BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.1.2002, 4 AZR 745/00
Eingruppierung eines Ausbildungsleiters
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. September 2000 - 13 (8) Sa
693/00 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung. Der am 27.
Januar 1941 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 16.
Oktober 1967 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen
des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) nebst Änderungen und
Ergänzungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem
17. Dezember 1980 ist der Kläger Diplomingenieur (FH) für
physikalische Technik. Auf seine Bewerbung hin ist ihm seit dem 1. Juli
1996 die Stelle als Ausbildungsleiter in der Zentralabteilung
Forschungsreaktoren (ZFR) übertragen worden. Zum 11. August 1997
wurde er als Ausbildungsleiter durch das Ministerium für
Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen anerkannt. Die am 15. Oktober 1998 erstellte
Tätigkeitsdarstellung für den Kläger führte die ihm
übertragenen Tätigkeiten mit den folgenden Zeitanteilen auf:
2
1. Durchführung des Programms zur Erhaltung der Fachkunde des
verantwortlichen Reaktor-Schichtpersonals in Forschungsreaktoren (35 %)
3
2. Planung, Vorbereitung und Abwicklung der halbjährlichen Schulungs-Seminare (20 %)
4
3. unregelmäßige Maßnahmen (Training von
Handlungsabläufen für sicherheitstechnisch bedeutsame
Anlagenteile/-bereiche) (10 %)
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4. anlagenspezifische Schulung und Vorbereitung von neuem Schichtpersonal auf die Qualifizierungsprüfungen (zur Zeit 10 %)
6
5. Erst- und Wiederholungsbelehrungen am FRJ-2 und FRJ-1 (10 %)
7
6. regelmäßige Berichterstattung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde (5 %)
8
7. Revisionskontrollen von Betriebshandbuch (BHB) und Notfallhandbuch (NHB), Übungen (10 %).
9
Auf der Grundlage dieser Tätigkeitsdarstellung beantragte der
Leiter des ZFR für den Kläger ab dem 1. Januar 1999 die
Eingruppierung in die VergGr. II a BAT. Mit Schreiben vom 8. September
1999 teilte die Beklagte mit, daß der Kläger ab dem 11.
August 1997 in der VergGr. III Fallgr. 2 BAT und nicht mehr in der
VergGr. III Fallgr. 2 c BAT eingruppiert sei und somit erst nach
zehnjähriger Bewährung nach VergGr. II a Fallgr. 8 b BAT
höhergruppiert werden könne.
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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die höhere Vergütung
nach der VergGr. II a BAT. Er hat die Meinung vertreten, daß er
als Ausbildungsleiter der ZFR in der VergGr. II a Fallgr. 8 BAT
eingruppiert sei. Bei der Eingruppierung könne nicht allein auf
die Arbeitsplatzbeschreibung ohne Berücksichtigung der
tatsächlich gezeigten Leistungen und Fähigkeiten abgestellt
werden. Die Tätigkeitsdarstellung vom 15. Oktober 1998 sei im
Auftrag der Beklagten von dem Kläger selbst verfaßt worden.
