BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.8.2002, 7 AZR 372/01
Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistenten - § 90 PersVG BB
Leitsätze
1. § 90 Abs 2 LPVG Brandenburg (Juris: PersVG BB) normiert die
kraft Gesetzes eintretende Verlängerung befristeter
Arbeitsverhältnisse von Personalratsmitgliedern im
Hochschulbereich.
2. Die Frist des § 1 Abs 5 Satz 1 BeschFG zur gerichtlichen
Geltendmachung der Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung wird erst
mit Ablauf des kraft Gesetzes verlängerten
Arbeitsverhältnisses in Lauf gesetzt.
3. Es bleibt dahingestellt, ob § 90 Abs 2 LPVG Brandenburg (Juris:
PersVG BB) mit den Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes vereinbar
oder nach Art 31 GG unwirksam ist.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 16. Januar 2001 - 2 Sa 585/00 -
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. September 2000 geendet hat.
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Der Kläger war beim beklagten Land an der Brandenburgischen
Technischen Universität Cottbus (BTU) vom 1. Oktober 1993 bis 30.
September 2000 als wissenschaftlicher Assistent beschäftigt.
Zunächst wurde er mit Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1993 befristet
für die Zeit bis zum 30. September 1996 "als wissenschaftlicher
Assistent gemäß §§ 47 und 48 HRG" eingestellt.
Nach dem Vertrag hatte er wissenschaftliche Dienstleistungen in
Forschung und Lehre zu erbringen und es gab die Beschäftigung
Gelegenheit zur Promotion. Mit am 6. Mai/13. Juni 1996 geschlossenen
Änderungsvertrag wurde das Arbeitsverhältnis um drei Jahre
bis zum 30. September 1999 verlängert. Der Kläger wurde
weiterhin vertragsgerecht als wissenschaftlicher Assistent
beschäftigt. Der Kläger war Mitglied des an der BTU
gebildeten Personalrats für das wissenschaftliche Personal. Er war
nicht freigestellt. Mit Schreiben an die Personalabteilung der BTU vom
22. September 1998 verlangte der Kläger die Verlängerung
seines Anstellungsvertrags nach § 90 Abs. 2 LPVG Brandenburg. Mit
Schreiben vom 7. Mai 1999 teilte die Kanzlerin der BTU dem Kläger
mit:
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"Sehr geehrter Herr G.,
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hierdurch teile ich Ihnen mit, dass Ihr Arbeitsverhältnis
gemäß § 90 Absatz 2 Personalvertretungsgesetz des
Landes Brandenburg (BbgPersVG) bis zum 30.09.2000 fortbesteht, sofern
Ihre Mitgliedschaft im Personalrat bis zum Ablauf des befristeten
Arbeitsvertrages am 30.09.1999 andauert.
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Das Arbeitsverhältnis wird nicht vertraglich verlängert, sondern besteht lediglich kraft Gesetzes fort.
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Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen."
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Der Kläger wurde über den 30. September 1999 bis zum 30. September 2000 weiter beschäftigt.
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Mit seiner am 30. Mai 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat
sich der Kläger gegen die Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2000 gewandt. Er ist der
Auffassung, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2
HRG (in der bis 22. Februar 2002 geltenden Fassung, aF) für die
befristeten Arbeitsverhältnisse von wissenschaftlichen Assistenten
geltende zeitliche Höchstgrenze von sechs Jahren sei
überschritten. Die letzte befristete Verlängerung des
Vertrags könne nicht auf § 90 Abs. 2 LPVG Brandenburg
gestützt werden. Diese Bestimmung sei wegen Verstoßes gegen
zwingendes Bundesrecht unwirksam.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht zum 30. September
2000 endet,
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2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger über den 30.
