BUNDESARBEITSGERICHT Entscheidung vom 21.3.2002, 6 AZR 108/01 (A)
Bewährungszeit - Anrechnung von Wochenurlaub
Leitsätze
Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verbieten es Art 119 EGV (jetzt Art 141 EG) und die Richtlinie
76/207/EWG, in einer tariflichen Regelung, nach der Zeiten des Ruhens
des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Bewährungszeit
angerechnet werden, auch die Zeit von der Anrechnung auszunehmen, in
der das Arbeitsverhältnis deshalb geruht hat, weil die
Arbeitnehmerin nach Ablauf der anrechnungsfähigen
achtwöchigen Schutzfrist gemäß § 6 MuSchG bis zum
Ende der 20. Woche nach der Entbindung Wochenurlaub nach § 244 Abs
1 AGB-DDR vom 16. Juni 1977 (GBl I S 185) in Anspruch genommen hat?
Tenor
Dem
Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 EG
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verbieten es Art. 119 EGV (jetzt Art. 141 EG) und die Richtlinie
76/207/EWG, in einer tariflichen Regelung, nach der Zeiten des Ruhens
des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Bewährungszeit
angerechnet werden, auch die Zeit von der Anrechnung auszunehmen, in
der das Arbeitsverhältnis deshalb geruht hat, weil die
Arbeitnehmerin nach Ablauf der anrechnungsfähigen
achtwöchigen Schutzfrist gemäß § 6 MuSchG bis zum
Ende der 20. Woche nach der Entbindung Wochenurlaub nach § 244
Abs. 1 AGB-DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 185) in Anspruch genommen
hat.
Gründe
1
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Zeit eines Wochenurlaubs
nach § 244 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik (AGB-DDR) vom 16. Juni 1977 (GBl. I S 185) auf
die Bewährungszeit gemäß § 23 a des Tarifvertrags
zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O)
vom 10. Dezember 1990 anzurechnen ist.
2
Die Klägerin ist seit Juni 1982 an der Hochschule für Film
und Fernsehen "Konrad Wolf" in Potsdam als Produktionsleiterin
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft
einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Dieser lautet,
soweit hier von Interesse, wie folgt:
3
"§ 23 a
4
Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
5
Der Angestellte, der ein in der Anlage 1a mit dem Hinweiszeichen *
gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach
Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit
höhergruppiert.
6
Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt folgendes:
7
1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der
Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich
den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden
Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die
Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der
Angestellte eingruppiert ist.
2. ...
3. ...
8
4. Die Bewährungszeit muß ununterbrochen zurückgelegt
sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind
unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner unschädlich
Unterbrechungen wegen
9
a) Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
10
b) Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1,
11
c) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
12
d) Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger
Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren,
13
e) einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren.
14
Die Zeiten der Unterbrechung, mit Ausnahme
15
a) eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem Schwerbehindertengesetz,
16
b) eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung,
17
c) einer Arbeitsbefreiung nach § 52,
18
d) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bis zu
26 Wochen, in den Fällen des § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bis zu
28 Wochen,
19
e) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
20
werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet.
..."
21
Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 bestimmt in § 2:
22
"Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
23
Die Anlage 1 a - für die Bereiche des Bundes und der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Ausnahme der
Zulagenregelungen in Teil II Abschn. N und der entsprechenden
Regelungen in Teil III Abschn. L Unterabschn. VII - und die Anlage 1 b
zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sind mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
24
1. Sofern in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten,
Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw. gefordert
werden, werden diejenigen vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegten und
nach § 19 Abs. 1 und 2 BAT-O und den Übergangsvorschriften
hierzu als Beschäftigungszeit anerkannten Zeiten
berücksichtigt, die zu berücksichtigen gewesen wären,
wenn Abschnitt VI und die Vergütungsordnung des BAT-O bereits vor
dem 1. Juli 1991 gegolten hätten. Satz 1 gilt entsprechend
für die Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 1991
zurückgelegten Zeiten, die aufgrund von Übergangsvorschriften
in Tarifverträgen zur Änderung der Anlage 1 a oder der Anlage
1 b zum BAT, die nach dem 30. Juni 1991 abgeschlossen worden sind oder
abgeschlossen werden, ganz oder teilweise auf die in
Tätigkeitsmerkmalen geforderten Bewährungszeiten,
Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw.
anzurechnen sind oder angerechnet werden können.