Der Kläger habe in Unkenntnis der Bedeutung bezüglich einer
zu erfolgenden Eingruppierung falsche Begriffe gewählt. Die
Arbeitsplatzbeschreibung hätte von der Beklagten selbst bzw. von
einem Sachverständigen erfolgen müssen. Sie entspreche nicht
der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit. Die
Erfüllung der Voraussetzungen für das Tätigkeitsmerkmal
ergebe sich auch aus der Richtlinie für den Fachkundenachweis von
Forschungsreaktorpersonal des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 16. Februar 1994 (Richtlinie
Fachkundenachweis). Nach Ziff. 2.1.4 dieser Richtlinie seien
Ausbildungsleiter wegen der Bedeutung ihrer Tätigkeit für die
Sicherheit der Anlage hinsichtlich der Anforderungen an die Fachkunde
den sonstigen Führungskräften gleichzusetzen. Die Sicherheit
von kerntechnischen Anlagen sei dem Gesetzgeber so wichtig, daß
er eine Genehmigung nur erteile, wenn das verantwortliche
Schichtpersonal eine Fachkundeprüfung erstmals bestanden habe und
außerdem mindestens 100 Stunden im Jahr an Maßnahmen zur
Erhaltung der Fachkunde nachweisen könne. Dem Ausbildungsleiter
obliege fortlaufend eine Lernzielkontrolle. Außerdem seien dem
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz
insbesondere auch Angaben beizufügen, die es ermöglichten,
die Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes zuständigen Personen festzustellen. Im übrigen
ergebe sich aus der Richtlinie für den Inhalt der
Fachkundeprüfung des verantwortlichen Schichtpersonals in
Forschungsreaktoren vom 10. November 1989 (Richtlinie
Fachkundeprüfung), daß Schichtleiter, Schichtleitervertreter
und Reaktorfahrer ua. eine Fachkundeprüfung bestanden haben
müßten. Unabhängig hiervon liege eine
Ungleichbehandlung vor. Einige Schichtleiter würden im Hinblick
auf das besondere Maß der Verantwortung nach VergGr. II a BAT
vergütet. Mit diesen sei der Kläger hinsichtlich der von ihm
zu tragenden Verantwortung vergleichbar. Nach dem Organisationsplan der
ZFR sei er den Gruppenleitern "Elektroversorgungsanlage",
"Maschinentechnik der Reaktorwartung", und "Beckenanlage und
Wasseraufbereitung" sowie dem Beauftragten für Kernbrennstoffe und
dem Bereichssicherheitsbeauftragten gleichgestellt, die sämtlich
eine Vergütung nach der VergGr. II a BAT erhielten. Auch sein
Vorgänger sei nach VergGr. II a BAT vergütet worden und habe
noch eine Zulage in Höhe der Differenz zu der VergGr. I BAT
erhalten. Weiterhin sei ihm die Eingruppierung in der VergGr. II a BAT
im Vorstellungsgespräch zugesagt worden. Dabei habe ihm der Leiter
der ZFR zugesagt, ein Jahr nach der Anerkennung durch die Behörde
die Höhergruppierung in die VergGr. II a BAT zu beantragen.
11
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
12
1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger Vergütung nach der VergGr. II a BAT in der zur Zeit
gültigen Fassung zu zahlen;
13
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Differenzbetrag
zwischen VergGr. III und II a BAT ab dem 1. Januar 1999 zu zahlen,
wobei die sich aus den jeweiligen Differenzbeträgen ergebenden
Nettobeträge mit 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen
sind.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Meinung
vertreten, daß die vom Kläger auszuübende
Tätigkeit tarifgerecht nach der VergGr. III BAT vergütet
werde. Das ergebe sich aus der Tätigkeitsdarstellung und
-bewertung vom 15. Oktober 1998. Dem Vortrag des Klägers sei nicht
zu entnehmen, daß sich seine Tätigkeit durch das Maß
der Verantwortung erheblich aus der VergGr. III Fallgr. 2 BAT
heraushebe. Die in der Tätigkeitsdarstellung aufgeführten
einzelnen Arbeitsleistungen des Klägers stellten einen
einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Vermittlung der für den
Reaktorbetrieb erforderlichen Fachkenntnisse und
Sicherheitsbestimmungen erfülle nicht die Voraussetzungen des
Tarifmerkmals der herausgehobenen Verantwortung. Der Kläger sei
nur für die Ausbildung des Reaktor-Schichtpersonals
verantwortlich. Die Aufsicht und damit die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Ausführung der den einzelnen im
Reaktorbetrieb tätigen Angestellten übertragenen Aufgaben
obliege allein den Vorgesetzten dieser Angestellten. Aus den von dem
Kläger herangezogenen Richtlinien könne die Erfüllung
der Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte
Vergütung nicht hergeleitet werden. Der Kläger könne
seinen Anspruch auf die begehrte Vergütung auch nicht mit Erfolg
auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die
Voraussetzungen dafür lägen nicht schon deshalb vor, weil der
bisherige Stelleninhaber bzw. andere von dem Kläger bezeichnete
Arbeitnehmer eine höhere Vergütung erhalten hätten.
Schließlich könne der Kläger sein Begehren auch nicht
auf eine einzelvertragliche Abrede mit der Beklagten stützen. Eine
derartige Vereinbarung sei zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien
getroffen worden.
