BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.6.2002, 5 AZR 499/00
Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. April 2000 - 11 Sa 1872/99 -
aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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Der Kläger ist bei der Beklagten, die ein Entsorgungsunternehmen
betreibt, gegen einen Stundenlohn von 21,50 DM als Arbeiter
beschäftigt. Auf Grund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit
findet der Bundes-Manteltarifvertrag der Deutschen
Entsorgungswirtschaft (BMTV) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Nach § 4 Abs. 1 BMTV beträgt die wöchentliche
Arbeitszeit 37 Stunden.
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In der Zeit vom 4. bis zum 15. Januar 1999 war der Kläger
arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete dem Kläger
Entgeltfortzahlung und legte hierbei ausgehend von der tariflichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden eine tägliche
Arbeitszeit von 7,4 Stunden zugrunde.
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Im Jahre 1998 arbeitete der Kläger im Juli 198 Stunden, im August
206,5 Stunden, im September 240,5 Stunden, im Oktober 219 Stunden, im
November 192,5 Stunden und im Dezember 214 Stunden.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe
regelmäßig weit mehr als 37 Stunden wöchentlich
gearbeitet. Im Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit (Oktober bis Dezember 1998) sei er täglich
9,62 Stunden tätig gewesen. Diese Stundenzahl sei bei der
Entgeltfortzahlung zugrunde zu legen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 477,30 DM brutto zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, die über 37 Stunden wöchentlich hinaus
geleisteten Arbeitsstunden seien gemäß § 4 Abs. 1 a
EFZG bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
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I. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann die für die
Entgeltfortzahlung maßgebliche individuelle
regelmäßige Arbeitszeit des Klägers mangels
ausreichender Feststellungen nicht selbst abschließend beurteilen.
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1. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich
gemäß § 10 Abs. 1 BMTV nach den gesetzlichen Regelungen
und damit nach dem EFZG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG
hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den
Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert ist, ohne daß ihn ein Verschulden trifft. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger war vom 4. bis
zum 15. Januar 1999 an zehn Arbeitstagen arbeitsunfähig. Die
Parteien streiten allein über die Höhe des fortzuzahlenden
Arbeitsentgelts.
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2. Nach § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in
§ 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende
Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
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a) § 4 Abs. 1 EFZG legt der Entgeltfortzahlung ein modifiziertes
Lohnausfallprinzip zugrunde. Maßgebend ist allein die
individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Es kommt darauf
an, welche Arbeitszeit auf Grund der Arbeitsunfähigkeit
ausgefallen ist. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur
Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit eine
vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten
(Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/5263 S 13; Kasseler
Handbuch/Vossen 2. Aufl. 2.2 Rn. 366 f.; Schmitt EFZG 4. Aufl. § 4
Rn. 18 ff.; Hold in Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge 5. Aufl. EFZG § 4
Rn. 8, 54 f., 56 ff.; Marienhagen/Künzl EFZG Stand Mai 2000 §
4 Rn. 2 f.; MünchArbR/Boecken 2. Aufl. § 84 Rn. 8 f., 32 ff.;
Feichtinger AR-Blattei SD Krankheit III Entgeltfortzahlung Rn. 277 ff.;
zum Lohnausfallprinzip bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
allgemein BAG 6. Dezember 1995 - 5 AZR 237/94 - BAGE 81, 357, 361).
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b) Die individuelle Arbeitszeit folgt in erster Linie aus dem
Arbeitsvertrag. Auf die allgemein im Betrieb geltende Arbeitszeit kommt
es nicht entscheidend an, wie sich aus den Worten "bei der für ihn
maßgebenden ... Arbeitszeit" ergibt (Senat 21. November 2001 - 5
AZR 296/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 56, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Auch die
kraft Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung im Betrieb geltende
Arbeitszeit kann von der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers
nach oben oder nach unten abweichen. Grundlage hierfür kann eine
ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung oder etwa eine
betriebliche Übung sein (vgl. nur Vossen aaO; ErfK/Dörner 2.
Aufl. EFZG § 4 Rn. 9; Müller/Berenz EFZG 3. Aufl. § 4
Rn. 4 ff.; Schmitt aaO § 4 Rn. 22; Marienhagen/Künzl aaO
§ 4 Rn. 20 ff.; Feichtinger aaO Rn. 280 ff.; Brecht 2. Aufl.
