BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.7.2002, 6 AZR 311/00
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung
Tenor
1.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin vom 21. März 2000 - 5 Sa 81/00 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung des Klägers.
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Der Beklagte betreibt ein Unternehmen des Gerüstbaus. Er ist
Mitglied der Gerüstbau-Innung e.V. Landesverband
Berlin-Brandenburg, nicht jedoch des Bundesverbandes Gerüstbau.
Der am 5. August 1981 geborene Kläger war bei dem Beklagten vom 1.
September 1998 bis zum 18. Februar 2000 als Auszubildender zum
Gerüstbauer beschäftigt. Unter D in dem Ausbildungsvertrag
vom 13. Februar 1998 (Anlage 1) heißt es:
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"Die Vergütung richtet sich nach der tarifvertraglichen Regelung
bzw. den jeweils empfohlenen Sätzen der Fachverbände (Vertrag
§ 4 Nr. 1). Sie beträgt z. Zt. monatlich:
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DM 720,00 brutto im 1. Ausbildungsjahr
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DM 990,00 brutto im 2. Ausbildungsjahr ..."
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Die im Ausbildungsvertrag genannten Beträge entsprachen einer
Empfehlung des Landesfachverbandes Berlin-Brandenburg
Gerüstbau-Innung e.V. vom 18. August 1997 für Auszubildende
unter 18 Jahren. Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der
Ausbildungsvergütungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im
Gerüstbaugewerbe vom 21. Juli 1995 betrug die
Ausbildungsvergütung für Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 1.269,00 DM brutto.
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Differenz zwischen der
tarifvertraglich vorgesehenen Ausbildungsvergütung und dem
ausgezahlten Betrag in Höhe von jeweils 549,00 DM brutto für
die Monate Januar bis März 1999 geltend gemacht.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ausgezahlte
Ausbildungsvergütung sei nicht angemessen iSv. § 10 Abs. 1
Satz 1 BBiG, weil sie die tarifvertraglich vorgesehene
Ausbildungsvergütung um weit mehr als 20 % unterschreite.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.647,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juni 1999 zu zahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
bei kleinen und mittelständischen Gerüstbaubetrieben sei es
zur Beurteilung der Angemessenheit iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG
nicht sachgerecht, auf Tarifverträge abzustellen. Die im
Arbeitsvertrag für das 1. Ausbildungsjahr genannte Vergütung
in Höhe von 720,00 DM sei nicht willkürlich ermittelt worden.
Dieser von der Innung ermittelte Betrag habe sich an den tariflichen
Ausbildungsvergütungen für das Dachdeckerhandwerk orientiert.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des
Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der
Revision verfolgt der Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.
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I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung
von 1.647,00 DM (= 842,10 Euro) brutto aus § 10 Abs. 1 Satz 1
BBiG. Nach dieser Vorschrift hat der Ausbildende dem Auszubildenden
eine angemessene Vergütung zu gewähren. Dieser Anspruch ist
nach § 18 BBiG unabdingbar. Die dem Kläger gezahlte
Ausbildungsvergütung war nicht angemessen. Der Ausbildungsvertrag
ist insoweit, als eine niedrigere Vergütung vereinbart wurde, nach
§ 134 BGB unwirksam. Geschuldet ist anstelle der vereinbarten
Vergütung die angemessene Vergütung. Diese liegt bei 1.269,00
DM (648,83 Euro) brutto monatlich.
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1. Die Ausbildungsvergütung hat nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig drei
Funktionen. Sie soll zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern
zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein,
zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an
qualifizierten Fachkräften gewährleisten und
schließlich eine Entlohnung darstellen (schriftlicher Bericht des
Ausschusses für Arbeit, BT-Drucks. V/4260 S 9; BAG 8. Dezember
1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, zu II 6 a der Gründe; 11.
Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 1 der Gründe;
30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG
§ 10 Nr. 4, zu II 1 der Gründe; 15. November 2000 - 5 AZR
296/99 - BAGE 96, 237, zu IV 3 a der Gründe). Danach ist eine
Vergütung angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu
bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die in dem
jeweiligen Gewerbezweig bestimmbare Leistung des Auszubildenden
darstellt (BAG 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 1 der
Gründe; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - aaO, zu II 6 a der
Gründe; BVerwG 26. März 1981 - 5 C 50/80 - BVerwGE 62, 117;
20. Mai 1986 - 1 C 12/86 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 48).
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§ 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG enthält jedoch nur eine
Rahmenvorschrift (BT-Drucks. V/4260 S 9). Es ist zunächst Sache
der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung festzulegen,
sofern nicht bei Tarifgebundenheit beider Parteien oder bei
Allgemeinverbindlichkeit die tariflichen Sätze maßgebend
sind. Die Vertragsparteien haben einen Spielraum. Daraus folgt,
daß sich die Überprüfung nur darauf erstreckt, ob die
vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als
angemessen anzusehen ist (BAG 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68,
10, zu II 2 und 3 der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 -
aaO, zu II 1 der Gründe und 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 -
aaO, zu II 2 der Gründe). Dabei kommt dem Revisionsgericht -
ebenso wie bei § 315 BGB (BAG 26. Juli 2001 - 6 AZR 434/99 - EZBAT
BAT § 8 Direktionsrecht Nr. 50, zu IV 1 der Gründe; 7.
Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61
= EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23, zu IV 1 der Gründe;
29. August 1991 - 6 AZR 593/88 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr.
38 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 6, zu III 1 a der
Gründe) - ein unbeschränktes Überprüfungsrecht zu
(BAG 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 2 der Gründe).
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Die Angemessenheit der Vergütung wird unter Abwägung der
Interessen beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt (BAG 15. November
2000 - 5 AZR 296/99 - aaO, zu IV 3 a der Gründe). Hierbei ist auf
die Verkehrsanschauung abzustellen. Wichtigster Anhaltspunkt dafür
sind die einschlägigen Tarifverträge, da sie von den
Tarifvertragsparteien ausgehandelt sind und anzunehmen ist, daß
die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt sind. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine
Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden
Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen (18. Juni 1980
- 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 -
aaO, zu II 6 a der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - aaO,
zu II 3 der Gründe; 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II
3 der Gründe). Vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen
sind dann nicht mehr angemessen iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn
sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen
Vergütungen um mehr als 20 % unterschreiten (BAG 10. April 1991 -
5 AZR 226/90 - aaO, zu II 4 b der Gründe).
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2. Nur wenn eine tarifliche Regelung fehlt, kann auf
branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der
Verkehrsauffassung des betreffenden Industriezweiges entsprechende
Vergütung zugrunde gelegt werden. In diesem Fall kann auf die
Empfehlungen der Kammern oder Handwerksinnungen zurückgegriffen
werden. Derartige Empfehlungen sind zwar nicht verbindlich. Sie sind
jedoch ein wichtiges Indiz für die Angemessenheit der empfohlenen
Sätze. Allerdings kann die angemessene Vergütung im
Einzelfall auch darunter - oder insbesondere bei lange Zeit nicht
geänderten Empfehlungen - auch darüber liegen (BAG 30.
September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 3 der Gründe; 25. April
1984 - 5 AZR 540/82 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 45, zu II 1 der
Gründe).
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3. Die Vergütung muß während der gesamten
Ausbildungszeit angemessen sein. Das ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG, aber auch aus dem Sinn und
Zweck der Bestimmung. Diese stellt nicht auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ab. Es ist eine jeweils angemessene Vergütung zu
gewähren. Was angemessen ist, kann sich ändern. Bei
Dauerschuldverhältnissen, wie dem
Berufsausbildungsverhältnis, kann sich die Prüfung der
Angemessenheit sinnvollerweise nur auf die jeweiligen Zeitabschnitte
und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehen (BAG 30.
September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 4 der Gründe).
