BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.4.2002, 5 AZR 2/01
Anlaßkündigung - Bevorstehende Arbeitsunfähigkeit
Leitsätze
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß
einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers,
läßt dies den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
unberührt, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden
Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen muß.
Tenor
1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2000 - 3 Sa 1652/00 -
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über
die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus übergegangenem Recht in Anspruch.
2
Der bei der Klägerin krankenversicherte Arbeitnehmer G. war bei
dem beklagten Gebäudereinigungsunternehmen vom 3. August 1999 bis
zum 16. September 1999 als Glasreiniger beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im
Gebäudereinigerhandwerk Berlin in der Fassung vom 24. März
1999 (RTV) Anwendung. Im Arbeitsvertrag war eine dreimonatige Probezeit
vorgesehen.
3
Am 6. September 1999 verabredete G. mit dem ihn behandelnden Arzt eine
ambulante Operation am Finger für den 16. September 1999. Die
Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.
September 1999, welches dem G. noch am selben Tag übergeben wurde,
mit der eintägigen Frist des § 31 Ziff. 2 RTV ordentlich zum
16. September 1999. Im Anschluß an die Operation vom 16.
September 1999 war G. bis zum 15. Oktober 1999 arbeitsunfähig
krank. Die Klägerin leistete für die Zeit vom 17. September
1999 bis zum 15. Oktober 1999 Krankengeld in Höhe von 2.010,86 DM.
4
Nach schriftlichen Geltendmachungen vom 11. Oktober 1999 und vom 17.
November 1999 hat die Klägerin am 22. Dezember 1999 Klage
eingereicht. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe aus Anlaß
der Arbeitsunfähigkeit gekündigt. G. habe die
Geschäftsführerin der Beklagten am 7. September 1999 gegen
18.30 Uhr über die bevorstehende Operation und einen dadurch
bedingten Arbeitsausfall von acht bis zehn Tagen unterrichtet, worauf
diese erwidert habe: "Dafür haben wir Sie eingestellt?". Der
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus
fortbestehende Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom
17. September bis 15. Oktober 1999 sei in Höhe des gezahlten
Krankengeldes auf sie übergegangen. Nach der Entgeltbescheinigung
der Beklagten vom 27. September 1999 habe G. im Zeitraum vom 3. August
bis 31. August 1999 bei 160 geleisteten Stunden einen Bruttolohn von
3.363,20 DM entsprechend 2.543,31 DM netto erzielt, habe seine
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden
betragen und sei der letzte Arbeitstag der 15. September 1999 gewesen.
Nicht entscheidend sei, daß zur Zeit der Kündigung die
Arbeitsunfähigkeit noch nicht bestanden habe.
5
Die Klägerin hat beantragt,
6
die Beklagte zur Zahlung von 2.010,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Januar 2000 zu verurteilen.
7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe am 15.
September 1999 keine Kenntnis von der bevorstehenden
Arbeitsunfähigkeit gehabt. Eine Unterrichtung über die
Operation durch G. habe es nicht gegeben. Die Kündigung sei wegen
fehlender Eignung des G. erfolgt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch
könne nur entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn
der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers noch bestanden habe.
Jedenfalls sei ein Anspruch gem. § 35 RTV verfallen, da die
Geltendmachung vom 11. Oktober 1999 nicht ordnungsgemäß
gewesen sei.
8
Das Arbeitsgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis darüber
erhoben, ob G. die Beklagte über die bevorstehende Operation und
voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit unterrichtet habe, und sodann
der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit dieser begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
9
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht.
