BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.1.2002, 4 AZR 56/01
Tarifliche Ausschlußfrist - Nachweisgesetz - Auslage im Betrieb
Leitsätze
1. Dem Nachweisgesetz (NachwG) ist auch hinsichtlich einer
tarifvertraglichen Ausschlußfrist genüge getan, wenn
gemäß § 2 Abs 1 Nr 10 NachwG auf die Anwendbarkeit des
einschlägigen Tarifvertrages hingewiesen wird.
2. Auch wenn die Verpflichtung zur Auslage des Tarifvertrages im
Betrieb verletzt wird, gilt die Ausschlußfrist. Der
Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat keinen Schadensersatzanspruch.
Tenor
1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Dezember 2000 - 10 Sa
1505/00 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung von
tarifvertraglich geregelten Zuschlägen für in der Zeit von
Oktober 1998 bis Juli 1999 von der Klägerin geleistete
Mehrarbeitsstunden in unstreitiger Höhe von 6.647,17 DM brutto.
2
Die Klägerin war vom 15. September 1998 bis 29. Februar 2000 bei
der Beklagten, die eine Bäckerei mit 500 Filialen und ca. 2000
Beschäftigten betreibt, als Leiterin der Filiale S tätig. Das
Arbeitsverhältnis war zunächst auf Grund des Arbeitsvertrages
vom 15. September 1998, den die Klägerin spätestens Ende
November 1998 unterschrieben hatte, bis zum 14. September 1999
befristet. Anschließend wurde die Klägerin auf Grund des
Arbeitsvertrages vom 15. September 1999 unbefristet beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag vom 15. September 1998 heißt es ua.:
3
"Für das Zeit-Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag des Bäckerhandwerks Niedersachsen/Bremen gültig."
4
Im Arbeitsvertrag vom 15. September 1999 ist ua. geregelt:
5
"Auf den Arbeitsvertrag für Meisterbäckerei St, wird die
Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für das Bäckerhandwerk
Niedersachsen/Bremen vereinbart.
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Der Tarifvertrag gilt insoweit, als durch diesen Vertrag keine anderen Bestimmungen getroffen worden sind."
7
Die Klägerin arbeitete in der Zeit von Oktober 1998 bis Juli 1999
zwischen 227,25 Stunden und 288,75 Stunden monatlich. Die Beklagte
zahlte für die geleisteten Stunden die Grundvergütung, nicht
jedoch die im Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk
Niedersachsen/Bremen vorgesehenen Mehrarbeitszuschläge für
die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden
geleisteten Stunden. Mit Schreiben vom 1. März 2000 machte die
Klägerin die Zahlung der Zuschläge für die
Mehrarbeitsstunden für den Gesamtzeitraum von Oktober 1998 bis
Januar 2000 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte zahlte
daraufhin die Zuschläge für die Monate Dezember 1999 und
Januar 2000 und lehnte eine weitergehende Zahlung unter Berufung auf
die tarifvertragliche Verfallfrist des § 16 Manteltarifvertrag
für das Bäckerhandwerk Niedersachsen/Bremen ab. Der
Manteltarifvertrag liegt nur im Lohnbüro am Hauptsitz der
Beklagten in M, nicht dagegen in den einzelnen Filialen aus. Die
Filialen werden ein- bis zweimal pro Woche von den Bezirksleitern
aufgesucht, die den Manteltarifvertrag und den Lohn- und
Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk
Niedersachsen/Bremen im Auto bei sich führen. Mit der beim
Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin die
Mehrarbeitszuschläge weiter.
8
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe gegen
die in § 8 TVG geregelte Pflicht zur Auslage des Tarifvertrages
verstoßen, so daß es ihr verwehrt sei, sich auf den Verfall
des Anspruchs auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen zu berufen.
9
Die Klägerin hat zuletzt noch beantragt,
10
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.647,17 DM brutto zu zahlen.
11
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, sie habe ihrer Pflicht zur Auslegung des
Tarifvertrages dadurch genügt, daß der Manteltarifvertrag im
Hauptsitz im Lohnbüro eingesehen werden könne und die
Bezirksleiter die Tarifverträge bei Bedarf den Arbeitnehmern
aushändigten. Im übrigen bliebe ein Verstoß gegen die
Auslegungspflicht nach der gesetzlichen Regelung sanktionslos.
12
Das Arbeitsgericht hat die Klage für den noch streitigen Zeitraum
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin den zuletzt gestellten Klageantrag
weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
13
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das
Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Anspruch der
Klägerin auf Grund der tarifvertraglichen Ausschlußfrist
verfallen ist.
14
1. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien unter den mit Wirkung vom
1. November 1996 für allgemeinverbindlich erklärten
Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk
Niedersachsen/Bremen vom 22. März 1995 in der Fassung vom 13.
August 1996 (künftig: MTV) nach § 5 Abs. 4 TVG fällt,
braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn der MTV findet zumindest
auf Grund einzelvertraglich vereinbarter Bezugnahme auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
15
2. Der MTV enthält ua. folgende Bestimmungen:
"§ 3
16
Vergütung für Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
...
17
2. Zum tariflichen Stundenlohn einschließlich der arbeitsplatzbedingten Zulagen werden folgende Zuschläge gezahlt:
18
a) für die ersten 30 Mehrarbeitsstunden im Monat 25 %
19
b) für jede weitere Mehrarbeitsstunde im Monat 50 %
...
