BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.3.2002, 5 AZR 755/00
Betriebliche Übung - Tariflohnerhöhung; Klage auf künftige Leistungen
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. August 2000 - 18 Sa 64/00 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Erhöhung des
Arbeitsverdienstes. Der Kläger ist seit 16. Mai 1989 bei der
Beklagten, die eine Kurklinik betreibt, als medizinischer Bademeister
und Masseur beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 16. Mai 1989
ist folgendes vereinbart:
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"Herr K S, geboren 60, wohnhaft in B, wird ab 16. Mai 1989 als
medizinischer Bademeister und Masseur in der Nachsorgeklinik B O
beschäftigt.
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Vom monatlichen Bruttogehalt von DM 2.600,00 werden die gesetzlichen
Abzüge eingehalten. Die Leistungen für Urlaubs- und
Weihnachtsgeld und VM-Leistungen werden in Anlehnung an den BAT
vergütet (13. Monatsgehalt).
..."
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Die Beklagte verhandelt mit den Belegungsträgern jährlich die
Pflegesätze. Bei den Pflegesatzverhandlungen wurden bis 1996 die
Tariflohnerhöhungen im öffentlichen Dienst
berücksichtigt. Die Beklagte erhöhte das Gehalt des
Klägers seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses bis
einschließlich 1996 entsprechend den Tarifsteigerungen des
öffentlichen Dienstes. Weiterhin leistete sie die tarifvertraglich
vereinbarten Einmalzahlungen. Eine Erläuterung der jeweiligen
Gehaltsanpassung erfolgte nicht. Die für den öffentlichen
Dienst zum 1. Januar 1997 vereinbarte Tariflohnerhöhung von 1,3 %
gewährte die Beklagte ihren Mitarbeitern nicht. Am 28. Mai 1997
vereinbarte sie mit dem Betriebsrat eine Anhebung der
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf 100 % sowie einen
zusätzlichen freien Tag als Ausgleich für die unterbliebene
Gehaltserhöhung. Mit Schreiben vom 15. Juni 1998 kündigte die
Beklagte diese Betriebsvereinbarung zum 30. September 1998. In einem
Rundschreiben vom Juni 1998 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit,
sie gewähre auch weiterhin 100 % Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
sowie zwei zusätzliche freie Tage. Hierbei handele es sich um
freiwillige arbeitgeberseitige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch
in den kommenden Jahren nicht bestehe.
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Zum 1. April 1999 erhöhte die Beklagte die Gehälter der bei
ihr beschäftigten Arbeitnehmer um 3 %. Die zusätzlichen
freien Tage wurden nicht mehr gewährt. Im öffentlichen Dienst
erhöhte sich das Tarifgehalt zum 1. April 1999 um 3,1 %,
zusätzlich war eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 DM
vereinbart worden.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten die zum 1. April 1999
tarifvertraglich vereinbarte Einmalzahlung in Höhe von 300,00 DM
sowie ab 1. April 1999 ein um weitere 0,1 % erhöhtes Gehalt. Er
hat die Auffassung vertreten, bei der Beklagten sei durch ständige
Gewährung bis 1996 die betriebliche Übung entstanden, die
Gehälter entsprechend den für den öffentlichen Dienst
vereinbarten Tariflohnerhöhungen anzupassen. Diese betriebliche
Übung habe die Beklagte nicht wirksam beseitigt.
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Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch erheblich, beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300,00 DM brutto
zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 1999 sowie rückwirkend
ab 1. April 1999 und zukünftig monatlich ein um 3,52 DM monatlich
erhöhtes Gehalt zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, eine betriebliche Übung sei nicht
entstanden. Sie habe bis 1996 die Gehälter nur deshalb in
Anlehnung an die Tarifsteigerung im öffentlichen Dienst
erhöht, weil eine entsprechende Erhöhung der Pflegesätze
erfolgte bzw. sicher zu erwarten war.
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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.
Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung seines Gehalts im
Umfang der Tariflohnerhöhung für den öffentlichen Dienst
im Jahre 1999. Der Tarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis
nicht anwendbar. Eine betriebliche Übung, die Gehälter der
Beschäftigten den jeweiligen tarifvertraglichen
Verdiensterhöhungen anzupassen, besteht nicht. Soweit der
Kläger zukünftige Zahlungen begehrt, ist die Klage
unzulässig.
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I. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger
zukünftig monatlich ein um 3,52 DM monatlich erhöhtes Gehalt
zu zahlen, ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 259 ZPO
für eine Klage auf zukünftige Leistung sind vom Kläger
nicht dargelegt worden.
