BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.5.2002, 6 AZR 287/01
Ausgleichszahlung - Mitarbeiter der Deutschen Welle - Tarifauslegung
Tenor
1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Februar 2001 - 7 Sa 1028/00 -
wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Der Kläger war von März 1990 bis März 1997 in freier
Mitarbeit für die Beklagte als Aufnahmeleiter, Regisseur und
redaktioneller Mitarbeiter tätig.
2
Mit der Klage macht der Kläger einen Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung nach Ziff. 5.4 des Tarifvertrags für
arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom 1. Januar
1978 in der ab dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung (im folgenden: TV
DW) geltend.
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Im TV DW heißt es:
4
"1. Geltungsbereich
5
1.1 Dieser Tarifvertrag findet Anwendung auf Rechtsverhältnisse,
die zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12
a Tarifvertragsgesetz und der Deutschen Welle durch Dienst- oder
Werkverträge begründet werden. ...
...
6
5. Beginn und Dauer der Arbeitnehmerähnlichkeit
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5.2 Beabsichtigt die Deutsche Welle die Beendigung oder wesentliche
Einschränkung der Tätigkeit des Mitarbeiters, so muß
die Deutsche Welle ihm dies vorher schriftlich mitteilen, wenn der
Mitarbeiter mindestens ein Kalenderjahr für die Deutsche Welle
wiederkehrend tätig war und im laufenden oder vorausgegangenen
Kalenderjahr einen vollen Jahresurlaubsanspruch (keinen
Ergänzungsanspruch) gegen die Deutsche Welle berechtigt geltend
gemacht hatte oder hätte geltend machen können. Eine
wesentliche Einschränkung der Tätigkeit liegt dann vor, wenn
hierdurch die Gesamtvergütung bei der Deutschen Welle in einem
Kalenderjahr gegenüber dem vorausgehenden Kalenderjahr um mehr als
20 % gemindert wird. Bei der Errechnung findet Ziffer 5.5 Anwendung.
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Protokollnotiz zu Ziffer 5.2
9
Unter wiederkehrend ist eine Tätigkeit von mindestens 72 Tagen
einschließlich Urlaubstage im Kalenderjahr bei einer
Beschäftigung von in der Regel mindestens 1 Tag in jedem
Kalendermonat zu verstehen.
...
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5.4 Innerhalb der Fristen nach Ziffer 5.3 hat der Mitarbeiter im Falle
der Beendigung der Tätigkeit Anspruch auf die tariflichen
Leistungen, hinsichtlich des Entgeltes auf das monatliche
Durchschnittsentgelt des Kalendervorjahres, mit der Verpflichtung zur
Ausübung entsprechender ihm zeitlich und fachlich zumutbarer
Tätigkeit. Auf dieses Entgelt muß sich der Mitarbeiter
anrechnen lassen, was er in dieser Zeit zur Verwertung des bei der
Deutschen Welle nicht in Anspruch genommenen Teils seiner Arbeitskraft
bei den ARD-Anstalten und beim ZDF zusätzlich verdient.
Angerechnet werden auch Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung, soweit der Versicherungsfall während des
Laufes der Fristen nach Ziffer 5.3 eintritt.
..."
11
Der Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 1 - Urlaubstarifvertrag vom 1.
Januar 1978 - idF vom 1. Januar 1992 zum TV DW vom 1. Januar 1978 idF
vom 1. Januar 1992 bestimmt:
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"1. Urlaubsanspruch
13
1.1 Die unter Ziffer 1 des Tarifvertrages für
arbeitnehmerähnliche Personen der DW vom 01.01.1978 fallenden
Mitarbeiter der DW - soweit nicht nach Ziffer 1.3 a.a.O. ausgeschlossen
- haben unter den Voraussetzungen seiner Ziffer 2 Anspruch auf einen
bezahlten Urlaub. Ziffer 3 ist nicht anzuwenden.
14
1.2 Soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart, gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
15
1.3 Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig 6 Monate nach Eintritt
der Voraussetzungen der Ziffer 2 des Tarifvertrages für
arbeitnehmerähnliche Personen.
..."
16
Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte stellte sich wie folgt dar:
17
Jahr Anzahl der Anzahl der Monate,
Arbeitstage in denen der
Kläger für die
Bekl. gearbeitet
hat
1990 76 4
1991 66 7
1992 76 7
1993 81 10
1994 48 5
1995 98 10
1996 82 8
1997 25 3
18
19
In den Jahren 1990 und 1991 machte der Kläger gegenüber der
Beklagten keinen Anspruch auf Urlaub geltend. In den folgenden Jahren
wurden ihm jeweils 30 Urlaubstage gewährt.
20
Mit Schreiben vom 18. März 1997 teilte die Beklagte dem
Kläger mit, daß sie aus programmlichen bzw. redaktionellen
Gründen voraussichtlich nicht mehr in der Lage sei, ihn nach dem
30. September 1997 im bisherigem Umfang in freier Mitarbeit im
Hörfunk- und Fernsehbereich einzusetzen. Sie beabsichtige daher
eine Beendigung oder wesentliche Einschränkung seiner
Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt.
