BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.4.2002, 5 AZR 89/01
Nachweis tarifvertraglicher Ausschlußfristen
Leitsätze
1. Findet in einem Betrieb kraft betrieblicher Übung ein
Tarifvertrag Anwendung, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer
Niederschrift gemäß § 2 Abs Nr 10 NachwG hierauf
hinzuweisen. Eines gesonderten Hinweises auf die in dem Tarifvertrag
geregelte Ausschlußfrist bedarf es nicht.
2. Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispflichten nicht, haftet
er dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 284, 249 BGB auf
Schadensersatz.
Tenor
1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Dezember 2000 - 3 Sa 1077/00 -
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über
die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung. Die
Klägerin war bei dem Beklagten seit 1. November 1995 als
Sprachlehrerin beschäftigt. Sie ist nicht Mitglied einer
Gewerkschaft. Der Beklagte ist freier Träger der Jugend-, Sozial-
und Bildungsarbeit. Er behandelte die Klägerin zunächst als
freie Mitarbeiterin und bezahlte eine Vergütung auf Honorarbasis
(30,00 DM pro Stunde). Auf Antrag der Klägerin stellte das
Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 18. November 1999 (- 10
(11) Sa 95/99 -) rechtskräftig fest, daß zwischen den
Parteien seit 1. August 1996 ein Arbeitsverhältnis bestehe. In
einem weiteren Rechtsstreit einigten sich die Parteien vor dem
Arbeitsgericht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auf Grund betriebsbedingter Kündigung zum 30. September 1999. Mit
Schreiben vom 29. Dezember 1998 forderte die Klägerin erstmals von
dem Beklagten rückständige Arbeitsvergütung.
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Der Beklagte wendet auf die bei ihm bestehenden
Arbeitsverhältnisse den Manteltarifvertrag Nr. 2 für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Internationalen Bundes (IB) vom
27. Februar 1984 an. In § 50 dieses Tarifvertrags ist eine
Ausschlußfrist enthalten, die folgenden Wortlaut hat:
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"Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis
ergeben, müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten
nach ihrer Fälligkeit schriftlich bei der
Hauptgeschäftsführung, bzw. gegenüber dem Arbeitnehmer,
geltend gemacht werden. Nicht geltend gemachte Ansprüche
erlöschen."
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Nach § 26 MTV hat die Überweisung der Bezüge so
rechtzeitig zu erfolgen, daß der Arbeitnehmer am letzten
Arbeitstag der Bank im Kalendermonat über seine Bezüge
verfügen kann.
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Mit ihrer Klage macht die Klägerin
Arbeitsvergütungsansprüche geltend, die sie nach der VergGr.
IV a des vom Beklagten auf alle Arbeitnehmer angewendeten
Haus-Vergütungstarifvertrags unter Berücksichtigung eines
Eintrittsalters von 33 Jahren berechnet. Sie hat die Auffassung
vertreten, die Vergütungsansprüche seien nicht verfallen. Der
Beklagte könne sich nicht auf die tarifliche Ausschlußfrist
berufen. Er habe sie weder in einem schriftlichen Arbeitsvertrag noch
einer Niederschrift auf die Geltung des Haustarifvertrags hingewiesen.
Hierin liege ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz. Sie hätte
ihre Vergütungsansprüche rechtzeitig geltend gemacht, wenn
sie in einem Arbeitsvertrag oder einer Niederschrift auf die
Ausschlußfrist hingewiesen worden wäre.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin rückständigen Lohn wie folgt zu zahlen:
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1. für die Zeit für August 1996 bis Januar 1997 16.198,50 DM brutto abzgl. gezahlter 6.495,00 DM netto;
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2. für die Zeit von Februar 1997 bis einschließlich Mai 1997 11.090,56 DM brutto abzgl. gezahlter 7.065,00 DM netto;
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3. für die Zeit von Juni 1997 bis Mai 1998 34.633,92 DM brutto abzgl. gezahlter 18.750,00 DM netto.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die
erhobenen Zahlungsansprüche seien auf Grund der tariflichen
Ausschlußfrist verfallen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage im Hinblick auf die von der
Klägerin erstinstanzlich noch geltend gemachten
Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis
zum 30. September 1999 rechtskräftig stattgegeben. Im übrigen
hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Zahlungsansprüche weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Ob die
geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen, kann auf Grund der
getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht
abschließend beurteilt werden. Die Sache ist deshalb an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
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I. Der Vergütungsanspruch ist in der streitgegenständlichen
Höhe entstanden. Er folgt aus § 611 BGB iVm. dem kraft
betrieblicher Übung auf alle Arbeitsverhältnisse des
Beklagten anwendbaren Haus-Vergütungstarifvertrags.