§ 4 EFZG Rn. 6). Eine wirksame Vereinbarung über die
Arbeitszeit ist nicht erforderlich. Das Gesetz stellt dem Grundsatz
nach entscheidend darauf ab, welche Arbeitsleistung tatsächlich
ausgefallen ist. Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer
gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre.
Etwaige gesetzliche oder tarifliche Höchstarbeitszeiten dienen dem
Schutz des Arbeitnehmers. Sie bewahren den Arbeitgeber nicht vor der
Verpflichtung, die darüber hinausgehende Arbeitszeit zu
vergüten.
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c) Zur Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist bei einer
Stundenvergütung die Zahl der durch die Arbeitsunfähigkeit
ausfallenden Arbeitsstunden (Zeitfaktor) mit dem hierfür jeweils
geschuldeten Arbeitsentgelt (Geldfaktor) zu multiplizieren (Senat 21.
November 2001 aaO; Dörner aaO Rn. 6; Staudinger/Oetker BGB 13.
Aufl. § 616 Rn. 396 ff.; Vossen aaO Rn. 339; Boecken aaO § 84
Rn. 16 ff.). Bei einer verstetigten, also stets gleichbleibenden
Arbeitszeit bereitet die Feststellung der maßgebenden Arbeitszeit
keine Schwierigkeiten (Vossen aaO 2.2 Rn. 368; Dörner aaO Rn. 8;
Boecken aaO § 84 Rn. 35; Hold aaO § 4 Rn. 58; Gola EFZG 2.
Aufl. § 4 Anm. 3.3.1 und 3.3.2). Ist ein festes Monatsentgelt
vereinbart, ist dieses bei gewerblichen Arbeitnehmern ebenso wie bei
Angestellten bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen. Unterliegt
die Arbeitszeit und damit die Entgelthöhe
vereinbarungsgemäß unregelmäßigen Schwankungen
und kann deshalb der Umfang der ausgefallenen Arbeit nicht exakt
bestimmt werden, bedarf es der Festlegung eines Referenzzeitraums,
dessen durchschnittliche Arbeitsmenge maßgebend ist.
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3. Nach § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG gehört nicht zum
Arbeitsentgelt nach Abs. 1 das zusätzlich für
Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Dieses ist im Krankheitsfall
nicht fortzuzahlen.
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a) Zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt stellen
nicht nur die Überstundenzuschläge dar. Auch die
Grundvergütung für die Überstunden wird zusätzlich
zum "normalen" Entgelt, und zwar für die Überstunden,
gezahlt. Hätte der Gesetzgeber nur die
Überstundenzuschläge aus der Entgeltfortzahlung herausnehmen
wollen, hätte er das mit dem eingeführten Begriff
"Überstundenzuschläge" klar ausdrücken können. Er
hätte zumindest das Wort "zusätzlich" zwischen die Worte
"Überstunden" und "gezahlte" stellen und damit ausdrücken
können, daß eine Zusatzvergütung (zur
Grundvergütung) gemeint sei. Das Gesetz klammert demgegenüber
sowohl die Grundvergütung als auch die Zuschläge für
Überstunden aus (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/45 S 24). Das
kommt aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Norm hinreichend zum
Ausdruck (zustimmend Vossen aaO 2.2 Rn. 345, 347, 371/372; Dörner
aaO Rn. 11, 24; Boecken aaO Rn. 21, 27; Löwisch BB 1999, 102, 105;
Müller/Berenz aaO § 4 Rn. 7; Hold aaO § 4 Rn. 33 f., 61;
Schmitt aaO § 4 Rn. 94 f., 96; Marienhagen/Künzl aaO § 4
Rn. 17 a, 17 b; Brecht aaO § 4 Rn. 10; Feichtinger aaO Rn. 284;
Däubler NJW 1999, 601, 605).
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b) Beim Begriff der Überstunden geht es entscheidend um die Frage,
ob an eine generelle, vornehmlich tarifliche bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit oder an die individuelle regelmäßige Arbeitszeit
des betreffenden Arbeitnehmers anzuknüpfen ist.
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aa) Der Wortlaut ist nicht eindeutig. "Überstunden" könnte
zum einen die Mehrarbeit bezeichnen, die über die
regelmäßige Arbeitszeit nach dem im Betrieb angewendeten
Tarifvertrag oder nach der sonst im Betrieb gehandhabten Regelung
hinausgeht (so, allerdings ohne nähere Begründung, Hold aaO
§ 4 Rn. 33; Kunz/Wedde EFZR § 4 Rn. 20, 29;
Müller/Berenz aaO § 4 Rn. 7; Vossen aaO 2.2 Rn. 347).
