BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.3.2002, 5 AZR 43/01
Arbeitsvergütung - Arbeitszeitkonto
Tenor
1.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 2000 - 6 Sa 506/99
- aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über rückständige Vergütung für geleistete Mehrarbeit und für Feiertage.
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Der Kläger war als Koch in der Gaststätte des Beklagten bis
zum 30. November 1997 zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt
3.860,00 DM beschäftigt.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe in
einer schriftlichen Arbeitszeitaufstellung die bis Ende 1996 geleistete
Feiertagsarbeit und die angefallenen Mehrarbeitsstunden anerkannt.
Für 1997 liege zwar eine entsprechende Aufstellung nicht vor, doch
habe der seinerzeitige Betriebsleiter ihm anläßlich der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt, es seien noch neun
Feiertage sowie Mehrarbeitszeit für 43 Tage vermerkt. Den geltend
gemachten Ansprüchen stehe nicht die Ausschlußfrist des
§ 22 des Manteltarifvertrags für das Hotel- und
Gaststättengewerbe in Bayern entgegen. Die viermonatige
Ausschlußfrist beginne erst ab Fälligkeit der
Ansprüche. Da der Beklagte die Feiertagsarbeit und
Mehrarbeitsstunden in einem Stundenkonto fortgeschrieben habe, um ein
Abfeiern des Zeitguthabens zu ermöglichen, seien die
Ansprüche auf Abgeltung dieser Arbeitsstunden erst mit dem
Ausscheiden aus dem Betrieb fällig geworden.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 35.545,83 DM brutto
nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 2.
März 1998 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung
vertreten, der Kläger habe den erhobenen Anspruch nicht
schlüssig dargetan. Die geltend gemachten Ansprüche des
Klägers seien auf Grund der tarifvertraglichen
Ausschlußfrist verfallen. Ein Schuldanerkenntnis liege nicht vor.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Ob dem
Kläger die geltend gemachten Vergütungsansprüche
zustehen, kann auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht
entschieden werden. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen.
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I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger bezeichnet zwar nicht im
einzelnen die Tage und Uhrzeiten, an denen er über die vereinbarte
Arbeitszeit hinaus tätig geworden sei, doch ist seine Klage nicht
auf die Vergütung einzelner Arbeits- und Feiertagsstunden, sondern
auf den Ausgleich des auf einem Arbeitszeitkonto ermittelten Guthabens
gerichtet. Hierfür brauchen die dem Guthaben zugrunde liegenden
Arbeitsstunden nicht näher bezeichnet zu werden. Der Kläger
hat vorgetragen, der Beklagte habe für ihn ein Arbeitszeitkonto
geführt, in welchem über mehrere Jahre hinweg
tatsächlich geleistete Arbeitszeit gutgeschrieben und mit
Freizeitausgleich saldiert worden sei. Mit seiner Klage verlangt er
damit vom Beklagten die Auszahlung des auf dem Arbeitszeitkonto beim
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen Saldos. Diesen
hat er konkret beziffert.
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II. Der Kläger hat seine Vergütungsansprüche schlüssig dargelegt.
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1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mußte der
Kläger nicht einzelne Tage und Tageszeiten, für die er
weitere Arbeitsvergütung fordert, bezeichnen. Das
Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht genügend
berücksichtigt, daß der Kläger keine Ansprüche auf
Vergütung einzelner Überstunden geltend macht, sondern die
Auszahlung des Zeitguthabens auf einem für ihn geführten
Arbeitszeitkonto verlangt. Da dieses Zeitguthaben nur in anderer Form
den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt (Senat 13.
Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zVv.), genügt für die
Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf
einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, daß der Kläger die
Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Guthaben zum vereinbarten
Auszahlungszeitpunkt darlegt. Dies ist hier erfolgt. Da sich der
Beklagte bislang zu dem Arbeitszeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto
nicht substantiiert erklärt hat (§ 138 Abs. 2 ZPO), kann
nicht beurteilt werden, ob die geltend gemachten
Vergütungsansprüche bestehen.
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2. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers die
geltend gemachten Mehrarbeitsansprüche nicht durch ein
Schuldanerkenntnis anerkannt. Die vom Kläger im ersten Rechtszug
vorgelegte Aufstellung über sog. Guttage und Feiertagsarbeit bis
Ende 1996 stellt kein Schuldanerkenntnis dar.
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a) Ein abstraktes, schuldbegründendes Schuldanerkenntnis iSv.
§ 781 BGB liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht behauptet,
der Beklagte habe einen vom Grundverhältnis gelösten neuen
Schuldgrund schaffen wollen. Es liegt auch kein sog. deklaratorisches
(kausales) Schuldanerkenntnis vor. Ein solches ist in Rechtsprechung
und Schrifttum seit langem anerkannt (vgl. BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR
457/97 - AP BGB § 781 Nr. 5 = EzA BGB § 781 Nr. 5; 15.
März 2000 - 10 AZR 101/99 - BAGE 94, 73; BGH 24. März 1976 -
IV ZR 222/74 - BGHZ 66, 250). Das kausale Schuldanerkenntnis erfordert
den Abschluß eines Vertrags (§ 305 BGB). Es bezweckt, das
Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit
oder der Ungewißheit der Parteien zu entziehen und es insoweit
endgültig festzulegen (BAG 10. März 2000 aaO; BGH 24.
März 1976 aaO). Ob ein Schuldanerkenntnis vorliegt, ist durch
Auslegung zu ermitteln.
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b) In der vom Kläger vorgelegten Aufstellung kann kein
Schuldanerkenntnis gesehen werden. Zu Recht hat das
Landesarbeitsgericht angenommen, der Beklagte habe mit der
Übergabe der Aufstellung und der abgegebenen Erklärung
über die Guttage und Feiertagsarbeit für 1996 und 1997
lediglich auf ein Auskunftsverlangen des Klägers geantwortet. Nach
unbestrittenem Vortrag des Beklagten herrschte zwischen den Parteien in
der Vergangenheit kein Streit über den Inhalt der Mehrarbeits-
bzw. Feiertagsvergütung. Der Beklagte hatte damit keine
Veranlassung, durch die Übergabe dieser Aufstellung eine
bestehende Schuld zu bestätigen.
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3. Ob die geltend gemachten Ansprüche nach der in § 22 des
für allgemeinverbindlich erklärten MTV für das Hotel-
und Gaststättengewerbe in Bayern enthaltenen viermonatigen
Ausschlußfrist verfallen sind, kann auf Grund der vom
Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen gleichfalls nicht
abschließend beurteilt werden. Der Beklagte hat sich noch nicht
substantiiert zu dem Vortrag des Klägers geäußert, die
Ansprüche sollten erst zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fällig werden .
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4. Bei der neuen Verhandlung wird das Landesarbeitsgericht dem
Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vom Kläger
behaupteten Arbeitszeitkonto zu geben haben. Hierbei hat sich der
Beklagte im einzelnen zum Vortrag des Klägers zur Fortschreibung
und Auszahlung von Zeitguthaben sowie Anrechnung von Freizeitausgleich
zu erklären. Weiterhin wird die Berechnung der Klageforderung zu
überprüfen sein.
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Müller-Glöge Mikosch Linck
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Mandrossa Haas