BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.4.2002, 7 AZR 40/01
Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei vorgezogener Altersrente
Leitsätze
Maßgeblich für die Berechnung der Dreijahresfrist des §
41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ist nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres,
sondern der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens.
Tenor
Die
Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Brandenburg vom 21. November 2000 - 1 Sa 445/00 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf
Grund Vereinbarung am 30. Juni 2000 geendet hat oder bis zum 30. Juni
2002 fortbesteht.
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Der im Juni 1937 geborene Kläger stand bei der Beklagten bzw.
deren Rechtsvorgängerin seit März 1965 in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis. Dieses wurde mit Vertrag vom 24. April 1995 auf
eine neue Grundlage gestellt. Nach Nr. 13.4. dieses Vertrags endet das
Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats, in dem
der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet. In einer am 29. Juni 1998
geschlossenen "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag" vereinbarten die
Parteien unter anderem:
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"1) Beide Parteien sind sich darüber einig, daß der o.g.
Arbeitsvertrag zwischen der M. bzw. der S. GmbH vom 24. 04. 1995 zum
30. 06. 2000 beendet wird.
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2) Herr J. wird ab diesem Zeitpunkt (Vollendung des 63. Lebensjahres)
Altersrente (Rente) beziehen und somit aus dem Unternehmen ausscheiden."
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Mit der am 31. Januar 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat
sich der Kläger gegen die Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2000 gewandt. Gemäß
§ 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI (in der vom 1. Januar 1998 bis 31.
Dezember 1999 geltenden Fassung; seit 1. Januar 2000 § 41 Satz 2
SGB VI) bestehe sein Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung seines
65. Lebensjahres im Juni 2002 fort, denn die Zusatzvereinbarung vom 29.
Juni 1998 sei nicht innerhalb von drei Jahren vor Vollendung seines 65.
Lebensjahres geschlossen worden. Der Kläger hat - soweit für
das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt
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festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 29. Juni 1998 nicht zum
30. Juni 2000 beendet wird.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsverhältnis habe auf Grund der Zusatzvereinbarung vom
29. Juni 1998 am 30. Juni 2000 geendet. Ein Fall des § 41 Abs. 4
Satz 2 SGB VI liege nicht vor, da die Zusatzvereinbarung innerhalb von
drei Jahren vor dem vereinbarten Ausscheiden geschlossen worden sei.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Die
Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu
Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht nicht
nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI über den 30. Juni 2000 hinaus
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers fort.
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A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1
ZPO erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger gerichtlicher
Feststellung ist gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage bereits
deshalb erforderlich ist, um zu verhindern, daß nach § 1
Abs. 5 Satz 2 BeschFG (in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Fassung; seit dem § 17 Satz 2 TzBfG) iVm. § 7
KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als wirksam gilt
oder ob die Drei-Wochen-Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG
(jetzt: § 17 Satz 1 TzBfG) auf die in § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB
VI normierte Fiktion keine Anwendung findet. Denn nachdem sich die
Beklagte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2000
berühmt, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, den
Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt
hinaus gerichtlich feststellen zu lassen.
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B. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der
Parteien hat auf Grund der Zusatzvereinbarung vom 29. Juni 1998 am 30.
Juni 2000 geendet. Diese Vereinbarung gilt nicht nach § 41 Abs. 4
Satz 2 SGB VI als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres des
Klägers abgeschlossen. Denn sie wurde innerhalb der in § 41
Abs. 4 Satz 2 SGB VI vorgesehenen Dreijahresfrist geschlossen.
Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist, wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht die Vollendung des
65. Lebensjahres, sondern der vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens.
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I. Nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in der vorliegend
maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Zusatzvereinbarung vom 29. Juni
1998 geltenden Fassung vom 6. April 1998 (BGBl. I S 688) gilt eine
Vereinbarung, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines
Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem
der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen
Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die
Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, daß
die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist.