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4. Der Auszubildende trägt die Darlegungs- und Beweislast
dafür, daß die vereinbarte Vergütung nicht angemessen
iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist. Er genügt seiner
Darlegungslast im Regelfall damit, daß er sich auf
einschlägige tarifliche Vergütungssätze - oder, falls es
solche nicht gibt, - auf Empfehlungen von Kammern und Innungen
stützt und darlegt, daß die ihm gezahlte Vergütung um
mehr als 20 % darunter liegt. Der Ausbildende kann sich dann nicht auf
den Vortrag beschränken, die von ihm gezahlte Vergütung sei
angemessen. Er hat im einzelnen zu begründen, warum dies der Fall
sein soll. Zu einem substantiierten Bestreiten des Ausbildenden
gehört auch die Darlegung, warum im Einzelfall ein von den
geschilderten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll
(BAG 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 5 und 6 der
Gründe).
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5. Es ist sachgerecht, als Vergleichsmaßstab auch für die
nicht tarifgebundenen Parteien Tarifverträge heranzuziehen, weil
sie von Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden sind und anzunehmen
ist, daß die Interessen beider Seiten hinreichend
berücksichtigt worden sind. Dem Umstand, daß die Parteien
nicht tarifgebunden sind und eine Allgemeinverbindlichkeit der
tariflichen Ausbildungsvereinbarungen nicht generell vorgesehen ist,
trägt die Rechtsprechung Rechnung. Zum einen nimmt das
Bundesarbeitsgericht eine zu weitreichende Abweichung im Regelfall erst
bei einer Unterschreitung der in einem einschlägigen Tarifvertrag
enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 % an. Zum anderen hat der
Arbeitgeber auch in einem solchen Fall die Möglichkeit, unter
Darlegung eines abweichenden Maßstabes zu begründen, warum
die Vergütung im Einzelfall doch als angemessen erscheint. Dies
ist nicht erfolgt. Ein anderer Vergleichsmaßstab steht nicht zur
Verfügung. Es ist nicht angezeigt, den Empfehlungen der Kammern
und Innungen ein größeres Gewicht beizumessen. Auf diese
Empfehlungen kann zurückgegriffen werden, wenn einschlägige
Tarifverträge nicht bestehen. Bestehen einschlägige
Tarifverträge, sind die Empfehlungen nicht zugrunde zu legen, weil
sie nicht von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerseite
ausgehandelt worden sind und damit nicht die gleiche Gewähr wie
Tarifverträge für die angemessene Berücksichtigung der
Interessen beider Seiten bieten.
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Der Hinweis der Revision, tarifvertraglich ausgehandelte
Ausbildungsvergütungen seien nicht heranzuziehen, überzeugt
demgegenüber nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum statt dessen
auf die Empfehlung des Landesfachverbandes Berlin-Brandenburg
Gerüstbau-Innung e.V. vom 18. August 1997 für Auszubildende
unter 18 Jahren abzustellen sein soll. Die Argumentation ist zudem
widersprüchlich. Während einerseits Tarifverträgen die
Funktion abgesprochen wird, als Vergleichsmaßstab zur Bestimmung
der Angemessenheit der Vergütung zu dienen, will der Beklagte
andererseits auf eine Empfehlung zurückgreifen, die im Ergebnis zu
der Zahlung einer Ausbildungsvergütung eines branchenfremden
Tarifvertrages führt. Es läßt sich nicht
begründen, den einschlägigen Tarifvertrag außer Acht zu
lassen, um dann einem nicht einschlägigen Tarifvertrag
entscheidendes Gewicht beizumessen.
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Soweit die Revision darauf hinweist, die tariflichen
Ausbildungsvergütungen seien abgesenkt worden, übersieht sie,
daß es auf die Angemessenheit für den jeweiligen
Zeitabschnitt ankommt. Dieser Grundsatz wird für den Fall,
daß die tariflichen Ausbildungsvergütungen später
angehoben werden, nicht in Frage gestellt. Für den hier gegebenen
(seltenen) Fall der Reduzierung der tariflichen
Ausbildungsvergütung kann nichts anderes gelten.