15
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
16
Die Revision des Kläger ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
17
I. Der Antrag zu 1 ist zulässig. Es handelt sich um einen
allgemein für zulässig erachteten
Eingruppierungsfeststellungsantrag.
18
1. Der Antrag zu 1 bedarf allerdings der Auslegung. Der Antrag nennt
nicht den Zeitpunkt, von dem an die Vergütung bezahlt werden soll.
Aus der Klagebegründung ergibt sich, daß der Antrag zu 1
ebenso wie der Antrag zu 2 auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999
bezogen ist. So ist der Antrag auch von den Vorinstanzen verstanden
worden, ohne daß die Parteien dem widersprochen haben. Im
übrigen ist der Antrag im Hinblick auf die ergänzende
Formulierung in dem Antrag "in der zur Zeit gültigen Fassung"
mißglückt. Die Eingruppierung ebenso wie die zu zahlende
Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des
BAT. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger
im Hinblick auf die tarifliche Bewertung bzw. auf die Höhe der
Vergütung eine statische Festlegung auf den zZ der Klageerhebung
geltenden Tarifzustand begehrt. Somit ist der Feststellungsantrag zu 1
dahingehend auszulegen, daß er auf die Zahlung der Vergütung
nach der VergGr. II a BAT seit dem 1. Januar 1999 gerichtet ist.
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2. Der Antrag zu 2 ist unzulässig. Als Leistungsantrag hätte
die von dem Kläger begehrte Differenz zwischen der VergGr. III und
VergGr. II a BAT konkret bestimmt sein müssen (§ 253 Abs. 2
Ziff. 2 ZPO). Im übrigen ist ein Nebeneinander von Leistungs- und
Feststellungsantrag im Hinblick auf eine begehrte höhere
Eingruppierung nur zulässig, wenn der Feststellungsantrag sich auf
einen Zeitraum bezieht, der über den hinausgeht, der von dem
Leistungsantrag abgedeckt ist. Das ist aber vorliegend nicht der Fall,
weil beide Anträge sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999
beziehen.
20
II. Dem Kläger steht die von ihm begehrte Vergütung nach
VergGr. II a BAT seit dem 1. Januar 1999 nicht zu. Das hat das
Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
21
1. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach VergGr. II a BAT nicht auf Grund einer einzelvertraglichen Zusage zu.
22
a) Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, daß die
Erklärungen des Leiters der ZFR, wie sie der Kläger in der
Berufungsverhandlung dargestellt habe, nicht dahingehend verstanden
werden könnten, daß dem Kläger unabhängig von der
Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen die Vergütung nach
der VergGr. II a BAT zugesagt worden sei. Danach habe der Leiter der
ZFR nämlich lediglich erklärt, er werde die
Höhergruppierung des Klägers nach VergGr. II a BAT beantragen.
23
b) Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung der
beim Vorstellungsgespräch von dem Leiter des ZFR abgegebenen
Erklärungen gem. §§ 133, 157 BGB durch das
Landesarbeitsgericht ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu
überprüfen, ob die Auslegungsregel verkannt, gegen allgemeine
Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen oder maßgebliche
Umstände nicht berücksichtigt worden sind.
24
c) Solche Rechtsfehler sind nicht gegeben. Die insoweit erhobenen
Rügen des Klägers sind nicht begründet. Entgegen der
Auffassung des Klägers liegt in der Erklärung des Leiters des
ZFR, ein Jahr nach der Anerkennung als Ausbildungsleiter durch die
Behörde die Höhergruppierung zu beantragen, keine Zusage der
höheren Vergütung und auch keine Zusage, daß der
entsprechende Antrag durch die Beklagte genehmigt werde. Insoweit kommt
es auf die Frage der wirksamen Vertretung der Beklagten bei dieser
angeblichen Zusage nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat auch keine
maßgeblichen Umstände außer Acht gelassen. Die von dem
Kläger angeführten Umstände, daß die
Vorgänger des Klägers auf dieser Stelle mindestens nach der
VergGr. II a BAT bezahlt worden seien und daß der Kläger im
Hinblick auf die für die neue Stelle erforderliche aufwendige
Einarbeitung und 11-wöchige Schulung die Erwartung gehabt habe,
eine höhere als die ihm bisher gewährte Vergütung zu
bekommen, sind für das Ergebnis der Auslegung ohne Bedeutung.