25
Soweit Tätigkeitsmerkmale die Anrechnung außerhalb des
Geltungsbereichs des BAT-O zurückgelegter Zeiten zulassen, werden
solche Zeiten berücksichtigt, wenn sie nach Unterabsatz 1 zu
berücksichtigen wären, wenn sie im Geltungsbereich des BAT-O
zurückgelegt worden wären.
..."
26
Die Klägerin nahm im Anschluß an die Geburt ihres zweiten
Kindes am 27. Januar 1987 bis zum 16. Juni 1987 Wochenurlaub nach
§ 244 AGB-DDR in Anspruch. Diese Vorschrift lautete:
27
"(1) Frauen erhalten Schwangerschaftsurlaub für die Dauer von 6
Wochen vor der Entbindung und Wochenurlaub für die Dauer von 20
Wochen nach der Entbindung. ...
...
28
(4) Für die Dauer des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs erhalten
die Frauen Schwangerschafts- und Wochengeld in Höhe des
Nettodurchschnittsverdienstes von der Sozialversicherung."
29
In der damaligen Bundesrepublik Deutschland bestand im Jahr 1987 nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen
Mutter (MuSchG), ebenso wie heute, ein Beschäftigungsverbot von
acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit erhielten
erwerbstätige Mütter neben dem Mutterschaftsgeld nach der
Reichsversicherungsordnung einen Zuschuß vom Arbeitgeber
(§§ 13, 14 MuSchG). Im Anschluß an diese Schutzfrist
konnte die Arbeitnehmerin Erziehungsurlaub bis zu dem Tag, an dem das
Kind zehn Monate alt wurde, in Anspruch nehmen. Während dieser
Zeit erhielt sie Erziehungsgeld, jedoch keine Leistungen des
Arbeitgebers.
30
Die Klägerin erhielt bis zum 7. Mai 1998 Vergütung nach
VergGr. II a BAT-O. Mit Wirkung vom 8. Mai 1998 wurde sie im Wege des
Bewährungsaufstiegs gem. § 23 a BAT-O in die VergGr. I b
Fallgr. 2 BAT-O höhergruppiert. Das beklagte Land rechnete die
ersten acht Wochen des Wochenurlaubs auf die für den
Bewährungsaufstieg erforderliche Bewährungszeit von 15 Jahren
an, nicht jedoch die weiteren 12 Wochen. Bei Berücksichtigung des
gesamten Wochenurlaubs hätte der Klägerin bereits ab dem 12.
Februar 1998 Vergütung nach VergGr. I b BAT-O zugestanden. Mit der
Klage verlangt die Klägerin die Vergütungsdifferenz in
unstreitiger Höhe von 1.841,16 DM brutto für die Zeit vom 12.
Februar 1998 bis zum 7. Mai 1998.
31
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei bereits seit
dem 12. Februar 1998 höhergruppiert, weil nach den tariflichen
Bestimmungen der gesamte Wochenurlaub auf die Bewährungszeit nach
§ 23 a BAT-O anzurechnen sei. Die Auslegung der tariflichen
Bestimmungen durch das beklagte Land führe zu einer
unzulässigen Diskriminierung von Frauen.
32
Die Klägerin hat beantragt,
33
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.841,16 DM brutto nebst 4 %
Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16.
März 1999 zu zahlen.
34
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht
vertreten, nach den tariflichen Bestimmungen seien lediglich die
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz auf die Bewährungszeit
anzurechnen, nicht jedoch der darüber hinausgehende Wochenurlaub
nach § 244 AGB-DDR.
