BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.3.2002, 6 AZR 456/01
Trompeter - Pflicht zum Spielen der Jazztrompete
Leitsätze
Ein Musiker in einem Kulturorchester, der nach dem Arbeitsvertrag
verpflichtet ist, das Instrument "Trompete" zu spielen, hat die
deutsche (sog Konzerttrompete) und die amerikanische (sog Jazztrompete)
zu spielen. Die amerikanische ist im Vergleich zur deutschen Trompete
kein anderes Instrument iSd § 6 Abs 1 TVK, mit dem ein Trompeter
nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung eingesetzt
werden darf.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts München vom 4. Juli 2001 - 9 Sa 187/01 -
wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine besondere
Vergütung zusteht, wenn er als Musiker in einem Kulturorchester
statt der deutschen Trompete (sog. Konzerttrompete) die amerikanische
Trompete (sog. Jazztrompete) spielt.
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Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1970 in dem Orchester der
Beklagten als Musiker beschäftigt. Kraft beiderseitiger
Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag
für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 idF vom
17. Juni 1998 Anwendung. In § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages
der Parteien vom 5. Dezember 1991 heißt es:
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"Herr S ist zum Spielen des Instrumentes Trompete verpflichtet. Ihm
wird die Tätigkeit eines koordinierten 1. (Solo-) Trompeters mit
Verpflichtung zur 3. Trompete übertragen."
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Im Orchester der Beklagten kommen deutsche und amerikanische Trompeten
zum Einsatz. Diese unterscheiden sich in der Bauweise und im Klang,
jedoch nicht in der Tonhöhe. Der Kläger besitzt eine deutsche
und eine amerikanische Trompete, die er seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses an im Orchester der Beklagten spielt und die
durch die Beklagte versichert sind. Auf Weisung des
Generalmusikdirektors wurde der Kläger im Oktober 1999 in
fünf Proben und zwei Aufführungen zu dem Musical
"West-Side-Story" mit der amerikanischen Trompete eingesetzt.
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Der Kläger hat gemeint, § 3 des Arbeitsvertrages sei so
auszulegen, daß er nur zum Spielen der deutschen Trompete
verpflichtet sei. Dies ergebe sich daraus, daß er sein Probespiel
vor Aufnahme in das Kulturorchester der Beklagten auf der deutschen
Trompete absolviert habe und auch überwiegend mit der deutschen
Trompete eingesetzt worden sei. Die amerikanische Trompete sei ein
anderes Instrument als die deutsche Trompete. Da sie aber kein
ungewöhnliches Instrument iSv. von § 6 Abs. 2 Buchst. d TVK
sei und die Beklagte ihm das Spielen der amerikanischen Trompete als
Nebeninstrument im Arbeitsvertrag nicht gemäß § 26 Abs.
1 Satz 1 TVK übertragen habe, sei er zum Spielen dieser Trompete
nicht verpflichtet. Für die Einsätze mit der amerikanischen
Trompete in den Proben und Aufführungen im Oktober 1999 habe ihm
die Beklagte daher gemäß § 612 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
iVm. § 315 Abs. 1 BGB eine besondere Vergütung zu zahlen. Als
übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB komme die
Vergütung in Betracht, die die Beklagte einer Orchesteraushilfe
hätte zahlen müssen, wenn er nicht freiwillig das Spielen der
amerikanischen Trompete übernommen hätte. Den
Orchesteraushilfen zahle die Beklagte üblicherweise 300,00 DM
für jede Aufführung und 150,00 DM für jede Probe.
Für zwei Aufführungen und fünf Proben ergebe sich somit
ein Honoraranspruch in Höhe von 1.350,00 DM.
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Der Kläger hat beantragt
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.350, 00 DM brutto =
netto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nach dem
Arbeitsvertrag verpflichtet, sowohl die deutsche als auch die
amerikanische Trompete zu spielen. Bei beiden handele es sich um das
gleiche Instrument. Die Tarifvertragsparteien hätten im TVK nicht
auf die Bauart einer Trompete abgestellt und somit nicht zwischen der
deutschen und der amerikanischen Trompete unterschieden. Das Spielen
der amerikanischen Trompete sei daher mit der Grundvergütung
abgegolten.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die
Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger
steht für das Spielen der amerikanischen Trompete eine besondere
Vergütung nicht zu. Diese Tätigkeit ist mit der
Grundvergütung nach § 21 TVK abgegolten.