21
Mit Schreiben vom 10. Januar 1998 beantragte der Kläger die
tarifvertragliche Ausgleichszahlung. Mit Schreiben vom 7. April 1998
teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ihm dieser Anspruch
nicht zustehe. Er sei nicht arbeitnehmerähnliche Person gewesen,
weil er nicht wiederkehrend tätig gewesen sei. Nach erneuter
Prüfung unterrichtete die Beklagte den Kläger am 6. Oktober
1998 darüber, daß sie eine Ausgleichszahlung in Höhe
von 2.948,42 DM leisten werde. Anrechenbar seien nach den ihr
vorliegenden Unterlagen fünf Jahre. Das erste komplette Jahr
"für die Arbeitnehmerähnlichkeit" sei 1992.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es sei ein
Ausgleichszeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen. Sein Anspruch
habe sich demnach ursprünglich auf 15.886,92 DM (= Einkommen 1996
in Höhe von 31.773,80 DM : 12 x 6) belaufen. Unter Abzug des von
der Beklagten zugestandenen Betrags in Höhe von 2.948,42 DM
stünden ihm 12.938,50 DM zu. Er sei im Tarifsinne "wiederkehrend"
für die Beklagte tätig gewesen. Soweit der Tarifvertrag auf
die Beschäftigung von in der Regel mindestens einem Tag in jedem
Kalendermonat Bezug nehme, sei dies nicht als rechtsbegründendes
Tatbestandsmerkmal zu verstehen. Zu berücksichtigen sei zudem,
daß ihm die Nichtbeschäftigung in einzelnen Monaten nicht
zuzurechnen sei. Der jeweils blockweise erfolgte Einsatz sei vielmehr
auf Veranlassung der Beklagten erfolgt. Die Beklagte habe im Schreiben
vom 6. Oktober 1998 anerkannt, daß er sich zumindest seit 1992 in
einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis befinde.
23
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.938,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31. Januar 1999 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er
in keinem der Kalenderjahre 1990 bis 1997 jeden Monat mindestens einen
Tag für sie tätig gewesen sei. Die an den Kläger
vorgenommene Ausgleichszahlung sei nicht als Anerkenntnis zu verstehen.
Sie habe der Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen
gedient.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der in Höhe von
9.002,64 DM eingelegten Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht stattgegeben und unter Abweisung der
weitergehenden Klage das erstinstanzliche Urteil in Höhe von
3.935,86 DM aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger
den Klageanspruch, soweit das Landesarbeitsgericht diesen abgewiesen
hat, weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht
die Klage, soweit sie Gegenstand der Revision ist, als unbegründet
abgewiesen.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die
geforderte tarifliche Leistung. Er ist für die Beklagte nicht
"wiederkehrend" tätig gewesen.
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1. Nach Ziffer 5.4 Satz 1 iVm. Ziffer 5.2 TV DW kann der Mitarbeiter
eine Ausgleichszahlung verlangen, wenn er ua. mindestens ein
Kalenderjahr für die Deutsche Welle wiederkehrend tätig war.
Unter wiederkehrend ist nach der Protokollnotiz zu Ziffer 5.2 TV DW
eine Tätigkeit von mindestens 72 Tagen einschließlich
Urlaubstage im Kalenderjahr bei einer Beschäftigung von in der
Regel mindestens einem Tag in jedem Kalendermonat zu verstehen.
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a) Die erste Voraussetzung ist nicht durchgängig erfüllt. Der
Kläger war in den Jahren 1990 und 1992 bis 1996 an mindestens 72
Tagen einschließlich Urlaubstage für die Beklagte
tätig. Im Jahre 1991 war der Kläger für die Beklagte nur
an 66 Tagen tätig. In diesem Jahr war der Kläger daher schon
aus diesem Grund nicht wiederkehrend für die Beklagte tätig.
Ob ihm in diesem Jahr ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zustand, kann
dahin stehen. Denn nach der tariflichen Regelung sind nur die
Urlaubstage, dh. der in Anspruch genommene Urlaub, zu
berücksichtigen. Der Kläger hat 1990 und 1991 keinen
Urlaubsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
31
b) Auch die zweite Voraussetzung, die Beschäftigung an in der
Regel mindestens einem Tag in jedem Kalendermonat, ist nicht
erfüllt.
32
aa) Die Tarifvertragsparteien haben den Tarifbegriff "in der Regel"
nicht definiert. Daher ist der allgemeine Sprachgebrauch heranzuziehen
(BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - nv., zu II B 3 c der
Gründe). "In der Regel" bedeutet danach "normalerweise, im
allgemeinen, üblicherweise, meist, fast immer, fast ausnahmslos"
(Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 2. Aufl. S
2730; Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch Fünfter Band S
324).