§ 4
20
Entgeltregelung
...
21
2. Die Entgeltzahlung erfolgt monatlich. Das
Entgelt muß am letzten bankoffenen Werktag des Kalendermonats auf
dem Konto verfügbar sein oder ausgezahlt werden.
...
22
3. Dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ist
eine Entgeltabrechnung auszuhändigen, aus der mindestens folgendes
ersichtlich ist:
23
· ...
24
· Mehrarbeits- und andere Zuschläge
25
· ...
§ 16
26
Ausschlußfrist
27
Ansprüche auf Zuschläge entsprechend § 3 und
arbeitsplatzbedingte Zulagen sowie frei vereinbarte Zulagen sind
innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Zugang der Monatsabrechnung
schriftlich geltend zu machen. Alle übrigen gegenseitigen
Ansprüche sind 3 Monate nach ihrer Fälligkeit ebenfalls
schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verfallen sie.
..."
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3. Die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der
Mehrarbeitszuschläge für die Monate Oktober 1998 bis Juli
1999 sind nach § 16 Satz 1 iVm. Satz 3 MTV verfallen. Die
Klägerin hat die Zahlung der monatlichen Zuschläge nach
§ 3 Nr. 2 a) und b) MTV nicht innerhalb von acht Wochen nach
Zugang der Monatsabrechnung, sondern erstmals mit Schreiben vom 1.
März 2000 geltend gemacht.
29
Dem Eingreifen der tariflichen Ausschlußfrist stehen weder §
2 NachwG noch § 8 TVG bzw. § 9 Abs. 2 DVO-TVG entgegen. Die
Berufung auf die tarifliche Ausschlußfrist verstößt
auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Klägerin
hat keinen Schadensersatzanspruch, mit dem sie so zu stellen wäre,
als hätte sie die Mehrarbeitszuschläge rechtzeitig geltend
gemacht.
30
4. Die Beklagte hat keine ihr nach dem Nachweisgesetz obliegende
Pflicht verletzt. Sie hat die tarifliche Ausschlußfrist
ausreichend durch die Niederlegung der Geltung des MTV in den
Arbeitsverträgen vom 15. September 1998 und 15. September 1999
nachgewiesen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
31
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber
spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen
schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem
Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Nachweis hat alle wesentlichen
konkreten Arbeitsbedingungen zu enthalten. Diese sind in § 2 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 - 10 NachwG beispielhaft aufgeführt. Die Beispiele
sind als Mindestkatalog zu verstehen. Weitere wesentliche, der
Nachweispflicht unterliegende Vertragsbedingungen sind denkbar
(ErfK/Preis 2. Aufl. § 2 NachwG Rn. 8; Schoden NachwG 1996 §
2 Rn. 5; Schaefer NachwG 2000 B Rn. 7; Feldgen NachwG 1995 B Rn. 124).
32
b) Entgegen dem Landesarbeitsgericht sind in Tarifverträgen
geregelte Ausschlußfristen ebenso wie vertraglich vereinbarte
Verfallfristen wesentliche Vertragsbedingungen iSv. § 2 Abs. 1
Satz 1 NachwG.
33
aa) Es trifft zwar zu, daß wegen Allgemeinverbindlichkeit oder
Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragspartner geltende
Tarifverträge die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses
unabhängig vom rechtsgeschäftlichen Willen der
Arbeitsvertragsparteien kraft normativer Wirkung regeln (§ 5 Abs.
4 TVG bzw. § 4 Abs. 1 TVG). Abgesehen davon, daß der MTV auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien zumindest einzelvertraglich
anzuwenden ist, folgt aus dem Geltungsgrund des Tarifvertrages nicht
zwingend, ob die in ihm geregelten arbeitsvertraglichen Konditionen der
gesetzlichen Nachweispflicht unterfallen (so aber - für in
allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen enthaltene
Ausschlußfristen - LAG Köln 6. Dezember 2000 - 3 Sa 1089/00
- NZA-RR 2001, 261 f. ?Rev. eingelegt unter dem Az. - 5 AZR 105/01 -?;
LAG Schleswig-Holstein 31. Mai 2001 - 4 Sa 417/00 - nv.; Feldgen aaO B
Rn. 129). Die einzelvertragliche Bezugnahme auf den die
Ausschlußfrist regelnden Tarifvertrag unterliegt der
Nachweispflicht schon deswegen, weil die Anwendbarkeit des
Tarifvertrages auf einer Individualabrede beruht und somit auf alle
Fälle eine wesentliche Vertragsbedingung iSv. § 2 Abs. 1 Satz
1 NachwG darstellt.
34
bb) Gegen das Verständnis, nur individuell vertraglich vereinbarte
Bedingungen als Vertragsbedingungen im Gesetzessinne anzusehen,
sprechen der Gesetzeswortlaut, der gesetzliche Regelungszusammenhang
und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
35
(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 NachwG nennt als nachzuweisenden
Mindestinhalt einen Hinweis ua. auf die Tarifverträge, die auf das
Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Gesetzeswortlaut
unterscheidet bei der Hinweispflicht nicht nach dem Grund für die
Anwendbarkeit des Tarifvertrags - der Hinweis ist unabhängig von
der Rechtsgrundlage der Tarifgeltung oder Tarifvertragsanwendung zu
erteilen.
