BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 14.8.2002, 7 ABR 29/01
Troncverwendung - Sachmittelkosten des Betriebsrats
Leitsätze
Die Verwendung des Troncaufkommens einer Spielbank in
Schleswig-Holstein zur Begleichung von Sachmittelkosten des
Betriebsrats verstößt gegen das Umlageverbot in § 41
BetrVG und ist deshalb unzulässig.
Tenor
Die
Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17. Mai 2001 - 4 TaBV
45/00 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin
berechtigt ist, Kosten für Sachmittel des Betriebsrats einem Tronc
zu entnehmen.
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Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Spielbank. Der
Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin
stellte dem Betriebsrat im Jahr 2000 Büromaterial im Wert von DM
654,12 (= Euro 334,45) zur Verfügung. Diesen Betrag entnahm sie
dem bei ihr eingerichteten Tronc. Zur Verwendung des Tronc verhält
sich § 3 der von der Arbeitgeberin aufgestellten
"Rahmen-Arbeitsbedingungen Casino-Stadtzentrum Schenefeld KG", die sie
einzelvertraglich mit den Arbeitnehmern vereinbart hat. Darin
heißt es:
§ 3
3
Troncverwendung
4
1. Die Gesellschaft hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Troncabgabe
zu leisten ist, zur Deckung aller Personalaufwendungen für alle
Mitarbeiter, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind, zu
verwalten und zu verwenden.
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2. Personalaufwendungen in diesem Sinne sind sämtliche
Vergütungen und Leistungen, die im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses an, bzw. für die Arbeitnehmer
(einschließlich sämtlicher Personalnebenkosten und
betrieblicher Leistungen) gezahlt werden. Personalaufwendungen sind
auch Kosten für Fremdleistungen, die üblicherweise im
Zusammenhang mit einem Spielcasino anfallen, aber von Dritten erbracht
werden.
..."
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Ferner ist in § 5 Spielbankgesetz Schleswig-Holstein (SpielbankG SH) vom 29. Dezember 1995 (GVBl. 1996, 78) bestimmt:
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"Tronc, Troncabgabe
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(1) Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank
oder das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der
Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc)
zuzuführen.
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(2) Auf die Summe der Tronceinnahmen ist eine Troncabgabe für
gemeinnützige Zwecke zu leisten. Die Innenministerin oder der
Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin
oder dem Minister für Finanzen und Energie die Höhe der
Troncabgabe durch Verordnung zu regeln. Der Abgabesatz kann
entsprechend der Höhe der Tronceinnahmen abgestuft werden; er darf
10 % der Einnahmen nicht übersteigen.
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(3) Das Spielbankunternehmen hat den Tronc zu verwalten. Es hat die
Troncabgabe im Einvernehmen mit der Innenministerin oder dem
Innenminister für gemeinnützige Zwecke und die verbleibenden
Beträge für das Personal zu verwenden."
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Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin mehrfach auf, durch seine
Tätigkeit entstehende Sachmittelkosten nicht aus dem Tronc zu
bestreiten und den entnommenen Betrag dem Tronc wieder zuzuführen.
Dem kam die Arbeitgeberin nicht nach. Daraufhin leitete der Betriebsrat
das vorliegende Beschlußverfahren ein.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Verwendung der
Tronceinnahmen für Sachmittel des Betriebsrats verstoße
gegen das Umlageverbot in § 41 BetrVG. Nach § 5 Abs. 3
SpielbankG SH dürften aus dem Troncaufkommen nur
Personalaufwendungen bestritten werden. Dazu gehörten
Sachmittelkosten nicht.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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1. festzustellen, daß die Beteiligte zu 2) nicht befugt ist,
durch den Antragsteller oder einzelne Betriebsratsmitglieder
verursachte Sachmittelkosten dem Tronc zu entnehmen,
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2. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Tronc entnommene DM 654,12
für Materialkosten des Betriebsrats dem Tronc wieder
zuzuführen.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Ob die Tronc-einnahmen zur Begleichung von Sachmittelkosten des
Betriebsrats verwendet werden dürfen, könne nicht im Rahmen
einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit geklärt werden.