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1. Anders als § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in der vom 1. Januar 1992
bis 31. Juli 1994 geltenden Fassung vom 18. Dezember 1989 (vgl. dazu
BAG 1. Dezember 1993 - 7 AZR 428/93 - BAGE 75, 166 = AP SGB VI §
41 Nr. 4) erklärt § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI (in der vom 1.
August 1994 bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) bzw. § 41
Abs. 4 Satz 2 SGB VI (in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999
geltenden Fassung) bestimmte wegen vorgezogener Altersrente
geschlossene Beendigungsvereinbarungen nicht für unwirksam,
sondern normiert eine gesetzliche Fiktion. Die Bestimmung verbietet die
Vereinbarung einer vorgezogenen Altersgrenze nicht, sondern fingiert
unter den in ihr genannten Voraussetzungen die Abrede eines
späteren Ausscheidens. Allerdings wirkt die Fiktion, wie es in
§ 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ausdrücklich heißt, "dem
Arbeitnehmer gegenüber" und damit lediglich einseitig. Der
Arbeitgeber kann sich somit auf die Fiktion nicht berufen. Vielmehr
wird durch § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI die Entscheidungsfreiheit des
Arbeitnehmers über sein Ausscheiden in den Fällen
gewährleistet, in denen er diese Entscheidungsfreiheit nicht
innerhalb des in § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI genannten
Dreijahreszeitraumes betätigt hat. § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI
begründet damit eine Wahlfreiheit des Arbeitnehmers. Die Fiktion
der erst auf die Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossenen
Ausscheidensvereinbarung tritt nur ein, wenn sich der Arbeitnehmer auf
diese beruft. Dabei verlangt die vorliegende Fallgestaltung keine
Entscheidung, ob es hierfür eine - und ggf. welche - zeitliche
Grenze und/oder eine bestimmte Form gibt, denn der Kläger hat sich
bereits vor dem vereinbarten Ausscheidenstermin im Klageweg auf §
41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI berufen.
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2. Nach § 41 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI tritt die
Fiktion nicht ein, wenn "die Vereinbarung innerhalb der letzten drei
Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer
bestätigt worden ist". Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
erkannt hat, ist hierbei nicht auf die Vollendung des 65. Lebensjahres,
sondern auf den vereinbarten Zeitpunkt der Beendigung abzustellen.
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a) Bereits der Wortlaut und der sprachliche Kontext sprechen für
das vom Landesarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis. Denn der
Ausdruck "vor diesem Zeitpunkt" im letzten Halbsatz des § 41 Abs.
4 Satz 2 SGB VI bezieht sich sprachlich erkennbar auf den im ersten
Halbsatz genannten "Zeitpunkt", der nach der Vereinbarung für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist. Hätte der
Gesetzgeber für die Ermittlung des Dreijahreszeitraums auf die
Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen wollen, so hätte es
näher gelegen, den Ausdruck "Vollendung des 65. Lebensjahres"
erneut aufzugreifen und auf diese Weise den Bezugspunkt des
Dreijahreszeitraums zu bestimmen.
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b) Die Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte
führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar erscheinen die
Gesetzesmaterialien nicht eindeutig. Insgesamt sprechen sie jedoch eher
dafür, daß auch nach dem Willen des historischen
Gesetzgebers maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des
Dreijahreszeitraums nicht das 65. Lebensjahr, sondern der Zeitpunkt des
möglichen Ausscheidens sein sollte. So ist zwar in dem Bericht des
Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 28. Juni 1994
(BT-Drucks. 12/8145) auf Seite 2 als mehrheitliche "Lösung" der
letzte Halbsatz des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI dahin formuliert,
daß die Vereinbarung "innerhalb der letzten drei Jahre vor dem
65. Lebensjahr abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt
worden" sein muß. Gleichwohl wurde dann aber in den
Beschlüssen des Ausschusses im letzten Halbsatz des zu
ändernden § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI nicht das 65. Lebensjahr
genannt, sondern die jetzige gesetzliche Formulierung gewählt
(BT-Drucks. 12/8145 S 4). Außerdem war es jedenfalls nach dem von
den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU sowie der FDP eingebrachten
Gesetzentwurf die erklärte Absicht, inhaltlich die vor dem 1.
Januar 1992 geltende Regelung des Art. 6 § 5 Abs. 2 des
Rentenreformgesetzes 1972 wieder in Kraft zu setzen (BT-Drucks. 12/8040
S 2, 4, 5). Diese Regelung stellte jedoch für den
Dreijahreszeitraum zweifelsfrei nicht auf die Vollendung des 65.
