BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.6.2002, 5 AZR 5/01
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2000 - 3 Sa 112/00 -
aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten, die einen Verkehrsbetrieb
unterhält, seit dem 1. September 1994 als Busfahrer
beschäftigt. In der Zeit vom 5. Januar 1999 bis zum 14. Februar
1999 war der Kläger arbeitsunfähig krank.
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Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger
Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für gewerbliche
Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende im privaten Transport- und
Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz vom 7. September 1994 idF des 2.
Änderungstarifvertrages vom 8. Juli 1997 (im folgenden MTV)
Anwendung. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 MTV iVm. Anlage 3 beträgt
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für
Kraftfahrer im Personenbeförderungsgewerbe mit Kraftomnibussen im
Linienverkehr 39 Stunden. Zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist
im MTV folgendes bestimmt:
"§ 18
4
Krankenbezüge
5
(1) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gelten die
Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Für die Bemessung
des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes gilt § 11
Bundesurlaubsgesetz.
..."
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Der Kläger arbeitete im Oktober 1998 132,5 Stunden. Für
weitere 54 Stunden erhielt der Kläger Urlaubsentgelt sowie
zusätzliches Urlaubsgeld. Im November 1998 erbrachte der
Kläger 197,25 Arbeitsstunden und im Dezember 203,50 Stunden. Er
bezog in dieser Zeit zusätzlich zu seinem Bruttostundenlohn von
17,00 DM ratenweise ausbezahltes Weihnachtsgeld, teils steuerfreies und
teils steuerpflichtiges "Sonntagsgeld", Überstundenzuschläge
sowie Spesen. Unter Berücksichtigung dieser Einzelpositionen
erhielt der Kläger im Oktober 4.869,19 DM, im November 4.373,94 DM
und im Dezember 4.223,02 DM brutto. Für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit im Januar 1999 leistete die Beklagte
Entgeltfortzahlung für 156 Stunden zu je 17,00 DM, dh. insgesamt
2.652,00 DM brutto.
7
Der Kläger hat geltend gemacht, er arbeite regelmäßig
mindestens 200 Stunden im Monat. Mit regelmäßigen
Überstundenzuschlägen und Zuschlägen für sonstige
ungünstige Arbeitszeiten habe er einen Mindestentgeltanspruch von
monatlich 4.200,- DM brutto. Hieraus folge ein durchschnittliches
kalendertägliches Einkommen von 140,00 DM, das die Beklagte
während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
fortzuzahlen habe. Die Beklagte habe jedoch nur 96,05 DM geleistet.
Für die 42 Tage der Arbeitsunfähigkeit stehe ihm daher ein
kalendertäglicher Differenzbetrag von 43,95 DM zu.
8
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.845,90 DM brutto
nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 10.
August 1999 zu zahlen.
10
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die
Auffassung, bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung sei die
tarifliche Arbeitszeit von 39 Wochenstunden zugrunde zu legen.
Überstunden seien nicht zu berücksichtigen.
11
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom
Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
12
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat
kann die für die Entgeltfortzahlung maßgebliche individuelle
regelmäßige Arbeitszeit des Klägers mangels
ausreichender Feststellungen nicht selbst abschließend beurteilen.
13
I. Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten nach §
18 Abs. 1 MTV die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe,
daß sich der durchschnittliche Arbeitsverdienst nach § 11
BUrlG bemißt.
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1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer
Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von
sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne daß ihn ein
Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der
Kläger war vom 5. Januar 1999 bis zum 14. Februar 1999 wegen
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unverschuldet an seiner
Arbeitsleistung verhindert. Die Parteien streiten allein über die
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts.
