BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.5.2002, 4 AZR 184/01
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 - 11 (8) Sa
1338/00 - aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab dem 1.
Januar 2000 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c BAT hat. Dabei
geht es darum, ob das beklagte Land der Klägerin eine
höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte
oder ob sie der Klägerin auf Dauer zusteht.
2
Die am 19. September 1950 geborene Klägerin trat auf der Grundlage
des bis zum 31. Dezember 1990 befristeten schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 3. Januar 1990 mit Wirkung vom gleichen Tage als
nicht vollbeschäftigte Angestellte in die Dienste des beklagten
Landes. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde am 30. November 1990 bis
zum 29. Dezember 1991 verlängert. Durch Änderungsvertrag vom
28. Februar 1991 wurde die Klägerin als nicht
vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten
Angestellten auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich
vertragsgemäß nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen in der für das beklagte Land geltenden
Fassung. Bei ihrer Einstellung war die Klägerin in der VergGr. IX
b der Anl. 1 a zum BAT eingruppiert.
3
Auf Grund eines Gutachtens traf die Landesregierung 1993 die
Entscheidung, die Organisation im Bereich der Versorgungsverwaltung
umzustrukturieren und die Aufbauorganisation in den
Versorgungsämtern grundsätzlich dreistufig (Amtsleitung,
Abteilungen, Gruppen) zu gliedern. Eine Vorgabe der Neuorganisation
war, die Gruppen zu den einzelnen Gesetzesbereichen zu Abteilungen
zusammenzufassen und ua. die Abteilung 2 (Soziales
Entschädigungsrecht) und die Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz)
einzurichten. Ein Gesetzesbereich sollte eine Abteilung bilden, so
daß die Bearbeitung der Gesetzesbereiche Soziales
Entschädigungsrecht und Schwerbehindertengesetz getrennt wurden.
Die Organisation der Gruppen innerhalb der Abteilungen sollte für
die einzelnen Gesetzesbereiche separat geregelt werden. Im
Assistenzbereich (Stellen bis VergGr. VI b BAT) wurden ein
Einsparpotential von 854 Stellen festgestellt und die entsprechenden
Stellen als künftig wegfallend im Nachtragshaushalt 1993 für
die Jahre 1996 - 1999 deklariert. Mit Organisationserlassen erfolgte ab
1996 die Umsetzung der in Projektarbeit erarbeiteten konkreten
Maßnahmen für den organisatorischen, personellen und
fachlichen Bereich im Landesversorgungsamt und in den nachgegliederten
elf Versorgungsämtern. Hieraus folgte, daß zwischen den
Ämtern und dem Landesversorgungsamt eine Verschiebung von Stellen,
Dienstposten und ggf. auch eine Versetzung von Beschäftigten
erforderlich wurden.
4
Die Klägerin, die zunächst als Schreibkraft tätig war,
nahm in der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1996 an einer
Fortbildungsmaßnahme für Angestellte "mit gutem Erfolg" (12
Punkte) teil. Die Fortbildungsmaßnahme war inhaltlich abgestellt
auf einen künftigen Einsatz in Tätigkeiten des mittleren
Dienstes.
5
Mit Wirkung vom 10. Oktober 1996 übertrug das beklagte Land der
Klägerin zunächst zur Erprobung gem. § 24 Abs. 1 BAT die
den Voraussetzungen der VergGr. V c Fallgr. 1 a der Anl. 1 a zum BAT
entsprechende Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst
(m.D.) in der Schwerbehindertengruppe 2 des Versorgungsamtes W. In dem
Zuweisungsschreiben vom 10. Oktober 1996 machte das Versorgungsamt W
die Klägerin darauf aufmerksam, daß der vorübergehende
Einsatz gem. § 24 Abs. 1 BAT auf dem Dienstposten einer
Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 im Hinblick
auf künftige Zugänge im Beamtenbereich des mittleren Dienstes
nur solange erfolgen könne, als sich der betreffende
Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst befinde und für den
Einsatz auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur
Verfügung stehe. Dies sei zunächst längstens bis zum 31.
Juli 1997 der Fall.
6
Mit Schreiben vom 28. November 1996 teilte das Versorgungsamt W der
Klägerin mit, daß sie nach § 24 Abs. 1 BAT ab 1.
Oktober 1996 eine persönliche Zulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der VergGr. V c und ihrer jetzigen
VergGr. VII erhalte. Auch in diesem Schreiben wies das Versorgungsamt W
darauf hin, daß der vorübergehende Einsatz (zur Erprobung)
gem. § 24 Abs. 1 BAT auf dem Dienstposten einer Sachbearbeiterin
des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 im Hinblick auf künftige
Zugänge im Beamtenbereich des mittleren Dienstes erfolge.