September 2000 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des
vorliegenden Verfahrens als wissenschaftlichen Assistenten
weiterzubeschäftigen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land
beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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A. Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt mit ihr die in
§ 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG (in der vom 1. Oktober 1996 bis 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung; seitdem: § 17 Satz 1 TzBfG)
vorgesehene gerichtliche Feststellung, sein Arbeitsverhältnis habe
nicht auf Grund Befristung am 30. September 2000 geendet. Gegenstand
der Feststellungsklage ist damit nur die Frage, ob das
Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet hat. Dagegen bildet
eine etwa bereits früher eingetretene Beendigung des
Arbeitsverhältnisses keinen selbständigen Streitgegenstand
des Verfahrens.
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B. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der
Parteien hat spätestens am 30. September 2000 geendet. Die Frage,
ob es bereits am 30. September 1999 geendet und danach nur noch als
faktisches Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, konnte
dahinstehen. Auch kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits
nicht darauf an, ob § 90 Abs. 2 LPVG Brandenburg wirksam oder
wegen Verstoßes gegen zwingendes Bundesrecht unwirksam ist. Die
Klage ist sowohl im Falle der Wirksamkeit als auch im Falle der
Unwirksamkeit der landesrechtlichen Bestimmung unbegründet.
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I. Nach § 90 Abs. 2 LPVG Brandenburg bleiben die befristeten
Arbeitsverhältnisse der Mitglieder von Personalräten im
Hochschulbereich "unbeschadet der vereinbarten Befristung für die
Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis bestanden hätte,
höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres". Diese
landesrechtliche Bestimmung ist verfassungsrechtlich nicht
unbedenklich. Es spricht manches dafür, daß sie mit
zwingendem Bundesrecht unvereinbar und daher gemäß Art. 31
GG unwirksam ist. Die im Hochschulrahmengesetz enthaltenen Bestimmungen
über die Befristung der Arbeitsverhältnisse - ua. - von
wissenschaftlichen Assistenten und über die Möglichkeiten der
Verlängerung dürften ein in sich geschlossenes,
abschließendes und zwingendes Regelungssystem darstellen, das
keinen Raum läßt für abweichendes Landesrecht (vgl. zur
entsprechenden Problematik des § 57 c HRG aF - für das in
§ 57 a Satz 1 HRG aF genannte Personal, insbesondere BAG 14.
Februar 1996 - 7 AZR 613/95 - BAGE 82, 173 ff. = AP HRG § 57 c Nr.
4). Hierfür spricht insbesondere auch § 48 Abs. 1 Satz 4 HRG
aF, der abgesehen von den in § 50 Abs. 3 HRG aF genannten
Fällen eine weitere Verlängerung des schon einmal
gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 HRG aF
verlängerten Vertrags eines wissenschaftlichen Assistenten
ausdrücklich für nicht zulässig erklärt. § 48
Abs. 1 Satz 4 HRG aF dürfte entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts nicht nur die vertragliche, sondern jegliche im
Hochschulrahmengesetz nicht vorgesehene weitere Verlängerung
erfassen. Vieles spricht dafür, daß § 90 Abs. 2 LPVG
Brandenburg eine derartige, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 4
HRG aF nicht zulässige Verlängerung normiert. Denn ohne
Rücksicht auf die im Hochschulrahmengesetz genannten zeitlichen
Grenzen bestimmt die landesgesetzliche Norm den Fortbestand der
Arbeitsverhältnisse befristet beschäftigter Mitglieder von
Personalräten im Hochschulbereich und macht die Verlängerung
nicht von den im Hochschulrahmengesetz genannten Voraussetzungen
abhängig. Insbesondere setzt § 90 Abs. 2 LPVG Brandenburg
anders als § 50 Abs. 4 iVm. Abs. 3 HRG (in den vom 22. Dezember
1990 bis 24. August 1998 geltenden Fassungen), bzw. § 50 Abs. 4
iVm. Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 HRG aF keine Freistellung des
Personalratsmitglieds voraus.
