BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.4.2002, 4 AZR 20/01
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. November 2000 - 9 Sa
1018/00 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab 1. Juni
1999 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b, hilfsweise ab dem 1.
Juli 1997 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c BAT hat. Dabei
geht es darum, ob das beklagte Land der Klägerin eine
höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte
oder ob sie der Klägerin auf Dauer zusteht.
2
Die am 12. Juli 1960 geborene Klägerin ist seit September 1981 bei
dem beklagten Land als Angestellte in dessen Versorgungsverwaltung
(Versorgungsamt D) zu einem Bruttogehalt von zuletzt etwa 4.100,00 DM
pro Monat beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft
vertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag sowie
die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge
Anwendung.
3
Die Klägerin wurde zunächst wie folgt eingesetzt und vergütet:
4
vom 01.01.1981 bis 31.03.1982 als Angestellte nach
Vergütungsgruppe VII BAT,
vom 01.04.1982 bis 31.03.1991 als Angestellte nach
Vergütungsgruppe VII,
seit dem 01.04.1991 als Angestellte nach
Vergütungsgruppe VI b.
5
6
Ab Mitte 1993 wurde sie tageweise in der Erziehungsgeldkasse
eingesetzt. Es folgten die Versetzungen in die Erziehungsgeldkasse und
die Anlerntätigkeit zur Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes,
vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1994 Verlängerung des
vorübergehenden Einsatzes in der Erziehungsgeldkasse, davon ab 1.
Mai 1994 Sachbearbeitertätigkeit (eigenständige und alleinige
Aktenbearbeitung bis einschließlich zur Zahlungsanweisung, ohne
daß ein Unterschriftsrecht übertragen worden war), ab 1.
Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 Verlängerung des Einsatzes in
der Erziehungsgeldkasse.
7
Auf Grund eines Gutachtens traf die Landesregierung 1993 die
Entscheidung, die Organisation im Bereich der Versorgungsverwaltung
umzustrukturieren und die Aufbauorganisation in den
Versorgungsämtern grundsätzlich dreistufig (Amtsleitung,
Abteilungen, Gruppen) zu gliedern. Eine Vorgabe der Neuorganisation
war, die Gruppen zu den einzelnen Gesetzesbereichen zu Abteilungen
zusammenzufassen und ua. die Abteilung 2 (Soziales
Entschädigungsrecht) und die Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz)
einzurichten. Ein Gesetzesbereich sollte eine Abteilung bilden, so
daß die Bearbeitung der Gesetzesbereiche Soziales
Entschädigungsrecht und Schwerbehindertengesetz getrennt wurden.
Die Organisation der Gruppen innerhalb der Abteilungen sollte für
die einzelnen Gesetzesbereiche separat geregelt werden. Im
Assistenzbereich (Stellen bis VergGr. VI b BAT) wurden ein
Einsparpotential von 854 Stellen festgestellt und die entsprechenden
Stellen als künftig wegfallend im Nachtragshaushalt 1993 für
die Jahre 1996 - 1999 deklariert. Mit Organisationserlassen erfolgte ab
1996 die Umsetzung der in Projektarbeit erarbeiteten konkreten
Maßnahmen für den organisatorischen, personellen und
fachlichen Bereich im Landesversorgungsamt und in den nachgegliederten
elf Versorgungsämtern. Hieraus folgte, daß zwischen den
Ämtern und dem Landesversorgungsamt eine Verschiebung von Stellen,
Dienstposten und ggfs. auch eine Versetzung von Beschäftigten
erforderlich wurden. Auf Grund Organisationserlasses standen der
Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) des Versorgungsamtes D fünf
sog. Schwerbehindertengruppen mit jeweils einem Gruppenleiter (Beamten
des gehobenen Dienstes), zwei Sachbearbeitern (Beamten des gehobenen
Dienstes), fünf Bearbeitern (Sachbearbeiter des mittleren
Dienstes) sowie drei bis vier Assistenzkräften (Aushilfen) zur
Verfügung. Für das Versorgungsamt D ergab sich ab 1996 ein
höherer Anteil an Stellen bzw. Dienstposten des gehobenen und
mittleren Dienstes. Für den Bereich der Abteilung 3
(Schwerbehindertengesetz) waren dies im Jahr 1996 vier Dienstposten
gehobener und viereinhalb Dienstposten mittlerer Dienst. Der volle
Ausgleich sollte bis zum 31. Juli 2000 erreicht werden.
8
Mit Schreiben vom 3. Juli 1995 wurde der Klägerin unter dem
"Betr.: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung und Gewährung einer
persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT" ua.
mitgeteilt,
9
"... für den Zeitraum vom 01.05.1995 bis 31.12.1995 hat das
Landesversorgungsamt NRW mit Verfügung vom 17.02.1995 - I/3 b-042
- einen Personalbedarf von 1,5 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zur
Einrichtung von Auskunfts- und Beratungsstellen für die
Erziehungsgeldkasse des Amtes festgelegt.
10
Mit sofortiger Wirkung übertrage ich Ihnen mit Genehmigung des
Landesversorgungsamtes NRW diese Tätigkeit einer Bearbeiterin in
der Erziehungsgeldkasse längstens bis zum 31.12.1995.
...