7
Mit Schreiben vom 25. Juli 1997 übertrug das Versorgungsamt W der
Klägerin mit Wirkung vom 1. August 1997 gem. § 24 Abs. 2 BAT
vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren
Dienstes in der Abteilung 3 anstelle der Inhaberin der Stelle V b/V c
Nr. 3 a Stellenbesetzungsliste, die wegen einer vorübergehenden
Verstärkung der Sachbearbeiter in der Erziehungsgeldkasse in die
Abteilung 4 umgesetzt worden sei, zunächst bis zum 31. Dezember
1997. Unter dem 27. August 1997 teilte das Versorgungsamt W der
Klägerin mit, daß nach dem Leistungsbericht der
Abteilungsleiterin die Erprobungsphase nunmehr als abgeschlossen
angesehen werden könne. Eine Übertragung der Tätigkeit
auf Dauer könne wegen Fehlens einer freien und besetzbaren Stelle
sowie eines auf Dauer besetzbaren Dienstpostens nicht erfolgen. Mit
Schreiben vom 16. Dezember 1997 übertrug das beklagte Land der
Klägerin ab 1. Januar 1998 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin
mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gem. § 24 Abs. 1 BAT im
Hinblick auf einen künftigen Zugang im Beamtenbereich des
mittleren Dienstes, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1998.
Die Klägerin werde für diese Zeit auf dem vorübergehend
freien Dienstposten eines Beamtenanwärters, der sich im
Vorbereitungsdienst befinde und daher für den Einsatz auf dem
Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung stehe,
eingesetzt. Wiederholt wurde darauf hingewiesen, daß die
Übertragung der Tätigkeit auf Dauer nur nach Maßgabe
einer freien und besetzbaren Stelle sowie eines auf Dauer besetzbaren
Dienstpostens erfolgen könne.
8
Mit Schreiben vom 13. November 1998 übertrug das Versorgungsamt W
der Klägerin die Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst
in der Abteilung 3 gem. § 24 Abs. 1 BAT im Hinblick auf einen
künftigen Zugang im Beamtenbereich des mittleren Dienstes
über den 31. Dezember 1998 hinaus bis zum 31. Juli 1999. Die
Klägerin werde für diese Zeit auf dem vorübergehend
freien Dienstposten eines Beamtenanwärters, der sich im
Vorbereitungsdienst befinde und daher für den Einsatz auf dem
Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung stehe,
eingesetzt.
9
Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 teilte das Versorgungsamt W der
Klägerin mit, daß sie "vertretungsweise gem. § 24 Abs.
2 BAT anstelle der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 5
Stellenbesetzungsliste, die zur Zeit vertretungsweise die Aufgaben
einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 -
Stellenbesetzungsliste IV b/V b Nr. 6 -" wahrnehme, eingesetzt sei, und
zwar zunächst bis zum 31. Oktober 1999. Es erging wieder der
Hinweis, daß die Übertragung der Tätigkeit auf Dauer
nur nach Maßgabe einer freien und besetzbaren Stelle sowie eines
auf Dauer besetzbaren Dienstpostens erfolgen könne.
10
Mit Schreiben des Versorgungsamtes W vom 25. Oktober 1999 wurden der
Klägerin ab 1. November 1999 weiterhin die Aufgaben einer
Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gem. § 24
Abs. 2 BAT anstelle der Stelleninhaberin V b/V c Nr. 5
Stellenbesetzungsliste befristet bis zum 31. Mai 2000 übertragen.
11
Am 11. Februar 2000 teilte das Versorgungsamt W der Klägerin mit:
12
"... mit der ... Verfügung - vom 13. Dezember 1999 - I/2.1b -1042
- wurde ab 01. Januar 2000 die Zahl der
Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter m. D. in der Abteilung 3 (SchwbG)
neu festgesetzt. Danach beträgt die Dienstpostenausstattung der
Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter mittlerer Dienst in der Abteilung 3
13,5 - bisher 18 - Dienstposten. Außerdem wurde mit Wirkung vom
19. Januar des Jahres ein weiterer Sachbearbeiter mittlerer Dienst zum
hiesigen Amt versetzt. Die Dienstposten sind von anwesenden Bearbeitern
besetzt. Im Übrigen verweise ich auf das mit Ihnen in der o. a.
Angelegenheit geführte Gespräch.
13
Die Ihnen mit Schreiben vom 10. Okt. 1996 - I/1 - 1242/2212 -
vorübergehend gem. § 24, 1 BAT erstmals ausgesprochene
Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der
Abteilung 3, widerrufe ich mit Wirkung vom 31.03.2000.
14
Ab 01. April 2000 werden Sie in der bisherigen Abteilung im Assistenzbereich eingesetzt.
15
Ab 01. April 2000 entfallen mithin die Voraussetzungen für die
Gewährung der Ihnen bisher gewährten persönlichen
Zulage. ..."