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Danach ist auch die Verfahrensrüge des Klägers
unbegründet, insoweit sie darauf gerichtet ist, daß das
Landesarbeitsgericht den von dem Kläger angebotenen Beweis durch
Vernehmung des Leiters der ZFR nicht erhoben habe. Wenn schon nach der
eigenen Darstellung des Klägers keine Zusage vorliegt, bedarf es
keiner Beweisaufnahme über die von dem Leiter der ZFR abgegebenen
Erklärungen.
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2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht einen
tariflichen Anspruch des Klägers auf eine Vergütung nach
VergGr. II a BAT verneint.
27
a) Nach den gem. § 561 Abs. 1 ZPO aF bindenden Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die
Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) nebst
Änderungen und Ergänzungen in der jeweils gelten Fassung
Anwendung.
28
b) Dem Kläger steht die Vergütung nach VergGr. II a BAT nicht
zu, weil in der Gesamtarbeitszeit des Klägers zeitlich nicht
mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die
Anforderungen jedenfalls eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. II a
BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
29
c) Die für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen
tariflichen Vorschriften der Anlage 1 a zum BAT (Teil I, Allgemeiner
Teil) lauten, soweit hier von Interesse:
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VergGr. IV b Fallgr. 21
31
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender
Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung
der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser
Tätigkeiten.
...
32
VergGr. IV a Fallgr. 10
33
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt.
...
34
VergGr. III Fallgr. 2
35
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger
praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer
Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und
Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt.
...
36
VergGr. II a Fallgr. 8
37
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus
der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 heraushebt.
...
38
d) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß die
Voraussetzungen der VergGr. II a Fallgr. 8 BAT nicht vorliegen, und
dazu ausgeführt: Die Parteien gingen übereinstimmend davon
aus, daß die vom Kläger auszuübende Tätigkeit die
Merkmale der VergGr. III Fallgr. 2 BAT erfülle. Streit bestehe
ausschließlich darüber, ob sich die Tätigkeit des
Klägers durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der
VergGr. III Fallgr. 2 BAT heraushebe. Das habe der Kläger nicht
hinreichend dargelegt. Aus der vorgelegten Tätigkeitsdarstellung
ergebe sich das nicht. Angesichts der dem Kläger obliegenden
Darlegungslast reiche es auch nicht, daß der Kläger die
Richtigkeit der Tätigkeitsdarstellung bestreite. Die von dem
Kläger angeführten Richtlinien ebenso wie das Organigramm der
Beklagten besagten nichts über das Maß der Verantwortung des
Klägers als Ausbildungsleiter. Es sei nicht ersichtlich, daß
der Kläger für die sachgerechte, pünktliche und
vorschriftsmäßige Erfüllung der Aufgaben der von ihm
auszubildenden Mitarbeiter verantwortlich sei.
39
e) Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
40
aa) Das Landesarbeitsgericht hat es zunächst unterlassen,
Arbeitsvorgänge zu bilden. Anscheinend ist es stillschweigend
davon ausgegangen, daß es sich bei den dem Kläger
übertragenen Aufgaben um einen einheitlichen Arbeitsvorgang
handelt. Dafür spricht, daß das Landesarbeitsgericht bei der
tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers nicht
zwischen verschiedenen Aufgaben unterscheidet und dabei die
Tätigkeitsbewertung vom 23. Juni 1999 zugrunde legt, die nur einen
einheitlichen Arbeitsvorgang ausweist. Ob das zutreffend ist, erscheint
zweifelhaft, kann aber hier offen bleiben.
41
Das Landesarbeitsgericht hat es nämlich auch unterlassen, die
Merkmale der Ausgangsfallgruppe (VergGr. IV b Fallgr. 21 BAT) und der
darauf aufbauenden Fallgruppen (VergGr. IV a Fallgr. 10 und VergGr. III
Fallgr. 2 BAT) zu prüfen. Es hat dazu lediglich ausgeführt,
die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, daß die vom
Kläger auszuübende Tätigkeit die Merkmale der VergGr.
III Fallgr. 2 BAT erfülle, und nur geprüft, ob die von dem
Kläger auszuübende Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal
der VergGr. II a Fallgr. 8 BAT erfülle.