11
Ich weise bereits jetzt darauf hin, daß die Übertragung
dieser Tätigkeit nur bis zu dem genannten Zeitpunkt erfolgen kann.
..."
12
Im Schreiben vom 7. August 1995 an die Klägerin heißt es
unter demselben Betreff unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. Juli
1995:
"...
13
Sie sind mit Wirkung vom 03.07.1995 mit Genehmigung des
Landesversorgungsamtes NRW als Bearbeiterin zur Erprobung in der
Erziehungsgeldkasse eingesetzt.
14
Nachdem Sie diese Bearbeitertätigkeit nunmehr einen Monat
ausgeübt haben, gewähre ich Ihnen ab 01.07.1995 eine
persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 1 i.V. mit
§ 24 Abs. 3 BAT, solange die Voraussetzungen vorliegen,
längstens bis zum 31.12.1995, in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und der
Vergütungsgruppe VI b BAT.
..."
15
Im Schreiben vom 10. August 1995 an die Klägerin wurde der Klägerin mitgeteilt,
"...
16
In Ihrer Eigenschaft als Bearbeiter(-in) der Arbeitsgruppe BErzGG wird
Ihnen hiermit für die Dauer dieser Tätigkeit und jederzeit
widerruflich die Befugnis
17
zur Zeichnung der automationsgestützten Bescheide
(im Auftrag) und
zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit von
automationsgestützten Rechnungsbelegen (Nr. 13 VV
zu § 70 LHO)
18
19
übertragen. Sie haben die sachliche Richtigkeit durch Unterzeichnung des Vermerks "Sachlich richtig" zu bescheinigen.
20
Zugleich übertrage ich Ihnen gemäß Nr. 2.22 VV zu
§ 34 LHO in Verbindung mit Nr. 20 zu § 70 LHO - ebenfalls
jederzeit widerruflich und für die Dauer Ihrer Tätigkeit in
der Arbeitsgruppe BErzGG - die Befugnis zur Erteilung von Annahme- und
Auszahlungsordnungen (Anordnungsbefugnis). Als Anordnungsbefugte (r)
dürfen Sie in förmlichen Zahlungsanordnungen nicht zugleich
auch die rechnerische Richtigkeit bescheinigen. Die Vollziehung der
Zahlungsanordnung ist "Im Auftrag" vorzunehmen. Die Zeichnungsbefugnis
als Bearbeiter(-in) bleibt hierdurch unberührt.
..."
21
Das Schreiben vom 28. Dezember 1995 an die Klägerin mit dem
"Betr.: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung und Gewährung einer
persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT" unter
Bezugnahme auf die Schreiben vom 3. Juli 1995 und 7. August 1995 lautet
ua.:
"...
22
mit Genehmigung des Landesversorgungsamtes NRW verlängere ich
Ihren Einsatz als Bearbeiterin zur Erprobung in der Erziehungsgeldkasse
über den 31.12.1995 hinaus und gewähre Ihnen eine
persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 1 i.V. mit
§ 24 Abs. 3 BAT, solange die Voraussetzungen vorliegen,
längstens bis zum 31.12.1996, in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und der
Vergütungsgruppe VI b BAT.
..."
23
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 wurde der Klägerin unter dem
"Betr.: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung und Gewährung einer
persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT" unter
Bezugnahme auf die Schreiben vom 3. Juli 1995, 7. August 1995 und 28.
Dezember 1995 folgendes mitgeteilt:
"...
24
mit Genehmigung des Landesversorgungsamtes NRW verlängere ich
Ihren Einsatz als Bearbeiterin in der Erziehungsgeldkasse zur Erprobung
längstens bis 31.12.1997. Da bereits heute abgesehen werden kann,
daß eine umfassende Automationseinführung im Gesetzesbereich
BErzGG nicht vor Ende 1997 zu erreichen ist, werden die aus Anlaß
der Pilotierung der Auskunfts- und Beratungsstellen in diesem Bereich
eingesetzten zusätzlichen Bearbeiter bis zum 31.12.1997 unter
Gewährung einer persönlichen Zulage gemäß §
24 Abs. 1 BAT, das ist bei Ihnen in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und der
Vergütungsgruppe VI b BAT, in Ihrer Funktion belassen.
..."
25
Mit Schreiben vom 12. August 1997 wurde der Klägerin unter dem
"Betr.: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit zur Vertretung ..." mitgeteilt:
"...
26
die aus Anlaß der Pilotierung der Auskunfts- und Beratungsstelle
in der Erziehungsgeldkasse meines Amtes geschaffenen zusätzlichen
zwei Dienstposten sind nach derzeitigem Kenntnisstand lediglich noch
bis zum 31.12.1997 zu belassen.
27
Um den Dienstbetrieb in der Kasse nach dem Ausfall der Bediensteten B
... über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten zu
können und um die Kontinuität in der Bearbeitung in diesem
Bereich zu wahren, verlängere ich Ihren Einsatz als Bearbeiterin
in der Erziehungsgeldkasse über den 31.12.1997 hinaus bis
längstens bis 28.02.1999. Die bisher gewährte Zulage
gemäß § 24 Abs. 1 BAT in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und der
Vergütungsgruppe VI b BAT wird in eine Vertretungszulage
gemäß § 24 Abs. 2 BAT umgewandelt. Das Befristungsende
der Zulagengewährung ist an die Beurlaubung der
Regierungsobersekretärin B gebunden.