Vielmehr sei es Sache der einzelnen Arbeitnehmer, gegen die mit der
Entnahme verbundene Kürzung ihrer Vergütung durch eine
unzulässige Verwendung des Troncaufkommens vorzugehen. Im
übrigen seien Sachmittelkosten des Betriebsrats Aufwendungen
für das Personal iSv. § 5 Abs. 3 SpielbankG SH.
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Die Vorinstanzen haben den Anträgen des Betriebsrats entsprochen.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die
Zurückweisung der Anträge. Der Betriebsrat beantragt, die
Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht
hat den Anträgen zu Recht stattgegeben. Die Arbeitgeberin ist
nicht berechtigt, Kosten für Sachmittel, die durch die
Tätigkeit des Betriebsrats oder eines seiner Mitglieder verursacht
werden, dem Tronc zu entnehmen. Die Entnahme verstößt gegen
das Umlageverbot in § 41 BetrVG. Der Betriebsrat kann nicht nur
die entsprechende Feststellung begehren, sondern von der Arbeitgeberin
in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die
Rückführung der im Jahr 2000 für Sachmittel des
Betriebsrats entnommenen Beträge an den Tronc verlangen.
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I. Die Anträge sind zulässig.
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1. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich entgegen der
Auffassung der Arbeitgeberin um eine betriebsverfassungsrechtliche
Streitigkeit. Der Betriebsrat macht gegenüber der Arbeitgeberin
geltend, gegen das Umlageverbot in § 41 BetrVG verstoßen und
damit ihm zustehende Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz verletzt
zu haben. Dies ist eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz
iSv. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.
21
2. Der Betriebsrat ist zur Geltendmachung der von ihm in Anspruch genommenen Rechte antragsbefugt.
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In betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten gemäß
§ 2 a, §§ 80 ff. ArbGG ist die Antragsbefugnis gegeben,
wenn die den Streitgegenstand betreffenden Normen des
Betriebsverfassungsgesetzes der antragstellenden Person oder Stelle
eine eigene Rechtsposition einräumen, die es ihr erlaubt, mittels
eines Antrags Rechtsschutz zu begehren (BAG 30. Oktober 1986 - 6 ABR
52/83 - BAGE 53, 279 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 6, zu B II 2 b der
Gründe; 23. Februar 1988 - 1 ABR 75/86 - AP ArbGG 1979 § 81
Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 13, zu C I 1 der Gründe).
Diese Voraussetzungen sind für beide Anträge gegeben. Der
Betriebsrat verlangt mit dem Antrag zu 1) die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses, an dem er selbst beteiligt ist (BAG 5. Mai
1992 - 1 ABR 1/92 - NZA 1992, 1089, zu B III 1 a aa der Gründe).
Dieses Rechtsverhältnis betrifft das aus §§ 40, 41
BetrVG resultierende Schuldverhältnis der Beteiligten. Aus diesem
gesetzlichen Schuldverhältnis leitet sich auch die Antragsbefugnis
des Betriebsrats für den mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten
Anspruch ab.
23
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin dienen die Regelungen in
§§ 40, 41 BetrVG über die Pflicht des Arbeitgebers, die
Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen und das Verbot,
Beiträge der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats zu
erheben, nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmer. Sie sollen vielmehr
auch die Ehrenamtlichkeit der Betriebsratstätigkeit und die
Unabhängigkeit des Betriebsrats sicherstellen (GK-BetrVG/Wiese
BetrVG Bd. 1 6. Aufl., § 41 Rn. 3, § 40 Rn. 6;
Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 41 Rn. 8;
Galperin/Löwisch BetrVG Bd. 1 6. Aufl. § 41 Rn. 1; BVerwG 10.
Oktober 1990 - 6 P 22/88 - AP LPVG NW § 41 Nr. 1, zu II der
Gründe). Das in § 41 BetrVG normierte Umlageverbot richtet
sich als betriebsverfassungsrechtliche Vorschrift an alle
betriebsverfassungsrechtlichen Organe und ist deshalb von Betriebsrat
und Arbeitgeber zu beachten (Galperin/Löwisch aaO § 41 Rn. 1;
GK-BetrVG/Wiese aaO § 41 Rn. 3). Die Bestimmung räumt daher
dem Betriebsrat eine eigenständige, gegenüber dem Arbeitgeber
durchsetzbare betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition ein. Denn
durch die Erhebung einer nach § 41 BetrVG unzulässigen Umlage
wird die nach § 40 BetrVG zwingend vorgeschriebene
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers umgangen und die
betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Betriebsrats berührt.
