BUNDESARBEITSGERICHT Entscheidung vom 27.6.2002, 6 AZR 317/01 (A)
Überbrückungsbeihilfe - Berücksichtigung ausländischer Steuern
Leitsätze
Der Europäische Gerichtshof wird im Wege der Vorabentscheidung zu folgender Frage angerufen:
Ist Art 39 EG dadurch verletzt, daß bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe im Fall des
§ 4 Ziff 1 Buchst b TV SozSich die fiktive deutsche Lohnsteuer
zugrunde zu legen ist (§ 4 Ziff 3 Buchst b Satz 2 TV SozSich),
wenn der frühere Arbeitnehmer im Ausland wohnt und dort
steuerpflichtig ist?
Tenor
Der
Europäische Gerichtshof wird im Wege der Vorabentscheidung zu
folgender Frage angerufen:
Ist
Art. 39 EG dadurch verletzt, daß bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe im Fall des
§ 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich die fiktive deutsche Lohnsteuer
zugrunde zu legen ist (§ 4 Ziff. 3 Buchst. b Satz 2 TV SozSich),
wenn der frühere Arbeitnehmer im Ausland wohnt und dort
steuerpflichtig ist?
Gründe
1
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere Überbrückungsbeihilfe.
2
Der Kläger ist französischer Staatsangehöriger und wohnt
im Elsaß. Er stand in einem Arbeitsverhältnis zu den
französischen Stationierungsstreitkräften in Baden-Baden.
Wegen Auflösung derselben endete das Arbeitsverhältnis des
Klägers zum 30. November 1999. Der Kläger ist als
Grenzgänger von der Zahlung der deutschen Lohnsteuer befreit; er
versteuert seine Einkünfte in Frankreich zu dem dort gültigen
Steuersatz.
3
Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag vom 16. Dezember
1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Seit dem
22. Februar 2000 bezieht der Kläger Leistungen der
französischen Arbeitslosenversicherung (Assedic). Der Kläger
bezog von der Beklagten Überbrückungsbeihilfe nach dem
Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der
Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich). Dieser bestimmt:
"§ 4
4
Überbrückungsbeihilfe
5
1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:
...
6
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von
Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen
(Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),
...
7
3. a) (1) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum
Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziffer 1a) ist die
tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL
II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen
regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung
für einen vollen Kalendermonat zustand ...
8
3. b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den
Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b) ... ist die um
die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach
vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und
der Sozialversicherungsbeiträge ist von den für den
Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der
Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer- und
Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der
Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen - auszugehen.
..."
9
In den Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich - Neufassung 1992 - heißt es in Ziff. 2.:
10
"Zu § 4 Ziffer 1
...
11
2.6.5 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, die ein Grenzgänger aus
einem EU-Land wegen seines Wohnsitzes nur in seinem Wohnland erhalten
kann, stehen dem Grunde nach den Leistungen der Bundesanstalt für
Arbeit gleich, wenn der Grenzgänger von seinem derzeitigen
Wohnsitz aus einer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt
nachgehen könnte.
...
12
Zu § 4 Ziffer 3
...
13
2.8.5 War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der Lohnsteuer befreit, dann sind bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3b die
Steuerabzüge zu berücksichtigen, die bei einem sonst
vergleichbaren deutschen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland zu machen
wären.
...
14
Zu § 4 Ziffer 4
...
15
2.9.4 Erhält der Arbeitnehmer gemäß Nr. 2.6.5
Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen eines
ausländischen Sozialleistungsträgers, dann bemisst sich die
Höhe der Überbrückungsbeihilfe nach der Leistung der
Bundesanstalt für Arbeit, die dem Berechtigten zustände, wenn
er seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hätte. Ist die Leistung, die er
tatsächlich erhält, höher, so ist der Differenzbetrag
gemäß § 5 anzurechnen."
16
Der Kläger erhielt von der Beklagten
Überbrückungsbeihilfe für den Monat Februar 2000 in
Höhe von 86,82 DM und für den Monat März 2000 in
Höhe von 140,43 DM. Bei Festsetzung dieser Leistungen zog die
Beklagte von der Bemessungsgrundlage die fiktive Lohnsteuer nach
deutschem Recht ab und rechnete das französische Arbeitslosengeld
auf die Überbrückungsbeihilfe nach § 5 TV SozSich iVm.
