BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.2.2002, 6 AZR 33/01
Ablehnung einer Nebentätigkeitsgenehmigung - Gutachten für private Krankenversicherung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom
19. Dezember 2000 - 10 Sa 27/00 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine
Nebentätigkeitsgenehmigung zur Erstattung von Gutachten für
private Kranken- und Pflegeversicherungen zu erteilen.
2
Der Kläger ist seit 1985 als Arzt bei dem Beklagten und dessen
Rechtsvorgängerin, der LVA Württemberg beschäftigt. Nach
§ 2 der Arbeitsverträge vom 3. Juli 1985 und vom 7. Juli 1987
bestimmte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 1992 nach
dem BAT in der für die Angestellten der LVA Württemberg
geltenden Fassung und den diesen ergänzenden oder ändernden
Tarifverträgen. Gemäß Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom
7. Juli 1987 finden seitdem der Manteltarifvertrag für die
Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung
(MDK) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der
Krankenkassen (MDS) - MDK-T - vom 15. Oktober 1991 und die zur
Änderung oder Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge
und sonstigen tariflichen Vereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis
Anwendung. Der MDK-T lautet auszugsweise wie folgt:
3
"§ 7 Nebentätigkeiten
4
Für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten gilt das jeweilige Landes- bzw. Bundesrecht.
...
5
§ 46 Übergangsbestimmungen (Besitzstandswahrung)
6
(1) Günstigere Regelungen nach bisherigen gesetzlichen und
tariflichen Bestimmungen, die bereits wirksam sind, bleiben den beim
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Dienste des Arbeitgebers
stehenden Beschäftigten als persönlicher Besitzstand erhalten.
...
7
§ 47 Beamtenrechtliche Vorschriften
8
(1) Wird in diesem Tarifvertrag auf die für die Beamten geltenden
Bestimmungen Bezug genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht
beschäftigt, sind die Vorschriften anzuwenden, die für die
Beamten des Landes gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
..."
9
Nach § 83 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg
(LBG) ist die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen, wenn zu
besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden.
10
In einer Dienstanweisung über die Nebentätigkeit der
Ärzte des MDK Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1990
heißt es ua.:
11
"I. Rechtsgrundlagen
12
Für die Nebentätigkeit der beamteten Ärzte des MDK
Baden-Württemberg gelten die Vorschriften des
Landesbeamtengesetzes (§§ 82 - 88 a LBG) und der
Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) in der jeweiligen Fassung
sowie die nachstehende Dienstanweisung.
13
Nach § 11 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) finden die
vorgenannten Bestimmungen auf angestellte Ärzte
sinngemäß Anwendung.
...
III. ...
14
6. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß
durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden. ...
...
15
IV. Arten von Nebentätigkeiten
16
1. Den Ärzten im MDK Baden-Württemberg kann die Ausübung
der nachfolgend aufgeführten Nebentätigkeiten gestattet
werden:
...
17
b) die Erstellung von Gutachten für gesetzliche Träger der Sozialversicherung,
18
c) die Erstattung von Gutachten für private Kranken- und Lebensversicherungen,
..."
19
Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Er wurde von den Landesverbänden der Krankenkassen, den
Verbänden der Ersatzkassen und den landwirtschaftlichen
Krankenkassen gebildet und ist als medizinischer Betreuungs- und
Begutachtungsdienst ausschließlich für die gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherungen tätig. Diese erbringen die zur
Finanzierung des Beklagten erforderlichen Mittel gemeinsam und
solidarisch durch Umlagen.
20
Mit Schreiben vom 14. Mai 1986 hatte die LVA Württemberg dem
Kläger "in stets widerruflicher Weise" eine
Nebentätigkeitsgenehmigung zur Ausübung einer Privatpraxis
erteilt. Seitdem erstattete der Kläger ua. Gutachten für die
BfA und für private Kranken- und Pflegeversicherungen. Wegen einer
zum 1. Mai 1998 in Kraft getretenen Änderung des
Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg beantragte der Kläger
mit Schreiben vom 15. Februar 1999 die Verlängerung der
Nebentätigkeitsgenehmigung vom 14. Mai 1986. Der Beklagte
genehmigte mit Schreiben vom 30. Juni 1999 die Erstellung von
ärztlichen Gutachten für die LVA und die BfA als
Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit. Mit einem weiteren
Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte dem Kläger mit,
daß künftig Genehmigungen zur Erstellung von Gutachten
für private Kranken- und Pflegeversicherungen nicht mehr erteilt
würden, weil diese Tätigkeit grundsätzlich dazu geeignet
sei, "den Eindruck einer Vermengung von Angelegenheiten der
gesetzlichen und der privaten Kranken- und Pflegeversicherung
hervorzurufen ...".