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3. Für den Antrag zu 1) besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse. Durch diesen Antrag soll
unabhängig von der Troncentnahme im Jahr 2000 auch für die
Zukunft die zwischen den Beteiligten nach wie vor streitige Frage
geklärt werden, ob die Arbeitgeberin das Troncaufkommen zur
Deckung von Sachmittelkosten des Betriebsrats verwenden darf.
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4. Der Antrag zu 2) ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Der Antrag ist auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtet,
nicht auf Zahlung an den Betriebsrat oder einen Dritten. Der
Betriebsrat begehrt nicht die Leistung einer Geldsumme an eine von der
Arbeitgeberin verschiedene Person. Das ergibt sich schon daraus,
daß das Troncaufkommen, dem der entnommene Betrag wieder
zugeführt werden soll, im Eigentum der Arbeitgeberin steht (BAG
28. April 1993 - 4 AZR 329/92 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 16 = EzA
BGB § 611 Croupier Nr. 2, zu II 3 d aa der Gründe; 3.
März 1999 - 5 AZR 363/98 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 21 = EzA
BGB § 611 Croupier Nr. 5, zu II 1 b der Gründe). Die
Arbeitgeberin soll verpflichtet werden, einen
betriebsverfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, indem sie die zur
Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats entnommenen
Beträge dem Tronc wieder zuführt. Zwar bezeichnen weder der
Antrag noch die Begründung, durch welche konkreten Handlungen, zB
durch Überweisung auf ein gesondert geführtes Konto, durch
interne Umbuchung oder durch Einzahlung in eine Barkasse, die
Arbeitgeberin die Rückführung an den Tronc bewerkstelligen
soll. Deshalb ist der Antrag jedoch nicht unbestimmt iSv. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Arbeitgeberin ist erkennbar, was von ihr
verlangt wird. Gegebenenfalls hat sie den Betrag in gleicher Weise an
den Tronc zurückzuführen wie sie ihn im Jahr 2000 entnommen
hat. Die Erfüllung des Anspruchs ist dementsprechend in einem
Vollstreckungsverfahren überprüfbar.
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II. Die Anträge sind begründet. Die Arbeitgeberin ist nicht
berechtigt, die Kosten für Sachmittel des Betriebsrats aus dem
Tronc zu bestreiten. Diese Vorgehensweise ist mit dem Umlageverbot in
§ 41 BetrVG nicht vereinbar. Die Arbeitgeberin ist daher
verpflichtet, den im Jahr 2000 entnommenen Betrag von 654,12 DM (=
334,45 Euro) an den Tronc zurückzuführen.
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1. Die Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats aus dem
Troncaufkommen verstößt gegen das Umlageverbot in § 41
BetrVG. Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung und Leistung von
Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats
unzulässig. Zwar ist das Troncaufkommen nicht Eigentum der
Arbeitnehmer. Nach § 5 Abs. 1 SpielbankG SH sind die Zuwendungen
der Spielbankbesucher dem Tronc zuzuführen. Sie werden damit
Eigentum der Spielbank (BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 76/89 - AP BetrVG
1972 § 41 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 41 Nr. 1, zu B I 2 der
Gründe; 3. März 1999 - 5 AZR 363/98 - AP BGB § 611
Croupier Nr. 21 = EzA BGB § 611 Croupier Nr. 5, zu II 1 a der
Gründe). Die Arbeitgeberin verfügt daher durch die Verwendung
des Troncaufkommens nicht unmittelbar über das Vermögen der
Arbeitnehmer, sondern über ihr eigenes Vermögen. Eine
Leistung aus dem Vermögen der Arbeitnehmer iSv. § 41 BetrVG
liegt jedoch auch dann vor, wenn das Troncaufkommen nicht
rechtmäßig verwendet wird. Denn dadurch werden die
Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auskehrung des Tronc gekürzt
(BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 76/89 - AP BetrVG 1972 § 41 Nr. 1 = EzA
BetrVG 1972 § 41 Nr. 1, zu B I 2 der Gründe; 28. April 1993 -
4 AZR 329/92 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 16 = EzA BGB § 611
Croupier Nr. 2, zu II 3 d aa der Gründe).