16
Mit ihrer beim Arbeitsgericht W am 24. März 2000 eingegangenen
Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß sie
spätestens ab 1. Januar 2000 in VergGr. V c BAT eingruppiert sei,
daß das beklagte Land verpflichtet sei, diese
Vergütungsgruppe in ihrem Arbeitsvertrag festzuschreiben und ihr
ab 1. Januar eine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen sowie
daß der Entzug der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin
mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gem. Verfügung vom 11. Februar
2000 unwirksam sei.
17
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei durchgehend auf
ein und demselben Arbeitsplatz beschäftigt gewesen, und zwar in
der Schwerbehindertengruppe 02, zuständig für die Buchstaben
H - M. Es sei in keinem Fall so gewesen, daß sie die Arbeit
desjenigen Arbeitsplatzinhabers verrichtet habe, der im Vertrag als zu
Vertretender benannt worden sei. Diese Benennung sei aus rein
haushaltsrechtlichen Gründen auf dem Papier geschehen und habe
keinerlei Auswirkungen auf ihre konkrete Tätigkeit gehabt. Nach
dem 31. März 2000 seien ihr Registraturarbeiten zugeteilt worden.
18
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß
19
1. sie spätestens ab 1. Januar 2000 in VergGr. V c BAT eingruppiert ist;
20
2. das beklagte Land verpflichtet ist, diese Vergütungsgruppe im
Arbeitsvertrag festzuschreiben und ihr ab 1. Januar 2000 eine
Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen;
21
3. der Entzug der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer
Dienst in der Abteilung 3 gemäß Verfügung vom 11.
Februar 2000 unwirksam ist.
22
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf
den Standpunkt gestellt, die Klägerin nach erfolgreicher
Beendigung der Fortbildungsmaßnahme jeweils aus sachlichem Grund
vorübergehend mit der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin
mittlerer Dienst betraut zu haben. Bereits in dem Haushaltsplan 1996
habe der Landesgesetzgeber dem Präsidenten des
Landesversorgungsamtes NRW vorgegeben, in den Folgejahren insgesamt 854
Planstellen des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes
einzusparen (sog. "kw-Vermerke"). Mit Wirkung vom 14. Oktober 1996 bis
zum 31. Juli 1997 seien der Klägerin vorübergehend,
zunächst zur Erprobung, gem. § 24 Abs. 1 BAT die Aufgaben der
Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in Abteilung 3 anstelle des
Widerrufsbeamten S übertragen worden. Ab 1. August 1997 bis zum
31. Dezember 1997 sei die Klägerin gem. § 24 Abs. 2 BAT auf
den vorübergehend freien Dienstposten der wegen der
Verstärkung der Zahl der Sachbearbeiter der Abteilung 4 in die
Erziehungsgeldkasse als Sachbearbeiterin mittlerer Dienst umgesetzten
Angestellten Frau B eingesetzt worden. Vom 1. Januar 1998 bis zum 31.
Dezember 1998 sei die Klägerin gem. § 24 Abs. 1 BAT auf den
vorübergehend freien Dienstposten des sich im Vorbereitungsdienst
befindlichen Widerrufsbeamten W eingesetzt worden. Mit Schreiben vom
13. November 1998 sei die Übertragung der Aufgaben bis zum 31.
Juli 1999 aus demselben Grund verlängert worden. Daran
anschließend sei die Klägerin vertretungsweise gem. §
24 Abs. 2 BAT anstelle der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 7 der
Stellenbesetzungsliste, Frau B, eingesetzt worden. Diese habe
vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des gehobenen
Dienstes in der Abteilung 3 - Stellenbesetzungsliste IV b/V b Nr. 6 -
wahrgenommen. Diese zunächst bis zum 31. Oktober 1999 befristete
Übertragung sei mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 aus demselben
Grund verlängert worden, nunmehr befristet bis zum 31. Mai 2000.
