BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.6.2002, 4 AZR 491/01
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. März 2001 - 18 Sa 1080/00 -
aufgehoben, soweit es hinsichtlich des hilfsweise verfolgten
Eingruppierungsfeststellungsantrages (VergGr. V c BAT) der Berufung des
beklagten Landes für die Zeit ab dem 7. September 1999
stattgegeben hat; im übrigen wird die Revision der Klägerin
zurückgewiesen.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche
Vergütung der Klägerin. Dabei geht es darum, ob das beklagte
Land der Klägerin eine höherwertige Tätigkeit gem.
§ 24 Abs. 1 und 2 BAT vertretungsweise zuweisen durfte oder ob sie
der Klägerin auf Dauer zusteht.
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Die am 10. Januar 1958 geborene Klägerin hat eine Berufsausbildung
als Rechtsanwalts- und Notargehilfin absolviert. Seit dem 18. August
1975 steht die Klägerin als Verwaltungsfachangestellte in den
Diensten des beklagten Landes bei dem Versorgungsamt in G. Nach §
2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den
diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Seit
dem 1. September 1986 bezieht die Klägerin eine Vergütung
nach VergGr. VI b BAT. In der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis zum 31.
März 1997 wurde die Klägerin mit der Hälfte der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, in der Zeit vom
1. April 1997 bis zum 31. Januar 1999 als vollbeschäftigte
Angestellte und seit dem 1. Februar 1999 mit 3/4 der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt.
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Ab 28. August 1987 übertrug das beklagte Land der Klägerin
die Aufgaben einer Bearbeiterin in der Arbeitsgruppe Erziehungsgeld
unter Gewährung einer persönlichen Zulage in Höhe der
Differenz zur VergGr. V c BAT/BL, zunächst mit Verfügung vom
31. August 1987. Die Übertragung dieser Tätigkeit wurde am
19. April 1989 widerrufen.
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Vom 19. April 1989 bis zum 28. April 1992 war die Klägerin wegen
Mutterschutzes, Erziehungsurlaubs und Kindererziehung beurlaubt. Ab dem
1. März 1992 wurde sie als Zuarbeiterin in der Abteilung
Schwerbehindertengesetz eingesetzt. Von Oktober 1992 bis Oktober 1994
nahm die Klägerin an einer Fortbildungsmaßnahme teil, die
inhaltlich abgestellt war auf einen künftigen Einsatz in
Tätigkeiten des mittleren Dienstes. Vom 14. November 1994 bis zum
27. Oktober 1995 war die Klägerin ohne Bezüge beurlaubt.
Anschließend wurde sie wieder als Zuarbeiterin in der Abteilung
Schwerbehindertengesetz eingesetzt.
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In der Zeit vom 22. Februar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 war die
Klägerin auf Grund mehrerer Verfügungen des beklagten Landes
vorübergehend als Sachbearbeiterin in der Abteilung
Schwerbehindertengesetz unter Gewährung einer Zulage nach §
24 Abs. 3 BAT eingesetzt. Diesem Einsatz der Klägerin lagen die
folgenden Verfügungen des beklagten Landes zugrunde:
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Mit Schreiben vom 21. Februar 1996 teilte das beklagte Land der Klägerin ua. mit:
7
"... mit Wirkung vom 22.02.1996 übertrage ich Ihnen
gemäß § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise bis zum
04.02.1997 die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren
Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz).
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Diese Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsgruppe V c - Fallgruppe 1 a - BAT und ist
höherwertig als in Ihrer derzeitigen Vergütungsgruppe VI b
BAT.
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Vertretungsgrund ist die sich aus der bis zum 04.02.1997 befristeten
Halbtagstätigkeit ergebende vorübergehende teilweise
Abwesenheit der als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der
Abteilung 3 eingesetzten Frau B M."
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In dem folgenden Schreiben des beklagten Landes vom 30. Januar 1997 hieß es ua.:
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"Mit Wirkung vom 05.02.1997 übertrage ich Ihnen gemäß
§ 24 Abs. 2 BAT erneut vertretungsweise die Tätigkeit einer
Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3.
