem Willen der Vertragsparteien statt dessen oder
zusätzlich auf § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 gestützt werden
sollte, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin, die für
das Vorliegen der Voraussetzungen des Anschlußverbots
darlegungspflichtig ist (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - BAGE 95,
186 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2, zu B IV 3 a, c, dd der
Gründe), nicht vorgetragen. Die Klägerin macht nur geltend,
der im Arbeitsvertrag vom 27. November 1997 genannte Sachgrund habe
nicht bestanden.
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II. Somit kann dahingestellt bleiben, ob für die Befristung auch ein Sachgrund gegeben war oder nicht.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Dörner Gräfl Linsenmaier
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Nottelmann Hökenschnieder