10
I. Die Klägerin hat an den G. für die Zeit seiner
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 17. September 1999 bis
zum 15. Oktober 1999 Krankengeld gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V
gezahlt. Soweit der G. für diesen Zeitraum einen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung gegen die Beklagte erworben hat, ist der Anspruch
auf die Klägerin übergegangen (§ 115 Abs. 1 SGB X). Der
RTV regelt keinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall. In
Betracht kommt aber ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4
Abs. 1, § 8 Abs. 1 EFZG. Der Senat kann nach den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen, ob die
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
11
II. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein
Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1
Satz 1 EFZG). Voraussetzung ist, daß bei Beginn der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsverhältnis
besteht. Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, wenn der
Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kommt ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung nicht mehr in Betracht. Das ergibt sich deutlich aus
den Worten "Wird ein Arbeitnehmer ... verhindert". Daran ändert
auch § 8 Abs. 1 EFZG nichts. Diese Norm durchbricht lediglich den
allgemeinen Grundsatz der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 EFZG,
daß der Entgeltfortzahlungsanspruch mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses endet. Sie bietet - von dem Sonderfall des
§ 3 Abs. 3 EFZG abgesehen - keine Grundlage für die Annahme,
Ansprüche könnten erstmalig im Anschluß an ein
beendetes Arbeitsverhältnis entstehen (Brecht EFZG 2. Aufl. §
8 Rn. 2; Schmitt EFZG 4. Aufl. § 8 Rn. 1 ff.; Dunkl in
Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge EFZG 5. Aufl. § 8 Rn. 3 f.;
Müller/Berenz EFZG 3. Aufl. § 8 Rn. 2 ff.;
Worzalla/Süllwald EFZG 2. Aufl. § 8 Rn. 3, 9 f.; Kunz/Wedde
EFZG § 8 Rn. 8 ff., 11; ErfK/Dörner 2. Aufl. EFZG § 8
Rn. 1 ff.; Vossen Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen
Rn. 381 ff., 394 f.; GK-EFZR Steckhan § 6 LFZG Rn. 2 ff.;
Staudinger/Oetker [1997] BGB § 616 Rn. 374). Wenn § 8 Abs. 1
Satz 1 EFZG den Entgeltfortzahlungsanspruch unberührt, also nicht
enden läßt, setzt das im Grundsatz dessen Entstehung voraus;
denn § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG enthält keine originäre
Anspruchsgrundlage für die Entgeltfortzahlung. Ein
Normverständnis dahingehend, jede Kündigung wegen
(künftiger) Arbeitsunfähigkeit bewirke nicht nur den
künftigen Fortbestand des Entgeltfortzahlungsanspruchs, sondern
beseitige darüber hinaus alle Entstehungshemmnisse, würde den
Rahmen des Gesetzes sprengen.
12
Das Arbeitsverhältnis des G. bei der Beklagten hat mit Ablauf des
16. September 1999 geendet (§ 31 Ziff. 2 RTV iVm. § 187 Abs.
1, § 188 Abs. 1 BGB), wie zwischen den Parteien nicht streitig
ist. Rechtliche Bedenken gegen die kurze tarifliche
Kündigungsfrist während der dreimonatigen Probezeit bestehen
nicht (vgl. BAG 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP BGB § 622 Nr.
35 = EzA BGB § 622 nF Nr. 40). Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob G. im
Zusammenhang mit seiner ambulanten Operation bereits am 16. September
1999 arbeitsunfähig erkrankt ist. Hat die krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit erst am 17. September 1999 begonnen, besteht
kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
13
III. Ist krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits im
Zusammenhang mit der ambulanten Operation in der Arztpraxis am 16.
September 1999 eingetreten, könnte für diesen Tag bereits ein
Entgeltfortzahlungsanspruch nach den § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4
Abs. 1 EFZG gegen die Beklagte entstanden sein. Es kommt dann darauf
an, wann die Operation stattgefunden hat und in welchem Zeitraum G. an
diesem Tag hätte arbeiten müssen (vgl. etwa Dunkl aaO §
3 Rn. 134 ff.; Schmitt aaO § 3 Rn. 123 ff., 125 ff.;
ErfK/Dörner aaO EFZG § 3 Rn. 71 ff.; Müller/Berenz aaO
§ 3 Rn. 66 ff., 69 f.; Worzalla/Süllwald aaO § 3 Rn. 47;
Kunz/Wedde aaO § 3 Rn. 123 ff., 126, alle mwN). Möglich ist
etwa, daß G. am Vormittag operiert wurde und erst in der
Spätschicht hätte arbeiten müssen, also den
Entgeltfortzahlungsanspruch erworben hat (vgl. nur BAG 21. September
1971 - 1 AZR 65/71 - BAGE 23, 444, 447 ff.; ErfK/Dörner aaO EFZG
§ 3 Rn. 73). Andererseits könnte G. erst nach Schichtende
arbeitsunfähig krank geworden sein. Dann wäre für den
16. September 1999 kein Entgeltfortzahlungsanspruch entstanden und die
Klage unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine
Feststellungen getroffen.