..."
28
Die Klägerin erhielt das Schreiben des beklagten Landes vom 29.
Dezember 1998 mit dem "Betr.: Vorübergehende Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit zur Vertretung ...":
"...
29
ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, daß Ihr Einsatz
als Bearbeiterin in der Erziehungsgeldkasse über den 28.02.1998
hinaus bis längstens 31.12.1999 unter den gleichen Voraussetzungen
verlängert wird. Das Befristungsende ist weiterhin an die
Beurlaubung der Regierungsobersekretärin B gebunden.
..."
30
Das Schreiben des beklagten Landes an die Klägerin vom 15.
Dezember 1999 mit dem "Betr.: Vorübergehende Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit zur Vertretung ..." unter
Bezugnahme auf die Schreiben vom 12. August 1997 und 29. Dezember 1998
lautet:
"...
31
ich freue mich, Ihnen trotz Wegfalls von 2,5 Dienstposten des gehobenen
Dienstes und 4 Dienstposten des mittleren Dienstes im Versorgungsamt D
- zum 01.01.2000 - für die sachbearbeitende Tätigkeit in der
Erziehungsgeldkasse eine bis zum 31.10.2000 laufende Verlängerung
gewähren zu können.
32
Das Befristungsende zum 31.10.2000 ergibt sich aus der laufenden
Beurlaubung der Regierungsobersekretärin B, an deren Beurlaubung
Ihr Einsatz in der Sachbearbeitung gebunden ist und aus dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gegenüber der Kollegin.
33
Vorsorglich weise ich darauf hin, daß bei wesentlichen
Veränderungen - z.B. weitere Dienstpostenverluste, vorzeitige
Beendigung der Beurlaubung oder vergleichbarer grundsätzlicher
Veränderungen -, diese Entscheidung vor dem 31.10.2000 aufgehoben
werden muß.
34
Dieses Schreiben wird von mir der Personalvertretung,
Gleichstellungsbeauftragten, Schwerbehindertenvertretung und Ihrem
Anwalt zur Kenntnis gegeben.
..."
35
Im Termin vom 18. Mai 2000 hat das beklagte Land zu Protokoll
erklärt, die Klägerin habe seit 1. Juli 1995
Sachbearbeitertätigkeiten erledigt, die der VergGr. V c BAT
entsprächen.
36
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe seit dem 1.
Mai 1994 Tätigkeiten der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT erledigt. Da
sie sich mehr als drei Jahre bewährt habe, sei sie im Wege der
Bewährung in die VergGr. V b BAT aufgestiegen. Die nur
vorübergehende Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit sei
rechtsmißbräuchlich. Einer Arbeitnehmerin könne nicht
wirksam 2 1/2 Jahre nur vorübergehend eine höherwertige
Tätigkeit zur Erprobung zugewiesen werden, wenn sie diese
Tätigkeit zuvor schon vierzehn Monate vorbehaltlos erledigt gehabt
habe. Bereits mit Schreiben vom 12. August 1994 habe der Kassenleiter
die Qualifikation der Klägerin für die Tätigkeit als
Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes bestätigt. Ein Grund
für weitere Erprobungen habe nicht bestanden. Auch die weiteren
vorübergehenden Zuweisungen seien ohne sachlichen Grund erfolgt.
Das beklagte Land könne sich nicht auf Vertretungsgründe
berufen. Es habe ein dauernder Bedarf für die Tätigkeit der
Klägerin vorgelegen. Die Haushalts- und Stellensituation
rechtfertigten die vorübergehenden Zuweisungen nicht.
37
Im übrigen sei die nur vorübergehende Zuweisung auch deswegen
unwirksam, weil der Personalrat an den einzelnen
Übertragungsverfügungen nicht ordnungsgemäß
beteiligt worden sei. Schon deswegen sei von einer Übertragung der
höherwertigen Tätigkeiten auf Dauer auszugehen.
38
Damit sei die Klägerin nunmehr seit dem 1. Juni 1999 nach der
VergGr. V b BAT zu vergüten. Hilfsweise bestehe ein Anspruch auf
Vergütung nach VergGr. V c BAT. Sie erfülle die
Voraussetzungen der Fallgr. 1 a der VergGr. V c BAT.
39
Die Klägerin hat beantragt
40
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab
dem 1. Juni 1999 eine Vergütung nach der VergGr. V b BAT zu zahlen,
41
hilfsweise
42
an die Klägerin ab dem 1. Juli 1997 eine Vergütung nach der
VergGr. V c BAT zu zahlen und dies im Arbeitsvertrag festzuschreiben.
43
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat
vorgetragen, die höherwertigen Tätigkeiten seien jeweils nur
vorübergehend übertragen worden. Die vorübergehende
Übertragung sei nicht rechtsmißbräuchlich gewesen. Die
Klägerin habe erst seit dem 1. Juli 1995 überhaupt
Tätigkeiten iSd. VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT erledigt. Bis 31.
Dezember 1997 sei die vorübergehende Übertragung zum Zwecke
der Erprobung und Gewährung einer persönlichen Zulage gem.