Vertretungsgrund ist die vorübergehende Abwesenheit der
Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes Frau ROS'in L, die bis zum
31.12.1997 Erziehungsurlaub hat. Sie vertreten Frau L bis zum
31.12.1997."
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Dieser vertretungsweise Einsatz für Frau L wurde mit Schreiben vom
29. September 1997 bis zum 6. September 1998 und durch Schreiben vom 4.
August 1998 bis zum 6. September 1999 verlängert.
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In dem weiteren Schreiben des beklagten Landes vom 1. September 1999 wurde der Klägerin ua. mitgeteilt:
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"Ab 07.09.1999 werden Sie gemäß § 24 Abs. 2 BAT
vertretungsweise für Frau M , die sich im Erziehungsurlaub
befindet, als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes eingesetzt. Sie
vertreten Frau M bis zum 31.12.1999. Bei der Beendigung des
Erziehungsurlaubs vor diesem Zeitpunkt endet Ihr Einsatz entsprechend
früher."
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Ab dem 1. Januar 2000 wurde die Klägerin in der Abteilung 3 als
Assistenzkraft eingesetzt und ab 25. Mai 2000 unter Vorbehalt
entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil wieder als Sachbearbeiterin
im mittleren Dienst.
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Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin ua. die Feststellung der
Verpflichtung des beklagten Landes, sie nach der VergGr. V b,
hilfsweise V c BAT/BL zu vergüten. Die Klägerin hat die
Auffassung vertreten, daß sie spätestens ab dem 1. Januar
1998 einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c BAT/BL habe.
Die jeweiligen Übertragungen der höherwertigen
Tätigkeiten seien nicht gem. § 24 BAT gerechtfertigt gewesen,
da nicht der jeweilige Vertretungsfall, sondern der beim Versorgungsamt
bestehende dauerhafte Vertretungsbedarf und fehlende Personalstellen
Grund für die Übertragung der höherwertigen
Tätigkeit gewesen seien. Das beklagte Land setze die tarifliche
Möglichkeit des § 24 BAT funktionswidrig ein. Das beklagte
Land habe für keinen Vertretungsfall den kausalen
Vertretungszusammenhang deutlich gemacht. Sie habe während der
gesamten Zeit eine Sachbearbeitertätigkeit in der Abteilung 3
wahrgenommen. Keine der vertretenen Mitarbeiterinnen habe diesen
Dienstposten jemals innegehabt.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt
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1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie
ab dem 1. Januar 1998 eine Vergütung nach VergGr. V c Fallgr. 1 a
BAT zu zahlen, dies im Arbeitsvertrag festzuschreiben und die Zeit ab
dem 1. Januar 1998 auf die Bewährungszeit gem. VergGr. V b Fallgr.
1 c BAT anzurechnen,
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2. hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an sie ab dem 1. Januar 2000 eine Zulage zur VergGr. V c BAT zu
zahlen,
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3. das beklagte Land zu verurteilen, sie auf einem Arbeitsplatz
entsprechend einer Tätigkeit nach der VergGr. V c BAT zu
beschäftigten.
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat
vorgetragen, die Voraussetzungen des § 24 BAT seien bei jeder
Übertragung gegeben gewesen. Ab dem 22. Februar 1996 sei die
Klägerin zur Vertretung von Beschäftigten eingesetzt worden,
die vorübergehend abwesend gewesen seien. Deshalb sei jeweils ein
sachlicher Grund für den vertretungsweisen höherwertigen
Einsatz gegeben. Eine vertretungsweise Beschäftigung der
Klägerin über den 31. Dezember 1999 hinaus sei auf Grund des
neu berechneten Personalbedarfs nicht mehr möglich.
22
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des
Eingruppierungsfeststellungsantrags und des Beschäftigungsantrags
stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung
eingelegt. Die Klägerin hat klageerweiternd beantragt:
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festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab
1. Januar 2000 eine Vergütung nach VergGr. V b BAT zu zahlen, und
daß die Zeit ab 1. Januar 1998 auf die Bewährungszeit gem.