Auch der mit Wirkung vom 31. März 2000 erfolge Widerruf der
Übertragung der Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin mittlerer
Dienst sei sachlich begründet. Mit Verfügung des
Landesversorgungsamtes NRW vom 13. Dezember 1999 seien beim
Versorgungsamt W in der Abteilung 3 ua. 4,5 (Haushalts-)Planstellen
für Sachbearbeiter des mittleren Dienstes ab 1. Januar 2000
gestrichen worden. Darüber hinaus sei mit Wirkung vom 19. Januar
2000 im Rahmen des Personalausgleichs der Regierungsobersekretär S
zum Versorgungsamt W versetzt worden. Im April 1997 sei die
DV-Lösung im Bereich Schwerbehindertengesetz (Abteilung 3)
einschließlich der Migration - Übertragung von Akten auf PC
- eingeführt worden. Im September 1999 sei die Einführung der
DV-Lösung auch im Bereich SER und im April 2000 im Bereich
Bundeserziehungsgeldgesetz mit dem Ergebnis erfolgt, daß der
Arbeitsanfall erheblich zurückgegangen sei, was zur erheblichen
Reduzierung von Vertretungen geführt habe. Die Neuberechnung des
Sachbearbeiter-Dienstpostensolls durch das Landesversorgungsamt NRW sei
ua. Folge der zurückgegangenen Antragszahlen im
Schwerbehindertengesetz und des Auslaufens der Kriegsopferversorgung
sowie der Migration. Sämtliche Mitarbeiter/-innen des gehobenen
und mittleren Dienstes, denen diese Bearbeitung auf Dauer
übertragen worden sei, seien in der Lage, auch langfristige
Vertretungen zusätzlich zu bearbeiten. Damit seien für den
Leiter des Versorgungsamtes die Möglichkeiten, Mitarbeiter
vorübergehend vertretungsweise mit höherwertigen Aufgaben zu
betrauen, entfallen mit der Folge, daß auch die entsprechende
vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
an die Klägerin zum Ablauf des 31. März 2000 habe widerrufen
werden müssen.
23
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin als unzulässig
zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des dritten
Feststellungsantrags - vorzeitige Beendigung der Übertragung
höherwertiger Tätigkeit - richtet, im übrigen als
unbegründet angesehen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
ursprünglichen Klageanträge weiter. Das beklagte Land
beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
24
Die Revision ist begründet, soweit sie zulässig ist.
25
A. Die Revision ist nur zum Teil zulässig.
26
I. Hinsichtlich des Feststellungsantrags Ziff. 3 - Unwirksamkeit der
vorzeitigen Beendigung der vorübergehenden Übertragung
höherwertiger Tätigkeit - ist die Revision unzulässig.
Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die Berufung der Klägerin
als unzulässig verworfen. Die Revision befaßt sich zwar in
der Sache mit dem Schreiben des beklagten Landes vom 11. Februar 2000,
mit dem der Widerruf der befristeten vorübergehenden
Übertragung höherwertiger Tätigkeit erklärt wurde.
Eine Auseinandersetzung mit den Gründen des Landesarbeitsgerichts
zur Unzulässigkeit der Berufung der Klägerin insoweit findet
aber nicht statt. Damit ist das klageabweisende Urteil des
Arbeitsgerichts insoweit rechtskräftig.
27
II. Im übrigen ist die Revision zulässig.
28
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision
gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der
verletzten Rechtsnorm. Dies erfordert grundsätzlich, daß
sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des
angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Zwar ist zur Bezeichnung der
verletzten Rechtsnormen iSd. § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO aF die
Angabe bestimmter Paragraphen nicht erforderlich, sogar eine falsche
Bezeichnung kann unschädlich sein. Die Revisionsbegründung
muß jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen.
Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs müssen erkennbar
sei. Die Revisionsbegründung muß zu den gem. § 554 Abs.
3 Nr. 3 ZPO gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den
Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (vgl. nur BAG
29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - BAGE 87, 41).
29
2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der
Klägerin am Ende gerecht. Die Revision enthält jedenfalls in
einem Punkt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen
Berufungsurteil. Sie wirft dem Landesarbeitsgericht vor, sein Urteil
sei deswegen revisibel falsch, weil es einen bestimmten Vortrag der
Klägerin in Tatbestand zwar erfaßt habe, aber bei der
rechtlichen Würdigung durchgehend außer Acht gelassen habe.
Es habe nämlich ausgeführt, die Klägerin habe dem
Vortrag des beklagten Landes zu dem Beamtenanwärter D S, der
Stelleninhaberin Frau B, dem Bediensteten W "nicht widersprochen" oder
sei dem Vortrag "nicht entgegengetreten". Das Landesarbeitsgericht habe
damit den Kernpunkt der Argumentation der Klägerin
mißverstanden. Diese habe zwar nicht bestritten, daß die
entsprechenden Namen in den jeweiligen Schreiben des Versorgungsamtes
mit der entsprechenden Begründung "auf dem Papier" aufgeführt
seien. Indes habe sie erklärt, daß dies ein
haushaltsrechtlicher "Trick" gewesen sei, um das Fehlen einer
Planstelle für den von der Klägerin durchgehend und dauerhaft
ausgeübten Dienstposten zu kaschieren.
30
B. Die Revision ist - soweit zulässig - begründet. Sie
führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Landesarbeitsgericht.