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1. Tarifvertragliche Regelungen, die den Inhalt von
Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nicht nur zwischen beiderseits
Tarifgebundenen (§ 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG), sondern
können auch kraft Bezugnahme auf den Tarifvertrag Anwendung
finden. Eine solche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen kann
ausdrücklich, aber auch durch betriebliche Übung erfolgen
(BAG 19. Januar 1999 - 1 AZR 606/98 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf
Tarifvertrag Nr. 9 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
10; Hanau/Kania FS Schaub 1998 S 239, 258 ff.; Wiedemann/Oetker TVG 6.
Aufl. § 3 Rn. 271). Hierdurch soll die Gleichstellung der
Außenseiter mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern erreicht werden
(so zur ausdrücklich vereinbarten Geltung des jeweiligen
Tarifvertrags bei Tarifbindung des Arbeitgebers Senat 4. August 1999 -
5 AZR 642/98 - BAGE 92, 171 sowie BAG 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 -
BAGE 95, 296; BAG 19. Januar 1999 aaO).
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2. Der Beklagte wendet nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts die von ihm abgeschlossenen Tarifverträge
grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse der bei ihm
beschäftigten Arbeitnehmer an. Da der Beklagte im übrigen
nicht nur kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebunden ist, sondern
selbst Tarifvertragspartei ist, ist von einer Bezugnahme auf das bei
der Beklagten geltende Tarifwerk kraft betrieblicher Übung
auszugehen.
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II. Die Ansprüche auf Arbeitsvergütung sind gemäß
§ 50 MTV erloschen. Die fehlende Tarifbindung der Klägerin
steht dem nicht entgegen.
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1. Die tarifliche Ausschlußfrist des § 50 MTV ist auf das
Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar. Von der Bezugnahme
durch betriebliche Übung sind nicht nur Tarifregelungen
erfaßt, die den Arbeitnehmer begünstigen, sondern auch die
den Arbeitnehmer belastenden Tarifbestimmungen, wie zB
Ausschlußfristen (BAG 19. Januar 1999 aaO; zustimmend Oetker Anm.
zu BAG AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 9). Die
Bezugnahme auf ein Tarifwerk durch betriebliche Übung hat
generellen Charakter (MünchArbR/Richardi 2. Aufl. § 13 Rn.
3). Der MTV und damit auch die dort in § 50 geregelte
Ausschlußfrist gelten für die Klägerin unabhängig
davon, daß der Beklagte diesen Tarifvertrag zu keinem Zeitpunkt
auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin angewandt hat. Wie die
Vorteile einer bestehenden betrieblichen Übung den Arbeitnehmern
zugute kommen, mit denen unter der Geltung der Übung ein
Arbeitsverhältnis begründet wird (Senat 10. August 1988 - 5
AZR 571/87 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 32), hat der
Arbeitnehmer ebenso für ihn ungünstige Regelungen der
betrieblichen Übung gegen sich gelten zu lassen. Entscheidend ist,
daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
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2. Diese Rechtsgrundsätze stehen mit der bisherigen
Senatsrechtsprechung in Einklang. Zwar hat der Senat mit Urteil vom 26.
September 1990 (- 5 AZR 112/90 - BAGE 66, 76) entschieden, bei
fehlender beiderseitiger Tarifbindung sei eine ausdrückliche
Vereinbarung für die Anwendung tariflicher Ausschlußfristen
erforderlich (BAG 26. September 1990 aaO, zu II 3 der Gründe).
Damit sollte aber eine Tarifgeltung kraft betrieblicher Übung
nicht ausgeschlossen werden. Die Geltung der tariflichen
Ausschlußfrist kam für die Klägerin in jenem Verfahren
nicht in Betracht, weil sie nicht unter den persönlichen
Geltungsbereich des Tarifvertrags fiel. Selbst wenn also bei dem
damaligen Beklagten die betriebliche Übung bestand, den
Tarifvertrag auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, hätte
dies wegen der mit der Bezugnahme bezweckten Gleichstellung von
Außenseitern und Gewerkschaftsmitgliedern nur zur Anwendbarkeit
des Tarifvertrags im Rahmen des tariflich geregelten persönlichen
Geltungsbereichs geführt. Damit wäre die Klägerin jenes
Verfahrens auch bei einer unterstellten betrieblichen Übung nicht
stillschweigend in den Geltungsbereich einbezogen worden. Dazu
hätte es vielmehr einer ausdrücklichen vertraglichen
Vereinbarung bedurft.