VergGr. V b Fallgr. 1 c BAT anzurechnen ist;
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hilfsweise
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festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab
1. Januar 1998 eine Vergütung nach VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT/BL
zu zahlen.
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Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht
unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage
abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin die in der zweiten Instanz gestellten
Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist zum Teil begründet. Sie
führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es den hilfsweise
verfolgten Eingruppierungsfeststellungsantrag hinsichtlich der
Vergütung nach VergGr. V c BAT für die Zeit ab 7. September
1999 abgewiesen hat. Im übrigen mußte der Revision der
Erfolg versagt bleiben.
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I. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des
Feststellungsantrags richtet, "daß die Zeit ab 1. Januar 1998 auf
die Bewährungszeit gemäß Vergütungsgruppe V b
Fallgruppe 1 c BAT anzurechnen ist", ist sie unzulässig. Betrifft
der Rechtsstreit mehrere Streitgegenstände, muß die
unbeschränkt eingelegte Revision für jeden Streitgegenstand
begründet werden. Fehlen Ausführungen zu einem
Streitgegenstand, ist die Revision insoweit unzulässig. Anders ist
es, wenn der Angriff gegen die Entscheidung über den einen
Streitgegenstand eindeutig auch einen Angriff gegen den anderen
enthält (vgl. Senat 10. März 1999 - 4 AZN 857/98 - BAGE 91,
93, für die Nichtzulassungsbeschwerde).
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Das Landesarbeitsgericht hat vorliegend den Feststellungsantrag
hinsichtlich der Anrechnung auf die Bewährungszeit als
unzulässig abgewiesen. Dagegen liegt kein Angriff der Revision
vor. Ein solcher ist auch nicht darin enthalten, daß die Revision
geltend macht, daß der Eingruppierungsfeststellungsantrag
entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet sei.
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II. Der Eingruppierungsfeststellungsantrag ist unbegründet, soweit
er auf die Vergütung nach VergGr. V b BAT gerichtet ist, und auch,
soweit die Klägerin Vergütung nach VergGr. V c BAT für
die Zeit vor dem 7. September 1999 begehrt.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis ist auf Grund einzelvertraglicher
Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anzuwenden.
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2. Danach setzt die von der Klägerin erstrebte Eingruppierung
voraus, daß bei ihr zeitlich mindestens zur Hälfte
Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich genommen die
Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr in
Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs.
2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei kommt es auf die von der Klägerin
nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit an (§
22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT).
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3. Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, daß für die
vorübergehenden bzw. vertretungsweisen Übertragungen jeweils
ein sachlicher Grund vorgelegen habe und diese Übertragungen
billigem Ermessen iSd. § 315 Abs. 3 BGB entsprochen hätten.
Das hält der Revision mit Ausnahme der rechtlichen Bewertung der
letzten Übertragungsverfügung vom 1. September 1999 stand.
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a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, das
beklagte Land habe der Klägerin die Tätigkeit als
Sachbearbeiterin ausdrücklich nicht auf Dauer, sondern jeweils nur
vorübergehend bzw. zur Vertretung übertragen.
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b) Bei seiner rechtlichen Prüfung, ob es rechtens war, diese
höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zu
übertragen, ist das Landesarbeitsgericht - auch - von der
bisherigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen. Danach galt eine
vorübergehend übertragene Tätigkeit als auf Dauer
übertragen, wenn die Gestaltungsmöglichkeit des § 24 BAT
rechtsmißbräuchlich verwendet worden sei.