Ziff. 2.9.4 der Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV
SozSich an.
17
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der
Überbrückungsbeihilfe vernachlässige die Beklagte zu
Unrecht, daß er in Frankreich wohne und dort ebenfalls Abgaben zu
leisten habe. Da er auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens von der
Zahlung der Lohnsteuer in Deutschland befreit sei, sei der fiktive
Abzug von Lohnsteuer bei der Berechnung der
Überbrückungsbeihilfe nicht gerechtfertigt. Er müsse
für das Einkommen aus der Überbrückungsbeihilfe in
Frankreich 12,5 % Steuern zahlen und werde daher durch die
Vorgehensweise der Beklagten steuerlich unzulässig doppelt
belastet. Auch sei zu berücksichtigen, daß die
Überbrückungsbeihilfe eine Kompensation für den durch
den Arbeitsplatzverlust eingetretenen Einkommensausfall darstelle, was
eine individuelle Berechnung erfordere. Die
Überbrückungsbeihilfe habe unter Berücksichtigung der in
Frankreich geleisteten Steuern und des dort bezogenen
Arbeitslosengeldes (Assedic) berechnet werden müssen. Daher
stünden ihm für den Monat Februar weitere 561,71 DM und
für den Monat März weitere 1.892,24 DM zu, was unter
Anrechnung der geleisteten Zahlungen den Klagebetrag ergebe. Der
Kompensationszweck der Überbrückungsbeihilfe werde verfehlt,
wenn eine fiktive Nettolohnberechnung nach deutschem Steuerrecht
durchgeführt werde. Dies verstoße gegen Gemeinschaftsrecht.
18
Der Kläger hat beantragt:
19
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.248,68 DM netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. April 2000 zu bezahlen.
20
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
ihre Berechnung entspreche den Regelungen des § 4 Abs. 3 Buchst. b
und § 5 TV SozSich. Nach diesen Vorschriften sei bei der
Berechnung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe allein vom
deutschen Recht auszugehen. Es sei Sinn und Zweck der
Überbrückungsbeihilfe, die Eingliederung in den deutschen
Arbeitsmarkt zu fördern. Auch werde dadurch die Gleichbehandlung
aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmer verwirklicht. Da die
Überbrückungsbeihilfe auch bei den in Deutschland lebenden
anspruchsberechtigten Arbeitnehmern individuell versteuert werden
müsse, was zwischen den Parteien unstreitig sei, sei auch nicht
von einer steuerlichen Doppelbelastung des Klägers auszugehen.
21
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
22
II. Der erkennende Senat ruft gem. Art. 234 EG den Europäischen
Gerichtshof mit der Bitte um Vorabentscheidung an, weil sich der von
dem Kläger geltend gemachte Anspruch den Vorschriften des
nationalen Rechts nicht entnehmen läßt und von der Auslegung
von Art. 39 EG abhängt. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist bislang
nicht vom Europäischen Gerichtshof entschieden worden.
23
1. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage unter Anwendung nationalen
Rechts im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Es ist
damit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 25.
Juli 1996 (- 6 AZR 670/95 - und - 6 AZR 671/95 - beide nv.) gefolgt.
Als Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe ist nach
§ 4 Ziff. 3 Buchst. b TV SozSich der fiktive Nettolohn zu
ermitteln. Hierbei war von der Beklagten auch im Fall des in Frankreich
wohnenden und dort steuerpflichtigen Klägers die fiktive deutsche
Lohnsteuer zugrunde zu legen (§ 4 Ziff. 3 Buchst. b TV SozSich).
Dies ergibt eine Auslegung der Tarifbestimmung, wie der Senat sie auch
schon in den beiden genannten Entscheidungen vertreten hat.
24
a) Der Kläger erhält Überbrückungsbeihilfe nach
§ 4 Ziff. 1 TV SozSich. Diese wird ua. zu den Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit aus Anlaß der Arbeitslosigkeit
(§ 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich) gezahlt. Sie ist eine sog.