21
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei aus
Gründen der Besitzstandswahrung gem. 46 MDK-T verpflichtet, ihm
weiterhin Nebentätigkeiten im bisherigen Umfang zu genehmigen.
Wenn er nicht weiterhin als Gutachter für private Kranken- und
Pflegeversicherungen tätig sein dürfe, führe dies dazu,
daß die Praxiskosten die Nebeneinkünfte überschritten.
Außerdem habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt,
daß durch die Erstellung von Gutachten auch für private
Kranken- und Pflegeversicherungen dienstliche Interessen
beeinträchtigt würden. Der Beklagte stehe nicht in einem
Konkurrenzverhältnis zu den privaten Kranken- und
Pflegeversicherungen. Die zum 1. Januar 1996 erfolgte Reform des
Gesundheitswesens habe zwar zu einer erheblichen Konkurrenz zwischen
den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen
untereinander geführt. Das Konkurrenzverhältnis zwischen der
gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung sei dadurch jedoch
nicht verschärft worden. Dieses Konkurrenzverhältnis habe
schon immer bestanden. Im übrigen greife ein Arzt, der beim
Beklagten beschäftigt sei, durch Nebentätigkeiten für
private Kranken- und Pflegeversicherungen nicht in das
Konkurrenzverhältnis zwischen gesetzlichen und privaten
Krankenversicherungen ein. Die privaten Krankenversicherungen
hätten keine konkreten Kostenvorteile durch die Inanspruchnahme
externer Gutachter.
22
Der Kläger hat beantragt,
23
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine
Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, die im Umfang der
zulässigen Nebentätigkeiten der
Nebentätigkeitsgenehmigung vom 14. Mai 1986 entspricht.
24
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
die Nebentätigkeitsgenehmigung zu Recht versagt zu haben. Zwar
habe der Kläger über lange Zeit hinweg Nebentätigkeiten
einschränkungslos ausüben können. Durch die am 1. Januar
1996 in Kraft getretenen Änderungen in §§ 173 ff. SGB V
sei jedoch eine verschärfte Konkurrenzsituation zwischen den
Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen und
privaten Kranken- und Pflegeversicherungen entstanden. Dies habe zur
Folge, daß die sogenannten "günstigen Risiken"
verstärkt von den gesetzlichen zu den privaten
Krankenversicherungen abwanderten. Die gesetzlichen Krankenkassen
könnten daher keine Einrichtung vorhalten und finanzieren, die
durch Nebentätigkeiten ihrer Ärzte den privaten
Krankenversicherungen direkt oder indirekt Sachverstand zur
Verfügung stelle mit der Folge, daß sich der Aufbau eines
eigenen Gutachtersystems für die privaten Krankenversicherungen
erübrige.
25
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger
Nebentätigkeiten im Umfang der Nebentätigkeitsgenehmigung vom
14. Mai 1986 zu genehmigen mit Ausnahme der Erstattung von Gutachten
für private Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen und die
Klage im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers, mit der er beantragt hatte, den Beklagten zu
verurteilen, dem Kläger Nebentätigkeiten im Umfang der
Nebentätigkeitsgenehmigung vom 14. Mai 1986 zu genehmigen unter
Einschluß der Erstellung von Gutachten für private
Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen, zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Antrag
weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
26
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die
Klage, soweit sie in der Revision noch anhängig ist, abgewiesen.
Dabei ist der in der Berufung und der Revision gestellte Sachantrag
dahingehend auszulegen, daß der Kläger nur noch die
Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung zur Erstattung von
Gutachten für private Kranken- und Pflegeversicherungen begehrt,
nachdem das Arbeitsgericht der Klage im übrigen bereits
rechtskräftig entsprochen hat. Zur Erteilung einer solchen
Nebentätigkeitsgenehmigung ist der Beklagte jedoch nicht
verpflichtet.