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1. Nach § 259 ZPO kann außer den Fällen der
§§ 257, 258 ZPO, die hier ersichtlich nicht vorliegen, Klage
auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach
die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der
rechtzeitigen Leistung entziehen. § 259 ZPO läßt
grundsätzlich auch die Verurteilung zu künftigen Leistungen
zu, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig
sind. Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind auch
zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern
gerechnet worden (Senat 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP ZPO §
259 Nr. 2; BAG 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54; 14. Mai
1997 - 7 AZR 471/96 - nv.). Da künftige
Vergütungsansprüche ua. dann entfallen, wenn das
Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung
ausbleibt oder die Vergütung nicht fortzuzahlen ist, wie zB bei
längerer Krankheit, unbezahltem Urlaub, unentschuldigten
Fehlzeiten usw., sind die für den Vergütungsanspruch
maßgeblichen Bedingungen in den Antrag aufzunehmen. Nur das
Unerwartete kann unberücksichtigt bleiben. Hierzu gehört die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Im Rahmen der
Zwangsvollstreckung ist gemäß § 726 Abs. 1 ZPO vor
Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen, ob die für die
künftigen Vergütungsansprüche maßgeblichen
Bedingungen vorliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegenüber
einem Drittschuldner geringere Anforderungen gestellt werden
dürfen (BAG 23. Februar 1983 aaO).
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2. Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine Klage auf
künftige Leistungen nicht dargelegt. Sein Prozeßvortrag
beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, wegen der
beharrlichen Weigerung der Beklagten, die geltend gemachte Forderung zu
erfüllen, bestehe die Besorgnis, die Beklagte werde sich
künftigen Leistungen entziehen. Er hat aber nicht dargelegt, unter
welchen einzelnen Voraussetzungen die Beklagte in der Zukunft zur
Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.
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II. Soweit der Kläger rückständiges Arbeitsentgelt
fordert, ist seine Klage zulässig, aber nicht begründet. Ein
Anspruch auf Gehaltserhöhung besteht nicht. Er ergibt sich nicht
aus betrieblicher Übung.
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1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige
Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen,
aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle
eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt
werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des
Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend
angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche
auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die
Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern
wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das
Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157
BGB) verstehen mußte und durfte (st. Rspr. vgl. zuletzt Senat 16.
Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - zVv.; 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 -
AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 54 = EzA BGB § 242
Betriebliche Übung Nr. 41; BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - BAGE
91, 283; 19. Juni 2001 - 1 AZR 597/00 - nv.). Im Wege der Auslegung des
Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon
ausgehen muß, die Leistung werde nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt
(vgl. BAG 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - BAGE 49, 290).
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2. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche
Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter
entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur
angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des
Arbeitgebers dafür gibt, daß er auf Dauer die von den
Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen
übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will
sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht
der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten
Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung
verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der
Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne
Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen.
Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch
verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen
objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers
für eine dauerhafte Entgeltanhebung entsprechend der
Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Mit den in Anlehnung
an Tariflohnerhöhungen erfolgenden freiwilligen Lohnsteigerungen
entsteht lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses
erhöhten Lohns, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des
Arbeitgebers, auch künftige Tariflohnerhöhungen weiterzugeben
(Senat 16. Januar 2002 aaO; BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 290/00 - nv.).
Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber will seine Entscheidungsfreiheit
für die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Darin
unterscheidet sich dieser Sachverhalt von der betrieblichen Übung
bei der Gewährung von Zulagen oder Jahressonderzahlungen. Hierbei
entstehen zwar auch weitere Kosten. Diese sind aber statisch und damit
vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestaltet.
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3. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht vom Bestehen einer
betrieblichen Übung ausgegangen. Es hat nicht genügend
beachtet, daß grundsätzlich mit der in Anlehnung an
Tariflohnerhöhungen erfolgenden freiwilligen Gehaltsanpassung
lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses
erhöhten Gehalts, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des
Arbeitgebers auf Weitergabe künftiger Tariflohnerhöhungen
entsteht. Es bedarf also nicht besonderer Umstände, die gegen
einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers sprechen.
Erforderlich ist vielmehr die Feststellung besonderer Anhaltspunkte im
Verhalten des Arbeitgebers dafür, daß er sich abweichend von
diesem Grundsatz verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht
vorhersehbaren Tariflohnerhöhungen an die Arbeitnehmer
weiterzugeben. Solche Umstände hat das Landesarbeitsgericht nicht
festgestellt. Nach den bindenden Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts (§ 561 Abs. 1 ZPO) hat die Beklagte vielmehr
in der Vergangenheit bis 1996 die Gehälter ohne nähere
Erläuterung erhöht. Damit liegen die Voraussetzungen für
eine betriebliche Übung der Gehaltssteigerung im Umfang der
Tariflohnerhöhungen im öffentlichen Dienst nicht vor.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller-Glöge Mikosch Linck
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Mandrossa E. Haas