36
(2) § 2 Abs. 3 NachwG ermöglicht eine Ersetzung bestimmter
Mindestangaben durch einen Verweis auf einschlägige
Tarifverträge. Einschlägig sind Tarifverträge auch dann,
wenn sie wegen ihrer Allgemeinverbindlichkeit oder wegen der
Tarifgebundenheit für diese Vertragspartner gelten. Die
Ersetzungsbefugnis nach § 2 Abs. 3 NachwG wird ergänzt durch
§ 3 Satz 2 NachwG. Danach gilt die Verpflichtung des Arbeitgebers,
dem Arbeitnehmer jede Änderung der wesentlichen
Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach der Änderung
schriftlich mitzuteilen (§ 3 Satz 1 NachwG), bei einer
Änderung der Tarifverträge, die für das
Arbeitsverhältnis gelten, nicht. Es hätte dieser
ausdrücklichen Regelung nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber die
tariflich geregelten Bedingungen nicht selbst als wesentliche
Vertragsbedingungen angesehen hätte.
37
(3) In der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht
(BT-Drucks. 13/668 vom 2. März 1995) heißt es zu § 2
Abs. 3 NachwG, die Vorschrift gestatte bei bestimmten Einzelangaben
einen Verweis auf "die für den betreffenden Bereich
einschlägigen Kollektivvereinbarungen" (BT-Drucks. 13/668 S 11).
Der Bundestagsausschuß hatte in seinem Bericht vom 21. Juni 1995
zum Gesetzesentwurf darauf hingewiesen, daß die
Verweisungsmöglichkeit bei dem - insoweit auch Gesetzeswortlaut
gewordenen - Beschluß des Ausschusses auch die Fälle
erfaßt, in denen "kollektivrechtliche Normen nicht unmittelbar,
sondern durch einzelvertragliche Vereinbarungen Anwendung finden"
(BT-Drucks. 13/1753 S 5, 14). Die Ersetzungsbefugnis nach § 2 Abs.
3 Satz 1 NachwG gilt also nach dem - der Gesetzesentstehung zu
entnehmenden - Willen des Gesetzgebers für alle
Geltungsalternativen der Tarifnormen. Für die nachzuweisenden
("ersetzbaren") Einzelangaben kann nichts anderes gelten.
38
cc) Sieht das NachwG demnach nicht nur die vertraglich vereinbarten,
sondern auch die kraft normativer Wirkung geltenden Konditionen als
Vertragsbedingungen an (ebenso Müller-Glöge Sonderteil RdA
2001 S 46, 47, 54; Bepler ZTR 2001, 241 f., 243), so zählen in
Tarifverträgen enthaltene Ausschlußfristen wegen ihrer
anspruchsvernichtenden Wirkung in der Regel auch zu den wesentlichen
Vertragsbedingungen iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG.
39
c) Im Ergebnis ist dem Landesarbeitsgericht aber darin zuzustimmen,
daß es jedenfalls dann keines gesonderten Nachweises einer
tariflichen Ausschlußfrist bedarf, wenn - wie hier - der diese
Frist regelnde Tarifvertrag nachgewiesen ist. Dies folgt aus der
europarechtskonformen systematischen und teleologischen Auslegung des
NachwG.
40
aa) § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG benennt als Mindestinhalt der
Niederschrift einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf
das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge. Diese
Hinweispflicht würde wenig Sinn machen, wenn der Arbeitgeber nach
dem gesetzgeberischen Willen darüber hinaus verpflichtet sein
sollte, die in den Tarifverträgen geregelten wesentlichen
Vertragsbedingungen gesondert im Nachweis aufzuführen. Der
Vorschrift käme kein eigenständiger Regelungsgehalt mehr zu.
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Der Zweck der Vorschrift, im Sinne der Rechtsklarheit und -sicherheit
auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivregelungen
hinzuweisen, gebietet es nicht, zB tarifliche Bestimmungen - quasi
"wiederholend" - nachzuweisen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen,
daß es unter Berücksichtigung des in der Bundesrepublik
Deutschland historisch gewachsenen Systems, wonach der Arbeitgeber
bereits verpflichtet sei, ua. die für den Betrieb
maßgeblichen Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb
auszulegen (§ 8 TVG), für die gesetzliche Verpflichtung nach
Nr. 10 ausreiche, wenn allgemein auf die Geltung von
Tarifverträgen unter Angabe des einschlägigen Tarifbereichs
hingewiesen werde (BT-Drucks. 13/668 S 11). Der Gesetzgeber hält
eine detaillierte Auflistung der Regelungsinhalte der anwendbaren
Tarifverträge nicht für nötig. Daß er sich beim
Beweggrund der Gesetzesregelung von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
NachwG auf § 8 TVG - eine Vorschrift, die keine Sanktionsregelung
für einen Pflichtenverstoß enthält - beruft,
ändert nichts am aus dem Beweggrund zu schließendem Ergebnis
der Gesetzesauslegung. Auslegungskriterium kann nur die Motivation des
Gesetzgebers sein, nicht die Berücksichtigung eventueller
Fehleinschätzungen, die der Motivation zugrunde lagen.