27
1. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung von
Nebentätigkeitsgenehmigungen bestimmt sich nach § 7 MDK-T,
der gem. Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1992 auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Danach gilt für
Nebentätigkeiten das jeweilige Landes- bzw. Bundesrecht. Damit
sind ersichtlich die für Beamte geltenden
Nebentätigkeitsvorschriften gemeint. Nach § 47 Abs. 1 MDK-T
sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Beamten des Landes
gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Dies sind hier die
beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg.
28
a) Nach § 83 LBG bedarf die Übernahme jeder
Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung des Dienstherrn. Die
Genehmigung ist nach § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG zu versagen, wenn zu
besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden. Eine einmal erteilte
Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu widerrufen, wenn sich bei der
Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen ergibt (§ 83 Abs. 2 Satz 5 LBG).
29
Vorliegend geht es nicht um den Widerruf einer
Nebentätigkeitsgenehmigung. Zwar hatte die Rechtsvorgängerin
des Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 1986 eine
unbefristete Nebentätigkeitsgenehmigung zur Ausübung einer
Privatpraxis erteilt, die unstreitig die Erstattung von Gutachten
für private Krankenversicherungen einschloß. Diese
Nebentätigkeitsgenehmigung ist jedoch am 30. Juni 1999 erloschen.
Nach Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes und des Ernennungsgesetzes vom 20. April 1998
(GBl. Baden-Württemberg vom 30. April 1998 S 249) erlosch eine vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Befristung erteilte
Nebentätigkeitsgenehmigung am 30. Juni 1999. Dies galt nicht, wenn
der Beamte vor dem 1. April 1999 einen vollständigen Antrag auf
Neuerteilung der Genehmigung gestellt hatte. In diesem Fall erlosch die
zuvor erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung mit Bekanntgabe der
Entscheidung über den Antrag auf Neuerteilung, spätestens
aber am 31. Dezember 1999. Da der Beklagte am 30. Juni 1999 dem Antrag
des Klägers vom 15. Februar 1999 auf Verlängerung der
Nebentätigkeitsgenehmigung vom 14. Mai 1986 nur hinsichtlich der
Erstattung von Gutachten für die LVA und die BfA entsprach und ihm
mit Schreiben vom selben Tag mitteilte, daß die Erstattung von
Gutachten für private Kranken- und Pflegeversicherungen
künftig nicht mehr genehmigt werde, war die
Nebentätigkeitsgenehmigung vom 14. Mai 1986 damit erloschen. Es
geht daher im vorliegenden Rechtsstreit um die Neuerteilung einer
Nebentätigkeitsgenehmigung. Darauf hat der Kläger nach §
83 Abs. 2 Satz 1 LBG nur Anspruch, wenn nicht die Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen zu besorgen ist. Die durch diese Bestimmung
eintretende Einschränkung der Möglichkeiten des Bediensteten,
seine Arbeitskraft außerhalb des Arbeitsverhältnisses zu
Erwerbszwecken auszunutzen, verstößt nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht gegen Art. 12 GG (vgl. etwa
25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - BAGE 83, 311, 319; 7. Dezember 1989 - 6
AZR 241/88 - ZTR 1990, 379).
30
Die Genehmigung darf jedoch nur aus sachlichen Gründen versagt
werden. Dem Dienstherrn ist kein Ermessensspielraum bei Erteilung oder
Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung eingeräumt. Vielmehr
besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn nicht der
Versagungsgrund "Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen" vorliegt (BAG 7. Dezember 1989 - 6 AZR 241/88 - ZTR 1990,
379; 24. Juni 1999 - 6 AZR 605/97 - AP BGB § 611
Nebentätigkeit Nr. 5 = EzA BGB § 611 Nebentätigkeit Nr.
2). Ein Versagungsgrund ist gegeben, wenn nach den Umständen des
Einzelfalls eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bei
verständiger Würdigung der im Zeitpunkt der Entscheidung
erkennbaren Umstände und unter Berücksichtigung der
erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung wahrscheinlich
ist. Dabei sind die dienstlichen Interessen im weitesten Sinne zu
begreifen, nämlich soweit sie die auf die dienstliche Stellung des
Bediensteten bezogenen Interessen der jeweiligen Verwaltung betreffen.
Danach ist bei der Entscheidung eine Prognose aufzustellen, wobei
einerseits die bloße nicht auszuschließende
Möglichkeit einer fernliegenden Gefahr der Beeinträchtigung
als nicht ausreichend anzusehen ist, andererseits aber auch eine im
hohen Maße bestehende Wahrscheinlichkeit einer solchen
Beeinträchtigung in absehbarer Zeit nicht erforderlich ist (BAG 7.