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Schließlich beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf,
daß der einschlägige Tarifvertrag nicht berücksichtigt
werden könne, weil er jedenfalls für kleine und
mittelständische Betriebe zu hohe Ausbildungsvergütungen
vorsehe. Tarifverträge können für ihren Bereich die
Angemessenheit nicht von den persönlichen Verhältnissen des
Auszubildenden oder von der Größe eines Ausbildungsbetriebes
abhängig machen (BAG 25. April 1984 - 5 AZR 540/82 - aaO, zu II 4
der Gründe).
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6. Danach erweist sich die vereinbarte Ausbildungsvergütung als
unangemessen, weil sie die tarifliche Ausbildungsvergütung um mehr
als 40 % unterschreitet. Es hätte einer eingehenden
Begründung des Beklagten bedurft, warum die Höhe der
Ausbildungsvergütung dennoch als angemessen anzusehen sei. Wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dies vom
Beklagten nicht dargelegt worden.
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7. Die vom Beklagten erhobene Verfahrensrüge führt zu keinem anderen Ergebnis.
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Unterbleibt ein nach § 139 ZPO gebotener Hinweis, so
begründet dies einen Verfahrensmangel (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b
ZPO), der gleichzeitig eine Verletzung des Rechts auf rechtliches
Gehör oder des Willkürverbots darstellen kann. Die
Revisionsrüge setzt voraus, daß die Partei im einzelnen
vorträgt, wie sie auf den unterbliebenen rechtlichen Hinweis hin
reagiert hätte. Darüber hinaus muß entweder offenkundig
sein oder vom Revisionskläger im einzelnen die Möglichkeit
dargelegt werden, daß ohne die gerügte Verfahrensverletzung
anders entschieden worden wäre (BAG 11. Dezember 1975 - 2 AZR
426/74 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 1, zu II 3 a der Gründe; 14.
Dezember 2000 - 8 AZR 220/00 - nv., zu II 2 b der Gründe; Stadler
in Musielak ZPO 3. Aufl. § 139 Rn. 4).
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Die vom Beklagten erhobene Rüge ist bereits unzulässig. Die
Revision hat nicht dargelegt, daß ohne die gerügte
Verfahrensverletzung anders entschieden worden wäre. Die Rüge
ist darüber hinaus unbegründet. Die Revisionsbegründung
hat nicht dargelegt, welcher neuer Sachvortrag zu der Frage der
Angemessenheit der Vergütung iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG bei
einem Hinweis gemäß § 139 ZPO erfolgt wäre, der zu
einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte Anlaß geben
können.
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8. Da die vereinbarte Ausbildungsvergütung des Klägers nicht
angemessen iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG war, ist die getroffene
Abrede nach § 134 BGB rechtsunwirksam. Anstelle der unwirksamen
vertraglichen Regelung hat der Kläger Anspruch auf die nach §
10 Abs. 1 Satz 1 BBiG zu bemessende angemessene Vergütung. Mangels
anderer Anhaltspunkte ist dabei auf die tarifliche Vergütung
abzustellen.
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Eine geltungserhaltende Reduktion der vertraglichen Vereinbarung bis
zur Grenze dessen, was noch als angemessen anzusehen ist, kommt nicht
in Betracht. Dies würde zu einer mit dem Schutzzweck des § 10
BBiG nicht zu vereinbarenden Begünstigung des Ausbildenden, der
eine möglichst niedrige, sich weit von den tariflichen Regelungen
entfernende Ausbildungsvergütung zahlt, führen. Ob hiervon
auf Grund besonderer Umstände eine Abweichung im Einzelfall
möglich ist, bedarf keiner Vertiefung. Derartige besondere
Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
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II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aF.
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III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Dr. Armbrüster Friedrich Brühler
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Gebert Zuchold