42
bb) Das Nachweisgesetz differenziert bei der Art und Weise der
Nachweispflicht nach der die wesentliche Vertragsbedingung regelnden
Bestimmung. Während § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 5 NachwG
explizit in den Nachweis aufzunehmende Bedingungen aufzählt,
können die notwendigen Mindestangaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 - 9 NachwG gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG durch einen Hinweis
auf einschlägige kollektivrechtliche Regelungen ersetzt werden.
Das Gesetz privilegiert diese Mindestangaben, indem diese durch einen
Verweis ua. auf einschlägige Tarifverträge ausreichend
nachgewiesen sind. Die Nennung der konkreten tariflichen Bestimmung
wurde vom Gesetzgeber nicht für erforderlich erachtet (BT-Drucks.
13/668 S 11).
43
Einem Umkehrschluß in dem Sinne, daß nicht in § 2 Abs.
3 Satz 1 NachwG aufgezählte Angaben auch nicht durch einen Hinweis
auf Tarifverträge ersetzt werden können, begegnen erhebliche
Bedenken. Die Ersetzungsmöglichkeit besteht neben der Regelung von
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG und betrifft ausschließlich
die aufgezählten Bedingungen. Wenn das Gesetz einzelne wesentliche
Vertragsbedingungen ausdrücklich bezeichnet, die durch Hinweis auf
die einschlägige Kollektivregelung ausreichend nachgewiesen sind,
genügt ansonsten der generelle Hinweis auf den Kollektivvertrag
(Müller-Glöge aaO S 55). Die Angabe zB einer tariflichen
Ausschlußfrist wird durch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG
ausreichend belegt - sie muß nicht iSv. § 2 Abs. 3 Satz 1
NachwG durch einen Hinweis "ersetzt" werden. Im übrigen hat das
Landesarbeitsgericht Bremen (9. November 2000 - 4 Sa 138/00 - NZA-RR
2001, 98) zu Recht darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber die
Ersetzungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG für
typischerweise in Tarifverträgen geregelte Bedingungen mit
zentraler Bedeutung, die die Tragweite von Ausschlußfristen zT
erheblich überschreiten, vorgesehen habe. Es wäre schwer
nachvollziehbar, anspruchsbegründende Bestimmungen wie zB die
Regelung über die Zusammensetzung und Höhe des
Arbeitsentgelts durch Hinweis auf Kollektivvereinbarungen als
ausreichend nachgewiesen anzusehen, während eine solche
Nachweisform für anspruchsbeschneidende Bestimmungen nicht
genügen sollte (ebenso Müller-Glöge aaO S 55; Bepler aaO
S 244).
44
cc) Auch § 3 Satz 2 NachwG spricht für die Annahme, daß
tariflich geregelte wesentliche Vertragsbedingungen durch einen Hinweis
auf den Tarifvertrag ausreichend nachgewiesen sind. Verlangt man die
ausdrückliche Aufnahme einer tarifvertraglichen Verfallfrist in
den Nachweis (so jedenfalls LAG Schleswig-Holstein 8. Februar 2000 - 1
Sa 563/99 - LAGE NachwG § 2 Nr. 8), kommt es bei der Änderung
von Tarifbestimmungen zu Wertungswidersprüchen. Änderungen
von Tarifbestimmungen muß der Arbeitgeber nach dem eindeutigen
Wortlaut von § 3 Satz 2 NachwG nicht mitteilen. Der Gesetzgeber
hat eine Ergänzung der Niederschrift für nicht erforderlich
gehalten, weil sich der Arbeitnehmer über die jeweils gültige
Fassung der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren
Kollektivverträge in zumutbarer Weise selbst informieren kann
(BT-Drucks. 13/668 S 12). Im Gegensatz zur Revision geht der
Gesetzgeber erkennbar davon aus, daß einem mündigen
Arbeitnehmer sehr wohl abverlangt werden kann, sich über die
tariflichen Bestimmungen wie auch deren Änderung Kenntnis zu
verschaffen.
45
dd) Diese Auslegung ist gemeinschaftskonform.
46
aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs muß ein nationales Gericht die Auslegung
innerstaatlichen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck
einschlägiger Richtlinien ausrichten, um das mit ihnen verfolgte
Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 189 Abs. 3 EGV zu
genügen (EuGH 13. November 1990 - Rs. C-106/89 - [Marleasing] Slg.
1990 I 4156, 4159; 14. Juli 1994 - Rs. C-91/92 - [Faccini Dori] Slg.
1994 I 3347, 3357). Für die Interpretation
richtliniendurchführender Gesetze wird dieser Grundsatz allgemein
akzeptiert (BAG 23. September 1992 - 4 AZR 30/92 - BAGE 71, 195 ff., zu
II 3 c aa der Gründe; 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349
ff., zu B II 2 b der Gründe mwN).
47
bbb) Jedenfalls wenn der Arbeitgeber auf die Anwendung
einschlägiger Tarifverträge schriftlich hingewiesen hat,
gebieten es Wortlaut und Zweck der Richtlinie 91/533/EWG über die
Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über
die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis
geltenden Bedingungen vom 14. Oktober 1991 (NachwRL) nicht, tarifliche
Ausschlußfristen gesondert im Nachweis aufzunehmen.