Dezember 1989 - 6 AZR 241/88 - aaO mwN; 24. Juni 1999 - 6 AZR 605/97 -
aaO).
31
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte die begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung zu Recht verweigert.
32
aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auf Grund der
Konkurrenzsituation zwischen den gesetzlichen und den privaten
Krankenversicherungen, insbesondere um die sogenannten "günstigen
Risiken", die verstärkt zu den privaten Krankenversicherungen
abwanderten, liege es im Interesse des Beklagten, Maßnahmen
abzuwehren, die Einfluß auf das Konkurrenzverhältnis
zwischen privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen haben
könnten. Dieses Interesse würde durch eine
Nebentätigkeit des Klägers als Gutachter für private
Kranken- und Pflegeversicherungen der Gefahr der Beeinträchtigung
ausgesetzt. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
33
bb) Zwar besteht zwischen dem Beklagten selbst und den privaten
Kranken- und Pflegeversicherungen kein unmittelbares
Konkurrenzverhältnis. Der Beklagte ist ausschließlich
für die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen tätig.
Deshalb berührt eine Tätigkeit des Klägers für
private Kranken- und Pflegeversicherungen nicht unmittelbar
wirtschaftliche Interessen des Beklagten. Durch eine solche
Nebentätigkeit würde jedoch das berechtigte Interesse des
Beklagten, die Belange der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherungen zu wahren, beeinträchtigt.
34
Der Beklagte wurde als sozialmedizinischer Betreuungs- und
Begutachtungsdienst für die gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherungen errichtet. Er wird ausschließlich durch
Umlagen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen finanziert. Er ist
daher eine Institution, die allein den gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherungen dient. Der Beklagte selbst erbringt seine
Leistungen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
ausschließlich für die gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherungen. Damit liegt es in seinem Interesse, auf die
Belange der ihn finanzierenden Träger Rücksicht zu nehmen und
diese, soweit möglich, zu wahren. Ihm ist deshalb auch ein
Interesse daran zuzubilligen, nicht unmittelbar oder mittelbar
Konkurrenten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen zu
unterstützen. Dies wäre aber der Fall, wenn er durch die
Erteilung entsprechender Nebentätigkeitsgenehmigungen duldet,
daß bei ihm angestellte Ärzte Gutachten für private
Kranken- und Pflegeversicherungen erstellen. Dadurch kämen den
privaten Kranken- und Pflegeversicherungen der Sachverstand und die
Erfahrungen dieser Ärzte zugute. Dies rechtfertigt es, die
Genehmigung für solche Nebentätigkeiten zu versagen. Ob
für private Kranken- und Pflegeversicherungen die Einholung
sozialmedizinischer Gutachten im Einzelfall tatsächlich
kostengünstiger ist als der Aufbau eines eigenen Gutachtersystems,
ist daher unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob seit der 1996
in Kraft getretenen Änderung der §§ 173 ff. SGB V mehr
Mitglieder von den gesetzlichen Krankenkassen zu den privaten
Krankenversicherungen abwandern als zuvor. Unstreitig ist durch das
Gesundheitsstrukturgesetz eine Konkurrenzsituation zwischen den
gesetzlichen Krankenkassen untereinander entstanden. Nach §§
173 ff. SGB V in der seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung des
Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 können
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte in weitaus
größerem Umfang als bisher wählen, bei welcher
gesetzlichen Krankenkasse sie versichert sein wollen. Von dieser
Gesetzesänderung sind zwar private Kranken- und
Pflegeversicherungen nicht betroffen. Wenn jedoch die einzelnen
gesetzlichen Krankenkassen auf Grund der zwischen ihnen entstandenen
Konkurrenzsituation um jedes Mitglied kämpfen müssen, ist es
naheliegend, daß ihr Interesse daran, auch die Abwanderung
insbesondere der sogenannten "günstigen Risiken" zu den privaten
Krankenversicherungen zu verhindern, höher ist als zuvor, als jede
einzelne gesetzliche Krankenkasse über einen relativ gesicherten
Mitgliederbestand verfügte.