Allerdings fragt sich, warum gerade die betriebsübliche
Arbeitszeit und nicht etwa die Arbeitszeit im Unternehmen oder eine
gesetzliche Arbeitszeit maßgebend sein soll. Überstunden
können sich nach dem Wortlaut des Gesetzes aber ebensogut auf den
Arbeitnehmer beziehen, dem das Gesetz einen Anspruch auf die
Entgeltfortzahlung einräumt; maßgebend ist dann dessen
individuelle regelmäßige Arbeitszeit (so im Ergebnis Boecken
aaO Rn. 21, 27; Marienhagen/Künzl aaO § 4 Rn. 17 c; Schmitt
aaO § 4 Rn. 97 mwN; Brecht aaO § 4 Rn. 9).
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bb) Der Zusammenhang des Gesetzes, insbesondere von § 4 Abs. 1 und
Abs. 1 a EFZG, spricht für die Maßgeblichkeit der
individuellen regelmäßigen Arbeitszeit. Die
Einschränkung des Abs. 1 a bezieht sich auf den Arbeitnehmer, der
auf Grund seiner in Abs. 1 zugrunde gelegten persönlichen
regelmäßigen Arbeitszeit Ansprüche geltend macht. Es
kann nur um seine Überstunden gehen. Diese richten sich nach
seiner Arbeitszeit. Das Gesetz enthält keinen ausreichenden
Anhaltspunkt, um an eine tarifliche Arbeitszeit anzuknüpfen.
Tarifverträge gebrauchen auch nur zum Teil den Begriff der
Überstunden. Der Gesetzgeber hätte den Zusammenhang der
beiden ersten Absätze des § 4 EFZG auflösen können,
wenn er statt "zusätzlich für Überstunden" formuliert
hätte: "für über die betriebsübliche Arbeitszeit
hinaus".
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cc) § 4 Abs. 1 a EFZG erfaßt nach seinem Wortlaut und nach
Sinn und Zweck auch wiederholt geleistete Überstunden
(Löwisch aaO; Marienhagen/Künzl aaO § 4 Rn. 17 b). Immer
muß es sich aber um Überstunden handeln. Überstunden
iSv. § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle
regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten
wird. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände
vorübergehend zusätzlich geleistet. Damit fallen einerseits
die bisher der regelmäßigen Arbeitszeit zugerechneten
wiederholt anfallenden Überstunden (BAG 16. März 1988 - 5 AZR
40/87 - AP LohnFG § 1 Nr. 78 = EzA LohnFG § 1 Nr. 93; 3. Mai
1989 - 5 AZR 249/88 - AP LohnFG § 2 Nr. 19 = EzA LohnFG § 2
Nr. 21; zur bisherigen Rechtslage vgl. etwa noch Gola aaO § 4 Anm.
3.3.3) aus der Entgeltfortzahlung heraus. Andererseits ist nicht zu
übersehen, daß es Fälle einer individuellen
regelmäßigen Arbeitszeit gibt, die von der
betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit abweicht. Leistet
der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit, die mit der
betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit nicht
übereinstimmt, kann von Überstunden nicht gesprochen werden.
Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände
zusätzlich geleistet (Marienhagen/Künzl aaO § 4 Rn. 17
c). Die übliche Arbeitszeit wird vorübergehend
verändert. Das ist für jeden Arbeitnehmer individuell zu
beurteilen. Auch bei einer beständigen Arbeitszeit kommen
(außerdem) Überstunden in Betracht, die für die
Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen sind. Nur die
hierfür geleistete Vergütung stellt für den Arbeitnehmer
zusätzliches Entgelt dar.
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dd) Allein diese Auslegung wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung
hinsichtlich der Arbeitnehmer gerecht, die einen festen Monatslohn oder
ein festes Monatsgehalt für ihre ständig zu erbringende
Arbeit erhalten. Die Entgeltfortzahlung für diese Arbeitnehmer
richtet sich nach dem vereinbarten Entgelt auf der Basis der
ständig geleisteten Arbeitszeit (siehe oben 2 c). Es würde
eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten, wenn die zu
berücksichtigende Arbeitszeit und damit die Höhe der
Entgeltfortzahlung nur aufgrund einer unterschiedlichen Art und Weise
der Abrechnung grundlegend differieren würde.