31
I. Die Klage ist zulässig, soweit über sie in der Revisionsinstanz sachlich zu entscheiden ist.
32
Die Feststellungsanträge zu Ziff. 1 und Ziff. 2 sind nach den
Grundsätzen, wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung
zur Zulässigkeit von Eingruppierungsfeststellungsklagen anwendet,
zulässig. Das gilt auch, soweit die Klägerin die gerichtliche
Feststellung anstrebt, die begehrte Vergütungsgruppe "im
Arbeitsvertrag festzuschreiben", nachdem die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, daß
damit nicht mehr begehrt werde, als was nach § 22 BAT ohnehin
geboten sei.
33
II. Die Klage kann mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen
Begründung nicht abgewiesen werden. Der Senat kann nicht
abschließend entscheiden.
34
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) auf Grund
einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
35
2. Die Klage ist begründet, wenn bei der Klägerin zeitlich
mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils
für sich die Anforderungen mindestens eines
Tätigkeitsmerkmals der von ihr für sich in Anspruch
genommenen VergGr. V c BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2
Satz 1 BAT).
36
Die der Klägerin übertragene Sachbearbeitertätigkeit
entspricht einem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c des Allgemeinen
Teils der Anl. 1 a zum BAT. Diese Bewertung ist zwischen den Parteien
nicht mehr umstritten. Sie war entsprechend den Grundsätzen zur
Überprüfung einer Eingruppierung bei korrigierender
Rückgruppierung (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE
93, 340 ff., 356 f.) zugrunde zu legen.
37
3. Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefaßt - angenommen,
der Klägerin seien die von ihr in der Zeit vom 10. Oktober 1996
bis zum 31. März 2000 erledigten Tätigkeiten einer
Sachbearbeiterin mittlerer Dienst wirksam jeweils nur
vorübergehend iSd. § 24 BAT übertragen worden mit der
Folge, daß sie lediglich eine persönliche Zulage nach
Maßgabe des § 24 BAT zu beanspruchen gehabt habe. Das
hält der Revision nicht stand.
38
a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, das
beklagte Land habe der Klägerin die Tätigkeit als
Sachbearbeiterin ausdrücklich nicht auf Dauer, sondern jeweils nur
vorübergehend bzw. zur Vertretung übertragen. Etwas anderes
behauptet auch die Klägerin nicht.
39
b) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. April 2002 - 4 AZR
174/01 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt, §
24 BAT setze für die vorübergehende Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen
Maßnahme in Ausübung des Direktionsrechts voraus und
gestalte diese Maßnahme. Deshalb muß die
vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 315 BGB nach
billigem Ermessen erfolgen. Das billige Ermessen der Ausübung des
Direktionsrechts muß sich auf die Tätigkeitsübertragung
"an sich" und auf die "Nichtdauerhaftigkeit" der Übertragung
beziehen - doppelte Billigkeit -. Ausübung des Direktionsrechts
nach billigem Ermessen bedeutet Interessenabwägung. Die
Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen
Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen
angemessen berücksichtigt sind (vgl. zB BAG 28. September 1977 - 4
AZR 743/76 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 4 = EzA
TVG § 4 Rundfunk Nr. 3).
40
4. Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit "an sich" hat die Klägerin nicht beanstandet.
41
5. Ob die Übertragungen höherwertiger Tätigkeit an die
Klägerin vom 10. Oktober 1996 bis zum 31. Mai 2000 diesem
Maßstab standhalten, kann der Senat abschließend nicht
entscheiden.
42
a) Die erste Übertragung mit Schreiben vom 10. Oktober 1996
erfolgte "zunächst zur Erprobung". Eine Erprobung von etwas mehr
als zehn Monaten (10. Oktober 1996 bis zum Zugang des Schreibens vom
27. August 1997) in der Position einer Sachbearbeiterin mittlerer
Dienst in der Schwerbehindertengruppe 2 kann durchaus den
Grundsätzen der Billigkeit entsprechen. Es kann sich um besondere
Aufgaben gehandelt haben. Dazu wird das beklagte Land noch vorzutragen
haben. Denn Erprobungszeiten von mehr als sechs Monaten bedürfen
in jedem Fall einer besonderen Begründung (Senat 18. Juni 1997 - 4
AZR 728/95 - AP BAT-O § 24 Nr. 1, zu II 2 der Gründe).