Rechtsmißbrauch lag nach dieser Rechtsprechung vor, wenn die
vorübergehende Übertragung nicht durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt sei (5. Juli 1967 - 4 AZR 162/66 - und 11. Oktober 1967
- 4 AZR 448/66 - AP TVG § 1 Tarifverträge: BAVAV Nrn. 10, 11;
25. Oktober 1967 - 4 AZR 12/67 - AP BAT § 24 Nr. 1; 5. September
1973 - 4 AZR 549/72 - AP BAT § 24 Nr. 2). Fehle es an einer
sachlichen Rechtfertigung, sei der Angestellte vom Beginn der
Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an so zu
behandeln, als sei ihm diese auf Dauer zugewiesen (10. Februar 1988 - 4
AZR 585/87 - AP BAT § 24 Nr. 15 mwN; 16. Januar 1991 - 4 AZR
301/90 - BAGE 67, 59; 26. März 1997 - 4 AZR 604/95 - ZTR 1997,
413). Es bestehe aber hinsichtlich der tatsächlichen
Rechtfertigung ein verhältnismäßig großer
Beurteilungsspielraum sowohl des Arbeitgebers als auch der
Tatsacheninstanz (15. Februar 1984 - 4 AZR 595/82 - AP BAT § 24
Nr. 8).
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c) Diese Rechtsprechung zur Rechtsmißbrauchskontrolle bei der
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für einen
vorübergehenden Zeitraum hat der Senat nach nochmaliger
Prüfung in mehreren Entscheidungen vom 17. April 2002 aufgegeben.
Vielmehr muß der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung, ob er kraft
seines Direktionsrechts die Übertragung der höherwertigen
Tätigkeit nur vorübergehend vornimmt, entsprechend § 315
BGB billiges Ermessen walten lassen. Der Senat hat diese
Rechtsprechungsänderung und die Grundsätze für die
Ermessensprüfung bei der Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit nach § 24 BAT in der Entscheidung in der Sache - 4
AZR 174/01 - (zur Veröffentlichung vorgesehen <zVv.>)
ausführlich begründet. Darauf nimmt er Bezug.
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Danach ist bei der "vorübergehenden Ausübung einer
höherwertigen Tätigkeit" nach § 24 BAT zu unterscheiden
zwischen einer "vorübergehenden" Übertragung nach § 24
Abs. 1 BAT und der "vertretungsweisen" Übertragung der
Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT. Letztere bildet einen
speziell geregelten Sonderfall der vorübergehenden
(interimistischen) Ausübung einer höherwertigen
Tätigkeit.
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Um eine Vertretung iSv. § 24 Abs. 2 BAT handelt es sich nur dann,
wenn der eigentliche Arbeitsplatzinhaber vorübergehend die ihm
dauernd übertragene Tätigkeit nicht wahrnimmt
(Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand März 2002 § 24
Rn. 53). Die Billigkeit einer vertretungsweisen Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT folgt schon
aus dem Übertragungsgrund. Denn nach Rückkehr des vertretenen
Arbeitnehmers auf seinen Arbeitsplatz besteht kein Bedürfnis
für die Beschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz.
Die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit für die Zeit der Verhinderung des Vertretenen
entspricht daher regelmäßig billigem Ermessen (Senat 17.
April 2002 - 4 AZR 174/01 - zVv.).
39
4. Nach diesen Grundsätzen kann auf der Grundlage der bisherigen
Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob auch die letzte
vorübergehende Übertragung vom 1. September 1999 billigem
Ermessen entspricht.
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a) Auf Unzulässigkeit der Übertragungsverfügung vom 31.
August 1987 für die Zeit ab 28. August 1987 kann die Klägerin
ihr Begehren nicht mit Erfolg stützen. Zutreffend hat das
Landesarbeitsgericht insoweit darauf abgestellt, daß dem Vortrag
der Klägerin bereits nicht eindeutig zu entnehmen sei, ob sie
ihren Anspruch auf diese Übertragung stützen wolle. Dagegen
wendet sich die Revision nicht. Die Klägerin macht vielmehr
ausdrücklich geltend, daß ab der
Übertragungsverfügung vom 21. Februar 1996 kein sachlicher
Grund für die vorübergehende Übertragung vorgelegen
habe. Sie beruft sich also nicht auf die weiter zurückliegenden
vorübergehenden Übertragungen in dem Zeitraum vom 28. August
1987 bis zum 19. April 1989.