15
2. Nach § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in
§ 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende
Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
16
a) § 4 Abs. 1 EFZG legt der Entgeltfortzahlung ein modifiziertes
Lohnausfallprinzip zugrunde. Maßgebend ist allein die
individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Es kommt darauf
an, welche Arbeitszeit auf Grund der Arbeitsunfähigkeit
ausgefallen ist. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur
Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit eine
vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten
(Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/5263 S 13; Kasseler
Handbuch/Vossen 2. Aufl. 2.2 Rn. 366 f.; Schmitt EFZG 4. Aufl. § 4
Rn. 18 ff.; Hold in Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge 5. Aufl. § 4 EFZG
Rn. 8, 54 f., 56 ff.; Marienhagen/Künzl EFZG Stand Mai 2000 §
4 Rn. 2 f.; MünchArbR/Boecken 2. Aufl. § 84 Rn. 8 f., 32 ff.;
Feichtinger AR-Blattei SD Krankheit III Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall Rn. 277 ff.; zum Lohnausfallprinzip bei
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit allgemein BAG 6. Dezember
1995 - 5 AZR 237/94 - BAGE 81, 357, 361).
17
b) Die individuelle Arbeitszeit folgt in erster Linie aus dem
Arbeitsvertrag. Auf die allgemein im Betrieb geltende Arbeitszeit kommt
es nicht entscheidend an, wie sich aus den Worten "bei der für ihn
maßgebenden ... Arbeitszeit" ergibt (so bereits Senat 21.
November 2001 - 5 AZR 296/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 56, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Auch die
kraft Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung im Betrieb geltende
Arbeitszeit kann von der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers
nach oben oder nach unten abweichen. Grundlage hierfür kann eine
ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung oder etwa eine
betriebliche Übung sein (vgl. nur Vossen aaO; ErfK/Dörner 2.
Aufl. § 4 EFZG Rn. 9; Müller/Berenz EFZG 3. Aufl. § 4
Rn. 4 ff.; Schmitt aaO § 4 Rn. 22; Marienhagen/Künzl aaO
§ 4 Rn. 20 ff.; Feichtinger aaO Rn. 280 ff.; Brecht 2. Aufl.
§ 4 EFZG Rn. 6). Eine wirksame Vereinbarung über die
Arbeitszeit ist nicht erforderlich. Das Gesetz stellt dem Grundsatz
nach entscheidend darauf ab, welche Arbeitsleistung tatsächlich
ausgefallen ist. Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer
gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre.
Etwaige gesetzliche oder tarifliche Höchstarbeitszeiten dienen dem
Schutz des Arbeitnehmers. Sie bewahren den Arbeitgeber nicht vor der
Verpflichtung, die darüber hinausgehende Arbeitszeit zu
vergüten.
18
c) Zur Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist bei einer
Stundenvergütung die Zahl der durch die Arbeitsunfähigkeit
ausfallenden Arbeitsstunden (Zeitfaktor) mit dem hierfür jeweils
geschuldeten Arbeitsentgelt (Geldfaktor) zu multiplizieren (Senat 21.
November 2001 aaO; Dörner aaO Rn. 6; Staudinger/Oetker BGB 13.
Aufl. § 616 Rn. 396 ff.; Vossen aaO Rn. 339; Boecken aaO § 84
Rn. 16 ff.). Bei einer verstetigten, also stets gleichbleibenden
Arbeitszeit bereitet die Feststellung der maßgebenden Arbeitszeit
keine Schwierigkeiten (Vossen aaO 2.2 Rn. 368; Dörner aaO Rn. 8;
Boecken aaO § 84 Rn. 35; Hold aaO § 4 Rn. 58; Gola EFZG
§ 4 Anm. 3.3.1 und 3.3.2). Ist ein festes Monatsentgelt
vereinbart, ist dieses bei gewerblichen Arbeitnehmern ebenso wie bei
Angestellten bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen. Unterliegt
die Arbeitszeit und damit die Entgelthöhe
vereinbarungsgemäß unregelmäßigen Schwankungen
und kann deshalb der Umfang der ausgefallenen Arbeit nicht exakt
bestimmt werden, bedarf es der Festlegung eines Referenzzeitraums,
dessen durchschnittliche Arbeitsmenge maßgebend ist.
19
3. Nach § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG gehört nicht zum
Arbeitsentgelt nach Abs. 1 das zusätzlich für
Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Dieses ist im Krankheitsfall
nicht fortzuzahlen (Senat 21. November 2001 aaO).
