BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.7.2002, 6 AZR 31/00
Kassenkraft - Verrichtung von Reinigungstätigkeiten - Erledigung der Hauptsache
Tenor
1. Die Hauptsache ist erledigt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
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Nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses streiten die
Parteien über die Erledigung der Feststellungsklage, die die
Klägerin zur Klärung der Frage erhoben hat, ob sie von der
Beklagten angeordnete Reinigungsarbeiten verrichten muß.
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Die Klägerin war seit dem 17. März 1983 im Hallen- und
Freibad der Beklagten als Angestellte beschäftigt. In § 2 des
schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 3. Februar 1983 ist
vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den
Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar
1961 in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber jeweils
geltenden Fassung richtet. Unter § 9 Buchst. b des Arbeitsvertrags
verabredeten die Parteien, daß die Klägerin als Kassenkraft
eingesetzt wird und auch zu anderen Arbeiten herangezogen werden kann.
Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an verrichtete die
Klägerin, die ab 1. Mai 1996 in der Vergütungsgruppe IX a der
Anlage 1 a zum BAT eingruppiert war, neben ihrer Kassentätigkeit
auch Reinigungsarbeiten im Kassen- und Eingangsbereich des Hallenbads.
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Mit Schreiben vom 31. August 1998 teilte die Beklagte der Klägerin
eine Organisationsänderung im Bereich des Kassendiensts in ihrem
Hallen- und Freibad mit. Diesem Schreiben waren ein geänderter
Dienstplan für den Kassendienst vom 23. August 1998 sowie eine
Beschreibung der von den Kassenkräften durchzuführenden
Reinigungsarbeiten beigefügt. Nach dem neuen Dienstplan betrug der
Anteil der Reinigungstätigkeit statt bisher ca. 17 % nunmehr im
Durchschnitt 41,9 % der Arbeitszeit. Gemäß der Beschreibung
der durchzuführenden Tätigkeiten hatten die Kassenkräfte
zu festgelegten Reinigungsdienstzeiten ua. den Boden in den
Sammelumkleidekabinen und den Straßenschuhgang im Umkleidebereich
mit Naßwisch-Feudeln zu reinigen, den Boden in den Dusch- und
Sanitärbereichen mit einem Wasserschlauch zu säubern sowie
die Kabinen, Umkleideschränke und Spinde sauber zu halten und bei
Bedarf Kehrarbeiten durchzuführen.
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Am 24. November 1998 wurde die Klägerin vom Amtsarzt untersucht.
Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung ist die Klägerin aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die ihr von der
Beklagten mit der Organisationsänderung vom 31. August 1998
übertragenen Reinigungsarbeiten zu verrichten.
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Die Klägerin hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, die von der
Beklagten angeordneten Reinigungsdienste zu leisten. Die Erhöhung
des Anteils der Reinigungsarbeiten sei vom Direktionsrecht der
Beklagten nicht gedeckt gewesen. Außerdem sei sie aus
gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht mehr in der Lage,
die angeordneten Reinigungs- und Putzarbeiten zu verrichten.
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Die Klägerin hat beantragt
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festzustellen, daß sie nicht verpflichtet ist,
Reinigungsarbeiten, wie von der Beklagten gemäß
Organisationsverfügung vom 31. August 1998 in Verbindung mit dem
Dienstplan vom 23. August 1998 angeordnet, auszuführen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, nach dem Wortlaut und der
Begründung des Antrags gehe es der Klägerin
ausschließlich um die Feststellung, daß die Zuweisung
weiterer Reinigungstätigkeiten nicht von ihrem Direktionsrecht
gedeckt gewesen sei. Dies sei aber der Fall. Durch die Erhöhung
des Anteils der Reinigungsarbeiten habe sich die Eingruppierung der
Klägerin nicht geändert. Das amtsärztliche Attest vom
24. November 1998 habe die Wirksamkeit ihrer Weisung vom 31. August
1998 nicht beeinträchtigen können.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des
Arbeitsgerichts abgeändert und nach dem Klageantrag erkannt. Mit
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Mit einem der Klägerin am 23. April 2001 zugestellten Bescheid
bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihr
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2001 (§ 59 Abs. 1 BAT) hat
die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt und
beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Entscheidungsgründe
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A. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Hauptsache ist erledigt.