§ 24 Abs. 1 BAT erfolgt. Grund für die Verlängerung sei
auch die Umstrukturierung und Pilotierung der Auskunfts- und
Beratungsstellen gewesen. Für die vorübergehende
Übertragung habe ein sachlicher Grund bestanden, weil die Stelle,
auf der die Klägerin beschäftigt worden sei, im Hinblick
darauf nur vorübergehend zur Verfügung gestanden habe,
daß es sich um ein Pilotprojekt gehandelt habe, bei dem nicht
festgestanden habe, ob es letztlich erfolgreich sein und
weitergeführt werde. Dies gelte auch für die Verfügung
vom 31. Oktober 1996. Bei der Verfügung vom 12. August 1997 habe
der Sachgrund auch in der Vertretung der Frau B bestanden. Mit Wirkung
vom 1. Januar 1998 sei sie zur Vertretung der Bediensteten B
vorübergehend mit höherwertigen Tätigkeiten betraut
worden. Der Personalrat sei im Ergebnis ordnungsgemäß
beteiligt worden.
44
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Hauptantrages
entsprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das
Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und
die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre
Klageanträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der
Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
45
Die Revision der Klägerin ist begründet.
46
I. Die Feststellungsklage ist nach den Grundsätzen, wie sie der
Senat in ständiger Rechtsprechung zur Zulässigkeit von
Eingruppierungsfeststellungsklagen anwendet, zulässig. Das gilt
auch, soweit die Klägerin die gerichtliche Feststellung anstrebt,
die begehrte Vergütungsgruppe "im Arbeitsvertrag festzuschreiben",
nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat klargestellt hat, daß damit nicht mehr begehrt werde, als
was nach § 22 BAT ohnehin geboten ist.
47
II. Die Klage kann mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen
Begründung nicht abgewiesen werden. Der Senat konnte nicht
abschließend entschieden. Die Sache war zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
48
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) kraft einzelvertraglicher
Vereinbarung Anwendung.
49
2. Die Klage ist begründet, wenn bei der Klägerin zeitlich
mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils
für sich die Anforderungen mindestens eines
Tätigkeitsmerkmals der von ihr für sich in Anspruch
genommenen VergGr. V b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2
Satz 1 BAT). Dabei kommt es auf die von der Klägerin nicht nur
vorübergehend auszuübende Tätigkeit an (§ 22 Abs. 2
Unterabs. 1 BAT).
50
Die der Klägerin übertragene Sachbearbeitertätigkeit
entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V c des Allgemeinen
Teils der Anlage 1 a zum BAT. Diese Bewertung ist zwischen den Parteien
nicht mehr umstritten. Sie war entsprechend den Grundsätzen zur
Überprüfung einer Eingruppierung bei korrigierender
Rückgruppierung (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE
93, 340 ff., 357) zugrunde zu legen. Die von der Klägerin begehrte
Vergütung im Wege des sogenannten
Fallgruppenbewährungsaufstiegs nach VergGr. V b BAT setzt voraus,
daß sie eine Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen
Innendienst und dem Außendienst ist, deren Tätigkeit
gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert, und sich drei Jahre bewährt hat. Die
Klägerin nimmt am Bewährungsaufstieg teil, wenn sie sich
gerade in der Fallgruppe der Vergütungsgruppe, aus der sie
aufsteigen will (Fallgr. 1 a der VergGr. V c BAT), im vorgesehenen
Zeitraum - drei Jahre - bewährt hat. Die Klägerin muß
die Voraussetzungen dieser Fallgruppe erfüllen. Im Gegensatz zur
Regelung des 23 a BAT kann für den
Fallgruppenbewährungsaufstieg die Zeit der vorübergehend oder
vertretungsweise nach § 24 BAT ausgeübten Tätigkeit
nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden (Senat 9. November
1983 - 4 AZR 420/82 - BAGE 43, 374).
51
3. Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefaßt - angenommen,
die Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei von der Klägerin nur
vorübergehend auszuüben gewesen, weil stets ein sachlicher
Grund dafür vorgelegen habe, der Klägerin diese
Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen.
52
a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, das
beklagte Land habe der Klägerin die Tätigkeit als
Sachbearbeiterin ausdrücklich nicht auf Dauer, sondern jeweils nur
vorübergehend bzw. zur Vertretung übertragen. Etwas anderes
behauptet auch die Klägerin nicht.
53
b) Bei seiner rechtlichen Prüfung, ob es rechtens war, diese
höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zu
übertragen, ist das Landesarbeitsgericht von der bisherigen
Rechtsprechung des Senats ausgegangen. Danach gelte eine
vorübergehend übertragene Tätigkeit als auf Dauer
übertragen, wenn die Gestaltungsmöglichkeit des § 24 BAT
rechtsmißbräuchlich verwendet werde. Rechtsmißbrauch
liege vor, wenn die vorübergehende Übertragung nicht durch
einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei (5. Juli 1967 - 4 AZR 162/66
- und 11. Oktober 1967 - 4 AZR 448/66 - AP TVG § 1
Tarifverträge: BAVAV Nrn. 10, 11; 25. Oktober 1967 - 4 AZR 12/67 -
AP BAT § 24 Nr. 1; 5. September 1973 - 4 AZR 549/72 - AP BAT
§ 24 Nr. 2). Fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung, sei der
Angestellte vom Beginn der Übertragung der höherwertigen
Tätigkeit an so zu behandeln, als sei ihm diese auf Dauer
zugewiesen (10. Februar 1988 - 4 AZR 585/87 - AP BAT § 24 Nr. 15
mwN; 16. Januar 1991 - 4 AZR 301/90 - BAGE 67, 59; 26. März 1997 -
4 AZR 604/95 - ZTR 1997, 413). Es bestehe aber hinsichtlich der
tatsächlichen Rechtfertigung ein verhältnismäßig
großer Beurteilungsspielraum sowohl des Arbeitgebers als auch der
Tatsacheninstanz (15. Februar 1984 - 4 AZR 595/82 - AP BAT § 24
Nr. 8).