35
cc) Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, daß der Beklagte
in Ziff. IV. 1. Buchst. c) der Dienstanweisung vom 19. Dezember 1990
die Erstattung von Gutachten für private Krankenversicherungen als
genehmigungsfähig angesehen hat. Der Beklagte ist an die von ihm
selbst geschaffene Dienstanweisung nur gebunden, solange er sie
anwendet. Dies ist hinsichtlich der Erteilung von
Nebentätigkeitsgenehmigungen zur Erstattung von Gutachten für
private Kranken- und Pflegeversicherungen nach dem unbestrittenen
Vortrag der Beklagten seit 1999 nicht mehr der Fall.
36
dd) Durch die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung wird das
Interesse des Klägers an der freien Berufsausübung (Art. 12
Abs. 1 GG) nicht unangemessen beeinträchtigt. Dem Beklagten ist
ein erhebliches Interesse daran zuzubilligen, die Belange der ihn
finanzierenden gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zu wahren und
deren Konkurrenten nicht zu fördern. Demgegenüber kann der
Kläger seine beruflichen Fähigkeiten als medizinischer
Gutachter für andere Auftraggeber nutzen. Diesem Interesse des
Klägers hat der Beklagte durch Erteilung der
Nebentätigkeitsgenehmigung zur Erstattung von Gutachten für
die LVA und die BfA entsprochen.
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2. Der Beklagte war auf Grund der Besitzstandsklausel in § 46
MDK-T nicht verpflichtet, dem Kläger die begehrte
Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen. Nach dieser Vorschrift
blieben günstigere Regelungen nach bisherigen gesetzlichen und
tariflichen Bestimmungen, die bereits wirksam waren, den beim
Inkrafttreten des MDK-T im Dienste des Arbeitgebers stehenden
Beschäftigten als persönlicher Besitzstand erhalten. Für
den Kläger gab es vor Inkrafttreten des MDK-T hinsichtlich der
Ausübung von Nebentätigkeiten keine günstigeren
gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen. Nach den bis dahin
bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen galt der BAT in der
für die Angestellten der LVA Baden-Württemberg geltenden
Fassung. Nach § 11 BAT finden für die Nebentätigkeiten
des Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils
geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Damit galten
für Nebentätigkeiten des Klägers auch vor Inkrafttreten
des MDK-T die Vorschriften des LBG Baden-Württemberg.
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3. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger auf Grund
betrieblicher Übung die begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung
zu erteilen. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit den
angestellten Ärzten Nebentätigkeitsgenehmigungen auch zur
Erstellung von Gutachten für private Kranken- und
Pflegeversicherungen erteilt. Dadurch ist aber kein
Vertrauenstatbestand des Inhalts entstanden, daß solche
Nebentätigkeiten auch künftig einschränkungslos
genehmigt werden. Die Genehmigung der Nebentätigkeiten erfolgte
auf der Grundlage der Dienstanweisung vom 19. Dezember 1990. In Ziff.
I. der Dienstanweisung ist ausdrücklich vorgesehen, daß
für Nebentätigkeiten die Vorschriften des LBG Anwendung
finden. Ziff. III. Nr. 6. der Dienstanweisung bestimmt, ebenso wie
§ 83 Abs. 2 Satz 1 LBG, daß die Genehmigung zu versagen ist,
wenn zu besorgen ist, daß dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden. In Ziff. IV. 1. der Dienstanweisung sind
schließlich beispielhaft Nebentätigkeiten aufgezählt,
deren Ausübung gestattet werden "kann". Bereits aus der
Formulierung dieser Regelung ergibt sich, daß nicht ohne weiteres
ein Anspruch auf Genehmigung einer solchen Nebentätigkeit besteht.
Dem Arbeitgeber ist vielmehr auch in diesen Fällen die
Entscheidungsbefugnis darüber eingeräumt, ob er die
Nebentätigkeit genehmigt oder nicht. Dies bedeutet, daß auch
solche Nebentätigkeiten nur zu genehmigen sind, wenn nicht zu
besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt
werden.
39
4. Der Kläger kann keine Rechte daraus herleiten, daß
Medizinische Dienste in anderen Bundesländern ihren angestellten
Ärzten nach wie vor Nebentätigkeitsgenehmigungen zur
Erstattung von Gutachten für private Kranken- und
Pflegeversicherungen erteilen. Nach dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet,
die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund
ungleich zu behandeln. Er ist jedoch nicht verpflichtet, sie mit
Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber gleichzubehandeln.
40
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
41
Dr. Peifer Dr. Armbrüster Gräfl
42
Schäferkord Schwarck
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