43
Außerdem hat das beklagte Land den vorübergehenden Einsatz
zur Erprobung gem. § 24 Abs. 1 BAT mit der Vakanz des Dienstposten
einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes begründet, der
für Zugänge im Beamtenbereich des mittleren Dienstes
vorgesehen sei, welcher Beamtenanwärter sich noch im
Vorbereitungsdienst befinde. Dieser Beamtenanwärter namens S
sollte in die Abteilung 3 einmünden. Das kann billigem Ermessen
entsprechen. Damit liegt keine Vertretung im eigentlichen Sinne vor. Um
eine solche handelt es sich nur dann, wenn der eigentliche
Arbeitsplatzinhaber vorübergehend die ihm dauernd übertragene
Tätigkeit nicht wahr nimmt (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT
Stand März 2002 § 24 Rn. 53). Die Stelle, auf der der
Angestellte beschäftigt wird, ist noch nicht besetzt, so daß
kein Vertretungsfall vorliegt. Daher ist vom Arbeitgeber kein
Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Angestellten, der
vorübergehend eingesetzt worden ist, und der nach dem Zugang vom
Beamtenanwärter zu erbringenden Tätigkeit darzulegen. Zu
prüfen ist die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des
Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der
Übertragung. Hierzu hat der Arbeitgeber vorzutragen. An der
Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten der
freizuhaltenden Stelle zum Zeitpunkt der
Übertragungsverfügung bestehen zB Zweifel, wenn der
Arbeitgeber die vorübergehenden Übertragungen an mehrere
vollbeschäftigte Angestellte für dieselbe Zeit mit dem
Freihalten der Stelle für denselben zugehenden
Beamtenanwärter begründet.
44
Die generelle Entscheidung des beklagten Landes, bestimmte Stellen nur
mit Beamten zu besetzen und sie daher bis zum Zugang von
Beamtenanwärtern freizuhalten, ist grundsätzlich hinzunehmen.
Für eine solche Organisationsentscheidung gibt es plausible
Gründe, zB die leichtere Versetzbarkeit von Beamten im Vergleich
zu Angestellten, die häufig gegebene vielseitigere Einsetzbarkeit
von Beamten zB auf Grund einer breiteren Ausbildung oder auch die
Verfügbarkeit von Beamten im Falle des Streiks. Diese Entscheidung
schränkt letztlich die Ermessensentscheidung der einzelnen
Versorgungsämter bei der Disposition über die Stellen ein.
Das Treffen einer solchen Entscheidung muß aber nachvollziehbar
gelegt sein. Das schließt nicht aus, daß sich der
Angestellte im Einzelfall auf einen Rechtsmißbrauch durch die
Organisationsentscheidung berufen kann. Für solch eine Annahme
muß der Angestellte Gründe vortragen. Wird der
vorübergehende Einsatz des Angestellten auf einer für einen
zugehenden Beamtenanwärter freizuhaltenden Stelle nicht mit einer
generellen Organisationsentscheidung begründet, ist zu
prüfen, ob die Einzelentscheidung, die Stelle nur mit einem
Beamten dauerhaft zu besetzen, billigem Ermessen iSv. § 315 BGB
entspricht. Der Arbeitgeber muß also seine Interessen offenlegen,
die Stelle für einen Beamten freizuhalten, freihalten zu wollen.
Diese sind mit dem Interesse des Angestellten, die ihm nur
vorübergehend übertragene Tätigkeit dauerhaft
auszuüben, abzuwägen.
45
Die nur zeitweise Aufgabenwahrnehmung durch die Klägerin als
Sachbearbeiterin ist vorliegend an sich dargestellt. Wenn ein anderer
namentlich bekannter Beschäftigter für die Stellenbesetzung
erst später zur Verfügung steht, zB weil er sich, wie hier,
noch in der Ausbildung befindet, so ist der zeitlich begrenzte Einsatz
eines anderen Beschäftigten auf dieser Stelle plausibel. Er
entspricht den Grundsätzen der Billigkeit.
46
Zwar wurde auch in dem Verfahren - 4 AZR 280/01 - K - die
vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst für die Zeit bis zum 31.
Juli 1997 mit der zeitweisen Vakanz des Beamtendienstpostens S
begründet. Das ist nicht unvereinbar. Sowohl die Klägerin des
vorliegenden Verfahrens als auch die Klägerin im Verfahren - 4 AZR
280/01 - sind lediglich mit der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten angestellt.
47
Das beklagte Land wird vorzutragen haben, worauf es letztlich
abgestellt hat und wenn nur die Erprobung oder beide Gesichtspunkte
eine Rolle gespielt haben, warum eine Erprobung über 6 Monate
hinaus als erforderlich angesehen wurde.
48
b) Auch die Übertragungsverfügung vom 25. Juli 1997 kann
billigem Ermessen entsprochen haben. Der Klägerin wurden ab dem 1.
August 1997 - also während der noch laufenden, dann aber per Ende
August 1997 abgeschlossenen Erprobungsphase - vertretungsweise die
Aufgaben einer Sachbearbeiterin eines mittleren Dienstes in der
Abteilung 3 anstelle der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 3 a
Stellenbesetzungsliste, die wegen einer vorübergehenden
Verstärkung der Sachbearbeiter in der Erziehungsgeldkasse in der
Abteilung 4 eingesetzt worden ist, zunächst bis zum 31. Dezember
1997 übertragen. Es ist plausibel, wenn die infolge eines
vorübergehenden Einsatzes der Stelleninhaberin, der
Sachbearbeiterin B, in einem anderen Bereich zeitweise freie
Planstelle/Stelle vom öffentlichen Arbeitgeber genutzt wird,
jedenfalls solange sie frei ist, also zur Verfügung steht. Das
beklagte Land wird insoweit zur Erprobung vorzutragen haben, aber auch
dazu, inwieweit es die zeitweise infolge der vorübergehenden
Nichtbesetzung der Stelle freien Mittel genutzt hat, um Aufgaben
erledigen zu lassen, die nicht notwendigerweise mit denen, die
normalerweise durch die Angestellte auf dieser Stelle versehen werden,
übereinstimmen müssen.