35
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision
verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die
Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
36
II. Der erkennende Senat ruft gemäß Art. 234 EG den
Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um Vorabentscheidung an,
weil sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch den
Vorschriften des nationalen Rechts nicht entnehmen läßt und
von der Auslegung des Art. 119 EGV (jetzt: Art. 141 EG) und der
Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 abhängt. Die
aufgeworfene Rechtsfrage ist bislang vom Europäischen Gerichtshof
nicht entschieden worden.
37
1. Nach den Bestimmungen des nationalen Rechts ist der Wochenurlaub
nach § 244 AGB-DDR, soweit er über die Schutzfrist von acht
Wochen nach der Entbindung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1
MuSchG hinausging, nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen. Dies
ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung in § 23 a Nr. 4
BAT-O.
38
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für
die Gesetzesauslegung geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom
Tarifwortlaut auszugehen. Ist dieser nicht eindeutig, ist der wirkliche
Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er
in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen
ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien
liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend
ermittelt werden kann. Verbleiben danach noch Zweifel, können die
Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge
weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf.
auch eine praktische Tarifübung heranziehen. Auch die
Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu
berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung
der Vorzug, die zu einer vernünftigen, zweckorientierten und
praktisch brauchbaren Regelung führt. (vgl. etwa BAG 12. September
1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE
73, 364).
39
b) Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung in § 23 a Nr. 4 Satz 3
Buchst. e BAT-O ergibt sich zweifelsfrei, daß die über die
Schutzfrist von acht Wochen nach der Entbindung gemäß §
6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG hinausgehende Zeit des Wochenurlaubs nicht auf
die Bewährungszeit anzurechnen ist.
40
Nach § 23 a Nr. 4 Satz 3 BAT-O werden Zeiten, in denen die
Bewährungszeit unterbrochen ist, nur in den in Buchstaben a) bis
e) genannten Fällen auf die Bewährungszeit angerechnet. In
Buchstabe e) sind ausdrücklich nur die Schutzfristen des
Mutterschutzgesetzes genannt, nicht jedoch die Zeit des Wochenurlaubs
nach dem AGB-DDR. Dieser eindeutige Tarifwortlaut, der nicht allgemein
auf Schutzfristen abstellt, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft
und Entbindung stehen, sondern speziell auf die Schutzfristen des
Mutterschutzgesetzes, steht einer erweiternden Auslegung der Bestimmung
dahingehend, daß auch der über diese Fristen hinausgehende
Wochenurlaub auf die Bewährungszeit anzurechnen ist, entgegen.
41
c) Aus der Tarifsystematik und dem daraus zu ermittelnden Sinn und
Zweck der tariflichen Regelung folgt nichts anderes. § 23 a Nr. 4
BAT-O bestimmt in Satz 1, daß die Bewährungszeit
ununterbrochen zurückgelegt sein muß. Nach Satz 2 sind
Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten unschädlich, ebenso
Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten in den in den Buchstaben a)
bis e) genannten Fällen. Nach Satz 3 sind die Zeiten der
Unterbrechung nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen. Damit
haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich dem Umstand Rechnung
getragen, daß sich der Angestellte in der Zeit, in der er die
Tätigkeit nicht ausübt, nicht bewähren kann. Von der
Nichtanrechnung ausgenommen sind die in § 23 a Nr. 4 Satz 3
Buchst. a) bis e) genannten Zeiten. Dabei handelt es sich um Zeiten
eines Urlaubs nach §§ 47 bis 49 und nach dem
Schwerbehindertengesetz (Buchst. a), eines Sonderurlaubs nach § 50
Abs. 1 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung des BAT-O
(Buchst. b), einer Arbeitsbefreiung gemäß § 52 (Buchst.
