BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 26.6.2002, 6 AZR 50/00
Übereinstimmend erklärte Erledigung der Hauptsache / Direktionsrecht - Beschäftigungsort
Tenor
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
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I. Die Parteien haben darüber gestritten, an welchem Ort die
Klägerin ihre Arbeitsleistung zu erbringen hatte. Die
Klägerin schloß am 5. April 1990 mit dem Land Berlin -
vertreten durch das Bezirksamt Kreuzberg von Berlin - einen
schriftlichen, vorformulierten Arbeitsvertrag. Danach wurde sie "vom 1.
April 1990 an im Bereich des Bezirksamtes Kreuzberg von Berlin auf
unbestimmte Zeit für eine Beschäftigung als
vollbeschäftigte Schwimmeistergehilfin eingestellt". Auf das
Arbeitsverhältnis fand auf Grund vertraglichen Einbezugs der
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Klägerin
wurde durchgehend im Spreewaldbad in Berlin-Kreuzberg eingesetzt.
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Durch das Berliner Bäder-Anstaltsgesetz vom 29. September 1995
(GVBl. Berlin 1995, 617) wurde die Beklagte als rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet. Nach § 13 des
Gesetzes gingen die Arbeitsverhältnisse der in den Berliner
Schwimmbädern beschäftigten Arbeitnehmer - darunter das der
Klägerin - mit Wirkung vom 1. Januar 1996 auf die Beklagte
über.
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Im Jahr 1998 setzte die Beklagte die Klägerin mehrere Wochen in
Schwimmbädern außerhalb des Bezirks Kreuzberg ein. Die
Klägerin hielt dies für vertragswidrig und forderte die
Beklagte auf zu erklären, daß sie solche Einsätze
künftig unterlassen werde. Das lehnte die Beklagte ab.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt
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festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, sie auf
einen Arbeitsplatz außerhalb des Bereichs des Bezirksamtes
Kreuzberg von Berlin umzusetzen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint,
arbeitsvertraglich sei mit der Klägerin nicht ausschließlich
der Bereich des Bezirksamtes Kreuzberg als Einsatzort vereinbart
worden. Ihre Versetzungsbefugnis ergebe sich aus § 12 BAT.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage ohne Einschränkung stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht
festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre
Arbeitsleistung dauerhaft außerhalb Kreuzbergs innerhalb Berlins
zu erbringen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom
Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 9. Dezember 1999
zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag weiterverfolgt, die
Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis der
Parteien ist mittlerweile beendet. Im Hinblick darauf haben beide
Parteien den Rechtsstreit mit widerstreitenden Kostenanträgen
für erledigt erklärt.
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II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
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1. Nach beidseitiger Erledigungserklärung ist die
Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach
billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist der mutmaßliche
Ausgang des Rechtsstreits maßgebend. Auf Grund des bisherigen
Sach- und Streitstands wäre bei streitiger Entscheidung der
zulässigen Revision stattzugeben gewesen.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitsvertrag der Parteien dahin
ausgelegt, daß durch die Einstellung "im Bereich des Bezirksamtes
Kreuzberg von Berlin" die möglichen Einsatzorte geographisch auf
den Bezirk Kreuzberg beschränkt worden seien. Es könne auch
nicht angenommen werden, daß mit der allgemeinen
Versetzungsklausel des § 12 BAT die Festlegung des im
Arbeitsvertrag konkret genannten Einsatzbereichs wieder
vollständig habe aufgehoben werden sollen. Aus ihr folge daher
nur, daß die Klägerin innerhalb Kreuzbergs dauerhaft in
sämtlichen Schwimmbädern habe eingesetzt werden können
und vorübergehend ihre Dienste auch in Schwimmbädern
außerhalb Kreuzbergs habe erbringen müssen.
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3. Mit Recht hat die Revision gerügt, das Landesarbeitsgericht
habe den Arbeitsvertrag fehlerhaft ausgelegt. Ob die von der Revision
dafür vorgebrachten Gründe zutreffen, ist ohne Bedeutung.
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a) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts konnte in der
Revisionsinstanz ohne Einschränkung überprüft werden.
Der Arbeitsvertrag der Parteien ist auf der Grundlage eines vom Land
Berlin ständig in gleicher Weise formulierten Vertragsangebots
zustandegekommen. Er enthält damit typische, nicht auf den
Einzelfall bezogene Erklärungen. Unter dieser Voraussetzung ist
das Revisionsgericht an der vollen Überprüfung der Auslegung
durch das Berufungsgericht nicht gehindert (ständige
Rechtsprechung, vgl. nur BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93,
212 mwN).
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b) Mit der vertraglichen Vereinbarung, die Klägerin werde "im
Bereich des Bezirksamtes Kreuzberg" eingestellt, haben die Parteien den
möglichen Einsatzbereich für die Klägerin nicht
ausschließlich auf Orte innerhalb des entsprechenden
Verwaltungsbezirks von Berlin beschränkt. Das ergibt die Auslegung
nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB.
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Der Wortlaut läßt das Verständnis zu, daß die
Klägerin im Bereich Kreuzberg lediglich "eingestellt" werde, ohne
das damit über den Ort künftiger Verwendungen eine
Vereinbarung getroffen worden wäre. Die Vertragsklausel kann ohne
weiteres dahin aufgefaßt werden, daß sie lediglich die
Einstellungskompetenzen des für das Land Berlin handelnden
Bezirksamtes Kreuzberg wiedergibt, die darauf beschränkt sind,
freistellen im eigenen Bezirk zu besetzen.
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Im übrigen war Vertragspartner der Klägerin - auch für
sie selbst klar erkennbar - (ursprünglich) das Land Berlin.
Daß dieses sich mit der fraglichen Klausel seines weitreichenden
tariflichen Direktionsrechts nach § 12 BAT begeben wollte, konnte
die Klägerin nicht annehmen. Willenserklärungen sind aus der
Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Danach durfte die
Klägerin nicht davon ausgehen, das Land habe sich vertraglich
dauerhaft festlegen wollen, sie ausschließlichen innerhalb
Kreuzbergs einzusetzen. Ein Bewerber um eine Stelle des
öffentlichen Dienstes muß regelmäßig wissen,
daß Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene
Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer
Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit
billigerweise zugemutet werden kann. Einen eingeschränkten Umfang
hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann,
wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen
Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein
umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die
Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit
sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird
(BAG 12. April 1973 - 2 AZR 291/72 - AP BGB § 611 Direktionsrecht
Nr. 24 = EzA BGB § 611 Nr. 12). Auch dabei muß
außerdem feststehen, daß auf diese Weise nicht nur die
erste Einsatzstelle genau angegeben, sondern diese unter Verzicht auf
das tarifliche Direktionsrecht als dauerhafter, ausschließlicher
zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Dazu bedarf es
eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder
Absprachen (BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 573/96 - AP BGB § 611
Direktionsrecht Nr. 51 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 19).
Das wiederum setzt im Regelfall voraus, daß die Frage des
dauerhaften Einsatzortes zwischen den Vertragspartnern offen
thematisiert wurde. Das gilt insbesondere angesichts einer zugleich
erfolgenden uneingeschränkten Inbezugnahme des BAT, bei der §
12 BAT gerade nicht ausgeschlossen wurde. Daß bei ihrer
Einstellung oder später - Erklärungen dieser Art abgegeben
worden wären, hat die Klägerin nicht behauptet. c) An der
Rechtslage hat sich durch den Übergang des
Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nichts geändert. Auch
dieser standen die Befugnisse auf § 12 BAT uneingeschränkt zu.
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Dr. Peifer Dr. Armbrüster Dr. Brühler