42
bb) Das ist rechtsfehlerhaft. Zwar bedarf es nach der ständigen
Rechtsprechung nur einer pauschalen Überprüfung der
tariflichen Merkmale, soweit die Parteien übereinstimmend von
deren Erfüllung ausgehen. Dabei muß klargestellt werden,
welche Aufgaben bzw. Anforderungen jeweils den Merkmalen der
Ausgangsfallgruppe bzw. den Aufbaufallgruppen zugeordnet werden. Denn
die tatsächlichen Aufgaben bzw. Anforderungen, die zur
Erfüllung der Merkmale einer (niedrigeren) bestimmten
Vergütungsgruppe herangezogen werden, können nicht nochmals
bei der Prüfung eines Heraushebungsmerkmals der darauf aufbauenden
Vergütungsgruppe verwandt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht
nicht beachtet.
43
f) Gleichwohl erweist sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts
insoweit als im Ergebnis richtig, als es angenommen hat, die
Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung lägen nicht
vor. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, so daß es
keiner Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf. Der
Kläger hat die Voraussetzungen für die von ihm begehrte
Eingruppierung in der VergGr. II a BAT nicht schlüssig dargelegt.
44
aa) Dabei ist hinsichtlich der von dem Kläger auszuübenden
Tätigkeit von der Tätigkeitsbeschreibung vom 15. Oktober 1998
auszugehen.
45
Soweit der Kläger geltend macht, daß die
Tätigkeitsdarstellung der Beklagten nicht vollständig sei,
verkennt er die Darlegungslast. Die Tätigkeitsdarstellung ist
nicht nur, wie die Unterschrift des Klägers ausweist, von ihm zur
Kenntnis genommen, sondern, wie er selbst vorgetragen hat, von ihm
selbst erstellt worden. Der Kläger hat lediglich eingewandt,
daß er in Unkenntnis der Bedeutung der Tätigkeitsdarstellung
für die Eingruppierung falsche Begriffe gewählt habe. Damit
hat er die von ihm aufgestellte Behauptung, daß die
Tätigkeitsdarstellung nicht der von ihm auszuübenden
Tätigkeit entspreche, nicht hinreichend substantiiert. Das hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Auffassung des
Klägers, die Tätigkeitsdarstellung hätte von der
Beklagten selbst bzw. einem Sachverständigen vorgenommen werden
müssen, findet im Gesetz keine Stütze.
46
bb) Der Kläger hat es versäumt, seine Tätigkeit so
darzustellen, daß es dem Gericht möglich ist,
Arbeitsvorgänge zu bilden. Es gehört zwar nicht zur
Darlegungslast des Angestellten, seine Tätigkeit nach
Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen, weil die Bildung der
Arbeitsvorgänge als Rechtsfrage Aufgabe des Gerichts ist. Der
Angestellte muß aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte
Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den
Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der
verschiedenen Einzelaufgaben machen, die dem Arbeitsgericht die Bildung
von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Daran fehlt es sowohl in
der Tätigkeitsbeschreibung als auch in dem weiteren Vorbringen des
Klägers.
47
cc) Darüber hinaus hat der Kläger die Voraussetzungen
für die von ihm begehrte Eingruppierung in der VergGr. II a
Fallgr. 8 BAT nicht schlüssig dargelegt. Dabei handelt es sich um
eine Heraushebungsfallgruppe, so daß auch die Voraussetzungen der
Ausgangsgruppe (VergGr. IV b Fallgr. 21) und der darauf aufbauenden
Fallgruppen (VergGr. IV a Fallgr. 10 und VergGr. III Fallgr. 2 BAT)
gegeben sein müssen. Da die Erfüllung der Merkmale dieser
Fallgruppen bis einschließlich VergGr. III Fallgr. 2 BAT zwischen
den Parteien nicht streitig ist, reicht insoweit ein pauschaler Vortrag
des Klägers. Es spricht im übrigen viel dafür, es
entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur korrigierenden
Rückgruppierung ausreichen zu lassen, daß sich der
Kläger insoweit auf die von dem Arbeitgeber mitgeteilte und der
Vergütung zugrunde gelegten Eingruppierung berufen kann, was der
Kläger durch die Berufung auf das Schreiben der Beklagten vom 8.
