BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.1.2002, 7 AZR 611/00
Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit
Leitsätze
Das andernfalls auf Grund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende
Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann befristet
verlängert werden, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der
personellen Kontinuität der Betriebsarbeit geeignet und
erforderlich ist.
Tenor
Die
Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2000 - 16 Sa 998/99 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 28. April 1998 geendet hat.
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Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dem von der Stadt
Frankfurt die "Hilfe zur Arbeit" gemäß §§ 18 bis
20 BSHG übertragen ist. Er beschäftigt
Sozialhilfeempfänger und Langzeitarbeitslose, um diesen die
Wiedereingliederung in den sog. ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die
hierbei geschlossenen Arbeitsverträge werden regelmäßig
befristet, da die Sozialhilfe in Form der "Hilfe zur Arbeit" in aller
Regel nicht auf Dauer geleistet wird. Der hohe Anteil befristet
beschäftigter Arbeitnehmer - Mitte Juni 1999 standen von rund
1.236 Arbeitnehmern des Beklagten 1.080 in einem befristeten
Arbeitsverhältnis - führte in den Jahren 1990 bis 1998
wiederholt dazu, daß infolge des ständigen Ausscheidens
befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder bereits
während der regelmäßigen Amtszeit ein neuer Betriebsrat
gewählt werden mußte.
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Nachdem der Kläger beim Beklagten zunächst vom 1. März
1993 bis 31. Mai 1993 als Mitarbeiter in der Orientierungsphase
beschäftigt war, schlossen die Parteien am 25. Mai 1993 einen
befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als
Schlossereiarbeiter für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis zum 31.
August 1994. Im April 1994 wurde der Kläger in den Betriebsrat
gewählt. Noch vor dem 31. August 1994 erfuhr er, daß der
Beklagte bereit war, ihn entsprechend einem vom Kläger gestellten
Antrag befristet bis zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats
weiterzubeschäftigen. Nachdem der Kläger über den 31.
August 1994 hinaus weiter gearbeitet hatte, legten die Parteien unter
dem 22. September 1994 schriftlich einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag
nieder. Danach endet das Arbeitsverhältnis "mit Ablauf der
Amtszeit des Herrn K. als Betriebsrat".
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Bei den Anfang April 1998 durchgeführten Betriebsratswahlen wurde
der Kläger erneut gewählt. Mit Schreiben vom 7. April 1998
teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß am 28. April 1998
die Amtszeit des Betriebsrats und damit auch sein
Arbeitsverhältnis ende. Am 24. April 1998 erklärten neun
Betriebsratsmitglieder, darunter der Kläger, ihren "Rücktritt
aus dem alten Betriebsrat". Noch am gleichen Tag teilte der Beklagte
dem Kläger mit, daß damit auch sein Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des 24. April 1998 ende.
5
Mit der am 27. April 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat
der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses
geltend gemacht. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 22.
September 1994 nicht nur auf die Amtszeit des 1994 gewählten
Betriebsrats, sondern auf die gesamte Tätigkeit des Klägers
als Betriebsratsmitglied abgestellt. Außerdem sei die Befristung
mangels eines sachlichen Grundes unwirksam.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 28.
April 1998 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht;
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2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) den
Beklagten zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen
als Schlossereiarbeiter weiterzubeschäftigen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung vom 22. September
1994 habe lediglich an die Amtszeit des 1994 gewählten
Betriebsrats angeknüpft. Die Vereinbarung sei wirksam. Sie sei nur
erfolgt, um die personelle Kontinuität und Funktionsfähigkeit
des Betriebsrats zu gewährleisten. Nachdem der Kläger im
Rahmen des Programms "Hilfe zur Arbeit" auf einem zeitlich befristet
subventionierten Arbeitsplatz eingestellt gewesen sei, sei ein
unbefristeter Arbeitsvertrag nicht in Betracht gekommen. Im
übrigen wäre ein unbefristeter Vertrag wegen Verstoßes
gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG ohnehin
unwirksam gewesen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien bestand nicht über den 28.