20
a) Zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt stellen
nicht nur die Überstundenzuschläge dar. Auch die
Grundvergütung für die Überstunden wird zusätzlich
zum "normalen" Entgelt, und zwar für die Überstunden,
gezahlt. Hätte der Gesetzgeber nur die
Überstundenzuschläge aus der Entgeltfortzahlung herausnehmen
wollen, hätte er das mit dem eingeführten Begriff
"Überstundenzuschläge" klar ausdrücken können. Er
hätte zumindest das Wort "zusätzlich" zwischen die Worte
"Überstunden" und "gezahlte" stellen und damit ausdrücken
können, daß eine Zusatzvergütung (zur
Grundvergütung) gemeint sei. Das Gesetz klammert demgegenüber
sowohl die Grundvergütung als auch die Zuschläge für
Überstunden aus (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/45 S 24). Das
kommt aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Norm hinreichend zum
Ausdruck (zustimmend Vossen aaO 2.2 Rn. 345, 347, 371/372; Dörner
aaO Rn. 11, 24; Boecken aaO Rn. 21, 27; Löwisch BB 1999, 102, 105;
Müller/Berenz aaO § 4 Rn. 7; Hold aaO § 4 Rn. 33 f., 61;
Schmitt aaO § 4 Rn. 94 f., 96; Marienhagen/Künzl aaO § 4
Rn. 17 a, 17 b; Brecht aaO § 4 Rn. 10; Feichtinger aaO Rn. 284;
Däubler NJW 1999, 601, 605).
21
b) Beim Begriff der Überstunden geht es entscheidend um die Frage,
ob an eine generelle, vornehmlich tarifliche bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit oder an die individuelle regelmäßige Arbeitszeit
des betreffenden Arbeitnehmers anzuknüpfen ist.
22
aa) Der Wortlaut ist nicht eindeutig. "Überstunden" könnte
zum einen die Mehrarbeit bezeichnen, die über die
regelmäßige Arbeitszeit nach dem im Betrieb angewendeten
Tarifvertrag oder nach der sonst im Betrieb gehandhabten Regelung
hinausgeht (so, allerdings ohne nähere Begründung, Hold aaO
§ 4 Rn. 33; Kunz/Wedde EFZR § 4 Rn. 20, 29;
Müller/Berenz aaO § 4 Rn. 7; Vossen aaO 2.2 Rn. 347).
Allerdings fragt sich, warum gerade die betriebsübliche
Arbeitszeit und nicht etwa die Arbeitszeit im Unternehmen oder eine
gesetzliche Arbeitszeit maßgebend sein soll. Überstunden
können sich nach dem Wortlaut des Gesetzes aber ebensogut auf den
Arbeitnehmer beziehen, dem das Gesetz einen Anspruch auf die
Entgeltfortzahlung einräumt; maßgebend ist dann dessen
individuelle regelmäßige Arbeitszeit (so im Ergebnis Boecken
aaO Rn. 21, 27; Marienhagen/Künzl aaO § 4 Rn. 17 c; Schmitt
aaO § 4 Rn. 97 mwN; Brecht aaO § 4 Rn. 9).
23
bb) Der Zusammenhang des Gesetzes, insbesondere von § 4 Abs. 1 und
Abs. 1 a EFZG, spricht für die Maßgeblichkeit der
individuellen regelmäßigen Arbeitszeit. Die
Einschränkung des Abs. 1 a bezieht sich auf den Arbeitnehmer, der
auf Grund seiner in Abs. 1 zugrunde gelegten persönlichen
regelmäßigen Arbeitszeit Ansprüche geltend macht. Es
kann nur um seine Überstunden gehen. Diese richten sich nach
seiner Arbeitszeit. Das Gesetz enthält keinen ausreichenden
Anhaltspunkt, um an eine tarifliche Arbeitszeit anzuknüpfen.
Tarifverträge gebrauchen auch nur zum Teil den Begriff der
Überstunden. Der Gesetzgeber hätte den Zusammenhang der
beiden ersten Absätze des § 4 EFZG auflösen können,
wenn er statt "zusätzlich für Überstunden" formuliert
hätte: "für über die betriebsübliche Arbeitszeit
hinaus".