c), einer Arbeitsunfähigkeit iSd. § 37 Abs. 1 und § 37
Abs. 4 von bis zu 26 bzw. 28 Wochen (Buchst. d) und der Schutzfristen
nach dem Mutterschutzgesetz (Buchst. e). Zwar arbeitet der Angestellte
auch in diesen Zeiten nicht. Den Arbeitgeber treffen jedoch
Zahlungspflichten. Es handelt sich somit um Zeiten, in denen die
beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht
vollständig suspendiert sind und das Arbeitsverhältnis nicht
ruht. Daraus ergibt sich, daß die tarifliche Regelung
hinsichtlich der Anrechnung von Unterbrechungen auf die
Bewährungszeit danach unterscheidet, ob das Arbeitsverhältnis
während der Unterbrechung ruht. Ist dies der Fall, wie zB beim
Grundwehrdienst oder beim Erziehungsurlaub, wird die Zeit der
Unterbrechung nicht auf die Bewährungszeit angerechnet (vgl. BAG
9. November 1994 - 10 AZR 3/94 - AP BAT § 23 a Nr. 33 = EzA BAT
§ 23 a Nr. 3). Zeiten, in denen der Angestellte seine
Arbeitsleistung zwar nicht erbringt, das Arbeitsverhältnis jedoch
nicht ruht, weil der Arbeitgeber zur Zahlung von Vergütung
verpflichtet ist, werden hingegen auf die Bewährungszeit
angerechnet. Mit dieser Unterscheidung haben die autonomen
Tarifvertragsparteien verhindert, daß der Arbeitgeber für
Zeiten, in denen er von der Zahlung des Arbeitsentgelts befreit ist,
weil das Arbeitsverhältnis ruht, indirekt zusätzliche
Leistungen dadurch erbringen muß, daß er die Ruhenszeit auf
die Bewährungszeit anrechnet und deshalb zu keinem früheren
Zeitpunkt eine höhere Vergütung zu zahlen hat.
42
Im Hinblick auf dieses Unterscheidungsmerkmal ist es folgerichtig,
daß die Tarifvertragsparteien den über die Schutzfristen des
Mutterschutzgesetzes hinausgehenden Wochenurlaub nach § 244
AGB-DDR von der Anrechnung auf die Bewährungszeit ausgeschlossen
haben. Denn während des Wochenurlaubs waren die beiderseitigen
Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Nach §
244 Abs. 4 AGB-DDR erhielt die Arbeitnehmerin während des
Wochenurlaubs nicht das Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber, sondern
Wochengeld von der Sozialversicherung. Das Arbeitsverhältnis ruhte
daher.
43
d) Aus § 2 Nr. 1 des 1. Änderungstarifvertrags zum BAT-O
ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Bestimmung sind Zeiten, die vor
dem 1. Juli 1991 in der ehemaligen DDR zurückgelegt wurden, bei
der Berechnung der Bewährungszeit so zu berücksichtigen, als
hätten Abschnitt VI des BAT-O, zu dem § 23 a BAT-O
gehört, und die Vergütungsordnung schon vor dem 1. Juli 1991
gegolten. Wäre dies der Fall gewesen, hätte § 23 a BAT-O
gegolten, der nur die Anrechnung der Schutzfristen nach § 6 Abs. 1
Satz 1 MuSchG auf die Bewährungszeit bestimmt, die hier auch
erfolgt ist.
44
2. Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen
höherrangiges nationales Recht. Sie ist insbesondere mit Art. 3 GG
und § 612 Abs. 3 BGB vereinbar.
45
a) Nach Art. 3 Abs. 2 GG sind Männer und Frauen gleichberechtigt.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines
Geschlechts benachteiligt werden. § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB
verbietet es, wegen des Geschlechts eines Arbeitnehmers für
gleiche oder gleichwertige Arbeit eine geringere Vergütung zu
vereinbaren als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts.