April 1998 hinaus fort. Es hat auf Grund der in der
Nachtragsvereinbarung vom 22. September 1994 getroffenen Abrede
spätestens am 28. April 1998 geendet. Der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses zwischen dem 24. und 28. April 1998 ist nicht
Gegenstand des Rechtsstreits. Es kam daher nicht darauf an, ob das
Arbeitsverhältnis bereits durch den "Rücktritt" des
Klägers aus dem Betriebsrat am 24. April 1998 geendet hat.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
insbesondere ausgeführt, die Auslegung der von den Parteien unter
dem 22. September 1994 geschlossenen Vereinbarung ergebe, daß das
Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt enden sollte, zu dem der
Kläger nicht mehr Mitglied des im April 1994 gewählten
Betriebsrats war. Die in der Nachtragsvereinbarung vom 22. September
1994 getroffene Befristungsvereinbarung halte der Befristungskontrolle
stand. Die Befristung sei durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Es
entspreche der gesetzgeberisch gewollten Kontinuität der
Betriebsratsarbeit, wenn das befristete Arbeitsverhältnis eines
Betriebsratsmitglieds einvernehmlich bis zum Ablauf der Amtszeit des
Betriebsrats verlängert werde. Nachdem der Beklagte in
Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben
Arbeitsverhältnisse wie das des Klägers wegen der
vorübergehenden Natur der "Hilfe zur Arbeit" (§ 19 Abs. 1
Satz 3 BSHG) grundsätzlich befristet schließe, habe er eine
Kontinuität der Betriebsratsarbeit nur durch die erfolgte
Befristung erreichen können. Entgegen der Auffassung des
Klägers sei nach dem 31. August 1994 kein unbefristetes
Arbeitsverhältnis nach § 625 BGB entstanden. Für §
625 BGB sei kein Raum, wenn es, wie vorliegend, vor oder nach dem
Auslaufen des Vertrags zu einer Vereinbarung über die
Verlängerung des Arbeitsverhältnisses komme.
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II. Diese Begründung hält in ihren tragenden Teilen der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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1. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der
Verlängerungsvereinbarung vom 22. September 1994 ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Bei der Vereinbarung vom 22. September 1994 handelt es sich um einen
nichttypischen Vertrag. Die Auslegung von nichttypischen Verträgen
und Willenserklärungen ist in erster Linie Sache der
Tatsachengerichte und in der Revision nur eingeschränkt
überprüfbar. Der Überprüfung durch das
Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über
die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB)
richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff
vollständig verwertet wurde (vgl. BAG 24. April 1996 - 7 AZR
719/95 - BAGE 83, 60, 62 ff. = AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 180, zu I 1 b der Gründe; 28. Februar 1998 - 2
AZR 279/97 - BAGE 88, 131, 138 = AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 195, zu II 4 a der Gründe; 20. Mai 1999 - 6 AZR
601/97 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 32 = EzA TVG
Stationierungskräfte Nr. 5, zu II 1 b aa der Gründe mwN).
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b) Diesem Prüfungsmaßstab hält das Urteil des
Landesarbeitsgerichts stand. Die Revision hat nicht aufgezeigt, warum
die Auslegung des Vertrags durch das Landesarbeitsgericht in dem oben
beschriebenen Sinne fehlerhaft sein soll. Vielmehr sind die
Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Befristung des
Arbeitsvertrags bis zum Ablauf der im April 1998 endenden Amtszeit des
Betriebsrats zutreffend. Wie das Landesarbeitsgericht ausgeführt
hat, haben die Parteien mit der Formulierung "Ablauf der Amtszeit des
Herrn K. als Betriebsrat" ersichtlich an die gesetzliche Regelung
angeknüpft. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erlischt die
Mitgliedschaft im Betriebsrat durch den Ablauf der Amtszeit. Die
regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt
gemäß § 21 Satz 1 BetrVG vier Jahre. Danach endet sie.