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III. Der Beklagte ist seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 NachwG
zur Aushändigung einer Niederschrift mit den wesentlichen
Vertragsbedingungen nicht nachgekommen. Hieraus kann zwar nicht
geschlossen werden, ihm sei es nach § 242 BGB versagt, sich auf
die Ausschlußfrist des § 50 MTV zu berufen. Der
Klägerin kann jedoch nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2,
§ 249 BGB ein Schadensersatzanspruch zustehen, der den Beklagten
verpflichtete, die Klägerin im Wege der Naturalrestitution so zu
stellen, wie sie bei rechtzeitigem Nachweis gestanden hätte.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hatte der Beklagte
spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen
schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und der
Klägerin auszuhändigen. Hierzu war der Beklagte ohne
Aufforderung der Klägerin verpflichtet, weil das
Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am
28. Juli 1995 noch nicht bestand (§ 4 NachwG). Der Beklagte hat
der Klägerin auch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag
ausgehändigt, so daß die Verpflichtung zur Aushändigung
einer Niederschrift nicht nach § 2 Abs. 4 NachwG entfallen ist.
Der Klägerin sind damit die kraft betrieblicher Übung auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge nicht mitgeteilt
worden. Dies verstößt gegen § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG.
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2. Ist die Ausschlußfrist in einem Tarifvertrag geregelt, der
kraft vertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anwendbar
ist, genügt der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nach § 2
Abs. 1 NachwG mit einem schriftlichen Hinweis auf den Tarifvertrag nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG. Eines besonderen Hinweises auf die
Ausschlußfrist bedarf es nicht. Nur wenn sich die
Ausschlußfrist allein aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung
ergibt, ist auf sie ausdrücklich in der Niederschrift hinzuweisen
(ebenso LAG Niedersachsen 7. Dezember 2000 - 10 Sa 1505/00 - LAGE TVG
§ 8 Nr. 1; Bepler ZTR 2001, 241, 243 ff.; Krause AR-Blattei SD
220.2.2 TVG § 8 Nr. 1 Rn. 175; aA Koch FS Schaub 1998 S 421, 439;
Preis/Lindemann Anm. zu EuGH 8. Februar 2001 - Rs C 350/99 - EAS RL
91/533/EWG Art. 2 Nr. 2).
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Der Aufstellung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 NachwG sowie
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 und § 2 Abs. 3 NachwG ist eine
Privilegierung kollektivrechtlich geregelter Vertragsbedingungen zu
entnehmen. Wenn das Gesetz in allen Fällen des § 2 Abs. 1
Satz 2 NachwG, in denen eine kollektivrechtliche Regelung der
Arbeitsbedingungen denkbar ist, gemäß § 2 Abs. 3 NachwG
den allgemeinen Verweis auf die Kollektivregelung zuläßt,
spricht dies gesetzessystematisch dafür, einen solchen Hinweis
auch für weitere, nicht ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Satz
2 NachwG genannte wesentliche Vertragsbedingungen ausreichen zu lassen,
die in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen bzw.
Dienstvereinbarungen geregelt sind. Es ist kein Grund ersichtlich,
insoweit weitergehende Nachweispflichten zu begründen.
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3. Allein der Verstoß gegen die aus § 2 Abs. 1 NachwG
folgende Verpflichtung begründet nicht den Einwand
rechtsmißbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) des
Arbeitgebers (aA LAG Schleswig-Holstein 8. Februar 2000 - 1 Sa 563/99 -
LAGE § 2 NachwG Nr. 8).
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a) Es liegt kein Fall des institutionellen Rechtsmißbrauchs des
Beklagten vor. Hierbei geht es weniger um das individuelle Verhalten
einer Partei, sondern darum, daß die sich aus einer Rechtsnorm
ergebenden Rechtsfolgen zurücktreten müssen, wenn sie zu
einem mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden, schlechthin
untragbaren Ergebnis führen. Maßgebend ist hier eine
generalisierende Interessenabwägung in Bezug auf bestimmte
Rechtsnormen oder Rechtsinstitute (MünchKommBGB/Roth 4. Aufl.