49
c) Die Übertragung der Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer
Dienst in der Abteilung 3 mit Verfügung vom 16. Dezember 1997
für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998,
verlängert mit Verfügung vom 13. November 1998 bis zum 31.
Juli 1999 kann billigem Ermessen entsprochen haben. Die Klägerin
hat dem Beamtenanwärter W "vertreten", der nach Bestehen der
Prüfung auf dieser Planstelle/diesem Dienstposten eingesetzt
werden sollte. Damit liegt zwar keine Vertretung im eigentlichen Sinne
vor. Eine nur zeitweise Aufgabenwahrnehmung durch die Klägerin als
Sachbearbeiterin ist damit an sich dargestellt. Wenn ein anderer
Beschäftigter für die Stellenbesetzung erst später zur
Verfügung steht, also zum Beispiel weil er sich noch in Ausbildung
befindet, so ist der zeitlich begrenzte Einsatz eines anderen
Beschäftigten auf dieser Planstelle, diesem Dienstposten plausibel.
50
d) Die weitere Übertragungsverfügung vom 2. Juni 1999, nach
der die Klägerin vertretungsweise gem. § 24 Abs. 2 BAT
anstelle der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 5 Stellenbesetzungsliste,
Angestellte B, "die zur Zeit vertretungsweise die Aufgaben einer
Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 -
Stellenbesetzungsliste IV b/V b Nr. 6 - wahrnimmt", eingesetzt wird,
und zwar "zunächst bis zum 31. Oktober 1999", kann
gleichermaßen billigem Ermessen entsprochen haben. Es ist an sich
plausibel, wenn eine infolge der Wahrnehmung einer Vertretung auf einer
höher bewerteten Stelle zeitweise freien Stelle vom
öffentlichen Arbeitgeber genutzt wird, solange sie zur
Verfügung steht.
51
Zwar liegt auch hier eine zeitliche Überschneidung hinsichtlich
der "Vertretung" der Frau B vor, die Klägerin des Verfahrens - 4
AZR 184/01 - hat diese ebenfalls "vertreten". Beide Klägerinnen
sind aber Halbtagskräfte mit der Folge, daß diese die Stelle
der Frau B gemeinsam vorübergehend besetzen konnten.
52
e) Das gilt auch für die Übertragungsverfügung vom 25.
Oktober 1999, mit der der Klägerin "ab 1. November 1999 weiterhin
die Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3
gem. § 24 Abs. 2 BAT anstelle der Stelleninhaberin V b/V c Nr. 5
Stellenbesetzungsliste, befristet bis 31. Mai 2000" übertragen
wurden. Auch insoweit handelt es sich um die an sich mit Frau B
besetzte Stelle.
53
6. Das beklagte Land wird aber im einzelnen darzulegen haben, warum es
billigem Ermessen entsprochen haben soll, der Klägerin sechs mal
nacheinander mit unterschiedlichen Begründungen höherwertige
Tätigkeiten nur vorübergehend zu übertragen.
Während eine einmalige vorübergehende Übertragung unter
Hinweis auf Erprobung, vorübergehende Vakanz einer Stelle,
vorübergehende Vertretung, § 24 Abs. 2 BAT in der Regel
billigem Ermessen entspricht, bedarf es bei mehrfacher Übertragung
höherwertiger Tätigkeit der Darlegung von Gründen, warum
dies als billigem Ermessen entsprechend anzusehen war. Hier hat das
beklagte Land im einzelnen deutlich zu machen, was es veranlaßt
hat, die Klägerin zeitweise einer für einen Beamten
vorgesehenen Planstelle zuzuordnen, zeitweise auf einer Stelle einer
vorübergehend anderweitig beschäftigten Angestellten zu
führen. Dagegen kommt es entgegen der Revision nicht darauf an,
daß die Klägerin durchgehend auf ein und demselben
Arbeitsplatz (Dienstposten) beschäftigt worden sei, und zwar in
der Schwerbehindertengruppe 02 zuständig für die Buchstaben H
bis M. Es sei, so die Klägerin weiter, in diesem Bereich ein
tatsächlicher Dauerbedarf vorhanden gewesen, weswegen die
Ausbildung der Klägerin und ihr vergleichbarer Kolleginnen erfolgt
sei; es habe allerdings an entsprechenden Planstellen gefehlt.