33
Der Kläger ist nicht meist bzw. fast immer in jedem Kalendermonat
bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Vielmehr entsprach es im
Vertragsverhältnis der Parteien der Regel, daß der
Kläger nicht mindestens einen Tag in jedem Kalendermonat in den
einzelnen Kalenderjahren bei der Beklagten beschäftigt war. In
keinem der 8 Jahre seiner Tätigkeit war er in jedem Kalendermonat
bei der Beklagten beschäftigt. In keinem Jahr "fehlt" lediglich
ein Monat. Nur in zwei Jahren (1993 und 1995) ist eine
Beschäftigung von zehn Monaten zu verzeichnen. In allen anderen
Jahren ist der Kläger mehr als zwei Monate nicht bei der Beklagten
beschäftigt gewesen.
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bb) Die Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der tariflichen
Bestimmungen führt zu keiner anderen Betrachtung. Den tariflichen
Regelungen läßt sich der Wille der Tarifvertragsparteien
entnehmen, mit der Ausgleichszahlung der besonderen Bindung des
Mitarbeiters an die Deutsche Welle und der sich daraus ergebenden
sozialen Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Dieser Wille
kommt in dem Begriff der "wiederkehrenden Tätigkeit" und dessen
Definition zum Ausdruck. Sowohl das Bestehen als auch die Dauer der
Mitteilungsfrist und damit die Höhe der Ausgleichszahlung
hängen von der Anzahl der Jahre, in denen ein Mitarbeiter für
die Beklagte wiederkehrend tätig war, ab. Hierfür verlangt
der Tarifvertrag jährlich eine Mindesttätigkeit (72 Tage).
Der Tätigkeitsumfang von 72 Tagen allein genügt jedoch nicht.
Die Beschäftigung soll sich kontinuierlich über das gesamte
Jahr erstrecken. Daraus läßt sich entnehmen, daß der
Mitarbeiter begünstigt werden soll, der ausschließlich bzw.
nahezu ausschließlich für die Beklagte tätig war und
deshalb keine Möglichkeit hatte, bei anderen Rundfunkanstalten
(oder anderweitig) Einnahmen zu erzielen. Für Mitarbeiter, die auf
Grund der zeitlichen Gestaltung der Zusammenarbeit mit der Beklagten
die Möglichkeit hatten, für andere Anbieter tätig zu
werden, haben die Tarifvertragsparteien keine Notwendigkeit der
sozialen Absicherung durch eine Ausgleichszahlung erkannt.
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Die nach dem Tarifvertrag erforderliche Bindung des Klägers an die
Beklagte bestand nicht. Er hatte 1994 in sieben, 1991 und 1992 in
jeweils fünf, 1996 in vier und in den Jahren 1993 und 1995 in
jeweils zwei Monaten die Möglichkeit, einer anderweitigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darauf, ob er diese Möglichkeit
wahrgenommen hat, kommt es nach den tariflichen Bestimmungen nicht an.
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Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, daß die
blockweise Beschäftigung von der Beklagten veranlaßt worden
sei. Der Tarifvertrag enthält keinen Anhaltspunkt dafür,
daß dieser Umstand für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals
der wiederkehrenden Tätigkeit von Bedeutung sein soll. Auch kann
nicht davon ausgegangen werden, daß der blockweise Einsatz der
Mitarbeiter bei der Beklagten unüblich ist. In dem
Haustarifvertrag, der speziell für arbeitnehmerähnliche
Mitarbeiter der Beklagten gilt, haben die Tarifvertragsparteien
vielmehr die Besonderheiten, die mit einer Beschäftigung bei einer
Rundfunkanstalt verbunden sind, berücksichtigt. Sie haben für
den Ausgleichsanspruch daher nicht nur einen gewissen
Tätigkeitsumfang (72 Tage), sondern gerade auch die
regelmäßige Beschäftigung in jedem Kalendermonat
verlangt.
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cc) Die Beklagte hat entgegen der Auffassung der Revision die
wiederkehrende Tätigkeit für die Jahre 1992 bis 1996 nicht
"anerkannt". Sie hat in dem Schreiben vom 6. Oktober 1998 an den
Kläger lediglich zum Ausdruck gebracht, auf Grundlage ihrer
Rechtsauffassung 2.948,42 DM an den Kläger zahlen zu wollen. Ein
weitergehender Verpflichtungswille ist dem Schreiben nicht zu
entnehmen. Insbesondere kann aus der Mitteilung, daß nach den ihr
vorliegenden Unterlagen fünf Jahre anrechenbar seien, nicht
geschlossen werden, daß sie sich gegenüber einem
höheren Zahlungsbegehren des Klägers des Einwandes begeben
wollte, daß die Voraussetzungen der tariflichen Anspruchsnorm
nicht gegeben seien.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
39
Dr. Peifer Dr. Armbrüster Dr. Brühler
40
Augat Wendlandt