§ 242 Rn. 347f., 537 ff.; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. §
242 Rn. 40).
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Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine kraft betrieblicher Übung
geltende Ausschlußfrist, ohne den Arbeitnehmer zuvor in einer
Niederschrift nach § 2 Abs. 1 NachwG auf die Geltung des die
Ausschlußfrist regelnden Tarifvertrags hingewiesen zu haben,
handelt er zwar rechtswidrig. Dieses Verhalten kann aber nicht ohne
Prüfung der Umstände des Einzelfalls als schlechthin
unerträglich und unbillig bewertet werden (im Ergebnis ebenso Adam
Anm. zu LAGE § 2 NachwG Nr. 8 und 9). Gerade der vorliegende Fall
macht deutlich, daß eine generalisierende Bewertung der
Interessen nicht sachgerecht ist, sondern auch das jeweilige Verhalten
des Arbeitnehmers die Interessenlage wesentlich beeinflußt. So
ist die Klägerin selbst bis Mitte 1998 davon ausgegangen, sie
werde zu Recht als freie Mitarbeiterin beschäftigt.
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b) Ein individueller Rechtsmißbrauch des Beklagten ist nicht
ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß beide
Vertragsparteien bei Beginn ihrer Rechtsbeziehungen am 1. November 1995
davon ausgingen, zwischen ihnen bestehe ein freies
Mitarbeiterverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Der
Beklagte hatte daher aus seiner Sicht keine Veranlassung, der
Klägerin eine Niederschrift nach § 2 Abs. 1 NachwG
auszuhändigen. Dem Vortrag der Klägerin ist auch nicht zu
entnehmen, daß der Beklagte die Klägerin bei Abschluß
des freien Mitarbeitervertrags über deren tatsächliche
Rechtsposition getäuscht oder durch unredliches Verhalten diesen
Vertragsschluß herbeigeführt hat (vgl. hierzu allgemein
MünchKommBGB/Roth aaO § 242 Rn. 347 f., 380).
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4. Der Klägerin könnte gegen den Beklagten wegen der nicht
rechtzeitig erfolgten Aushändigung einer
ordnungsgemäßen Niederschrift über die wesentlichen
Vertragsbedingungen nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2, §
249 BGB ein Schadensersatzanspruch zustehen. Ob dieser Anspruch gegeben
ist, kann auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen
Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
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a) Der Beklagte befand sich mit der Aushändigung der Niederschrift
in Verzug. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hatte der Beklagte
spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses, dh. am 1. September 1996, der Klägerin
die Niederschrift auszuhändigen. Eine Mahnung der Klägerin
zur Begründung des Verzugs des Beklagten war nach § 284 Abs.
2 BGB nicht erforderlich. Die Pflicht zur Aushändigung der
Niederschrift war vielmehr nach dem Kalender bestimmt. Zur Zeit des
Vertragsabschlusses stand auf Grund der gesetzlichen Regelung in §
2 Abs. 1 NachwG der Zeitpunkt, zu dem die Niederschrift spätestens
auszuhändigen war, objektiv fest.
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b) Nach § 286 Abs. 1 BGB ist der durch den eingetretenen Verzug
adäquat verursachte Schaden zu ersetzen (vgl.
MünchKommBGB/Thode aaO § 286 Rn. 7). Schaden iSv. § 249
BGB ist das Erlöschen des Vergütungsanspruchs der
Klägerin. Da der Schadensersatzanspruch auf Naturalrestitution
gerichtet ist, kann die Klägerin vom Beklagten verlangen, so
gestellt zu werden, als sei ihr Vergütungsanspruch nicht
untergegangen. Die Klägerin könnte damit gegen den Beklagten
nach § 286 Abs. 1, § 249 BGB einen
Vergütungsersatzanspruch in Höhe des erloschenen
Arbeitsentgeltanspruchs erlangt haben. Dieser Schadensersatzanspruch
ist begründet, wenn die geltend gemachten
Vergütungsansprüche bestanden, nur wegen Versäumung der
Ausschlußfrist erloschen sind und bei gesetzmäßigem
Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wären. Bei
der Prüfung des Anspruchs ist die Vermutung
aufklärungsgemäßen Verhaltens des Arbeitnehmers
einzubeziehen (ebenso Bepler ZTR 2001, 241, 246; zu dieser
Vermutungswirkung vgl. BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 69/99 - AP BetrAVG
§ 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 71).
Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, daß jedermann bei
ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger
Weise wahrt. Bei einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 10
NachwG ist zugunsten des Arbeitnehmers zu vermuten, daß dieser
die tarifliche Ausschlußfrist beachtet hätte, wenn er auf
die Geltung des Tarifvertrags hingewiesen worden wäre. Diese
Auslegung des Nachweisgesetzes ist geboten, um den Zweck der
Nachweisrichtlinie 91/533, den Arbeitnehmer vor Unkenntnis seiner
Rechte zu schützen, wirksam zur Geltung zu bringen. Andernfalls
könnte der Arbeitnehmer kaum nachweisen, daß er bei
ordnungsgemäßem Verhalten des Arbeitgebers die
Ausschlußfrist beachtet hätte. Dem Arbeitgeber bleibt die
Möglichkeit, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen.