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II. Der Senat mußte vorliegend die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 90 Abs. 2 LPVG Brandenburg
nicht abschließend beurteilen und keine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG zur
Vereinbarkeit der jüngeren, am 17. September 1993 in Kraft
getretenen landesrechtlichen Bestimmung mit dem damals bereits
geltenden Hochschulrahmengesetz herbeiführen (vgl. zur Begrenzung
des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts auf diese
zeitliche Abfolge von Bundes- und Landesrecht BVerfG 6. Oktober 1959 -
1 BvL 13/58 - BVerfGE 10, 124, 127 f.; BAG 14. Februar 1996 - 7 AZR
613/95 - BAGE 82, 173 ff. = AP HRG § 57 c Nr. 4, zu II 4 der
Gründe).
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1. Ein Gericht darf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG nur einholen, wenn es für die
Endentscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Gültigkeit eines
von dem erkennenden Gericht für verfassungswidrig gehaltenen
Gesetzes ankommt. Eine Vorlage ist nur zulässig, wenn im
Ausgangsverfahren der Tenor der Entscheidung bei Gültigkeit der
fraglichen Norm anders lauten müßte als bei deren
Ungültigkeit (vgl. etwa BVerfG 20. April 1989 - 1 BvL 7/88 -
BVerfGE 80, 96, 100 f.).
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2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist die Klage im Falle
der Unwirksamkeit des § 90 Abs. 2 LPVG Brandenburg ebenso
abzuweisen wie im Falle der Wirksamkeit.
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a) Im Falle der - vom Kläger behaupteten - Unwirksamkeit des
§ 90 Abs. 2 LPVG Brandenburg fehlt es ab 1. Oktober 1999 an einer
rechtlichen Grundlage für die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses der Parteien. Dieses bestand nur noch als
faktisches fort. Von diesem faktischen Arbeitsverhältnis konnte
sich das beklagte Land jederzeit lösen.
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aa) Entgegen der Auffassung des Klägers bestand das
Arbeitsverhältnis über den 30. September 1999 hinaus nicht
auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung fort. Wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, haben die Parteien keine
vertragliche Vereinbarung über die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses über den 30. September 1999 hinaus
geschlossen. Es fehlt an den hierfür erforderlichen
übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen
Willenserklärungen. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger
hat nicht dargetan, wann und wie eine für das beklagte Land
vertretungsberechtigte Person eine Willenserklärung abgegeben hat,
die auf den Abschluß eines Fortsetzungsvertrags über den 30.
September 1999 hinaus gerichtet war. Vielmehr ergibt sich aus dem
Schreiben des beklagten Landes vom 7. Mai 1999 völlig
unmißverständlich, daß das beklagte Land eine
Vereinbarung über die vertragliche Verlängerung des
Arbeitsverhältnisses gerade nicht schließen wollte. Denn
dort heißt es ausdrücklich: "Das Arbeitsverhältnis wird
nicht vertraglich verlängert, sondern besteht lediglich kraft
Gesetzes fort". Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß von
Seiten des beklagten Landes zu einem späteren Zeitpunkt,
insbesondere anläßlich der tatsächlichen
Weiterbeschäftigung nach dem 30. September 1999 eine andere
Erklärung abgegeben worden wäre.
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bb) Wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend
erkannt hat, ist zwischen den Parteien nach dem 30. September 1999 kein
unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 625 BGB entstanden.
Voraussetzung hierfür wäre, daß nach diesem Zeitpunkt
das Arbeitsverhältnis mit Wissen des beklagten Landes und ohne
dessen unverzüglichen Widerspruch fortgesetzt worden wäre.
Dies war nicht der Fall. Ein beachtlicher Widerspruch iSv. § 625
BGB liegt ua. dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich
macht, daß durch die Weiterbeschäftigung kein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet werden soll
(BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 230 = EzA BGB § 620 Nr. 185, zu II 2 c aa der
Gründe mwN). Dies hatte das beklagte Land getan, indem es dem
Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 1999 mitgeteilt hatte, daß
das Arbeitsverhältnis gemäß § 90 Abs. 2 LPVG
Brandenburg bis zum 30. September 2000 fortbestehe und darüber
hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen seien.
