BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 20.3.2002, 5 AZB 25/01
Rechtsweg - Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen
GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen
Insolvenzverschleppung
Leitsätze
Zahlt die Bundesanstalt für Arbeit den Beschäftigten einer
GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgeld und
macht sie anschließend gegen den Geschäftsführer der
GmbH Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung geltend,
sind hierfür nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern
die ordentlichen Gerichte zuständig.
Tenor
Die
weitere sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß
des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11. Juli 2001 - 4 Ta 113/01
- wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
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I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über
Schadensersatzansprüche. Klägerin ist die Bundesanstalt
für Arbeit. Der Beklagte war einer von zwei
Geschäftsführern der Komplementärin der H KG, über
deren Vermögen mit Beschluß des Amtsgerichts Bamberg vom 16.
Januar 1995 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin
leistete an Arbeitnehmer der H KG für die Zeit von Mitte Oktober
1994 bis Mitte Januar 1995 Konkursausfallgeld in einer Gesamthöhe
von 4.741.880,85 DM. Der Beklagte wurde in einem Strafverfahren durch
das Landgericht Hof mit Urteil vom 10. Februar 1999 wegen
vorsätzlicher verspäteter Konkursantragstellung verurteilt.
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Mit Mahnbescheid vom 24. Oktober 2000 forderte die Klägerin vom
Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlich unterlassener
Konkursantragstellung in Höhe von 2.336.510,76 DM.
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Nach Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid verfolgt die
Klägerin ihren Schadensersatzanspruch vor dem Arbeitsgericht
weiter. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen sei nach § 3 ArbGG eröffnet.
Sie sei im weiteren Sinne Rechtsnachfolgerin der Arbeitnehmer, an
welche das Konkursausfallgeld gezahlt worden sei.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 8. Mai 2001 den Rechtsweg
zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig
erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bamberg verwiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das
Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die weitere sofortige
Beschwerde zugelassen.
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II. Die zulässige weitere sofortige Beschwerde ist nicht
begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht den Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt.
Ein Fall der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 2
Abs. 1 ArbGG liegt ersichtlich nicht vor. Die Zuständigkeit der
Gerichte für Arbeitssachen folgt auch nicht aus § 3 ArbGG.
Die Klägerin ist nicht Rechtsnachfolgerin der bei der H KG
beschäftigten Arbeitnehmer.
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1. Nach § 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen auch
zuständig in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch
einen Rechtsnachfolger oder eine Person geführt wird, die kraft
Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu
befugt ist. Eine Rechtsnachfolge liegt vor, wenn die Rechte des
Gläubigers oder die Pflichten des Schuldners von einer Person auf
eine andere übergehen (BAG 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - BAGE
53, 317, 320). Rechtsnachfolge ist im weitesten Sinne zu verstehen und
erfaßt auch den Sachverhalt, daß ein Dritter auf Grund
seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Inhaber des Arbeitgebers
vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird (BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB
38/96 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 3 Nr. 1).
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 3 ArbGG liegen nicht vor.
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a) Die Klägerin führt den Rechtsstreit nicht als
Rechtsnachfolgerin der Arbeitnehmer der H KG. Der von der Klägerin
geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist nicht
mit den aus § 611 BGB folgenden Lohn- und Gehaltsansprüchen
der Arbeitnehmer gegen die in Konkurs gefallene Gesellschaft als
Arbeitgeberin identisch. Dies folgt schon daraus, daß der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch gegen einen anderen Schuldner als den
der aus § 611 BGB folgenden Lohn- und Gehaltsansprüche
geltend gemacht wird (BGH 26. Juni 1989 - II ZR 289/88 - BGHZ 108,
134). Der von der Klägerin herangezogene Vergleich zur
Forderungsabtretung geht fehl. Hier wird verkannt, daß zwischen
den vom Konkurs der H KG betroffenen Arbeitnehmern und der
Klägerin keinerlei rechtsgeschäftliche Vereinbarungen
über die Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche der
Arbeitnehmer aus § 826 BGB getroffen worden sind.
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b) Die Klägerin führt den Rechtsstreit auch nicht kraft
Gesetzes anstelle der sachlich berechtigten Arbeitnehmer der
insolventen H KG. Insoweit hat der Bundesgerichtshof (aaO) zu Recht
darauf hingewiesen, daß nach § 141 m AFG nur Ansprüche
auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Konkursausfallgeld
begründen, auf die Klägerin übergegangen sind. Der
gesetzliche Forderungsübergang betrifft nur die aus § 611 BGB
folgenden Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer gegen die in
Konkurs gefallene Gesellschaft als Arbeitgeberin. Diese Ansprüche
sind jedoch von möglichen Schadensersatzansprüchen der
Arbeitnehmer aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG gegen die
Geschäftsführer zu unterscheiden und mit diesen nicht
identisch. Entsprechendes gilt für Schadensersatzansprüche
aus § 826 BGB.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller-Glöge Mikosch Linck