54
c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach nochmaliger Prüfung nicht mehr fest.
55
aa) Die zur Befristung von Arbeitsverträgen zunächst von der
Rechtsprechung aufgestellten (grundlegend: BAG 12. Oktober 1960 - GS
1/59 - BAGE 10, 65) und - mit Modifikationen - in das Gesetz
übernommenen Grundsätze (vgl. zur Entwicklung: Dörner in
ArbR BGB 2. Aufl. § 620 Rn. 9 bis 27 mwN) können aus
rechtlichen Erwägungen nicht zur Kontrolle der rechtlichen
Zulässigkeit der vorübergehenden oder vertretungsweisen
(zusammenfassend: interimistischen) Übertragung einer (tariflich)
höherwertigen Tätigkeit herangezogen werden. Bei der
Befristung eines Arbeitsvertrages geht es stets darum, daß
gesetzlicher Kündigungsschutz umgangen werden kann. Die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses bedarf infolge seiner Befristung keiner
Kündigung; dieser Umstand hindert das Eingreifen jeglichen
gesetzlichen Kündigungsschutzes. Der gesetzliche
Kündigungsschutz wächst dem Arbeitnehmer im
Arbeitsverhältnis auf (unbestimmte) Dauer ohne weiteres zu. Der
Bestand des Arbeitsvertrages selbst wird hierdurch gestützt.
Ähnlich verhält es sich bei der Befristung einzelner
Arbeitsvertragsbedingungen; auch insoweit kann der gesetzliche Schutz
gegen Änderungskündigungen umgangen werden (vgl. Dörner
in ArbR BGB 2. Aufl. § 620 Rn. 45 f.).
56
bb) Um Fragen des Schutzes des Bestandes oder des Inhalts des
Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses durch den
gesetzlichen Schutz gegenüber Beendigungskündigungen oder
auch nur gegenüber Änderungskündigungen geht es indessen
nicht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts
interimistisch eine höherwertige Tätigkeit übertragen
wird. Denn der Inhalt und der Bestand des Arbeitsvertrages werden durch
Maßnahmen, die sich im Rahmen des arbeitsvertraglichen
Direktionsrechts halten, gerade nicht berührt. Vielmehr ist die
Rechtmäßigkeit der vorübergehenden oder
vertretungsweisen Übertragung einer anders bewerteten
Tätigkeit an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der
Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts
(Direktionsrechts) entsprechend § 315 Abs. 1 BGB
grundsätzlich einzuhalten hat. Die Ausübung des
Direktionsrechts durch den Arbeitgeber hat billigem Ermessen zu
entsprechen (BAG 17. Dezember 1997 - 5 AZR 332/96 - BAGE 87, 311).
57
(1) Im Fall der interimistischen Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit kommt es im ersten Schritt darauf an,
ob es billigem Ermessen entspricht, dem Arbeitnehmer die anders
bewertete Tätigkeit überhaupt, wenn auch nur
vorübergehend, zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist,
wenn die Übertragung von Anfang an oder auch erst nach einer
bestimmten Zeit mit einer höheren Vergütung oder einer
interimistischen Zulage verbunden ist, zu prüfen, ob es billigem
Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu
übertragen. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des
Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers daran,
die Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, oder das
Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen
Tätigkeit und - falls damit verbunden - auch der besseren
Bezahlung überwiegt. Insgesamt ist damit eine "doppelte"
Billigkeitsprüfung geboten. Die Billigkeitskontrolle bezieht sich
bei vorübergehenden Übertragungen höherwertiger
Tätigkeit auf zahlreiche Angestellte in einer Verwaltung sowohl
auf das Gesamtkonzept als auch auf die einzelnen personenbezogenen
Übertragungsverfügungen. Die Umstände für die
einzelnen vorübergehenden Übertragungen höherwertiger
Tätigkeit vor dem Hintergrund des Gesamtkonzepts müssen
deutlich werden. Handelt es sich um eine Übertragung
höherwertiger Tätigkeit außerhalb eines bestehenden zu
vollziehenden und ausgeführten Gesamtkonzepts, so muß das
deutlich werden.
58
(2) Entspricht die vorübergehende Übertragung der
Tätigkeit nicht billigem Ermessen, so erfolgt die Bestimmung der
"Leistung" entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch eine
richterliche Entscheidung. Sie kann bei der interimistischen
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - je nachdem,
worin die Unbilligkeit liegt - darin bestehen, daß die
Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend,
sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt wird oder die zeitliche
Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im
Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast
dafür, daß die Ausübung des Direktionsrechts billigem
Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das
Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG 16. September 1998 - 5 AZR
183/97 - AP BAT-O § 24 Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 49; 17.