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c) Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Ausgangspunkt konsequent -
zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs
nach § 286 Abs. 1 BGB keine weiteren Feststellungen getroffen. Die
Klägerin hat zwar behauptet, sie hätte bei
ordnungsgemäßer Aushändigung einer Niederschrift nach
§ 2 Abs. 1 NachwG ihre Arbeitsvergütungsansprüche
rechtzeitig geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben diesen Vortrag
jedoch nicht mit Blick auf mögliche Schadensersatzansprüche
gewürdigt. Dem Beklagten ist Gelegenheit zu geben, zum Verschulden
nach § 285 BGB vorzutragen. Insoweit ist ggf. im Rahmen von §
254 BGB ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen,
wenn der Klägerin oder ihrem Prozeßbevollmächtigten die
Ausschlußfrist bereits bekannt war.
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5. Neben dem Schadensersatzanspruch aus § 286 Abs. 1 BGB besteht
kein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm.
§ 2 NachwG. Diese Bestimmung ist nicht Schutzgesetz iSv. §
823 Abs. 2 BGB (ebenso Krause AR-Blattei 220 2.2 Rn. 262; Schwarze ZfA
1997, 43, 55; aA ErfK/Preis 2. Aufl. Einf. NachwG Rn. 12; Birk NZA
1996, 281, 289; Schäfer, Das Nachweisgesetz 2000 D Rn. 189).
33
a) Gesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die ein
bestimmtes Gebot oder Verbot ausspricht und nach Zweck und Inhalt
jedenfalls auch dem Individualschutz dient. Die Norm muß auf den
Schutz vor einer näher bestimmten Art der Schädigung eines
Rechtsguts oder eines Individualinteresses gerichtet sein. Dabei ist
ausreichend, daß die Gewährung von Individualschutz
wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen
ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im
Vordergrund stehen (Senat 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - AP BeschFG
1985 § 2 Nr. 80, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen; BGH 3. Februar 1987 - VI ZR 32/86 - BGHZ 100, 13,
14 f.; MünchKommBGB/Mertens 3. Aufl. § 823 Rn. 162). Die
verletzte Schutznorm muß gerade dazu dienen, vor
Schädigungen der eingetretenen Art zu schützen, der jeweilige
Schaden muß also vom Schutzzweck der Norm umfaßt sein.
Entscheidend ist, ob es nach Maßgabe des Regelungszusammenhangs,
in den die Norm gestellt ist, in der Tendenz des Gesetzgebers liegen
konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die
deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden zu
knüpfen (BGH 29. Juni 1982 - VI ZR 33/81 - BGHZ 84, 312, 314). In
dem Schädigungsvorgang muß sich eine Gefahr verwirklicht
haben, die durch das Gesetz gerade abgewendet werden soll. Das setzt
voraus, daß die Schaffung eines individuellen
Schadensersatzanspruchs in den betreffenden Fällen sinnvoll und im
Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint, um die
Gefahr auszuschließen, daß die Entscheidung des
Gesetzgebers gegen eine allgemeine Haftung für
Vermögensschäden unterlaufen wird (BGH 8. Juni 1976 - VI ZR
50/75 - BGHZ 66, 388, 390).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen stellt § 2 NachwG kein
Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB dar. Weder in § 2 NachwG
noch in anderen Vorschriften des NachwG sind Sanktionen bei einem
Verstoß gegen das NachwG vorgesehen. Die Nichtbeachtung des
§ 2 NachwG berührt nicht die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags.
Das Gesetz enthält auch keine Regelungen über die Verteilung
der Beweislast bei nicht erbrachtem Nachweis nach § 2 NachwG. Auch
aus der Nachweisrichtlinie ergeben sich hierzu keine weitergehenden
Folgen (vgl. EuGH 4. Dezember 1997 - Rs C 253-258/96 - AP
EWG-Richtlinie Nr. 91/533 Nr. 3 [Kampelmann]). Aus dem Fehlen von
Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen das
Nachweisgesetz folgt, daß der Schutz vor Schädigungen
infolge eines unterbliebenen Nachweises nicht das vom Gesetzgeber mit
der Norm verfolgte Anliegen ist. § 2 NachwG gehört damit
nicht zu den Schutzgesetzen iSd. § 823 Abs. 2 BGB.
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Nach alledem ist die Revision der Klägerin begründet und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
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Müller-Glöge Mikosch Linck
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Kessel Rehwald