Lebensjahres, sondern auf den Zeitpunkt ab, in dem der Arbeitnehmer vor
Vollendung des 65. Lebensjahres erstmals den Antrag auf Altersruhegeld
der gesetzlichen Rentenversicherung stellen konnte.
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c) Letztlich entscheidend für die Auslegung war jedoch der Sinn
und Zweck der gesetzlichen Regelung. § 41 Abs. 4 Satz 2 (bzw. bis
31. Dezember 1997 Satz 3) SGB VI will wie bereits die
Vorgängernormen (Art. 6 § 5 Abs. 2 RRG 1972 und § 41
Abs. 4 SGB VI in der bis 31. Juli 1994 geltenden Fassung) die
Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers sichern, Altersruhegeld zu
beziehen oder weiterzuarbeiten. Der Arbeitnehmer soll den Zeitpunkt
seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis entsprechend seiner
Leistungsfähigkeit, seiner persönlichen Lebensplanung und
seiner individuellen Bedürfnisse und Interessen selbst bestimmen
können. Hierbei sollen die zeitlichen Anforderungen des § 41
Abs. 4 Satz 2 SGB VI gewährleisten, daß der Arbeitnehmer
seine Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt trifft, in dem er deren
Tragweite und Auswirkungen richtig abschätzen kann (vgl. BAG 1.
Dezember 1993 - 7 AZR 428/93 - BAGE 75, 166 = AP SGB VI § 41 Nr.
4, zu B II 4 a und b der Gründe). Sinn und Zweck der in § 41
Abs. 4 Satz 2 SGB VI festgelegten Dreijahresgrenze ist somit, dem
Arbeitnehmer relativ zeitnah die Abschätzung der Folgen seines
Ausscheidens zu ermöglichen. Daher ist es konsequent, für die
Berechnung des Dreijahreszeitraums eben auf diesen Zeitpunkt des
Ausscheidens und nicht auf die Vollendung des 65. Lebensjahres
abzustellen. Darüber hinaus würde das vom Kläger
beanspruchte Verständnis des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI auch
zu sachwidrigen, vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigten
Ergebnissen führen. Denn nach diesem Verständnis wären
alle Vereinbarungen, die vor Vollendung des 62. Lebensjahres über
ein Ausscheiden wegen der Inanspruchnahme von vorgezogenem
Altersruhegeld geschlossen werden, der einseitigen Fiktion des §
41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ausgesetzt. Auch Aufhebungsverträge, die
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Vollendung des 60.
Lebensjahres anläßlich der Möglichkeit, vorgezogenes
Altersruhegeld zu beziehen, geschlossen werden, wären hiervon
betroffen. Selbst eine den Mangel beseitigende Bestätigung durch
den Arbeitnehmer wäre vor der Vollendung seines 62. Lebensjahres
nicht möglich. Vielmehr bliebe das rechtliche Schicksal der
Ausscheidensvereinbarung selbst nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers
offen.
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II. Hiernach gilt vorliegend die mit der Zusatzvereinbarung vom 29.
Juni 1998 zwischen den Parteien zum 30. Juni 2000 getroffene
Ausscheidensvereinbarung nicht nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI als
auf die Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers geschlossen.
Denn zwar handelt es sich um eine Vereinbarung, welche die Beendigung
zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Kläger vor Vollendung
seines 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann. Die
Vereinbarung wurde jedoch innerhalb von drei Jahren vor dem
vereinbarten Ausscheidenszeitpunkt geschlossen. Damit war die
Dreijahresfrist des § 41 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI
gewahrt.
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III. Nachdem der Kläger seine Feststellungsklage
ausschließlich auf die Fiktion des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI
gestützt und die Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung vom 29. Juni
1998 nicht bestritten hat, kann dahinstehen, ob eine wegen der
Möglichkeit der Inanspruchnahme von vorgezogenem Altersruhegeld
innerhalb von drei Jahren vor dem Ausscheidenszeitpunkt geschlossene
oder vom Arbeitnehmer bestätigte Ausscheidensvereinbarung zu ihrer
Wirksamkeit darüber hinaus noch eines sie rechtfertigenden
Sachgrundes bedarf.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Dörner Gräfl Linsenmaier
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Knapp G. Güner