41
b) Die Übertragungsverfügung vom 21. Februar 1996 ist
zulässigerweise nicht auf Dauer erfolgt. Das Landesarbeitsgericht
hat insoweit darauf abgestellt, daß die Klägerin die
vorübergehend freie halbe Stelle von Frau M eingenommen habe. Auf
Grund der Verfügung des beklagten Landes sei bestimmt gewesen,
daß die regelmäßige Arbeitszeit von Frau M bis zum 4.
Februar 1997 um die Hälfte reduziert war. Deshalb habe das
beklagte Land davon ausgehen müssen, daß Frau M ab dem 5.
Februar 1997 wieder voll eingesetzt werden würde. Nach den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war somit der notwendige
Zusammenhang zwischen dem interimistischen höherwertigen Einsatz
der Klägerin bis zum 4. Februar 1997 und der zeitlich befristeten
Reduzierung der Arbeitszeit von Frau M gegeben. Entgegen der Auffassung
der Klägerin bedarf es deshalb keiner Rechtfertigung der
befristeten Übertragung im Sinne einer mittelbaren Vertretung.
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c) Auch die Übertragungsverfügungen vom 30. Januar 1997, 29.
September 1997 und 4. August 1998, mit denen der Klägerin
insgesamt für den Zeitraum vom 5. Februar 1997 bis zum 6.
September 1999 höherwertige Aufgaben als Sachbearbeiterin in der
Abteilung 3 übertragen worden sind, entsprechen billigem Ermessen.
Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß Frau L, wenn
sie nicht im Erziehungsurlaub gewesen wäre, auf dem Arbeitsplatz
eingesetzt worden wäre, den die Klägerin während ihres
vorübergehenden höherwertigen Einsatzes eingenommen hat.
Danach ist der notwendige Zusammenhang zwischen dem
vorübergehenden höherwertigen Einsatz der Klägerin und
der wegen des Erziehungsurlaubs von Frau L vorübergehend
unbesetzten Stelle gegeben. Die Klägerin hat ihre Bedenken gegen
die Zulässigkeit dieser befristeten Übertragungen in der
Revisionsverhandlung ausdrücklich auch nicht mehr aufrechterhalten.
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d) Ob auch die Übertragungsverfügung vom 1. September 1999,
nach der die Klägerin vom 7. September 1999 bis zum 31. Dezember
1999 vertretungsweise für die im Erziehungsurlaub befindliche Frau
M eingesetzt worden ist, billigem Ermessen entspricht, kann der Senat
nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, daß der Erziehungsurlaub von Frau M
den vertretungsweisen höherwertigen Einsatz einer anderen
Arbeitnehmerin rechtfertigen kann. Dafür aber ist erforderlich,
daß zum Zeitpunkt der Übertragung der Zusammenhang zwischen
dem vorübergehend freien Arbeitsplatz der vertretenen Frau M und
dem vertretungsweisen Einsatz der Klägerin gegeben ist. Das hat
die Klägerin im einzelnen bestritten. Sie hat ua. vorgetragen,
daß die Angestellte M vor ihrem Erziehungsurlaub in der Abteilung
2 (HuK) tätig gewesen sei und nach dem Beginn des
Erziehungsurlaubs zunächst ab dem 1. Dezember 1998 der Beamte A
und später der Obersekretär W in der Abteilung HuK eingesetzt
worden seien. Zwar ist es dem beklagten Land, worauf das
Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, unbenommen, den
Dienstposten der beurlaubten Frau M in die Abteilung 3 zu verlegen und
die Klägerin dort einzusetzen. Daß diese Dispositionen aber
zum Zeitpunkt der Übertragungsverfügung tatsächlich
vorgelegen haben, ist nicht festgestellt worden.
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Bott Friedrich Wolter
45
Die ehrenamtliche Richterin
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Pflügner-Wax ist infolge
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Ausscheidens aus dem Amt an der
48
Unterschrift verhindert.
49
Bott Weßelkock