24
cc) § 4 Abs. 1 a EFZG erfaßt nach seinem Wortlaut und nach
Sinn und Zweck auch wiederholt geleistete Überstunden
(Löwisch aaO; Marienhagen/Künzl aaO § 4 Rn. 17 b). Immer
muß es sich aber um Überstunden handeln. Überstunden
iSv. § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle
regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten
wird. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände
vorübergehend zusätzlich geleistet. Damit fallen einerseits
die bisher der regelmäßigen Arbeitszeit zugerechneten
wiederholt anfallenden Überstunden (BAG 16. März 1988 - 5 AZR
40/87 - AP LohnFG § 1 Nr. 78 = EzA LohnFG § 1 Nr. 93; 3. Mai
1989 - 5 AZR 249/88 - AP LohnFG § 2 Nr. 19 = EzA LohnFG § 2
Nr. 21; zur bisherigen Rechtslage vgl. etwa noch Gola aaO § 4 Anm.
3.3.3) aus der Entgeltfortzahlung heraus. Andererseits ist nicht zu
übersehen, daß es Fälle einer individuellen
regelmäßigen Arbeitszeit gibt, die von der
betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit abweicht. Leistet
der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit, die mit der
betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit nicht
übereinstimmt, kann von Überstunden nicht gesprochen werden.
Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände
zusätzlich geleistet (Marienhagen/Künzl aaO § 4 Rn. 17
c). Die übliche Arbeitszeit wird vorübergehend
verändert. Das ist für jeden Arbeitnehmer individuell zu
beurteilen. Auch bei einer beständigen Arbeitszeit kommen
(außerdem) Überstunden in Betracht, die für die
Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen sind. Nur die
hierfür geleistete Vergütung stellt für den Arbeitnehmer
zusätzliches Entgelt dar.
25
dd) Allein diese Auslegung wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung
hinsichtlich der Arbeitnehmer gerecht, die einen festen Monatslohn oder
ein festes Monatsgehalt für ihre ständig zu erbringende
Arbeit erhalten. Die Entgeltfortzahlung für diese Arbeitnehmer
richtet sich nach dem vereinbarten Entgelt auf der Basis der
ständig geleisteten Arbeitszeit (siehe oben 2 c). Es würde
eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten, wenn die zu
berücksichtigende Arbeitszeit und damit die Höhe der
Entgeltfortzahlung nur aufgrund einer unterschiedlichen Art und Weise
der Abrechnung grundlegend differieren würde.
26
4. Arbeitet der Arbeitnehmer mit einer gewissen Stetigkeit über
die tarifliche oder betriebsübliche Arbeitszeit hinaus, ist jedoch
die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung einer bestimmten
ständigen Arbeitszeit in diesem Umfang nicht ohne weiteres
festzustellen, gilt für die Abgrenzung der individuellen
regelmäßigen Arbeitszeit von den bei der Entgeltfortzahlung
nicht zu berücksichtigenden Überstunden folgendes:
27
a) Eine ständig erbrachte Mindestarbeitsleistung
(Arbeitszeitsockel) kann als konkludent vereinbart angesehen werden,
wenn der Arbeitgeber die entsprechende Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer
erwartet und entgegennimmt. Sie ist Grundlage für einen
Mindestumfang der Entgeltfortzahlung.