14
IV. Grundsätzlich endet der Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 EFZG); im Streitfall wäre
das der Ablauf des 16. September 1999. Jedoch wird der Anspruch gem.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht dadurch berührt, daß der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der
Arbeitsunfähigkeit kündigt. Die Anwendung dieser Vorschrift
ist im Streitfall nicht von vorneherein ausgeschlossen. Entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es darauf an, ob G. für
den 16. September 1999 bereits einen Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts erworben hat.
15
1. Bei Kündigungsausspruch durch die Beklagte am 15. September
1999 war G. noch nicht arbeitsunfähig krank. § 8 Abs. 1 Satz
1 EFZG ist freilich nicht schon dann unanwendbar, wenn die
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der
Kündigungserklärung noch nicht bestanden hat. Vielmehr ist
auch eine Kündigung des Arbeitgebers aus Anlaß der
bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit mit der Rechtsfolge des § 8
Abs. 1 Satz 1 EFZG möglich.
16
a) Der Arbeitgeber kündigt dann aus Anlaß der
Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit wesentliche
Bedingung der Kündigung ist. Es kommt auf die objektive Ursache,
nicht auf das Motiv der Kündigung an. Maßgebend sind die
objektiven Umstände bei Ausspruch der Kündigung. Der Begriff
"aus Anlaß" wird weit ausgelegt. Es genügt, wenn die
Kündigung ihre objektive Ursache und wesentliche Bedingung in der
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat und den entscheidenden
Anstoß für den Kündigungsentschluß gegeben hat
(st. Rechtsprechung, vgl. BAG 26. Oktober 1971 - 1 AZR 40/71 - BAGE 24,
1, 3 f.; 20. August 1980 - 5 AZR 227/79 - BAGE 34, 128, 130 f.; Brecht
aaO § 8 Rn. 4; Dunkl aaO § 8 Rn. 11; Vossen aaO Rn. 396 ff.;
Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung - Krankengeld -
Mutterschaftsgeld Stand August 2001 § 8 EFZG Rn. 27;
Staudinger/Oetker aaO § 616 Rn. 377 ff.; MünchKomm Schaub 3.
Aufl. BGB § 616 Rn. 102 ff., alle mwN).
17
b) Hieraus folgert die ganz überwiegende Auffassung im
arbeitsrechtlichen Schrifttum, die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1
EFZG setze die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bei
Kündigungsausspruch voraus (Schmitt aaO § 8 Rn. 22;
Geyer/Knorr/Krasney aaO § 8 Rn. 27; Brecht aaO § 8 Rn. 3;
Dunkl aaO § 8 Rn. 13; Müller/Berenz aaO § 8 Rn. 7;
Worzalla/Süllwald aaO § 8 Rn. 13; Kunz/Wedde aaO § 8 Rn.
16; ErfK/Dörner aaO EFZG § 8 Rn. 10, 16; Vossen aaO Rn. 400;
derselbe Kasseler Handbuch 2. Aufl. 2.2. Rn. 282; Steckhan aaO LFZG
§ 6 Rn. 12 ff.; Erman/Belling BGB 10. Aufl. § 616 Rn. 136;
Staudinger/Oetker aaO § 616 Rn. 381; RGRK-Matthes 12. Aufl. BGB
§ 616 Rn. 159). Zur Begründung wird durchweg nur auf das
zitierte Senatsurteil vom 20. August 1980 verwiesen.