Dezember 1997 - 5 AZR 332/96 - BAGE 87, 311).
59
d) Diese Grundsätze gelten insbesondere im Rahmen der
vorübergehenden (§ 24 Abs. 1 BAT/BAT-O) oder
vertretungsweisen (§ 24 Abs. 2 BAT/BAT-O) Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit. Die §§ 22, 23 und 24 BAT
regeln nach ihren Wortlauten die Vergütungsfolgen für
auszuübende Tätigkeiten. § 22 BAT regelt die
Eingruppierung/Vergütung bei dauerhaft auszuübender
Tätigkeit; § 23 BAT regelt die Eingruppierung/Vergütung
bei dauerhafter Änderung der Tätigkeit ohne
tätigkeitszuweisende Maßnahme des Arbeitgebers; § 24
BAT regelt die Vergütung bei vorübergehend übertragener
- höherwertiger - Tätigkeit. § 22 BAT ist die Regel.
§§ 23, 24 BAT sind Vorschriften für von der Regel
abweichende Fälle.
60
In § 24 Abs. 1 BAT haben die Tarifvertragsparteien geregelt, in
welchen Fällen und in welchem Umfang Ansprüche auf Seiten des
Angestellten entstehen, wenn ihm der Arbeitgeber vorübergehend
eine andere Tätigkeit überträgt, die einem oder mehreren
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner
Vergütungsgruppe entspricht. § 24 Abs. 2 bestimmt
entsprechendes für den Fall der vertretungsweisen Übertragung.
61
Die TO.A bzw. ATO sahen eine Zulagengewährung für die
vorübergehende oder vertretungsweise höherwertige
Tätigkeit nicht vor. Sie wurden durch den BAT abgelöst. Eine
Bestimmung wie die des § 24 BAT wurde erstmals mit dem BAT vom 23.
Februar 1961 eingeführt und gilt seit dem Inkrafttreten des BAT ab
dem 1. April 1961. Der Senat hatte zuvor entschieden, daß der
Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet ist, nach Treu und Glauben
zumutbare Vertretungen ohne Anspruch auf eine höhere
Vergütung zu übernehmen (19. Februar 1959 - 4 AZR 358/56 - AP
TVG § 1 Auslegung Nr. 41). Das wurde als unangemessen angesehen,
insbesondere bei längeren Krankheits- und Urlaubsvertretungen.
Diese Benachteiligung wurde durch § 24 BAT ausgeglichen. Da sich
§ 24 BAT nach Ansicht der Tarifvertragsparteien grundsätzlich
bewährt hatte, wurde diese Bestimmung seit 1961 nur hinsichtlich
der Höhe der Zulage (Abs. 3) geändert.
62
§ 24 BAT setzt für die vorübergehende und
vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in
Ausübung des Direktionsrechts voraus und gestaltet diese
Maßnahme insoweit, als er für die Merkmale
"vorübergehend" (Abs. 1) bzw. "vertretungsweise" (Abs. 2)
einerseits so gut wie keine Zeitgrenzen errichtet, andererseits jedoch
die Zahlung von Zulagen (in Höhe des Unterschiedsbetrages der
Vergütungsgruppen - vgl. § 24 Abs. 3 BAT) anordnet.
63
e) Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen
höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander
vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, so unterliegt
jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen
Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB. Der Angestellte ist
nicht gehalten, einen Vorbehalt hinsichtlich jeder einzelnen
vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit
zu erklären. Das folgt schon daraus, daß nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, bei
der Anwendung des § 24 BAT eine zeitliche Grenze für die
vorübergehende Übertragung der höherwertigen
Tätigkeit nicht besteht (zB 25. Oktober 1967 - 4 AZR 12/67 - AP
BAT § 24 Nr. 1; 8. Juni 1983 - 4 AZR 608/80 - BAGE 43, 65; 15.
Februar 1984 - 4 AZR 595/82 - AP BAT § 24 Nr. 8 mwN). Ist bei auch
nur einer dieser mehreren interimistischen Übertragungen billiges
Ermessen hinsichtlich dessen, daß die Übertragung nicht auf
Dauer erfolgte, nicht gewahrt, so kann dies zur Folge haben, daß
diese Übertragung kraft richterlicher Entscheidung entsprechend
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist. Ob
die zeitlich nachfolgenden interimistischen Übertragungen
derselben oder einer gleichermaßen höherwertigen
Tätigkeit ihrerseits billigem Ermessen genügen, ist rechtlich
unerheblich, wenn die vorherige Übertragung als auf Dauer erfolgt
anzusehen ist.
64
4. Die Übertragungen der höherwertigen Tätigkeit an sich hat die Klägerin nicht beanstandet.
65
5. Es entsprach an sich billigem Ermessen, daß die
Übertragung höherwertiger Tätigkeit ab dem 1. Juli 1995
nur vorübergehend erfolgt ist.
66
a) Dabei mag es sein, daß es bezogen auf die
Übertragungsverfügung vom 3. Juli 1995 um die Erprobung der
Klägerin für die besonderen Aufgaben ging oder aber um den
vorübergehenden Personalbedarf von 1,5
Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zur Einrichtung von Auskunfts- und
Beratungsstellen für die Erziehungsgeldkasse des Amtes. Beides
ändert bei der Interessenabwägung nichts. Es ist nicht
unbillig, daß diese Tätigkeit nur vorübergehend
übertragen wird.