28
b) Beruhen Schwankungen der Arbeitszeit darauf, daß der
Arbeitnehmer vertragsgemäß bestimmte (wiederkehrende)
Arbeitsleistungen erbringt, die je nach den Arbeitsumständen oder
dem Arbeitsanfall kürzer oder länger dauern (zB bei einem
Müllwerker oder einem Auslieferungsfahrer), geht die individuelle
regelmäßige Arbeitszeit über den Arbeitszeitsockel
hinaus; denn der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsaufgabe stets
vereinbarungsgemäß zu erledigen, ohne daß die
Arbeitszeit von vornherein festliegt. Als geschuldete Arbeitszeit
muß ein durchschnittlicher Wert angenommen werden. Das entspricht
auch der gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 1 a Satz 2 EFZG
für ergebnisabhängige Vergütungen. Der Durchschnittswert
der Arbeitszeit läßt sich nur nach einem
zurückliegenden Zeitraum bestimmen. Darüber hinausgehende
Überstunden können wegen besonderer Umstände, etwa bei
einem unvorhergesehenen oder ungewöhnlichen, zusätzlich
auftretenden Arbeitsanfall (zB im Zusammenhang mit einem
Verkehrsunfall, bei vorübergehenden Zusatzaufträgen usw.)
auftreten.
29
c) Verändern sich die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers
vereinbarungsgemäß in mehr oder weniger großen
Abständen mit Auswirkung auf die Arbeitszeitdauer (zB Einsatz auf
wechselnden Baustellen, Saison bei Gastronomie- und Hotelbetrieben),
kann die durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
ausgefallene Arbeitszeit vielfach konkret bestimmt werden. In
Saisonbetrieben wird je nach Saison eine unterschiedliche individuelle
regelmäßige Arbeitszeit anzunehmen sein. Durch die Umsetzung
auf andere Baustellen ändert sich demgegenüber die
individuelle regelmäßige Arbeitszeit gewöhnlich nicht.
Deshalb ist auch dann, wenn feststeht, daß der erkrankte
Arbeitnehmer nicht oder - sofern überhaupt zulässig - eben
doch auf eine andere Einsatzstelle umgesetzt worden wäre, die
individuelle regelmäßige Arbeitszeit nach dem Durchschnitt
eines zurückliegenden Zeitraums zu bestimmen.
30
d) Der Vergleichszeitraum in diesem Sinne bezweckt die sichere
Erfassung dessen, was die Arbeitsvertragsparteien als
regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers gewollt haben. Er
ist so zu bemessen, daß das Arbeitsverhältnis mit seinen
Besonderheiten möglichst umfassend in den Blick kommt und
Zufallsergebnisse vermieden werden. Es handelt sich nicht lediglich um
einen Referenzzeitraum zur praktikablen Berechnung des Lohnausfalls,
sondern um die rechtsgeschäftliche Bestimmung der beständigen
Arbeitszeit. Deshalb genügt es nicht, einen Zeitraum von drei
Monaten zugrunde zu legen (so noch Senat 8. Mai 1972 - 5 AZR 428/71 -
AP LohnFG § 2 Nr. 3 = EzA LohnFG § 2 Nr. 3, zu 2 b der
Gründe; 3. Mai 1989 - 5 AZR 249/88 - AP LohnFG § 2 Nr. 19 =
EzA LohnFG § 2 Nr. 21, zu I der Gründe für die
Einbeziehung von Mehrarbeit vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 a
Satz 1 EFZG). Wie sich gerade auch aus § 4 Abs. 1 a EFZG ergibt,
muß die Beständigkeit der Arbeitsleistung - im Hinblick auf
mögliche, eben nicht zu berücksichtigende Überstunden -
für eine längere Dauer festgestellt werden. Nur dann
läßt sich eine "Regelmäßigkeit" iSv. § 4
Abs. 1 EFZG annehmen. Das führt in Anlehnung an die frühere
Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR
494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3;
vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61
f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR
378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen
Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. Dieser Zeitraum wird besonderen
Eigenarten eines Arbeitsverhältnisses gerecht und vermeidet
unbillige Zufallsergebnisse. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn
der Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert, ist dessen
gesamter Zeitraum maßgebend.
31
e) Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast zu der für
ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
gemäß § 4 Abs. 1 EFZG im Normalfall dadurch, daß
er den Arbeitszeitdurchschnitt der vergangenen zwölf Monate
darlegt. Das Maß der zu fordernden Substantiierung richtet sich
nach der Einlassung des Arbeitgebers. Überstunden hat der
Arbeitgeber, wenn sie sich nicht bereits aus dem Vortrag des
Arbeitnehmers ergeben, entsprechend der Fassung des § 4 Abs. 1 a
EFZG einzuwenden. Der Arbeitgeber, der eine aus Überstunden
resultierende Minderung der zu berücksichtigenden
durchschnittlichen Arbeitszeit geltend macht, trägt hierfür
die Darlegungs- und Beweislast.