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I. Die einseitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache seitens
der Klägerin war auch noch in der Revisionsinstanz zulässig,
weil das erledigende Ereignis, die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2001, außer Streit ist.
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II. Die Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache sind
erfüllt. Schließt sich die Beklagte wie hier der
Erledigungserklärung nicht an, erfordert die Feststellung der
Erledigung der Hauptsache nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG 14. Juni 1967 - 4 AZR 282/66 - BAGE 19, 342,
345; 17. April 1984 - 3 AZR 97/82 - BAGE 45, 325, 330; 23. September
1986 - 1 AZR 83/85 - BAGE 53, 97, 99) nicht nur, daß die Klage
durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis
gegenstandslos geworden ist. Die Klage muß darüber hinaus
zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig
und begründet gewesen sein. Dies war hier der Fall.
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III. Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Ablauf des 30. April 2001 war die Klage zulässig.
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1. Entgegen der Auffassung der Revision betraf das
Feststellungsbegehren der Klägerin zwar auch, aber nicht
ausschließlich die Frage, ob die Erhöhung des Anteils der
Reinigungstätigkeit auf 41,9 % der Arbeitszeit der Klägerin
vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt war. Aus dem Wortlaut des
Klageantrags und der Klagebegründung wird deutlich, daß die
Klägerin unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geklärt
haben wollte, ob sie die angeordneten Reinigungsdienste leisten
muß.
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a) Gegen das Verständnis, es sei nur zu prüfen, ob die
Organisationsverfügung der Beklagten wirksam sei, spricht bereits
der Wortlaut des Antrags. Dieser stellt weder auf das Direktionsrecht
der Beklagten noch auf die Wirksamkeit ihrer
Organisationsverfügung vom 31. August 1998 ab, sondern auf die
Verpflichtung der Klägerin zur Verrichtung der von der Beklagten
angeordneten Reinigungsarbeiten.
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b) Der Wortlaut des Klageantrags wurde auch dem Anliegen der
Klägerin gerecht. Nach der zum Verständnis des Klageantrags
heranzuziehenden Klagebegründung wollte die Klägerin die
Frage, ob sie die von der Beklagten angeordneten Reinigungsarbeiten
verrichten muß, auch unter dem Gesichtspunkt ihrer
persönlichen Leistungsfähigkeit geklärt haben. Bereits
vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin zur Begründung der
Klage vorgebracht, daß sie aus gesundheitlichen Gründen
überhaupt nicht in der Lage sei, Reinigungs- und Putzarbeiten in
dem von der Beklagten angeordneten Umfang auszuführen. Daraus wird
deutlich, daß das Feststellungsbegehren nicht nur die Wirksamkeit
der Organisationsverfügung der Beklagten betraf.
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2. Da sich die Beklagte auf Grund ihres Direktionsrechts für
berechtigt hielt, der Klägerin auf Dauer weitere
Reinigungstätigkeiten zuzuweisen, hatte die Klägerin an der
begehrten negativen Feststellung ein berechtigtes Interesse iSv. §
256 Abs. 1 ZPO. Verfügt der Arbeitgeber unter Berufung auf sein
Weisungsrecht eine Änderung der Arbeitsbedingungen, kann sich der
Arbeitnehmer hiergegen mit einer Feststellungsklage wenden (BAG 30.
August 1995 - 1 AZR 47/95 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44
mwN). An der alsbaldigen Feststellung des Umfangs seiner
Leistungspflicht hat der Arbeitnehmer bei entsprechendem Streit der
Parteien regelmäßig ein rechtliches Interesse (Senatsurteil
9. Februar 1989 - 6 AZR 174/87 - BAGE 61, 77). Die Feststellungsklage
war geeignet, die wegen der Organisationsänderung entstandene
Unsicherheit über die Art der Beschäftigung und den
zeitlichen Umfang der von der Klägerin zu verrichtenden
Reinigungsarbeiten insgesamt zu beseitigen.