67
b) Die Übertragungsverfügung vom 28. Dezember 1995 fußt
auf der Übertragungsverfügung vom 3. Juli 1995, wie sich aus
dem "Bezug" ergibt. Daraus folgt, daß dem Versorgungsamt D
zumindest die Stelle, die die Klägerin auf Grund der
Verfügung vom 3. Juli 1995 innehatte, jedenfalls bis zum 31.
Dezember 1996 verlängert wurde. Die Belassung der Klägerin in
dieser höherwertigen Tätigkeit kann von daher nicht als
unbillig angesehen werden.
68
c) Entsprechendes gilt für die Übertragungsverfügung vom
31. Oktober 1996. Sie beruht auf den Verfügungen vom 3. Juli 1995
und vom 28. Dezember 1995. Aus ihrem Text wird deutlich, daß die
Klägerin in der Ausübung der höherwertigen
Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1997 belassen werden sollte. Auch
das erscheint als nicht unbillig. Der Klägerin wurde weiter die
Chance eingeräumt, höherwertig tätig zu sein.
69
Die Revision meint zwar, es sei als Grund angegeben worden, daß
die Zeit bis zu einer umfassenden Automationseinführung
überbrückt werden müsse. Es sei ein neuer
Befristungsgrund eingeführt worden. Zur Überbrückung
hätten die aus Anlaß der Pilotierung der Auskunfts- und
Beratungsstellen eingesetzten zusätzlichen Bearbeiter in ihrer
Funktion belassen werden sollen. Befristungsgrund sei also nicht die
Pilotierung, sondern die Überbrückung eines Zeitraumes
gewesen, an dessen Ende sich durch eine vorgesehene Automation der
Personalbedarf verringern werde. Von der Pilotierung sei nur noch
insoweit die Rede, als dadurch der betroffene Personenkreis definiert
werde, dem die höherwertigen Tätigkeiten übertragen
werden sollten.
70
Dabei wird nicht gesehen, daß ersichtlich die Automation
Anlaß war, die Klägerin nicht wieder abzuziehen, sondern in
dem bisherigen Bereich mit der höherwertigen Tätigkeit zu
belassen. Der Sache nach ist dort die Stelle verblieben, die die
Klägerin inne hatte, weil im Zuge der Automation andere
Mitarbeiter/-innen gebraucht wurden als die etwa aus der Auskunfts- und
Beratungsstelle abzuziehende Klägerin, die dann wieder mit
Tätigkeiten der VergGr. VI b zu beschäftigen gewesen
wäre. Auch diese Maßnahme kann nicht als billigem Ermessen
widersprechend angesehen werden. Entgegen der Revision ging es um 1,5
Stellen für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995,
verlängert bis zum 31. Dezember 1996 und - aus anderen
Gründen - bis zum 31. Dezember 1997, von denen eine die
Klägerin innehatte. Es ging gerade nicht um eine freie, auf Dauer
zu besetzende Stelle.
71
d) Dagegen läßt der bisherige Vortrag des beklagten Landes
nicht erkennen, daß die Klägerin tatsächlich eine der
1,5 Stellen innehatte. Das folgt daraus, daß das beklagte Land
auf diesen 1,5 Stellen drei Mitarbeiter/-innen beschäftigt hat,
wobei Überlappungszeiträume gegeben sind.
72
Der Klägerin G S - 4 AZR 135/01 - war die von ihr ab dem 1. Januar
1996 auszuübende Sachbearbeitertätigkeit vom beklagten Land
auf Grund des Schreibens vom 28. Dezember 1995 übertragen worden,
in dem es heißt, daß die bereits mit Schreiben vom 20.
Februar 1995 vorübergehende Übertragung der Tätigkeit
einer Bearbeiterin in der Erziehungsgeldkasse zur Erprobung
längstens bis zum 31. Dezember 1996 verlängert und eine
Zulagenzahlung auf Grund eines Personalbedarfs von 1,5
Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zur Einrichtung von Auskunfts- und
Beratungsstellen für die Erziehungsgeldkasse des Amtes
gewährt werde.
73
Aus dem Schreiben des Versorgungsamtes D vom 14. Dezember 1995 an den
Personalrat ergibt sich, daß auch Frau B. T (Klägerin - 4
AZR 142/01 -) auf einer dieser Stellen beschäftigt worden ist.
74
Bei dieser Sachlage wird nicht deutlich, welche Angestellten
tatsächlich die genannten 1,5 Stellen besetzt haben. Dazu wird
sich das beklagte Land zu erklären haben. Wenn es dabei bleibt,
daß das beklagte Land auf den 1,5 Stellen tatsächlich drei
Angestellte beschäftigt hat, dann kann nicht davon ausgegangen
werden, daß das beklagte Land lediglich einer vorübergehend
bestehenden Stellensituation Rechnung getragen hat. Vielmehr erscheint
dann die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger
Tätigkeit als unbillig. Die Übertragung der Tätigkeit
ist dann als auf Dauer vorgenommen zu erklären oder - je nach
Vortrag des beklagten Landes und ggf. dessen Erweislichkeit -
hinsichtlich der zeitlichen Dauer - bei entsprechendem Antrag - anders
zu bestimmen.