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ee) Eine ähnliche Problematik ergibt sich zu § 11 Abs. 1 Satz
1 BUrlG. Nach dieser Bestimmung bemißt sich das Urlaubsentgelt
nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen
vor dem Beginn des Urlaubs, mit Ausnahme des zusätzlich für
Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Auch hier bleiben sowohl
die Grundvergütung für die Überstunden als auch die
Überstundenzuschläge außer Betracht (vgl. nur
Dersch/Neumann BUrlG 8. Aufl. § 11 Rn. 42 ff., insbesondere 44 f.;
ErfK/Dörner BUrlG § 11 Rn. 12). Im Referenzzeitraum liegende
Überstunden, auch regelmäßig anfallende, sind
ausgenommen und von der regelmäßigen Arbeitszeit des
Arbeitnehmers abzugrenzen. Allerdings sind die Überstunden - ohne
Zuschläge - einzubeziehen, die der Arbeitnehmer im Urlaubszeitraum
tatsächlich geleistet hätte (BAG 9. November 1999 - 9 AZR
771/98 - BAGE 92, 343, 347 ff.). Es liegt nahe, die
regelmäßige individuelle Arbeitszeit gegenüber
Überstunden bei § 4 EFZG ebenso wie bei § 11 BUrlG
abzugrenzen. Zwingend ist das freilich nicht, da die jährliche
Urlaubsdauer bestimmt ist und der Arbeitnehmer sich hier eher auf eine
Vergütung nach der betriebsüblichen Arbeitszeit einrichten
kann; außerdem kommt zum Urlaubsentgelt vielfach ein tarifliches
Urlaubsgeld hinzu.
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4. Arbeitet der Arbeitnehmer mit einer gewissen Stetigkeit über
die tarifliche oder betriebsübliche Arbeitszeit hinaus, ist jedoch
die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung einer bestimmten
ständigen Arbeitszeit in diesem Umfang nicht ohne weiteres
festzustellen, gilt für die Abgrenzung der individuellen
regelmäßigen Arbeitszeit von den bei der Entgeltfortzahlung
nicht zu berücksichtigenden Überstunden folgendes:
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a) Eine ständig erbrachte Mindestarbeitsleistung
(Arbeitszeitsockel) kann als konkludent vereinbart angesehen werden,
wenn der Arbeitgeber die entsprechende Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer
erwartet und entgegennimmt. Sie ist Grundlage für einen
Mindestumfang der Entgeltfortzahlung.
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b) Beruhen Schwankungen der Arbeitszeit darauf, daß der
Arbeitnehmer vertragsgemäß bestimmte (wiederkehrende)
Arbeitsleistungen erbringt, die je nach den Arbeitsumständen oder
dem Arbeitsanfall kürzer oder länger dauern (zB bei einem
Müllwerker oder einem Auslieferungsfahrer), geht die individuelle
regelmäßige Arbeitszeit über den Arbeitszeitsockel
hinaus; denn der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsaufgabe stets
vereinbarungsgemäß zu erledigen, ohne daß die
Arbeitszeit von vornherein festliegt. Als geschuldete Arbeitszeit
muß ein durchschnittlicher Wert angenommen werden. Das entspricht
auch der gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 1 a Satz 2 EFZG
für ergebnisabhängige Vergütungen. Der Durchschnittswert
der Arbeitszeit läßt sich nur nach einem
zurückliegenden Zeitraum bestimmen. Darüber hinausgehende
Überstunden können wegen besonderer Umstände, etwa bei
einem unvorhergesehenen oder ungewöhnlichen, zusätzlich
auftretenden Arbeitsanfall (zB im Zusammenhang mit einem
Verkehrsunfall, bei vorübergehenden Zusatzaufträgen usw.)
auftreten.
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c) Verändern sich die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers
vereinbarungsgemäß in mehr oder weniger großen
Abständen mit Auswirkung auf die Arbeitszeitdauer (zB Einsatz auf
wechselnden Baustellen, Saison bei Gastronomie- und Hotelbetrieben),
kann die durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
ausgefallene Arbeitszeit vielfach konkret bestimmt werden. In
Saisonbetrieben wird je nach Saison eine unterschiedliche individuelle
regelmäßige Arbeitszeit anzunehmen sein. Durch die Umsetzung
auf andere Baustellen ändert sich demgegenüber die
individuelle regelmäßige Arbeitszeit gewöhnlich nicht.