Mit dem Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats beginnt
gemäß § 21 Satz 2 2. Alt. BetrVG die Amtszeit eines neu
gewählten Betriebsrats. Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats
wird durch die Wahl eines neuen Betriebsrats nicht verlängert. Die
Mitgliedschaft des Klägers in dem 1994 gewählten Betriebsrat
endete daher spätestens mit dem Ablauf von dessen
regelmäßiger Amtszeit. Zutreffend hat das
Landesarbeitsgericht auch erkannt, daß der Sinn und Zweck der
Verlängerungsvereinbarung vom 22. September 1994 nicht darin
besteht, dem Kläger die Möglichkeit einer langfristigen
Beschäftigung zu verschaffen, sofern er nur erneut in den
Betriebsrat gewählt wird, sondern daß es darum ging, die
personelle Kontinuität des 1994 gewählten Betriebsrats
für dessen Amtszeit zu ermöglichen.
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2. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die
Nachtragsvereinbarung vom 22. September 1994 halte der gebotenen
Befristungskontrolle stand, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbarung -
wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - um eine Zweckbefristung
oder um die Kombination einer auflösenden Bedingung (Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit Ausscheiden des Klägers aus dem
Betriebsrat vor Ablauf von dessen regelmäßiger Amtszeit) mit
einer zeitlichen Höchstbefristung (Beendigung des
Arbeitsverhältnisses spätestens mit Ablauf der
regelmäßigen Amtszeit des Betriebsrats am 28. April 1998)
handelt. Denn in jedem Fall bedurfte die Vereinbarung zu ihrer
Wirksamkeit eines Sachgrunds. Dieser liegt, wie das
Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise ausgeführt hat, vor. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats handelt es sich bei dem Begriff des sachlichen Grunds zur
Rechtfertigung einer Befristung um einen unbestimmten Rechtsbegriff,
der einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung
unterliegt. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen
eines Sachgrunds kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft
werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze bzw.
Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände des
Einzelfalls übersehen worden sind (vgl. etwa BAG 24. April 1996 -
7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 64 = AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 180, zu I 3 a der Gründe; 26. August 1998 - 7
AZR 349/97 - BAGE 89, 345, 347 = AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 203, zu III 1 der Gründe; 3. November 1999 - 7
AZR 846/98 - AP BAT SR 2y § 2 Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166,
zu 1 der Gründe). Diesem Überprüfungsmaßstab
hält die Begründung des Landesarbeitsgerichts stand.
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a) Die vom Beklagten zur Rechtfertigung der Befristungsvereinbarung
geltend gemachte und vom Landesarbeitsgericht als Sachgrund
grundsätzlich anerkannte Wahrung der personellen Kontinuität
des Betriebsrats ist allerdings bisher von der Rechtsprechung nicht als
Sachgrund für eine Befristung entwickelt worden. Die bislang von
der Rechtsprechung anerkannten Befristungstatbestände sind jedoch
nicht abschließend. Vielmehr ist dann, wenn eine nahtlose
Einordnung in die anerkannten Typen von Befristungsgründen nicht
möglich ist, zu prüfen, ob nach den
Wertungsmaßstäben der bisherigen Rechtsprechung ein
sachlicher Grund für eine Befristung anzunehmen ist (vgl. etwa BAG
28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - BAGE 52, 122, 128 ff. = AP BGB § 620
Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 101, zu II 2 b der Gründe). Dabei
beschränken sich die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit
anerkannten Sachgründe nicht auf Fallgestaltungen, in denen ein
lediglich vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers besteht. Vielmehr hat die Rechtsprechung zur
Rechtfertigung von Befristungen auch ganz anders geartete
Sachgründe, wie etwa die Erprobung, einen spezifischen
Verschleiß, den gerichtlichen Vergleich, den sozialen
Überbrückungszweck oder uU die zeitlich befristete Arbeits-
oder Aufenthaltserlaubnis des Arbeitnehmers anerkannt (vgl. seit 1.