18
Der Senat hat hier ausgeführt (aaO, Seite 130 f., zu II 1 der Gründe):
19
"Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe aus
Anlaß der Arbeitsunfähigkeit des Arbeiters K.
gekündigt. Es hat dabei übersehen, daß K. am Samstag,
dem 12. November 1977, als die Kündigung ausgesprochen wurde, noch
gar nicht arbeitsunfähig krank war. Die Arbeitsunfähigkeit
des K. konnte damit nicht Anlaß für die Kündigung im
Sinne einer diese wesentlich mitbestimmenden Bedingung sein. Daß
die Beklagte am 12. November 1977 möglicherweise annahm, K. sei
arbeitsunfähig krank, reicht nicht aus. Es kommt auf die objektive
Ursache der Kündigung, nicht aber auf deren Motiv an (BAG 24, 1
[3] = AP Nr. 1 zu § 6 LohnFG [zu 1 der Gründe]).
20
Unerheblich ist auch, daß K. im Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung am 17. November 1977 arbeitsunfähig krank war.
Maßgebend für die Beantwortung der Frage, welche objektiven
Umstände den Kündigungsentschluß bestimmt haben, ist
der Zeitpunkt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird. Danach
eintretende Umstände können den einmal gefaßten und
nach außen hervorgetretenen Kündigungsentschluß nicht
mehr bestimmen. Die mit Schreiben der Beklagten vom 12. November 1977
erklärte schriftliche Kündigung war ausgesprochen, als das
Kündigungsschreiben den Machtbereich der Beklagten verlassen hatte
(BAG 27, 331 [335] = AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972 [zu 3 a der
Gründe]). Dafür, daß dies entsprechend dem Datum des
Kündigungsschreibens nicht auch der 12. November 1977 war, ist
nichts ersichtlich und von der Klägerin auch nichts behauptet
worden."
21
c) Diese Begründung trägt die herrschende Lehre nicht. Der
Senat hat nicht ausgesprochen, die Arbeitsunfähigkeit müsse
in jedem Falle bei Kündigungsausspruch bereits vorliegen. In
Übereinstimmung mit der zitierten Begründung kommt auch eine
objektiv bevorstehende Arbeitsunfähigkeit in Betracht. In dem
angeführten Fall war nach den objektiven Umständen zum
Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs am 12. November 1977 weder eine
Arbeitsunfähigkeit noch eine bevorstehende Arbeitsunfähigkeit
gegeben. Der Arbeitgeber konnte eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit allenfalls vermuten. Deswegen konnte die
Arbeitsunfähigkeit nicht objektive Ursache der Kündigung sein.
22
Deutlich wird dies in der Senatsentscheidung vom 28. Juli 1976 (- 5 AZR
315/75 - AP LohnFG § 6 Nr. 4). Dort heißt es (aaO zu 3 der
Gründe mit insoweit zustimmender Anmerkung Trieschmann [zu III 1]):
23
"Eine Kündigung aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit setzt
voraus, daß der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit seines
Arbeitnehmers kennt. Diese Kenntnis muß ihn zu der Kündigung
veranlaßt, sie muß seinen Entschluß, sich vom
Arbeitnehmer zu trennen, wesentlich beeinflußt haben (BAG AP Nr.
3 zu § 6 LohnFG). Man mag die Fälle hinzurechnen, in denen
der Arbeitgeber kündigt, weil er mit einer bevorstehenden
Erkrankung seines Arbeitnehmers sicher rechnen muß.