Deshalb ist auch dann, wenn feststeht, daß der erkrankte
Arbeitnehmer nicht oder - sofern überhaupt zulässig - eben
doch auf eine andere Einsatzstelle umgesetzt worden wäre, die
individuelle regelmäßige Arbeitszeit nach dem Durchschnitt
eines zurückliegenden Zeitraums zu bestimmen.
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d) Der Vergleichszeitraum in diesem Sinne bezweckt die sichere
Erfassung dessen, was die Arbeitsvertragsparteien als
regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers gewollt haben. Er
ist so zu bemessen, daß das Arbeitsverhältnis mit seinen
Besonderheiten möglichst umfassend in den Blick kommt und
Zufallsergebnisse vermieden werden. Es handelt sich nicht lediglich um
einen Referenzzeitraum zur praktikablen Berechnung des Lohnausfalls,
sondern um die rechtsgeschäftliche Bestimmung der beständigen
Arbeitszeit. Deshalb genügt es nicht, einen Zeitraum von drei
Monaten zugrunde zu legen (so noch Senat 8. Mai 1972 - 5 AZR 428/71 -
AP LohnFG § 2 Nr. 3 = EzA LohnFG § 2 Nr. 3, zu 2 b der
Gründe; 3. Mai 1989 - 5 AZR 249/88 - AP LohnFG § 2 Nr. 19 =
EzA LohnFG § 2 Nr. 21, zu I der Gründe für die
Einbeziehung von Mehrarbeit vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 a
Satz 1 EFZG). Wie sich gerade auch aus § 4 Abs. 1 a EFZG ergibt,
muß die Beständigkeit der Arbeitsleistung - im Hinblick auf
mögliche, eben nicht zu berücksichtigende Überstunden -
für eine längere Dauer festgestellt werden. Nur dann
läßt sich eine "Regelmäßigkeit" iSv. § 4
Abs. 1 EFZG annehmen. Das führt in Anlehnung an die frühere
Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR
494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3;
vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61
f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR
378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen
Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. Dieser Zeitraum wird besonderen
Eigenarten eines Arbeitsverhältnisses gerecht und vermeidet
unbillige Zufallsergebnisse. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn
der Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert, ist dessen
gesamter Zeitraum maßgebend.
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e) Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast zu der für
ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
gemäß § 4 Abs. 1 EFZG im Normalfall dadurch, daß
er den Arbeitszeitdurchschnitt der vergangenen zwölf Monate
darlegt. Das Maß der zu fordernden Substantiierung richtet sich
nach der Einlassung des Arbeitgebers. Überstunden hat der
Arbeitgeber, wenn sie sich nicht bereits aus dem Vortrag des
Arbeitnehmers ergeben, entsprechend der Fassung des § 4 Abs. 1 a
EFZG einzuwenden. Der Arbeitgeber, der eine aus Überstunden
resultierende Minderung der zu berücksichtigenden
durchschnittlichen Arbeitszeit geltend macht, trägt hierfür
die Darlegungs- und Beweislast.
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II. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich die Revision
des Klägers als begründet. Entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts ist die tarifliche Wochenarbeitszeit von 37
Stunden für die Höhe der Entgeltfortzahlung im Streitfalle
nicht maßgeblich. Der Kläger hat vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit offenbar mehr als 7,4 Stunden
arbeitstäglich gearbeitet. Dies ergibt sich aus den vorgelegten
Abrechnungen für die Monate Juli bis Dezember 1998. Hiernach
betrug die monatliche Arbeitszeit zwischen 192,5 und 240,5 Stunden. Sie
lag damit in diesem Zeitraum stets über der tariflichen
Arbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch keine Feststellungen
zur durchschnittlichen Arbeitszeit in den zwölf Monaten vor Beginn
der Arbeitsunfähigkeit getroffen. Maßgeblich ist insoweit
die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit. Unklar ist weiterhin, ob
der Kläger Überstunden (vgl. oben I 3 b cc) geleistet hat.
Soweit der Kläger teilweise am Samstag gearbeitet haben sollte,
könnte es sich um Überstunden handeln. Das
Landesarbeitsgericht wird auf einen ergänzenden Vortrag der
Parteien hinzuwirken haben.
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Müller-Glöge Mikosch Linck
32
Bull Kremser