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So verhält es sich im Streitfall. Die Arbeitgeberin verwendet den
Tronc nicht rechtmäßig, wenn sie daraus die Sachmittel
für den Betriebsrat begleicht. Sie ist weder nach § 5 Abs. 3
Satz 2 SpielbankG SH noch nach § 3 ihrer Rahmen-Arbeitsbedingungen
berechtigt, Sachmittelkosten des Betriebsrats aus dem Tronc zu
bestreiten.
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a) Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SpielbankG SH hat das
Spielbankunternehmen den Tronc zu verwalten. Es hat nach § 5 Abs.
3 Satz 2 SpielbankG SH eine Troncabgabe für gemeinnützige
Zwecke zu leisten und die verbleibenden Beträge für das
Personal zu verwenden. Kosten für Sachmittel des Betriebsrats sind
keine Aufwendungen für das Personal im Sinne dieser Bestimmung.
Dies ergibt die Auslegung des § 5 SpielbankG SH.
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aa) Der Wortlaut der Norm läßt keinen sicheren Schluß
darauf zu, was der Landesgesetzgeber unter "Verwendung für das
Personal" verstanden hat. Der Begriff ist weit gefaßt.
Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in seiner bisherigen
Rechtsprechung zu vergleichbaren Bestimmungen in Spielbankgesetzen
anderer Bundesländer unter Aufwendungen für das Personal alle
Aufwendungen verstanden, die durch die Beschäftigung von Personal
verursacht werden (24. Juli 1991 - 7 ABR 76/89 - AP BetrVG 1972 §
41 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 41 Nr. 1, zu § 7 SpielbG NW) und
die den Arbeitnehmern zugute kommen (11. März 1998 - 5 AZR 69/97 -
und - 5 AZR 567/96 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 19 und Nr. 20, zu
§ 7 SpielbG NW). Dazu zählen neben den Arbeitsentgelten zB
die Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der
Arbeitgeberanteile (30. Juni 1966 - 5 AZR 256/65 - BAGE 19, 14, zu 3 a
der Gründe, zu § 7 der SpielbankVO vom 27. Juli 1938), die
Beiträge zur Pflegeversicherung (3. März 1999 - 5 AZR 363/98
- AP BGB § 611 Croupier Nr. 21, zu II 2 und 4 der Gründe, zu
§ 6 SpielbankG Rheinland-Pfalz; 11. März 1998 - 5 AZR 454/96
- nv., zu I der Gründe, zu § 7 SpielCaVO Berlin) und zur
gesetzlichen Unfallversicherung (1. März 1989 - 4 AZR 639/88 - AP
BGB § 611 Croupier Nr. 14 = EzA BGB § 611 Croupier Nr. 1, zu
§ 6 SpielbankG Berlin), die Beiträge zur betrieblichen
Altersversorgung einschließlich der Leistungen zur
Insolvenzsicherung (11. März 1998 - 5 AZR 69/97 - aaO, zu B I der
Gründe), der Annahmeverzugslohn (28. April 1993 - 4 AZR 329/92 -
AP BGB § 611 Croupier Nr. 16 = EzA BGB § 611 Croupier Nr. 2,
zu II 3 d aa der Gründe, zu § 7 Hess. SpielbG) und die
Vergütungsansprüche der Betriebsratsmitglieder (24. Juli 1991
- 7 ABR 76/89 - AP BetrVG 1972 § 41 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 §
41 Nr. 1, zu B II 2 b aa der Gründe, zu § 7 SpielbG NW).
Für § 5 Abs. 3 Satz 1 SpielbankG SH gilt nichts anderes.