Januar 2001 auch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 TzBfG).
Gemeinsam ist den durchaus unterschiedlichen Fallgestaltungen jedoch
ein rechtlich anerkennenswertes Interesse - meist des Arbeitgebers -
daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die
rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines befristeten
Arbeitsverhältnisses zu wählen.
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b) Hiervon ausgehend widerspricht es nicht den
Wertungsmaßstäben der Rechtsprechung, das Interesse des
Arbeitgebers an der personellen Kontinuität des Betriebsrats
grundsätzlich als Sachgrund für die Befristung des
Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds anzuerkennen. Wie
insbesondere in § 15 Abs. 1, 4 und 5 KSchG zum Ausdruck kommt,
erachtet der Gesetzgeber die personelle Kontinuität des
Betriebsrats als schützenswert. Zweck des § 15 KSchG ist
nämlich nicht nur, die Betriebsratsmitglieder verstärkt vor
Kündigungen zu schützen, sondern auch die Stetigkeit der
Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern,
daß diese als Ganzes für die Dauer ihrer Wahlperiode in
ihrer personellen Zusammensetzung möglichst unverändert
erhalten bleibt (BAG 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP BGB § 620
Bedingung Nr. 9 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 4, zu B II 2 f cc
der Gründe; 17. Februar 1983 - 2 AZR 481/81 - BAGE 41, 391, 402 f.
= AP KSchG 1969 § 15 Nr. 14, zu B IV 2 der Gründe mwN). Diese
personelle Kontinuität des Betriebsrats ist für den
Arbeitgeber auch nicht lediglich ein Drittinteresse. Vielmehr hat er
selbst ein berechtigtes Interesse an der Funktionsfähigkeit eines
in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrats sowie daran, daß nicht
durch ein vermeidbares Ausscheiden der Betriebsratsmitglieder aus dem
Betrieb und dem Betriebsrat bereits während dessen Amtszeit
kostspielige Neuwahlen erforderlich werden. Dieses Interesse des
Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, einen Sachgrund für
eine Befristung abzugeben.
22
Allerdings muß die Befristung des Arbeitsverhältnisses des
Betriebsratsmitglieds geeignet und erforderlich sein, um die personelle
Kontinuität des Betriebsrats zu wahren. Erforderlich ist sie nur,
wenn ohne den Abschluß des befristeten Arbeitsvertrags das
Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied enden würde.
Befindet sich daher das Betriebsratsmitglied bereits in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis, ist die Befristung
regelmäßig nicht erforderlich, um die personelle
Kontinuität des Betriebsrats zu sichern. Die nachträgliche
Befristung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses eines
Betriebsratsmitglieds kann daher grundsätzlich nicht mit dem
Argument der personellen Kontinuität begründet werden.
Zumindest erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Befristung
bestehen ferner dann, wenn der Arbeitgeber ohne Beeinträchtigung
seiner betrieblichen Interessen die personelle Kontinuität der
Betriebsratsarbeit durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem
Betriebsratsmitglied in gleicher Weise sichern könnte wie durch
einen nur befristeten. Dem könnte allenfalls entgegengehalten
werden, der im Hinblick auf die Betriebsratstätigkeit erfolgende
Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrags verstoße gegen
das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.
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c) Hiernach hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen,
die Befristungsabrede in der Nachtragsvereinbarung vom 22. September
1994 sei sachlich gerechtfertigt. Die Vereinbarung diente unstreitig
der Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats. Der
Beklagte hatte hieran zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein
berechtigtes Interesse. Dies wird besonders daran deutlich, daß
in den Jahren 1990 bis 1998 infolge des ständigen Ausscheidens
befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder wiederholt
vorzeitig ein neuer Betriebsrat gewählt werden mußte. Die
Begrenzung des Arbeitsverhältnisses auf die Amtszeit des
Betriebsrats war zur Sicherung von dessen personeller Kontinuität
auch erforderlich.