September 1999 und die Tätigkeitsbewertung vom 7. Juli 1999 getan
hat.
48
In jedem Fall ist es für die schlüssige Darlegung der von dem
Kläger begehrten höheren Eingruppierung in der VergGr. II a
Fallgr. 8 BAT erforderlich, daß er klarstellt, welche Aufgaben,
Anforderungen bzw. sonstigen Umstände er den Merkmalen der auch
von der Beklagten anerkannten Fallgruppen zuordnet, das heißt
vorliegend dem Merkmal "mit entsprechender Tätigkeit" der VergGr.
IV b Fallgr. 21 BAT, dem Heraushebungsmerkmal "besondere Leistungen"
der VergGr. IV a Fallgr. 10 BAT und den Heraushebungsmerkmalen
"besondere Schwierigkeit und Bedeutung" der Tätigkeit der VergGr.
III Fallgr. 2 BAT. Nur auf dieser Grundlage kann die schlüssige
Darlegung der Tatsachen erfolgen, die das streitige
Heraushebungsmerkmal "Maß der Verantwortung" der VergGr. II a
Fallgr. 8 BAT erfüllen sollen.
49
Das Vorbringen des Klägers wird diesen Anforderungen nicht
gerecht. Zur Begründung seiner Auffassung, daß das
Heraushebungsmerkmal "Maß der Verantwortung" erfüllt ist,
beruft er sich unterschiedslos auf alle verschiedenen Anforderungen und
Voraussetzungen für die Erfüllung der von ihm
auszuübenden Tätigkeit. Viele dieser Umstände hat die
Beklagte in ihrer Tätigkeitsbewertung herangezogen, um die
Erfüllung der Merkmale der Aufbaufallgruppen bis
einschließlich der VergGr. III Fallgr. 2 BAT zu bejahen. Der
Kläger hat nicht dargelegt, ob und ggf. wie er eine andere
Zuordnung vornehmen will und welche zusätzlichen Umstände die
Erfüllung des streitigen Heraushebungsmerkmals "Maß der
Verantwortung" begründen sollen. Ohne eine solche Zuordnung ist es
dem Gericht verwehrt, die von dem Kläger dargelegten Umstände
ganz oder teilweise bei der Prüfung des Heraushebungsmerkmals
"Maß der Verantwortung" zu berücksichtigen. Es ist nicht
Aufgabe des Gerichts, von sich aus eine Zuordnung der an den
Kläger gestellten Anforderungen zu den einzelnen Merkmalen der
Aufbaufallgruppen vorzunehmen.
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3. Dem Kläger steht die beanspruchte Vergütung auch nicht aus
dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung zu. Das hat
das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
51
Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Daß der Kläger
derselben hierarchischen Ebene zuzuordnen sei wie die Gruppenleiter,
die eine Vergütung nach VergGr. II a BAT erhielten, begründe
keinen Anspruch auf ein gleich hohes Gehalt im Wege der
Gleichbehandlung. Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger
deshalb unabhängig von der Erfüllung der tariflichen
Voraussetzungen Vergütung nach VergGr. II a BAT zu zahlen, setze
voraus, daß die anderen Mitarbeiter der Beklagten diese
Vergütung unabhängig davon erhielten, ob die von ihnen
auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllten.
Dies habe der Kläger nicht behauptet. Ein Anspruch auf Grund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes werde auch nicht dadurch begründet,
daß der Vorgänger des Klägers Vergütung nach der
VergGr. II a BAT erhalten habe. Selbst wenn insoweit eine tarifwidrige,
zu hohe Vergütung erfolgt sei, ergebe sich daraus noch kein
generalisierendes Prinzip.
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Dem folgt der Senat. Die dagegen vorgebrachten Rügen des
Klägers sind unbegründet. Der Kläger wiederholt im
wesentlichen nur seine abweichende Rechtsauffassung.
53
4. Der Kläger beruft sich im übrigen zur Begründung
seines Anspruchs auf die Vergütung nach der VergGr. II a BAT auf
eine entsprechende betriebliche Übung bzw. auf den Grundsatz von
Treu und Glauben. Für diese Anspruchsgrundlagen gibt es keine
tatsächliche Grundlage.
54
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
55
Schliemann Friedrich Wolter
56
Gotsche Kralle-Engeln