"Anknüpfleistung". Der Kläger erhält diese Leistung,
obwohl er keine Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, sondern
eine entsprechende Leistung der französischen Arbeitsverwaltung
(Assedic) erhält. Dies folgt aus Nr. 2.6.5 der Erläuterungen
und Verfahrensrichtlinien zum Tarifvertrag, die die Beklagte anwendet.
25
Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den
Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (§ 4 Ziff. 1 Buchst.
b TV SozSich) ist nach § 4 Ziff. 3 Buchst. b Satz 1 TV SozSich die
um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage
nach § 4 Ziff. 3 Buchst. a TV SozSich. Der tarifliche Begriff der
gesetzlichen Lohnabzüge bezeichnet die Abzüge vom Lohn, die
nach deutschem Recht zum Zeitpunkt der Zahlung der
Überbrückungsbeihilfe vorzunehmen wären. Dies ergibt
sich aus dem Wortlaut, aber auch aus Sinn und Zweck der Regelung.
26
b) § 4 Ziff. 3 Buchst. b TV SozSich schreibt eine fiktive
Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge vor.
Bereits diese Begriffe deuten darauf hin, daß es auf die in
Deutschland zu zahlenden Abgaben ankommen soll. Bestätigt wird
dies dadurch, daß weiter "von den für den Arbeitnehmer ...
maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne
Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen
Freibeträgen - auszugehen" ist (§ 4 Ziff. 3 Buchst. b Satz 2
TV SozSich). Die Tarifbestimmung geht somit ersichtlich vom Fall eines
Anspruchsberechtigten aus, der der deutschen Steuerpflicht unterliegt.
Eine individuelle Betrachtungsweise ist nur im Rahmen des deutschen
Lohnsteuerrechts zulässig. Darauf, daß der Kläger von
der deutschen Lohnsteuer befreit ist, kommt es somit für die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe
als Arbeitgeberleistung nicht an.
27
Dieser Tarifauslegung muß gegenüber der von dem Kläger
vertretenen Auffassung auch deshalb der Vorzug gegeben werden, weil sie
zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren
Regelung führt (vgl. BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE
45, 308). Die Regelung erspart es dem Arbeitgeber nicht nur, für
ihn möglicherweise schwer zu beschaffende und zu verstehende
ausländische Besteuerungsmerkmale zu berücksichtigen. Sie
dient auch der Gleichbehandlung anspruchsberechtigter Arbeitnehmer bei
der Ermittlung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe.
Dadurch, daß bei allen Arbeitnehmern fiktive Lohnabzüge nach
deutschem Recht vorgenommen werden, wird erreicht, daß die
Überbrückungsbeihilfe zusammen mit der Leistung, an die sie
anknüpft, in einem angemessenen Verhältnis zum bisherigen
Bruttolohn steht. Im Hinblick auf diesen sachgerechten Zweck der
Tarifregelung kann der Kläger sich für die Bemessung der
Arbeitgeberleistung "Überbrückungsbeihilfe" nicht darauf
berufen, daß er in Deutschland von der Lohnsteuer befreit war
und, wie das Landesarbeitsgericht gemeint hat, in Frankreich eine
gegenüber Deutschland geringere Lohnsteuer zahlte.
28
Die Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich in
Ziff. 2.8.5, auf die die Beklagte ihre Entscheidung gestützt hat,
stimmen deshalb mit dem Inhalt der Tarifauslegung überein.
29
c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß
ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG oder
den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliegt.
30
Der Gleichheitssatz wird von den Tarifvertragsparteien bei der
Schaffung von Tarifnormen nur dann verletzt, wenn sie es
versäumen, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der
zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so
bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise zu beachten sind. Dabei ist es nicht
Sache der Gerichte zu überprüfen, ob die
Tarifvertragsparteien jeweils die gerechteste und
zweckmäßigste Regelung getroffen haben, sondern sie sind
vielmehr nur befugt zu kontrollieren, ob die getroffene Regelung die
Grenzen der Tarifautonomie überschreitet, was nur dann der Fall
ist, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die sachlich
einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (st. Rspr. BAG 24.