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aa) Der Kläger befand sich bei Abschluß der
Verlängerungsvereinbarung nicht etwa bereits in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis. Wie das Landesarbeitsgericht
zutreffend erkannt hat, war zwischen den Parteien nach dem 31. August
1994 kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 625 BGB
entstanden. Voraussetzung hierfür wäre, daß nach diesem
Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis mit Wissen des Beklagten und ohne
dessen unverzüglichen Widerspruch fortgesetzt worden wäre.
Dies war nicht der Fall. Ein beachtlicher Widerspruch iSv. § 625
BGB liegt ua. dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich
macht, daß durch die Weiterbeschäftigung kein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet werden soll
(vgl. BAG 8. März 1962 - 2 AZR 497/61 - BAGE 12, 328, 335 f. = AP
BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 22, zu II 1 der
Gründe; 23. April 1980 - 5 AZR 49/78 - BAGE 33, 41, 100 = AP KSchG
1969 § 15 Nr. 8, zu II 3 der Gründe; vgl. auch 30. November
1984 - 7 AZR 539/83 - AP MTV Ausbildung § 22 Nr. 1, zu B II 2 der
Gründe). Dies hatte der Beklagte vorliegend getan. Der Kläger
hatte bereits vor dem 31. August 1994 erfahren, daß seine
Weiterbeschäftigung nicht unbefristet, sondern bis zum Ablauf der
Amtszeit des Betriebsrats erfolgen sollte.
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bb) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, daß
jedenfalls unter den vorliegenden Umständen dem Interesse an der
Kontinuität der Betriebsratsarbeit nur durch den Abschluß
eines befristeten, nicht dagegen durch den Abschluß eines
unbefristeten Arbeitsvertrags Rechnung getragen werden konnte. Dem
Abschluß eines unbefristeten Vertrags standen nämlich
dringende betriebliche Interessen entgegen. Für den Kläger
stand ein Dauerarbeitsplatz nicht zur Verfügung. Vielmehr
gehörte er zu den Beschäftigten, deren
Arbeitsverhältnisse angesichts der vorübergehenden Natur der
Sozialhilfemaßnahmen in Form der "Hilfe zur Arbeit" (vgl. §
19 Abs. 1 Satz 3 BSHG) befristet abzuschließen waren (vgl. BAG 7.
Juli 1999 - 7 AZR 661/97 - BAGE 92, 125, 128 = AP BGB § 620
Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 216, zu I 2 der Gründe; 22.
März 2000 - 7 AZR 824/98 - BAGE 94, 138, 141 = AP BGB § 620
Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 222, zu IV 2 der Gründe). Unter
diesen Umständen kam daher für den Beklagten der
Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger
bereits aus betrieblichen Gründen nicht in Betracht. Es kam daher
nicht darauf an, ob der Abschluß eines unbefristeten
Arbeitsvertrags, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, gegen das
Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen
hätte und nach § 134 BGB unwirksam gewesen wäre.
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3. Eine Auslauffrist war vorliegend auch dann nicht einzuhalten, wenn
mit dem Landesarbeitsgericht davon ausgegangen wird, es habe sich um
eine Zweckbefristung gehandelt. Denn dem Kläger mußte nach
der vertraglichen Vereinbarung klar sein, daß sein
Arbeitsverhältnis spätestens am 28. April 1998 mit Ablauf der
regelmäßigen Amtszeit des im April 1994 gewählten
Betriebsrats enden würde.
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III. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete echte Hilfsantrag fiel dem Senat nicht zur Entscheidung an.
28
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
29
Dörner Steckhan Linsenmaier
30
P. Haeusgen Olga Berger