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cc) Der Kläger kann sich im Falle der Unwirksamkeit des § 90
Abs. 2 LPVG Brandenburg nicht darauf berufen, bereits die Befristung
zum 30. September 1999 sei unwirksam gewesen. Denn in diesem Fall gilt
diese Befristung gemäß § 7 KSchG iVm. § 1 Abs. 5
Satz 2 BeschFG als rechtswirksam, da sie vom Kläger nicht
innerhalb der Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG gerichtlich
angegriffen wurde. Die dreiwöchige Klagefrist wurde in diesem Fall
mit Ablauf der Befristung am 30. September 1999 in Lauf gesetzt und
durch die am 29. Mai 2000 erhobene Klage nicht gewahrt.
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b) Im Falle der - vom beklagten Land behaupteten - Wirksamkeit des
§ 90 Abs. 2 LPVG Brandenburg war die Verlängerung der
Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bis zum 30.
September 2000 gesetzlich gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis
hat zu diesem Zeitpunkt kraft landesgesetzlich normierter
Verlängerung geendet. Allerdings kann in diesem Fall die
Befristung zum 30. September 1999 noch einer Befristungskontrolle
unterworfen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im Falle des
§ 57 c Abs. 6 Nr. 6 HRG aF BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 825/98 -
AP HRG § 57 b Nr. 26 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 25, zu
II 1 der Gründe). Die Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG ist
nicht versäumt. Im Fall der wirksamen, auf Grund Gesetzes
erfolgten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.
Oktober 2000 wurde die Drei-Wochen-Frist erst zu diesem Zeitpunkt in
Lauf gesetzt und durch die bereits am 29. Mai 2000 erhobene Klage
gewahrt.
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aa) Die Befristung zum 30. September 1999 war nach § 48 Abs. 1
Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 HRG aF wirksam. § 48 Abs. 1 Satz 1 und
2 iVm. Abs. 3 Satz 1 und 2 HRG aF normieren für die
Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Assistenten einen
besonderen funktionsbezogenen Befristungsgrund (vgl. BAG 27. Juni 2001
- 7 AZR 443/00 - AP HRG § 48 Nr. 2 = EzA BGB § 620
Hochschulen Nr. 30, zu I der Gründe mwN). Die hierfür
erforderlichen materiellen und formellen Voraussetzungen (vgl. dazu
zuletzt BAG 26. Juni 2002 - 7 AZR 87/01 - nv.) sind vorliegend gegeben.
Der Kläger war auf Grund des Arbeitsvertrags vom 1. Oktober 1993
wissenschaftlicher Assistent iSv. § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3
Satz 1 HRG aF. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Der
hiernach gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2
HRG aF wirksam befristete Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1993 wurde
durch den Vertrag vom 6. Mai/13. Juni 1996 gemäß § 48
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 HRG aF wirksam bis zum 30. September
1999 verlängert.
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bb) Im Falle der Wirksamkeit des § 90 Abs. 2 LPVG Brandenburg
scheitert die Befristung zum 30. September 2000 nicht etwa an §
61, § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg. Die kraft Gesetzes
eintretende befristete Verlängerung unterfällt nicht dem
Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG
Brandenburg. Bei einer von Gesetzes wegen erfolgenden Verlängerung
des befristeten Vertrags ist für eine Mitwirkung des Personalrats
kein Raum.
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C. Der Weiterbeschäftigungsantrag fiel dem Senat nicht zur
Entscheidung an. Der Antrag ist ersichtlich nur für den Fall des
Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellt und außerdem nur
auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Rechtsstreits gerichtet.
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D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Dörner Linsenmaier
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zugleich für die wegen Urlaubs
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an der Unterschrift verhinderten
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Richterin Gräf
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Bea Willms