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IV. Die Klage war zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses begründet.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Anordnung zur
Durchführung weiterer Reinigungsarbeiten sei nicht mehr vom
Direktionsrecht der Beklagten gedeckt gewesen. Kraft seines
Direktionsrechts könne der Arbeitgeber Angestellten nicht
arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten von erheblichem
Umfang zuweisen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch deshalb
nicht verpflichtet, die von der Beklagten angeordneten weiteren
Reinigungsarbeiten zu verrichten, weil sie dazu aus gesundheitlichen
Gründen gar nicht mehr in der Lage sei. Nach dem Ergebnis der
Untersuchung der Klägerin durch den Amtsarzt am 24. November 1998
stehe fest, daß die Klägerin die im geänderten
Dienstplan für den Kassendienst vorgesehenen Reinigungsarbeiten
nicht verrichten könne. Wenn ein Arbeitnehmer wegen seines
Gesundheitszustands bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben
könne, entfalte die Zuweisung solcher Tätigkeiten ihm
gegenüber keine Wirkung.
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2. Ob den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum
Direktionsrecht der Beklagten zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu
entscheiden. Selbst wenn unterstellt wird, die Erhöhung des
Anteils der Reinigungsarbeiten habe die Grenzen des Weisungsrechts der
Beklagten nicht überschritten, war die Klage begründet. Denn
soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Klägerin sei
wegen ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage und somit auch nicht
verpflichtet, die angeordneten Reinigungsarbeiten auszuführen,
hält dies der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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a) Die Klägerin war vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Ablauf des 30. April 2001
nicht verpflichtet, die von der Beklagten im geänderten Dienstplan
und in der Beschreibung der von den Kassenkräften
durchzuführenden Tätigkeiten vorgesehenen Reinigungsdienste
zu leisten. Auch dann, wenn unterstellt wird, daß die
Erhöhung des Anteils der von der Klägerin auszuführenden
Reinigungsarbeiten vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt gewesen
ist, war die Klägerin gemäß § 275 Abs. 1 BGB aF
insoweit von ihrer Arbeitspflicht befreit, weil sie die im
geänderten Dienstplan angeordneten und in der Beschreibung der von
den Kassenkräften durchzuführenden Tätigkeiten
aufgeführten Reinigungsarbeiten wegen ihres Gesundheitszustandes
objektiv nicht ausüben konnte.
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b) Das Landesarbeitsgericht hat dazu für das Revisionsgericht
bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO aF) festgestellt, nach dem Ergebnis der
Untersuchung der Klägerin durch den Amtsarzt am 24. November 1998
stehe fest, daß die Klägerin auch nach der Beendigung ihrer
Arbeitsunfähigkeit die Reinigungstätigkeiten, die die
Beklagte für sie vorgesehen habe, nicht ausüben könne.
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c) Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung des Attests vom
24. November 1998 durch das Landesarbeitsgericht gehen fehl. Eine vom
Berufungsgericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommene
Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses
einer Beweisaufnahme ist durch das Revisionsgericht nur beschränkt
nachprüfbar. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das
Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286
Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Fehler des
Landesarbeitsgerichts bei der Würdigung des amtsärztlichen
Attests vom 24. November 1998 hat die Revision nicht aufgezeigt. Der
Einwand der Beklagten, aus dem amtsärztlichen Zeugnis ergebe sich
nicht, daß die Klägerin auf Dauer nicht in der Lage sei,
Reinigungsarbeiten durchzuführen, ist nicht geeignet, die bindende
Wirkung der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu
beeinträchtigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin
noch Reinigungstätigkeiten verrichten konnte. Vielmehr ist
entscheidend, ob die Klägerin noch die Reinigungsdienste der Art
und dem Umfang nach leisten konnte, die nach dem neuen Dienstplan und
der Beschreibung der durchzuführenden Reinigungsarbeiten von den
Kassenkräften zu verrichten sind. Im übrigen hat die Beklagte
zur Leistungsfähigkeit der Klägerin vor dem
Landesarbeitsgericht selbst vorgebracht, wenn es bei dem Ergebnis des
amtsärztlichen Attests bleibe, sei die Klägerin auch für
ihren ursprünglichen Arbeitsplatz nicht mehr arbeitsfähig.
Dieses Vorbringen der Beklagten stützt die Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts, die Klägerin sei nach der Erhöhung des
Anteils der Reinigungstätigkeit von ca. 17 % auf 41,9 % der
Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die
angeordneten Reinigungsdienste zu leisten.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Dr. Armbrüster Friedrich Brühler
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Gebert Zuchold