75
6. Die Verfügung vom 12. August 1997 erging nach § 24 Abs. 2
BAT. Die Klägerin hat die Regierungsobersekretärin B
vertreten. Diese Vertretung wurde verlängert mit den
Verfügungen vom 29. Dezember 1998 und vom 15. Dezember 1999.
Regierungsobersekretärin B war beurlaubt. Dies rechtfertigt die
Übertragung nur vorübergehend vorzunehmen, nämlich zum
Zweck der Vertretung. Einen Fall der Vertretung iSd. § 24 Abs. 2
BAT hat die Klägerin nicht geleugnet.
76
7. Der Klage kann auch nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt entsprochen werden.
77
a) Das Landesarbeitsgericht hat zwar angenommen, Rechtsfolge einer
fehlerhaften Personalratsanhörung sei, daß die
Tätigkeit als auf Dauer angewiesen gelte, hat aber hier die
jeweilige Zustimmung des Personalrats zu jeder
Übertragungsverfügung als gegeben angesehen.
78
b) Es kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, das
Landesarbeitsgericht fehlerhaft von einer jeweiligen Zustimmung des
Personalrats zu den einzelnen Übertragungsverfügungen
ausgegangen ist. Denn die Annahme des Landesarbeitsgerichts und der
Klägerin, die fehlende oder fehlerhafte Beteiligung des
Personalrats zu der in Aussicht genommenen nur vorübergehenden
Übertragung höherwertiger Tätigkeit führe dazu, von
einer Übertragung der Tätigkeit auf Dauer auszugehen mit der
Folge der Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung der
Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe, findet im
Gesetz keine Stütze. Wenn der Personalrat, wie die Klägerin
geltend macht, nicht oder nicht hinreichend an der
(vorübergehenden) Übertragung der höherwertigen
Tätigkeit beteiligt worden ist, so folgt daraus nicht, daß
der Klägerin diese höherwertige Tätigkeit auf Dauer und
nicht nur vorübergehend übertragen worden sei.
79
Nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW hat der Personalrat mitzubestimmen
"in Personalangelegenheiten bei Eingruppierung, Höhergruppierung,
Rückgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger
zu bewertenden Tätigkeit für die Dauer von mehr als drei
Monaten, Bestimmung der Fallgruppe oder ..., wesentlichen
Änderungen des Arbeitsvertrages". Die Mitbestimmungspflichtigkeit
der Übertragung der höher- oder niederwertigen
(zusammenfassend: anderswertigen) Tätigkeit ist durch das LPVG
1974 in das Gesetz eingeführt worden
(Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein Das Personalvertretungsrecht
in Nordrhein-Westfalen Stand März 2002 § 72 Rn. 108).
Unbeschadet der Frage, ob § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW mit
Rücksicht darauf, daß die entsprechende Bestimmung im
Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein für mit dem
Grundgesetz unvereinbar erklärt worden ist, soweit daraus ein
uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht entnommen wird (BVerfG 24.
Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37), nur als eingeschränktes,
dh. der Durchsetzung mit Hilfe der Einigungsstelle nicht
zugängliches Mitbestimmungsrecht verstanden werden kann,
führt die unterbliebene oder fehlerhafte Beteiligung des
Personalrats allenfalls dazu, daß die Übertragung insgesamt
als personalratswidrig und deshalb - nach der Theorie der
Wirksamkeitsvoraussetzung - als unwirksam angesehen werden kann.
80
Eine solche Rechtsfolge setzt voraus, daß dem § 72 Abs. 1
Nr. 4 LPVG NW individualschützender Charakter zukommt. Ob dies der
Fall ist, erscheint angesichts von Sinn und Zweck des § 72 Abs. 1
Nr. 4 LPVG NW als zumindest zweifelhaft. Sinn und Zweck der Regelung in
§ 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW liegen darin, durch den Personalrat
sowohl die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers als auch die der
anderen Beschäftigten der Dienststelle zur Geltung zu bringen, um
auch bei derartigen Maßnahmen eine Behandlung aller
Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu
gewährleisten (BVerwG 8. Oktober 1997 - 6 P 9.95 - BVerwGE 105,
247 = ZTR 1998, 137). Von daher kommt der Norm jedenfalls nicht der
Sinn und Zweck zu, nur die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers zu
schützen.
81
Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgeht, die
Übertragung der anderswertigen Tätigkeiten über einen
Zeitraum von mehr als drei Monate hätte der vorherigen Zustimmung
des Personalrats bedurft und diese sei weder erteilt worden noch zu
fingieren, erweist sich ihre Erwägung als unbehelflich. Denn wenn
die Übertragung der anderwertigen Tätigkeit deswegen
unwirksam wäre, so folgt daraus gerade nicht, daß ihr diese
Tätigkeit auf Dauer wirksam übertragen ist. Vielmehr folgt
daraus, daß die Übertragung der Tätigkeit unwirksam war
und sie - ggf. sogar auf Betreiben des Personalrats - vom Arbeitgeber
wieder zu beseitigen ist. Die letztlich auf der Rechtsprechung des
Siebten Senats zur Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages
beruhenden gegenteiligen Erwägungen der Klägerin finden im
Gesetz keine Stütze.
82
8. Nach alledem war die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
83
III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
84
Schliemann Wolter Friedrich
85
Sieger Rzadkowski