24
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Frau H. hat am 8.11.1973
die Beklagte nur allgemein auf ihre infolge des Beinleidens geminderte
Leistungsfähigkeit hingewiesen. Sie hat zum Ausdruck gebracht,
daß ihr die Arbeit in ihrem derzeitigen gesundheitlichen Zustand
zu schwer sei. Danach lag für die Beklagte die Lösung des
Arbeitsverhältnisses deshalb nahe, weil sie ihre Arbeiterin auf
Dauer gesehen nicht weiter beschäftigen konnte. Zur Zeit des
Gesprächs war Frau H. noch nicht arbeitsunfähig. Auch die
Wahrscheinlichkeit, daß das Grundleiden sich zu einer
Arbeitsunfähigkeit ausweitete, war nicht größer als in
den vorausgegangenen Beschäftigungszeiten. Die Beklagte brauchte
deshalb nicht damit zu rechnen, daß Frau H. ausgerechnet in der
kurzen Kündigungsfrist noch einmal arbeitsunfähig erkranken
würde. Tatsächlich hat Frau H. nach diesem Gespräch auch
noch gearbeitet. Sie wurde erst am 13.11.1973 arbeitsunfähig krank
geschrieben, also erst fünf Tage nach dem Gespräch, das zum
Aufhebungsvertrag führte."
25
d) Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG muß die
Arbeitsunfähigkeit bei Ausspruch der Kündigung nicht objektiv
vorliegen. Der Arbeitgeber, für den Anlaß der Kündigung
die bevorstehende Arbeitsunfähigkeit ist, kündigt das
Arbeitsverhältnis ebenfalls "aus Anlaß der
Arbeitsunfähigkeit". Es bedarf lediglich hinreichend sicherer
Anhaltspunkte der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit. Bloße
Vermutungen oder vage Ankündigungen können keine Grundlage
dafür sein, daß die Arbeitsunfähigkeit objektive
Ursache der Kündigung ist. Steht dagegen die künftige
Arbeitsunfähigkeit so gut wie sicher fest, kann sie die Grundlage
der Kündigung sein. Das ist gerade bei einem fest vereinbarten
Operationstermin der Fall, wenn die Operation mit
Arbeitsunfähigkeit verbunden ist. Krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit tritt eben nicht stets unvorhersehbar und
schicksalhaft ein, sondern unterliegt vielfach der Planung durch
Patienten und Ärzte.
26
Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG ergibt sich nicht,
daß der (aufrecht erhalten bleibende) Entgeltfortzahlungsanspruch
schon in dem Zeitpunkt bestehen muß, in dem der Arbeitgeber
kündigt. Diese zeitliche Verknüpfung läßt sich den
Worten "dadurch, daß" nicht entnehmen. Vielmehr kommt auch der
künftige Anspruch in Betracht (vgl. für den Fall der
Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG BAG 26. Mai 1999 - 5 AZR 476/98 -
BAGE 91, 370, 373 ff.). Vorausgesetzt wird nur, daß der Anspruch
noch entsteht und seine Entstehung schon angelegt ist.
27
Hierfür spricht auch der Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Satz 2
EFZG. Kündigt der Arbeitnehmer ordentlich und wird er
anschließend innerhalb der Kündigungsfrist
arbeitsunfähig krank, so besteht im Falle des § 8 Abs. 1 Satz
2 EFZG kein Grund, den Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlung zu
entlasten (vgl. auch Dunkl aaO § 8 Rn. 18; Schmitt aaO § 8
Rn. 40 ff., 44).
28
§ 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG soll verhindern, daß sich der
Arbeitgeber zu Lasten der Sozialversicherung der
Entgeltfortzahlungspflicht entzieht. Zugleich will die Vorschrift den
Arbeitnehmer davor bewahren, noch während der Erkrankung einen
anderen Arbeitsplatz suchen zu müssen. Es wäre
widersprüchlich, dem erkrankten Arbeitnehmer zwar den Schutz des
Entgeltfortzahlungsgesetzes einzuräumen, dem Arbeitgeber aber zu
gestatten, den gesetzlichen Schutz durch eine wegen der Erkrankung
ausgesprochene Kündigung wieder zu vereiteln (BAG 26. Mai 1999 aaO
S 372 mwN). Dieser Zweck greift in vollem Umfang auch im Falle der
Kündigung aus Anlaß einer objektiv bevorstehenden
Arbeitsunfähigkeit.