48
(1) Art. 2 Abs. 1 NachwRL regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers,
den Arbeitnehmer von einer einen wesentlichen Punkt des
Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses darstellenden
Vereinbarung in Kenntnis zu setzen. Wesentliche Punkte können auch
andere als die in Art. 2 Abs. 2 NachwRL aufgeführten Punkte sein -
aus dem Wortlaut der Regelung ("mindestens") folgt, daß der
beschriebene Katalog von lit. a) bis lit. j) keine abschließende
Aufzählung enthält. Die Unterrichtung über in der
NachwRL nicht ausdrücklich benannte wesentliche Vertragspunkte
muß gemäß den Bedingungen erfolgen, die für die
in der Richtlinie ausdrücklich aufgezählten Mindestangaben
gelten. Ggf. kann die Unterrichtung in Form eines Hinweises auf
Tarifvertragsbestimmungen erfolgen (Art. 2 Abs. 3 NachwRL). Für
den Fall einer tariflich geregelten Verpflichtung des Arbeitnehmers zur
Verpflichtung der Ableistung von Überstunden auf Anordnung des
Arbeitgebers hat der EuGH entschieden, daß der Arbeitnehmer
über diese in Art. 2 Abs. 2 lit. a) bis i) NachwRL nicht genannte,
aber als wesentlichen Punkt zu qualifizierende Bedingung durch einen
Hinweis auf den einschlägigen Tarifvertrag entsprechend der ua.
für die normale Arbeitszeit geltenden Regelung von Art. 2 Abs. 3
NachwRL ausreichend unterrichtet ist (EuGH 8. Januar 2001 - Rs.
C-350/99 - [Lange/Schünemann GmbH] NZA 2001, 381 ff.).
49
Für eine tarifliche Ausschlußfristenbestimmung kann nichts
anderes gelten. Denn zwischen einer solchen Bestimmung und den
Vereinbarungen über das Arbeitsentgelt (Art. 2 Abs. 2 lit. h)
NachwRL) besteht ein ähnlich enger Zusammenhang wie zwischen der
Möglichkeit der Überstundenanordnung und den Vereinbarungen
über die Arbeitszeit (Art. 2 Abs. 2 lit. i) NachwRL; ebenso Bepler
aaO S 244).
50
(2) Im übrigen dürfte ein Hinweis nach Art. 2 Abs. 3 NachwRL
bei allen tariflich geregelten, im Mindestkatalog nicht enthaltenen,
wesentlichen Punkten für eine Unterrichtung des Arbeitnehmers
genügen. Der Verpflichtung zur Angabe von die Arbeitsbedingungen
regelnden Tarifverträgen (Art. 2 Abs. 2 lit. j)) käme
anderenfalls ein rein deklaratorischer Charakter zu.
51
(3) Hat die Beklagte sonach die Ausschlußfrist gem. § 16 MTV
ausreichend iSd. NachwG nachgewiesen, bedarf es eines Eingehens darauf
nicht mehr, ob die einzig wirksame und in Frage kommende Sanktion einer
Verletzung des NachwG durch den Arbeitgeber in der Nichtanwendbarkeit
der nicht nachgewiesenen Tarifbestimmung bestehe, wie die Revision
meint.
52
5. Ob die Beklagte ihrer etwaigen Pflicht, den Tarifvertrag im Betrieb
auszulegen (§ 8 TVG), hinreichend nachgekommen ist, kann
dahinstehen. Auch wenn das nicht der Fall ist, muß die
Klägerin die Ausschlußfrist gegen sich gelten lassen. Sie
hat auch keinen Schadensersatzanspruch.
53
a) Zweifelhaft ist, ob tarifungebundene Arbeitgeber der
Auslegungsverpflichtung nach § 8 TVG dann unterliegen, wenn
arbeitsvertraglich auf tarifliche Bestimmungen oder auf
Tarifverträge Bezug genommen worden ist (ablehnend zB Oetker in
Wiedemann TVG 6. Aufl. § 8 Rn. 11; Löwisch/Rieble TVG 1992
§ 8 Rn. 4; Kasseler Handbuch/Dörner 2. Aufl. Bd. 2 8.1 Rn.
300; Koberski/Clasen/Menzel TVG § 8 Rn. 7; dagegen nimmt
Däubler Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 1295 eine
Informationspflicht auf Grund vertraglicher Nebenpflicht des
Arbeitgebers an). Das Bundesarbeitsgericht hat sich hierzu noch nicht
abschließend geäußert (offengelassen in BAG 5.
November 1963 - 5 AZR 136/63 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf
Tarifvertrag Nr. 1).
54
Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des
Tarifvertragsgesetzes vom 23. Dezember 1988 (DVO-TVG) gilt die
Auslegungspflicht auch für die Arbeitgeber, für die der
Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich
ist (§ 9 Abs. 1 DVO-TVG).
55
b) Der Senat kann die Frage einer Auslegungspflicht der Beklagten
ebenso offen lassen wie die Frage, ob die Beklagte einer solchen
Verpflichtung nachgekommen ist. Denn selbst wenn unterstellt wird, die
Beklagte habe den MTV rechtswidrig nicht (hinreichend) ausgelegt, ist
der Klage nicht stattzugeben. Die Anwendung einer tariflichen
Ausschlußfrist wird nicht durch einen Verstoß gegen die
Auslegungspflicht nach § 8 TVG bzw. § 9 Abs. 2 DVO-TVG
ausgeschlossen.