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bb) Trotz des weitgefaßten Wortlauts der Bestimmung gehören
Sachmittelkosten des Betriebsrats - anders als die Personalkosten der
in den Betriebsrat gewählten Arbeitnehmer - nicht zu den
Aufwendungen für das Personal iSd. § 5 Abs. 3 Satz 2
SpielbankG SH. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Durch die
landesrechtlichen Vorschriften über die Troncverwendung wird der
Arbeitgeber von der ihn sonst typischerweise treffenden
Vergütungspflicht freigestellt (BAG 1. März 1989 - 4 AZR
639/88 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 14 = EzA BGB § 611
Croupier Nr. 1). Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, die
Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer aus Zuwendungen der
Spielbankbesucher, die diese in der Regel den Arbeitnehmern zukommen
lassen wollen, zu begleichen. Dieser Verwendungszweck gebietet es,
Aufwendungen "für das Personal" iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2
SpielbankG SH auf solche Aufwendungen zu begrenzen, die den
Arbeitnehmern unmittelbar oder wenigstens mittelbar zugute kommen,
indem sie das Vermögen der Arbeitnehmer erhöhen oder eigene
Aufwendungen ersparen. Dies ist bei Aufwendungen für Sachmittel
des Betriebsrats nicht der Fall. Diese Aufwendungen sind erforderlich,
um die sachgerechte Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen
Aufgaben des Betriebsrats zu ermöglichen. Zwar dient die
Erfüllung der nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehenden
Aufgaben durch den Betriebsrat den Interessen der Arbeitnehmer. Das
bedeutet aber nicht, daß die dadurch verursachten Kosten für
Sachmittel als Aufwendungen für das Personal iSv. § 5 Abs. 3
Satz 2 SpielbankG SH anzusehen sind.
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b) Die in § 3 Abs. 2 der von der Arbeitgeberin geschaffenen und
mit den Arbeitnehmern arbeitsvertraglich vereinbarten
Rahmen-Arbeitsbedingungen enthaltene Definition des Begriffs der
Personalaufwendungen rechtfertigt keine andere Beurteilung. § 5
Abs. 3 Satz 2 SpielbankG SH regelt die Verwendung des Troncaufkommens
abschließend und zwingend. Von dieser Zweckbestimmung kann die
Arbeitgeberin weder einseitig noch durch Vereinbarung mit ihren
Arbeitnehmern abweichen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob
Sachmittelkosten des Betriebsrats als Personalaufwendungen im Sinne der
Rahmen-Arbeitsbedingungen angesehen werden könnten.
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2. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den im Jahr 2000 für
Sachmittelkosten des Betriebsrats entnommenen Betrag dem Tronc wieder
zuzuführen. Dies ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
analog.
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In entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann
derjenige, dessen rechtlich geschützte Interessen von einem
anderen beeinträchtigt werden, von diesem die Beseitigung der
fortdauernden Beeinträchtigung verlangen (sog. quasinegatorischer
Beseitigungsanspruch). Zu den rechtlich geschützten Interessen in
diesem Sinne gehören Rechtsgüter, die durch ein Schutzgesetz
im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB geschützt sind (vgl. etwa BGH
13. März 1998 - V ZR 190/97 - LM § 1004 BGB Nr. 234, zu II 2
a der Gründe; 18. Januar 1952 - I ZR 87/51 - LM § 812 BGB Nr.
6, mwN). § 41 BetrVG ist ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2
BGB. Das darin normierte Umlageverbot dient dem Schutz der
Unabhängigkeit des Betriebsrats. Dieses rechtlich geschützte
Interesse des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin durch die
unzulässige Entnahme des Betrags von 654,12 DM zur Begleichung von
Sachmittelkosten des Betriebsrats beeinträchtigt. Die
Arbeitgeberin ist daher verpflichtet, diese von ihr verursachte
Beeinträchtigung zu beseitigen und den rechtmäßigen,
den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechenden Zustand
wiederherzustellen. Dies hat dadurch zu geschehen, daß sie den
entnommenen Betrag dem Tronc wieder zuführt.
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Dies steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts. Zwar hat der Erste Senat des
Bundesarbeitsgerichts einen auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
gestützten Anspruch des Betriebsrats auf Rückerstattung von
Beträgen, die der Arbeitgeber dem Tronc unter Verletzung
tariflicher Bestimmungen entnommen hatte, verneint (16. Juli 1985 - 1
ABR 9/83 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 17 = EzA BetrVG
1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 9). Darum geht es jedoch
im Streitfall nicht, sondern um die Beseitigung eines
betriebsverfassungswidrigen Zustands entsprechend §§ 1004,
823 Abs. 2 BGB.
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Dörner Gräfl Linsenmaier
38
Willms W. Bea