46
b) Die Klägerin wird durch die tarifliche Regelung nicht wegen
ihres Geschlechts benachteiligt. Zwar wurde Wochenurlaub nach §
244 AGB-DDR nur Frauen gewährt. Die Klägerin erleidet durch
die Inanspruchnahme des Wochenurlaubs auch einen Nachteil, denn sie
wird 12 Wochen später höhergruppiert als ein Mann, der
naturgemäß keinen Wochenurlaub nehmen konnte. Diese
Benachteiligung erfolgt jedoch nicht wegen des Geschlechts. Der Grund
für die Ungleichbehandlung liegt vielmehr darin, daß das
Arbeitsverhältnis der Klägerin während dieser 12 Wochen
geruht hat und sie sich in dieser Zeit mangels Arbeitsleistung nicht
bewähren konnte. Bei einem Mann, dessen Arbeitsverhältnis 12
Wochen lang geruht hat, zB weil er seinen Grundwehrdienst abgeleistet
hat, wird diese Zeit nach § 23 a Nr. 4 BAT-O ebenfalls nicht als
Bewährungszeit angerechnet. Der sachliche Grund für den
Anrechnungsausschluß ist daher nicht das Geschlecht des
Angestellten, sondern das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und die
fehlende Möglichkeit der Bewährung in dieser Zeit.
47
c) Die tarifliche Regelung verstößt auch nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Regelungen, die
hinsichtlich der Begründung von Ansprüchen danach
unterscheiden, ob das Arbeitsverhältnis ruht oder nicht, rechtlich
zulässig (vgl. BAG 9. November 1994 - 10 AZR 3/94 - aaO; 15.
Februar 1994 - 3 AZR 708/93 - BAGE 76, 1; 24. November 1993 - 10 AZR
704/92 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 158 = EzA BErzGG § 15
Nr. 5; 28. September 1994 - 10 AZR 697/93 - AP BGB § 611
Gratifikation Nr. 165 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie
Nr. 114). Da beim Bewährungsaufstieg der Ablauf der
Bewährungszeit Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung
nach der höheren Vergütungsgruppe ist, ist es nicht
sachwidrig, Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht - anders
als Zeiten, in denen der Arbeitnehmer zwar ebenfalls keine
Arbeitsleistungen erbringt, der Arbeitgeber aber zur
Vergütungszahlung verpflichtet ist - auch bei der Dauer der
Bewährungszeit nicht zu berücksichtigen (BAG 9. November 1994
- 10 AZR 3/94 - aaO). Denn der Arbeitgeber ist nicht gehalten, für
Zeiten, in denen er von der Zahlung des Arbeitsentgelts befreit ist,
weil das Arbeitsverhältnis ruht, direkt oder indirekt
zusätzliche Leistungen, im Falle des Bewährungsaufstiegs
durch Anrechnung der Ruhenszeiten, zu erbringen (BAG 18. Juni 1997 - 4
AZR 647/95 - AP BAT § 23 b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr.
49).
48
3. Der Senat schließt es jedoch nicht aus, daß die
tarifliche Regelung mit Art. 119 EGV (jetzt: Art. 141 EG) und der
Richtlinie 76/207/EWG unvereinbar ist.
49
Nach Art. 119 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 141 Abs. 1 EG) stellt jeder
Mitgliedstaat die Anwendung der Grundsätze des gleichen Entgelts
für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit sicher. Unter
Entgelt sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und
-gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die
der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer
unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen bezahlt (Art.
119 Abs. 2 EGV; jetzt: Art. 141 Abs. 2 Satz 1 EG). Gleichheit des
Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
bedeutet, daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord
bezahlte Arbeit auf Grund der gleichen Maßeinheit festgesetzt
wird und daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt
bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist (Art. 119 Abs. 3 EGV; jetzt: Art.
141 Abs. 2 Satz 2 EG). Zum Entgelt in diesem Sinne zählen auch
Entgelterhöhungen bei "quasi automatischem
Bewährungsaufstieg" (EuGH 7. Februar 1991 - RS C - 184/89 - EuGHE
I 1991, 315), um die es hier geht.