54
Die Klägerin verkennt, daß dem Amt verschiedene Stellen
zugewiesen sind, aus denen sich verschiedene Dienstposten ergeben. Mit
den auf diese Weise dem Amt der Sache nach zugewiesenen Personalmitteln
agiert der Amtsleiter und versucht, damit die anfallenden Arbeiten zu
bewältigen. Grundsätzlich ist es dem öffentlichen
Arbeitgeber nicht untersagt, sich zur Rechtfertigung einer nur
vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit
auf Angestellte iSd. § 24 BAT auf haushaltsrechtliche
Überlegungen, insbesondere auf fehlende Haushaltsstellen und auf
der haushaltsrechtlichen Situation zugrunde liegende Tatsachen zu
berufen (Senat 2. Mai 1979 - 4 AZR 515/77 - AP BAT § 24 Nr. 4).
Haushaltsrechtliche Überlegungen und die dem Haushalt zugrunde
liegenden Voraussetzungen können je nach den konkreten
Umständen des Einzelfalles die nur vorübergehende
Übertragung höherwertiger Tätigkeit iSd. § 24 BAT
als billigenswert erscheinen lassen (vgl. Senat aaO).
55
Das beklagte Land hat vorgetragen, bereits mit dem Haushaltsplan 1996
habe der Landesgesetzgeber dem Präsidenten des
Landesversorgungsamtes NRW vorgegeben, in den Folgejahren insgesamt 854
Planstellen des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes
einzusparen (sog. "kw-Vermerke"). Wenn dann das Versorgungsamt
vorübergehend nicht besetzte Stellen/Dienstposten, mit anderen
Worten die zeitweise dadurch zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel nutzt, um vorhandene Aufgaben erledigen zu lassen durch
vorübergehende Übertragungen höherwertiger
Tätigkeit, hier als Sachbearbeiter mittlerer Dienst an
Assistenzkräfte, so ist das nicht zu beanstanden, zumal nach von
der Klägerin unwidersprochen gebliebenem Vortrag des beklagten
Landes im April 1997 die DV-Lösung im Bereich
Schwerbehindertengesetz - Abteilung 3 - einschließlich der
Migration - Übertragung von Akten auf PC - eingeführt worden
sei und im September 1999 die Einführung der DV-Lösung auch
im Bereich SER und im April 2000 im Bereich Bundeserziehungsgeldgesetz
mit dem Ergebnis erfolgt sei, daß der Arbeitsanfall erheblich
zurückgegangen sei, was zur erheblichen Reduzierung von
Vertretungen geführt habe. Die Neuberechnung des
Sachbearbeiter-Dienstpostensolls durch das Landesversorgungsamt sei
unter anderem Folge der zurückgegangenen Antragszahlen im
Schwerbehindertenbereich und des Auslaufens der Kriegsopferversorgung
sowie der Migration gewesen. Sämtliche Mitarbeiter des gehobenen
und des mittleren Dienstes, denen diese Bearbeitung auf Dauer
übertragen worden sei, seien in der Lage, auch langfristige
Vertretungen zusätzlich zu bearbeiten. Wenn dann durch
Verfügung des Landesversorgungsamtes NRW vom 13. Dezember 1999
beim Versorgungsamt W in der Abteilung 3 ua. 4,5
(Haushalts-)Planstellen für Sachbearbeiter des mittleren Dienstes
ab 1. Januar 2000 gestrichen wurden und darüber hinaus mit Wirkung
vom 19. Januar 2000 im Rahmen des Personalausgleichs der
Regierungsobersekretär S zum Versorgungsamt W versetzt worden ist,
so mag das letztlich deutlich machen, daß es sich im Gegensatz
zur Auffassung der Klägerin nicht um einen Dauerbedarf gehandelt
hat. Dazu wird das beklagte Land noch im einzelnen bezogen auf die an
die Klägerin ergangenen sechs aufeinanderfolgenden
Übertragungsverfügungen vorzutragen haben.
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Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Landearbeitsgericht
zurückzuverweisen.
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III. Auf die vorzeitige Beendigung der bis zum Ablauf des 31. Mai 2000
befristeten vorübergehenden Übertragung höherwertiger
Tätigkeit durch Verfügung vom 11. Februar 2000 mit Ablauf des
31. März 2000 war nicht einzugehen. Sie ist nicht Gegenstand der
Überprüfung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils in der
Sache.
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IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
59
Schliemann Bott Friedrich
60
Der ehrenamtliche
61
Richter Dr. Dräger ist
62
inzwischen ausgeschieden
63
und deshalb
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an der Unterschrift
65
verhindert.
66
Schliemann H. Scherweit-Müller