BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.8.2002, 5 AZR 169/01
Tarifliche Ausschlußfrist; Nachweis der Geltendmachung durch Telefax
Leitsätze
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Telefaxsendungen
den Empfänger vollständig und richtig erreichen. Einem
Sendebericht mit "OK-Vermerk" kommt nicht der Wert eines
Anscheinsbeweises zu.
Tenor
1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2000 - 5 Sa 1115/00 -
wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über restliche
Vergütungsansprüche. Die Beklagten betreiben als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts eine Bauunternehmung. Der Kläger leistete
auf einer Baustelle der Beklagten Maurer- und Betonierarbeiten zu einem
Bruttostundenlohn von 25,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis fand der
für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag
für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.
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Der Kläger hat behauptet, er habe im Zeitraum vom 16. Juni 1999
bis zum 31. August 1999 362 Stunden gearbeitet. Auf den sich hieraus
ergebenden Gesamtbruttolohn von 9.050,00 DM hätten die Beklagten
5.320,00 DM brutto geleistet. Ihm stünden daher noch 3.730,00 DM
brutto zu. Diesen Vergütungsanspruch habe er durch seinen Anwalt
am 26. Oktober 1999 schriftlich geltend gemacht. Sein Anwalt habe dem
Beklagten zu 1) das Geltendmachungsschreiben per Telefax zugesandt. Das
Sendeprotokoll habe den Statusvermerk "OK" enthalten.
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Mit seiner am 20. Dezember 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, an ihn ausstehenden Lohn iHv. 3.730,00 DM
brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag
seit 2. November 1999 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die
Lohnansprüche des Klägers und den Erhalt des
Geltendmachungsschreibens vom 26. Oktober 1999 bestritten.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den
Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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I. Die Klage ist nicht begründet. Auch wenn zugunsten des
Klägers vom Entstehen der geltend gemachten Zahlungsansprüche
ausgegangen wird, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat
die tarifliche Ausschlußfrist nicht gewahrt. Etwaige
Lohnansprüche des Klägers sind nach § 16 Nr. 1 BRTV
verfallen.
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1. Nach § 16 Nr. 1 BRTV verfallen alle beiderseitigen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche die mit dem
Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
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2. Mit der vom Kläger behaupteten Geltendmachung seiner
Vergütungsansprüche durch Anwaltsschreiben vom 26. Oktober
1999 konnte der Kläger nur noch die von ihm behaupteten
Entgeltansprüche für August 1999 wirksam geltend machen.
Vergütungsansprüche des Klägers für Juni und Juli
1999 waren zu diesem Zeitpunkt bereits nach § 16 Abs. 1 BRTV
verfallen. Nach § 5 Nr. 8.2 BRTV wurden die Lohnansprüche zur
Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgte, für den
sie zu zahlen waren.
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3. Die vom Kläger erhobenen Lohnforderungen für August 1999
sind gleichfalls verfallen. Der Kläger hat im Hinblick auf das
Bestreiten der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, daß das
Telefaxschreiben vom 26. Oktober 1999 dem Beklagten zu 1) zugegangen
ist.
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a) Die Geltendmachung eines Anspruchs iSv. § 16 BRTV ist keine
Willenserklärung, sondern eine einseitige
geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches nur entsprechend ihrer Eigenart analog
Anwendung finden (Senat 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - BAGE 96, 28).
Da die Geltendmachung eines Anspruchs den Schuldner an seine
Leistungspflicht erinnern soll, ist der Zugang des
Geltendmachungsschreibens beim Schuldner Voraussetzung zur Wahrung der
Ausschlußfrist. § 130 Abs. 1 BGB ist auf die Geltendmachung
tariflicher Ausschlußfristen entsprechend anzuwenden. Somit geht
ein Geltendmachungsschreiben dem Schuldner zu, wenn es so in den
Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter
normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des
Schreibens Kenntnis zu nehmen (vgl. zum Zugang von
Willenserklärungen BAG 8. Dezember 1983 - 2 AZR 337/82 - AP BGB
§ 130 Nr. 12 = EzA BGB § 130 Nr. 13).
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b) Der Zugang folgt nicht aus dem in den Vorinstanzen vorgelegten
Sendebericht mit dem "OK-Vermerk". Einem solchen Sendebericht kommt
nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu (ebenso BGH 7. Dezember 1994
- VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665; BGH 23. Oktober 1995 - II ZB 6/95 -
MDR 1996, 99; BFH 8. Juli 1998 - I R 17/96 - BFHE 186, 491, 493). Es
gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Telefaxsendungen den
Empfänger vollständig und richtig erreichen (ebenso BFH 18.
Mai 1998 aaO). Der Kläger hat auch keine Tatsachen dafür
vorgetragen, daß bei dem am 26. Oktober 1999 verwendeten
Telefaxgerät ein "OK-Vermerk" ausschließlich dann
ausgedruckt wird, wenn die Übertragung ordnungsgemäß
erfolgt ist, also das Geltendmachungsschreiben so in den Bereich des
Empfängers gelangt ist, daß dieser von dessen Inhalt
Kenntnis nehmen konnte. Der Vortrag des Klägers erschöpft
sich vielmehr in der pauschalen Behauptung, das Telefax sei dem
Beklagten zu 1) zugegangen, weil der ausgedruckte Sendebericht einen
"OK-Vermerk" enthalte. Die Beklagten konnten daher den Erhalt des
Telefaxes ohne weitere Darlegungen einfach bestreiten.
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4. Da der Kläger eine andere fristwahrende Geltendmachung nicht
dargelegt hat, ist der zu seinen Gunsten unterstellte
Vergütungsanspruch für August 1999 erloschen.
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II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Müller-Glöge Mikosch Linck
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Hann Rainer Rehwald