50
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG darf bei den Bedingungen
des Zugangs zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgen. Art. 5 Abs. 1 der
Richtlinie 76/207/EWG bestimmt, daß Männern und Frauen
dieselben Arbeitsbedingungen ohne Diskriminierung auf Grund des
Geschlechts gewährt werden. Diese Richtlinie steht nach Art. 2
Abs. 3 der Richtlinie 76/207/EWG den Vorschriften zum Schutze der Frau,
insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, nicht entgegen.
51
Gegen diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen könnte die
tarifliche Regelung verstoßen, weil die Klägerin wegen des
Wochenurlaubs, den ausschließlich Frauen in Anspruch nehmen
konnten, zwölf Wochen später höhergruppiert wird als ein
Mann, der Wochenurlaub nicht in Anspruch nehmen konnte. Darin
könnte eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund
des Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 1 der
Richtlinie 76/207/EWG liegen, außerdem könnte dies den
Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit verletzen.
52
Zwar hält der erkennende Senat die tarifliche Regelung mit den
genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für vereinbar. Denn
§ 23 a Nr. 4 BAT-O unterscheidet bei der Anrechnung von
Unterbrechungen der Tätigkeit auf die Bewährungszeit nicht
nach dem Geschlecht, sondern danach, ob während der Unterbrechung
das Arbeitsverhältnis geruht hat oder nicht. Deshalb sind von der
Anrechnung auf die Bewährungszeit nicht nur die hier
maßgeblichen Zeiten des Wochenurlaubs ausgenommen, sondern zB
auch Zeiten des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, die
ausschließlich Männer betreffen.
53
Für den erkennenden Senat besteht im vorliegenden Fall jedoch gem.
Art. 234 Satz 1 EG eine Vorlagepflicht an den Europäischen
Gerichtshof, weil seine Entscheidung selbst nicht mehr mit
Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann und
die Auslegung von Gemeinschaftsrecht betrifft. Die Pflicht zur Vorlage
entfällt nicht deshalb, weil die Auslegung des Gemeinschaftsrechts
derart offenkundig ist, daß kein Raum für vernünftige
Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (sog.
acte-clair-Theorie). Dies würde die Überzeugung des
nationalen Gerichts voraussetzen, daß für die Gerichte der
übrigen Mitgliedstaaten und für den Europäischen
Gerichtshof der gleiche Grad an Gewißheit besteht. Dabei sind die
besonderen Auslegungsschwierigkeiten des Gemeinschaftsrechts zu
beachten, die in der autonomen Begriffsbildung und den verschiedenen -
gleich verbindlichen - sprachlichen Fassungen bestehen (EuGH 6. Oktober
1982 - Rs 283/81 - EuGHE 1982, 3415, 3428; BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR
449/91 - BAGE 70, 238; 23. Juni 1994 - 6 AZR 771/93 - BAGE 77, 117).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar hat der
Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 30. April 1998 (-
C 136/95 - EuGHE I 1998, 2027) erkannt, daß eine nationale
Regelung, die einer Frau eine Möglichkeit zum beruflichen Aufstieg
deshalb nimmt, weil sie dem Betrieb wegen eines Mutterschaftsurlaubs
ferngeblieben ist, gegen Art. 2 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
76/207/EWG verstößt. Diese Entscheidung ist jedoch nicht
ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn die hier
in Rede stehende tarifliche Regelung in § 23 a Nr. 4 BAT-O
knüpft nicht an das Geschlecht an, sondern unterscheidet danach,
ob das Arbeitsverhältnis während der Unterbrechung der
Tätigkeit geruht hat oder nicht. Unter diesen Umständen kann
der Senat nicht mit Gewißheit annehmen, daß andere Gerichte
der Gemeinschaft und der Europäische Gerichtshof keine Zweifel bei
der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu der aufgeworfenen Rechtsfrage
haben. Das Verfahren war deshalb auszusetzen und die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof
zur Vorabentscheidung vorzulegen.
54
Dr. Peifer Gräfl Dr. Brühler
55
H. Schmidt G. Helmlinger