32
5. Mit der Verweisung in § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV auf § 11
BUrlG haben die Tarifvertragsparteien von der ihnen in § 4 Abs. 4
EFZG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine von den
Absätzen 1, 1 a und 3 des § 4 EFZG abweichende
Bemessungsgrundlage festzulegen. Der Geldfaktor zur Errechnung der
Höhe des fortzuzahlenden Entgelts bestimmt sich nach § 11
BUrlG. Eine weitergehende Wirkung kommt dieser Verweisung auf § 11
BUrlG nicht zu, weil diese urlaubsrechtliche Bestimmung gerade nicht
den Zeitfaktor, sondern lediglich den Geldfaktor bei der Bemessung des
Urlaubsentgelts regelt (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 - BAGE
92, 343, 347 f. mwN; BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - BAGE 93,
376, 385).
33
6. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Revision der Beklagten
begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das fortzuzahlende Entgelt
fehlerhaft berechnet.
34
a) Für die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers
sind nicht die letzten drei abgerechneten Monate maßgebend.
Sollte der Kläger schichtplanmäßig eingesetzt gewesen
sein und während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein für
ihn geltender Schichtplan bestanden haben, bestimmte sich der
Zeitfaktor des fortzuzahlenden Entgelts nach den tatsächlich
ausgefallenen Arbeitsstunden. Soweit die von der Beklagten pauschal
behaupteten Liegezeiten Arbeitszeit darstellen, wofür die
Vergütung und die Begriffsbestimmung in § 29 MTV sprechen,
sind diese auch bei der Feststellung der tatsächlich ausgefallenen
Arbeitszeit zu berücksichtigen.
35
Ist eine konkrete Ermittlung der ausgefallenen Arbeitszeit nicht
möglich, weil die Arbeit vereinbarungsgemäß
unregelmäßigen Schwankungen unterliegt (vgl. die
Begriffsbestimmung Linienverkehr in § 29 MTV), kann gleichwohl
nicht von einer regelmäßigen durchschnittlichen monatlichen
Arbeitszeit von mindestens 200 Stunden ausgegangen werden. Hiergegen
spricht bereits, daß der Kläger lediglich die letzten drei
Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit seiner Berechnung des
Zeitfaktors zugrunde gelegt hat. Es ist nicht auszuschließen,
daß sich bei Beachtung eines zwölfmonatigen
Vergleichszeitraums eine andere durchschnittliche Arbeitsstundenzahl
ergibt. Das Landesarbeitsgericht wird auf entsprechenden Vortrag der
Parteien hinzuwirken haben. Weiterhin wird aufzuklären sein, ob es
sich bei der Arbeitszeit, die der Zahlung des "Sonntagsgeldes" zugrunde
liegt, um regelmäßige Arbeitszeit oder um Überstunden
handelt. Schließlich kann die Beklagte noch darlegen, ob
Überstunden angefallen sind.
36
b) Für die Bestimmung des Geldfaktors ist § 11 BUrlG
maßgebend. In den Geldfaktor fließen daher weder die an den
Kläger bezahlten Spesen ein, auch wenn sie pauschaliert werden, da
diese einen tatsächlichen entstandenen Aufwand voraussetzen (Senat
12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - zVv.), noch das an den Kläger
bezahlte Weihnachts- und Urlaubsgeld. Überstundenzuschläge
bleiben unberücksichtigt (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 771/98
- BAGE 92, 343, 347 f. mwN; BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - BAGE
93, 376, 385). Ob es sich bei dem "Sonntagsgeld" um
berücksichtigungsfähige Zulagen oder Zuschläge handelt,
wird das Landesarbeitsgericht zu klären haben.
37
Müller-Glöge Mikosch Linck
38
Bull Kremser