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I. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 612 Abs. 1 BGB stützen.
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1. Nach dieser Vorschrift gilt eine Vergütung als stillschweigend
vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen
eine Vergütung zu erwarten war. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht
nur in den Fällen, in denen überhaupt keine
Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage
für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist
entsprechend anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete
Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die
vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind und weder
einzelvertraglich noch tariflich geregelt ist, wie diese Dienste zu
vergüten sind (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, vgl. 16.
Februar 1978 - 3 AZR 723/76 - AP BGB § 612 Nr. 31 = EzA BGB §
612 Nr. 8; Senat 27. Mai 1993 - 6 AZR 359/92 - AP BGB § 611
Musiker Nr. 22; 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - BAGE 86, 261). Ein
solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Spielen der
amerikanischen Trompete gehört zu den Leistungen, zu denen der
Kläger nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, mit dem Begriff
"Instrument" in § 6 Abs. 1 TVK und damit auch in § 3 des
Arbeitsvertrages sei nicht ein individuelles einzelnes Instrument
gemeint sondern die Instrumentenart. Zwar umfasse der Begriff des
Instruments nicht die gesamte Instrumentengattung, die gesamte
Instrumentenfamilie, zu der das Instrument gehöre, sondern nur das
innerhalb der Instrumentengattung seiner Art nach als eigenständig
anerkannte Instrument. Dies sei vorliegend die Trompete, die in §
3 des Arbeitsvertrages als Instrument vereinbart worden sei. Eine
Festlegung der Bauart der Trompete, zB deutsche Trompete, sei nicht
erfolgt. Vom Wortlaut aber auch vom Sinngehalt her sei davon
auszugehen, daß mit dem Instrument Trompete die normale,
übliche, nicht ungewöhnliche Trompete gemeint sei, also die
B- und C-Trompete deutscher und amerikanischer Bauart. Diese Trompeten
würden als "normale" Trompeten gewöhnlich und üblich in
den Kulturorchestern im räumlichen Geltungsbereich des TVK
gespielt. Die deutsche und die amerikanische B- und C-Trompete
gehörten nicht nur derselben Instrumentenfamilie "Blasinstrumente"
an, sondern derselben Instrumentenart. Lediglich die Bauart sei in
Teilbereichen unterschiedlich, insbesondere hinsichtlich der Ventile,
der Mensur, des Mundrohrs und des Trichters.
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3. Dem ist im Ergebnis zu folgen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Tarifbegriffe "Instrument" und "Trompete" richtig ausgelegt und
zutreffend angenommen, daß die Parteien diese Begriffe auch im
Arbeitsvertrag in diesem Sinne verstanden haben. Das Instrument
Trompete ist nach dem Arbeitsvertrag und dem TVK sowohl die deutsche
als auch die amerikanische Trompete.
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a) Nach § 6 Abs. 1 TVK ist der Musiker zum Spielen des im
Arbeitsvertrag genannten Instruments in der ihm übertragenen
Tätigkeit verpflichtet. In § 3 des Arbeitsvertrages der
Parteien ist das Instrument Trompete genannt. Was unter "Trompete" zu
verstehen ist, ist weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag
bestimmt. Der Inhalt der vom Kläger geschuldeten Tätigkeit
"Spielen des Instruments Trompete" ist daher im Wege der Auslegung
(§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Da die arbeitsvertragliche
Verpflichtung des Klägers zum Spielen der Trompete (§ 3 des
Arbeitsvertrages) seine tarifliche Verpflichtung zum Spielen dieses
Instruments (§ 6 Abs. 1 TVK) begründet, entspricht die nach
dem Arbeitsvertrag geschuldete Dienstleistung der nach dem Tarifvertrag
auszuübenden Tätigkeit. Der Senat kann die Auslegung daher
selbst vornehmen. Außerdem ist der Arbeitsvertrag nach dem Muster
der Anlage 1 des Tarifvertrages abgeschlossen worden (§ 3 Abs. 1
Satz 1 TVK), so daß es sich um einen sog. "typischen
Arbeitsvertrag" handelt, den der Senat unbeschränkt und
selbständig auslegen könnte (BAG 18. April 1984 - 4 AZR
427/82 - BAGE 45, 330).