56
aa) § 8 TVG bzw. § 9 Abs. 2 DVO-TVG enthalten keine
Sanktionsregelungen für den Fall eines Pflichtenverstoßes.
Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit
gemäß §§ 242, 134 BGB unzulässige
Rechtsausübung kann nicht schon dann angenommen werden, wenn nur
ein Verstoß gegen die gesetzliche Auslegungspflicht vorliegt (BAG
5. November 1963 - 5 AZR 136/63 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf
Tarifvertrag Nr. 1 ?zu § 7 TVG aF?; Oetker in Wiedemann aaO §
8 Rn. 19 mwN; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 209 Rn. 10;
Weyand Die tariflichen Ausschlußfristen in
Arbeitsrechtsstreitigkeiten F. I. S 107; aA Däubler aaO Rn. 1300;
LAG Schleswig-Holstein 10. September 1986 - 6 (3) Sa 712/85 - nv.).
57
aaa) Die Annahme des Ablaufs tariflicher Ausschlußfristen mag
unbillig sein, wenn das Verhalten des dadurch Begünstigten es
selbst bewirkt hat, daß der Berechtigte die Frist nicht wahren
konnte (BAG 3. August 1971 - 1 AZR 327/70 - AP BGB § 611 Haftung
des Arbeitnehmers Nr. 66 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr.
9; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG
§ 4 Ausschlußfristen Nr. 125). Die Rechtsausübung ist
aber nicht bereits dann immer unzulässig, wenn dem Berechtigten
eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt
(Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. § 242 Rn. 46). Es kommt darauf
an, welchen Zweck die verletzte Pflicht verfolgt.
58
Das Landesarbeitsgericht hat unter ausführlicher Begründung
und historischer Auslegung die Auslagepflicht nach § 8 TVG
dahingehend interpretiert, daß sie der Information der
Arbeitnehmer über die für den Betrieb maßgeblichen
Tarifverträge und dem Publizitätsbedarf von Tarifnormen im
Interesse der Öffentlichkeit dient (ebenso: Löwisch/Rieble
aaO § 8 Rn. 1; Oetker in Wiedemann aaO § 8 Rn. 2;
Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 8 Rn. 1). Tarifverträge
müssen im Gegensatz zu Gesetzen nicht veröffentlicht werden.
Der Tarifvertragstext, aus dem allein der Norminhalt zu entnehmen ist,
wird nicht publiziert. Im Fall der Allgemeinverbindlichkeit wird nur
die ministerielle Allgemeinverbindlichkeitserklärung des
Tarifvertrages, nicht aber dessen Inhalt bekannt gegeben (§ 5 Abs.
7 TVG). Für allgemeinverbindliche Tarifverträge hat das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt, das Bekanntgabesystem nach
dem TVG vermöge zwar nicht zu befriedigen, halte aber der
verfassungsrechtlichen Nachprüfung unter dem Aspekt des
Rechtsstaatsprinzips noch stand, auch weil es dem Arbeitnehmer
möglich sei, Einsicht in den Tarifvertrag zu nehmen, wenn ihn sein
Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auslege (BVerfG 24. Mai
1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfG 44, 322 ff.; bestätigt durch
Nichtannahmebeschluß des BVerfG 10. September 1991 - 1 BvR 561/89
- AP TVG § 5 Nr. 27 ). Als Publizitätsvorschrift ist § 8
TVG eine Ordnungsvorschrift (BAG 6. Juli 1972 - 5 AZR 100/72 - AP TVG
1969 § 8 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 11).
Ein individualschützender Normenzweck - zB auch mit der
Konsequenz, daß dem einzelnen Arbeitnehmer ein individuelles
Recht zustünde, die Einhaltung des § 8 TVG klageweise geltend
zu machen (hierauf weist Adam Anm. LAGE NachwG § 2 Nr. 9 hin) -
kommt der Regelung nicht zu.
59
bbb) Eine verfassungskonforme Auslegung von § 8 TVG gebietet
entgegen der Auffassung der Revision keine Korrektur des bisherigen
Verständnisses der Norm als sanktionslose Ordnungsvorschrift (so
aber Koch FS Schaub S 421 ff., 430) oder als Norm, die zwar eine
Schutzfunktion aufweist, deren Nichtbeachtung aber keine Folgen zeitigt.
60
(1) Die Zivilgerichte müssen - insbesondere bei der
Konkretisierung und Anwendung von Generalklauseln wie § 138 und
§ 242 BGB - die grundrechtliche Gewährleistung der
Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG beachten. Daraus ergibt sich ihre
Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen der beiden
Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis
strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind (BVerfG 19. Oktober
1993 - 1 BvR 567/89 - BVerfGE 89, 214 ff.). Hat einer der Vertragsteile
ein so starkes Übergewicht, daß er vertragliche Regelungen
faktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen
Vertragsteil Fremdbestimmung (BVerfG 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 -
BVerfGE 81, 242 ff.).
61
(2) Fraglich ist bereits, ob das Informationsbedürfnis eines
Arbeitnehmers über auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende
Tarifvorschriften aus einer grundsätzlich anzunehmenden, der
Verhandlungsposition des Arbeitnehmers entsprechenden strukturellen
Unterlegenheit iSd. Rechtsprechung des BVerfG resultiert. Bei der
Anfechtung von Aufhebungsverträgen zugrunde liegenden
Willenserklärungen durch den Arbeitnehmer hat das
Bundesarbeitsgericht die Annahme einer Unterlegenheit, die sich aus der
strukturbedingten Rollenverteilung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer bei der Vertragsbeendigung grundsätzlich ergebe und
deshalb stets anzunehmen sei, abgelehnt (zB BAG 14. Februar 1996 - 2
AZR 234/95 - EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 21).