29
2. Die Kündigung aus Anlaß der bevorstehenden
Arbeitsunfähigkeit setzt deren Kenntnis voraus. Eine solche
Kenntnis ist möglich, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Der
Kenntnis steht es gleich, wenn der Arbeitgeber kündigt, weil er
mit der bevorstehenden Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers sicher rechnen muß.
30
V. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts läßt
sich nicht beurteilen, ob für den 16. September 1999 bereits ein
Entgeltfortzahlungsanspruch entstanden ist. Allein der Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit am 16. September 1999 würde - wie
ausgeführt - für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1
EFZG nicht genügen. Gegebenenfalls muß das
Landesarbeitsgericht den Zeitpunkt der Operation und die Arbeitszeit
des G. am 16. September 1999 aufklären. Ebenso kann der Senat
nicht abschließend entscheiden, ob der etwaige
Entgeltfortzahlungsanspruch mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses
geendet (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 EFZG) oder gem. §
8 Abs. 1 Satz 1 EFZG über den 16. September 1999 hinaus
fortgedauert hat. Insoweit muß das Landesarbeitsgericht
entsprechend dem Vortrag der Parteien Feststellungen dazu treffen, ob
die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung über die
bevorstehende Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt worden ist.
31
VI. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit einem möglichen Verfall
des Anspruchs nicht näher befaßt und keine
abschließenden Feststellungen zu Fälligkeit und
Geltendmachung getroffen. Maßgebend ist § 35 RTV, der wie
folgt lautet:
32
"Ausschlußfristen
33
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen,
verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich
geltend gemacht worden sind.
34
1.1 Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, oder erklärt sie sich
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruches zur
Erfüllung bereit, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb
von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf beim
Arbeitsgericht geltend gemacht wird.
35
1.2 Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers,
die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig
werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese
Ansprüche beginnt die Ausschlußfrist von zwei Monaten nach
rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
36
2. Die Regelungen in Abschnitt 1 ff gelten nicht für
Ansprüche des Arbeitnehmers, die darauf gestützt werden,
daß der Arbeitgeber nicht die Vorschriften der auf das
Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge eingehalten
hat."
37
1. Für die Fälligkeit des Entgeltfortzahlungsanspruchs ist § 27 RTV heranzuziehen:
38
"Lohnperiode-Lohnabrechnung
39
1. Art, Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung werden unter Mitwirkung des Betriebsrates nach § 87 BetrVG festgelegt.
40
2. Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.
41
3. Das Entgelt für geleistete Arbeit ist monatlich nachträglich abzurechnen und zu bezahlen.
42
4. Kürzere Abrechnungszeiträume können betrieblich vereinbart werden.
43
5. Beim monatlichen Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) wird der Lohn
spätestens am 15. des folgenden Monats fällig. Die Zahlung
kann bargeldlos auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebendes Konto gezahlt
werden.
44
6. Erkrankten Arbeitnehmern ist das fällige Entgelt, soweit noch Barzahlung besteht, an die Wohnadresse zu senden.
45
7. Die Abgeltung von Zuschlägen aller Art durch erhöhten Lohn ist unzulässig."
46
2. Danach könnte die Entgeltfortzahlung für September am 15.
Oktober, die für Oktober am 15. November 1999 fällig geworden
sein.
47
3. Das Schreiben vom 11. Oktober 1999 stellt ausdrücklich eine
Geltendmachung dar, allerdings fehlt es an der Angabe der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit des G. Ob das Schreiben wenigstens dahin
verstanden werden kann, der Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe (am 11.
Oktober 1999) noch, müßte vom Landesarbeitsgericht im Wege
der Auslegung ermittelt werden. Das Schreiben vom 17. November 1999
nebst Anlage reicht als Geltendmachung aus, der Zugangszeitpunkt ist
allerdings nicht festgestellt. Die zweite Stufe der tariflichen
Ausschlußfrist wäre demnach in vollem Umfang durch die
Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht am 22. Dezember 1999 gewahrt.
48
Müller-Glöge Mikosch Linck
49
Mandrossa E. Haas