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b) Bei der Auslegung, ob der Orchestermusiker, der das Instrument
Trompete spielen muß, sowohl die deutsche als auch die
amerikanische Trompete zu spielen hat, ist vom Wortlaut auszugehen, auf
den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt (st. Rspr. des
Bundesarbeitsgerichts, vgl. 30. Januar 1997 - 6 AZR 784/95 - AP TVG
§ 4 Rationalisierungsschutz Nr. 22 = EzA TVG § 4
Personalabbau Nr. 8). Abzustellen ist nicht nur auf den allgemeinen
Sprachgebrauch sondern auch darauf, ob der Begriff bei den beteiligten
Verkehrskreisen in einem bestimmten Sinne verstanden wird. Nach der
einschlägigen Musikliteratur ist eine Trompete ein
Blechblasinstrument aus Messing, Goldmessing oder Neusilber, seltener
aus Silber oder Gold, mit enger zylindrisch-konischer,
schlaufenförmig gebogener Röhre (Bügelform) und einem
wenig ausladenden Schalltrichter, wobei die moderne Trompete drei
Ventile mit verschieden langen, U-förmigen Ventilbogen hat, die
beim Öffnen die Hauptröhre verlängern (M. Bröcker
in Honegger/Massenkeil Das Große Lexikon der Musik Bd. 8 S 174;
Brockhaus/Riemann Musiklexikon Bd. 2 Stichwort: Trompete).
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c) Unter diese Begriffsbestimmung fallen trotz der Unterschiede in der
Bauart und im Klang sowohl die deutsche als auch die amerikanische
Trompete. Den Tarifvorschriften ist nicht zu entnehmen, daß die
Tarifvertragsparteien bei der Nennung der Trompeten (§ 22 Abs. 2
und Abs. 7 TVK iVm. den Protokollnotizen hierzu) und der Bezeichnung
von Orchestermusikern als Trompeter (§ 26 Abs. 3 TVK) eine vom
allgemeinen Sprachgebrauch und der einschlägigen Musikliteratur
abweichende Begriffsbestimmung vor Augen hatten. Abgesehen von den im
Katalog der ungewöhnlichen Instrumente (Protokollnotiz Nr. 2 zu
§ 6 Abs. 2 TVK) besonders aufgeführten Bach-Trompeten,
Baß-Trompeten, D-Trompeten, Es-Trompeten, F-Trompeten und
Holztrompeten wird im Tarifvertrag nicht zwischen Trompeten
unterschiedlicher Bauart differenziert. Da im räumlichen
Geltungsbereich des TVK in den Kulturorchestern sowohl deutsche als
auch amerikanische Trompeten häufig gespielt werden, kann nicht
davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien die
Unterschiede in der Bauart und im Klang der Trompeten nicht gekannt
haben. Wenn sie gleichwohl auf eine Differenzierung zwischen deutschen
und amerikanischen Trompeten verzichtet und nur das Instrument Trompete
in die Regelungen des TVK einbezogen haben, haben sie damit deutlich
zum Ausdruck gebracht, daß der Orchestermusiker, der das
Instrument Trompete zu spielen hat, kein anderes Instrument spielen
muß, wenn er statt mit der deutschen mit der amerikanischen
Trompete eingesetzt wird.
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d) Dieses Auslegungsergebnis steht nicht im Widerspruch zu der
Protokollnotiz zu § 26 Abs. 4 TVK. Diese Tarifbestimmung regelt
ua., daß B- und C-Trompeten gemeinsam einen Instrumentensatz
bilden und nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebeninstrument
stehen. Entgegen der Auffassung der Revision zwingt diese Klarstellung
der Tarifvertragsparteien nicht zu dem Umkehrschluß, daß
von dieser Protokollnotiz nicht erfaßte Trompeten
unterschiedlicher Bauart verschiedene Instrumente sind, die im
Verhältnis Haupt- und Nebeninstrument stehen können. Zu Recht
hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß dies nach der
Protokollnotiz offen bleibt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 97 Abs. 1 ZPO.
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Dr. Peifer Dr. Armbrüster Dr. Brühler
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G. Helmlinger Ehrenamtlicher Richter Schmidt
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ist wegen Ablauf der Amtszeit aus
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dem Richteramt ausgeschieden und daher an der Unterschrift verhindert.
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Dr. Peifer