62
Jedenfalls besteht kein verfassungsrechtlich bedenkliches
Ungleichgewicht bei der Vertragsdurchführung, wenn der Arbeitgeber
die für seinen Betrieb maßgeblichen Tarifverträge nicht
iSv. § 8 TVG bekannt gibt. Der Arbeitnehmer ist gehalten, sich
selbst über seine Rechte im Arbeitsverhältnis zu informieren.
Die Annahme einer Vertragsdisparität immer bereits dann, wenn nur
eine Partei vollständige Kenntnis von den bestehenden Rechten und
Pflichten hat oder haben muß - die Anspruchserhebung und deren
Durchsetzung also zumindest gefährdet seien, wenn der
Rechtsinhaber die Voraussetzungen für den Bestand seines Rechts
nicht kennt (so Koch aaO S 431) -, würde zu einer faktischen
Nichtgeltung aller die Rechte und Pflichten des
Arbeitsverhältnisses betreffenden normativen Regelungen
führen. Die Wirksamkeit tariflicher Normen hinge letztlich von
deren Bekanntgabe ab. Auf die konkrete Kenntnis von zB
Ausschlußfristen kommt es bei deren Anwendung aber gerade nicht
an - diese laufen ohne Rücksicht auf das Wissen der
Arbeitsvertragsparteien (BAG 16. November 1965 - 1 AZR 160/65 - AP TVG
§ 4 Ausschlußfristen Nr. 30 = EzA TVG § 4 Nr. 9; 16.
August 1983 - 3 AZR 206/82 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 131 = EzA
TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 56).
63
Es wäre Sache der Klägerin gewesen, sich rechtzeitig und
zutreffend über ihre Rechte und Pflichten aus ihrem
Arbeitsverhältnis zu informieren. Dies gilt um so mehr, weil sie
dem Arbeitsvertrag einen Hinweis auf den MTV entnehmen konnte. War sie
in der Lage, sich über die ihr zustehenden
Mehrarbeitszuschläge Kenntnis zu verschaffen, war es ihr auch
möglich, sich über etwaige Ausschlußfristen in Kenntnis
zu setzen oder sich darüber zu erkundigen.
64
ccc) Bei ihrem Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 11. November 1998 (- 5 AZR 63/98 - EzA TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 128) verkennt die Revision, daß in
jenem Rechtsstreit der Tarifvertrag selbst bestimmte, daß
Ansprüche dann nicht wegen Versäumung der
Ausschlußfrist erlöschen, "wenn dieser Tarifvertrag dem/n
Arbeitnehmer/innen nicht ausgehändigt oder im Betrieb nicht
ausgelegt oder ausgehängt ist" (§ 18 Ziff. 3
Manteltarifverträge für den Hessischen Einzelhandel vom 31.
März 1994 und vom 24. September 1996). Die dortigen
Tarifvertragsparteien haben die Rechtsfolgen einer über § 8
TVG hinausgehenden, tariflich geregelten Aushändigungs-,
Auslegungs- bzw. Aushängungsverpflichtung bestimmt. Der MTV
enthält eine solche Regelung nicht.
65
ddd) Das Inkrafttreten des Nachweisgesetzes führt nicht zu einem
anderen Verständnis der gesetzlich normierten Auslegungspflicht
von Tarifverträgen als das einer Ordnungsvorschrift.
66
Der Gesetzgeber hat die Entbehrlichkeit einer detaillierten Auflistung
des Regelungsinhaltes ua. von Tarifverträgen im vom Arbeitgeber zu
erstellenden Nachweis mit einem Hinweis auf die Auslegungspflicht nach
§ 8 TVG begründet (BT-Drucks. 13/668 S 11). Selbst wenn in
dieser Begründung zum Ausdruck kommen sollte, daß der
Gesetzgeber § 8 TVG einen (ausschließlich)
individualschützenden Normencharakter beimißt, so vermag
diese Einschätzung nicht zu einer "Umwidmung" der Rechtsnorm
führen (so aber ausdrücklich Bepler aaO S 247). Die
Verkennung der Reichweite einer Norm, auf die in einer Begründung
für eine andere gesetzliche Regelung Bezug genommen wird,
ändert nicht die Reichweite dieser Norm. Eine solche Änderung
bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. Im Zuge der Umsetzung der NachwRL
wurde aber gerade keine Notwendigkeit zur Änderung der nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das
Schrifttum zT (zusammenfassende Nachweise bei ErfK/Schaub 2. Aufl.
§ 8 TVG Rn. 7) angeschlossen hat, als Ordnungsvorschrift zu
verstehenden Norm des § 8 TVG gesehen.