März 1993 - 4 AZR 265/92 - BAGE 73, 20 mwN).
31
Dadurch, daß die Tarifvertragsparteien den Umfang der
Überbrückungsbeihilfe, einer Arbeitgeberleistung, als
Bruttoleistung - wenn auch unter Heranziehung dem deutschen Steuerrecht
entnommener Berechnungsfaktoren - für alle Arbeitnehmer - deutsche
wie nichtdeutsche - gleich bestimmt haben, haben sie weder sachfremd
noch gar willkürlich gehandelt. Damit läßt sich der
geltend gemachte Anspruch des Klägers den Vorschriften des
nationalen Rechts nicht entnehmen.
32
2. Es mag jedoch nicht auszuschließen sein, daß die
Tarifvertragsparteien gegen ihre Verpflichtung aus Art. 39 EG
verstoßen haben, indem sie bei der Berechnung der
Überbrückungsbeihilfe auf fiktive Lohnsteuer nach deutschem
Recht auch für die Arbeitnehmer abgestellt haben, die in einem
anderen Mitgliedsstaat wohnen.
33
Der Kläger fühlt sich deshalb diskriminiert, weil er, ebenso
wie während des Bestehen des
Beschäftigungsverhältnisses, auch während des Bezugs von
Arbeitslosengeld und Überbrückungsbeihilfe verpflichtet sei,
seine Einnahmen nach französischem Recht zu versteuern,
gleichzeitig jedoch hinnehmen müsse, daß für die
Berechnung der Überbrückungsbeihilfe ein fiktives Nettogehalt
zugrunde gelegt wird, bei dessen Berechnung die Abzüge nach
deutschem Steuerrecht vorgenommen werde. Er werde somit gleichzeitig
dem Recht zweier Mitgliedsstaaten unterworfen, was gegen Art. 39 EG
verstoße, der die Abschaffung jeder auf der
Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der
Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung,
Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen bezwecke. Der Senat teilt
diese Bedenken nicht. Der Kläger wird in Bezug auf die Besteuerung
seiner von der Beklagten gezahlten Lohneinkünfte nach Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses ebenso nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen behandelt wie vorher. Er wendet sich nur
dagegen, daß die tariflich geregelten Berechnungsgrundlagen
für den Bruttobetrag der Überbrückungsbeihilfe für
ihn nicht günstiger geregelt ist als für Arbeitnehmer, die
keine Grenzgänger sind. Darauf hat er jedoch keinen Anspruch.
34
3. Dennoch befreit dies den erkennenden Senat nicht von der Pflicht,
den Europäischen Gerichtshof anzurufen (Art. 234 Satz 3 EG).
35
Die Pflicht zur Vorlage entfällt nicht deshalb, weil die Auslegung
des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß keinerlei
Raum für vernünftige Zweifel an der Beantwortung der
gestellten Frage bleibt (sog. acte-clair-Theorie). Dies würde die
Überzeugung des nationalen Gerichts voraussetzen, daß
für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den
Europäischen Gerichtshof der gleiche Grad an Gewißheit
besteht. Dabei sind die besonderen Auslegungsschwierigkeiten des
Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, die in der autonomen
Begriffsbildung und in den verschiedenen - gleichverbindlichen -
sprachlichen Fassungen bestehen (EuGH 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 -
EuGHE 1982, 3415, 3428; BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 449/91 - BAGE 70,
238). Eine solche Offenkundigkeit ist vorliegend nicht festzustellen.
Entscheidend ist nicht, ob der erkennende Senat Zweifel an der
Vereinbarkeit der nationalen Vorschrift mit dem europäischen
Gemeinschaftsrecht hat. Die Vorlage ist schon dadurch veranlaßt,
daß er nicht mit Gewißheit ausschließen kann,
daß andere Gerichte der Gemeinschaft Zweifel bei Auslegung des
Gemeinschaftsrechts zu der aufgeworfenen Rechtsfrage haben. Demzufolge
ist das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur
Vorabentscheidung vorzulegen.
36
Dr. Peifer Dr. Armbrüster Dr. Brühler
37
Hinsch H. Markwat