67
eee) Im übrigen bringt der Gesetzgeber in der amtlichen
Begründung zu § 3 NachwG zum Ausdruck, daß er davon
ausgeht, daß sich der einzelne Arbeitnehmer selbst in zumutbarer
Weise über die jeweils gültige Fassung der auf das
Arbeitsverhältnis anzuwendenden Gesetze und Kollektivverträge
informieren kann (BT-Drucks. 13/668 S 12). Dem Arbeitnehmer kann also
sehr wohl abverlangt werden, sich im eigenen Interesse über die
konkrete normative Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses
kundig zu machen. Die Zugangsschwelle zu Regelungsinhalten von Gesetzen
und Kollektivverträgen wird dabei vom Gesetzgeber nicht
unterschiedlich bewertet. Insofern überzeugt auch die Ansicht der
Revision nicht, Gesetze seien leichter zugänglich als
Tarifverträge.
68
bb) Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch wegen einer
(unterstellten) Verletzung der Auslegungspflicht von
Tarifverträgen durch die Beklagte.
69
aaa) Ein solcher folgt nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8
TVG. § 8 TVG ist kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB (BAG
8. Januar 1970 - 5 AZR 124/69 - BAGE 22, 241; Koberski/Clasen/Menzel
aaO § 8 Rn. 11; einen deliktischen Schadensersatzanspruch iE
ebenso verneinend: Oetker in Wiedemann aaO § 8 Rn. 16;
Kempen/Zachert aaO § 8 Rn. 5; aA Löwisch/Rieble aaO § 8
Rn. 10; Däubler aaO Rn. 1301).
70
bbb) Die Nichtauslage eines Tarifvertrages ist keine positive
Forderungsverletzung mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs iSv.
§ 249 BGB (so aber Fenski BB 1987 S 2293 ff., 2297). Der Zweck von
§ 8 TVG ist die Ermöglichung der Kenntnisnahme von
Tarifverträgen. Normzweck ist nicht, zu verhindern, daß der
Arbeitnehmer wegen seiner Unkenntnis Vermögensnachteile erleidet
(Oetker in Wiedemann aaO § 8 Rn. 18). Die Auslegungspflicht dient
nicht dem Schutz des Einzelnen (Schaub aaO § 209 Rn. 10).
Ebensowenig wie Gesetzesunkenntnis zur Unanwendbarkeit der gesetzlichen
Regelung führt, kann sich der Arbeitnehmer mit Erfolg auf die
bloße Unkenntnis tariflicher Verfallklauseln berufen.
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ccc) Im übrigen wäre selbst bei der Annahme eines
Schadensersatzanspruchs der Klage nicht zwingend stattzugeben. Es
besteht nämlich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem
Pflichtenverstoß und der Unkenntnis der Klägerin über
die tarifliche Ausschlußfrist, worauf das Landesarbeitsgericht zu
Recht hinweist.
72
In den Arbeitsverträgen vom 15. September 1998 und 15. September
1999 ist die Geltung des MTV niedergelegt. Man kann - entgegen der
Auffassung der Revision - von einem Arbeitnehmer erwarten, daß er
sich über die Einzelheiten eines benannten Tarifvertrages
informiert. Der von der Revision aufgestellte Grundsatz "Arbeitnehmer
kennen Ausschlußfristen nicht" ist angesichts der Tatsache,
daß branchenübergreifend fast alle Mantel- oder
Rahmentarifverträge solche Fristenregelungen enthalten (vgl.
hierzu zB Weyand aaO unter dem Vorwort), kaum nachvollziehbar.
Unverständlich erscheint auch das Argument der Revision, der MTV
sei schwer zugänglich.
73
Unabhängig davon, ob man sich Tarifverträge heute über
das Internet leicht beschaffen kann oder ob Tarifverträge unschwer
bei den Tarifvertragsparteien abgefordert werden können,
erklärt dies nicht, was die Klägerin daran gehindert haben
soll, sich bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wegen des
Inhaltes des MTV an die Beklagte zu wenden. Erschwert oder verweigert
nämlich der Arbeitgeber die Information, so wäre ein
Nichteingreifen der tariflichen Ausschlußfrist wegen
Verstoßes gegen Treu und Glauben zu prüfen (offengelassen in
BAG 14. Juni 1994 - 9 AZR 284/93 - BAGE 77, 81 ff.; vgl. auch 22.
November 1963 - 1 AZR 17/63 - AP BGB § 611 Öffentlicher
Dienst Nr. 6).
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cc) Die Auslegungspflicht konkretisiert auch nicht die
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist nicht auf
Grund dieser Pflicht gehalten, dem Arbeitnehmer alle
anspruchsbegründenden bzw. -vernichtenden Tatsachen mitzuteilen
(Lindena DB 1988, 1114, 1116 mwN).
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dd) Die Auslegungsverpflichtung ist schließlich auch keine
Obliegenheit des Arbeitgebers. Eine solche "Verpflichtung gegen sich
selbst" kann nur bei Verhaltensanforderungen angenommen werden, denen
der Belastete im eigenen Interesse nachkommen soll (Boemke
Schuldvertrag und Arbeitsverhältnis 1999 S 92 f.). Gerade wenn die
Pflicht zur Auslage des Tarifvertrages nicht nur wegen des im
öffentlichen Interesse stehenden Publizitätszwecks besteht,
sondern auch dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers dient, folgt daraus
kein Verlust einer Rechtsposition des Arbeitgebers hinsichtlich einer
ihm im Einzelfall günstigen Bestimmung des Tarifvertrages (aA
Kempen/Zachert aaO § 8 Rn. 6 ff.).
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Schliemann Wolter Friedrich
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Gotsche Kralle-Engeln