BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 22.1.2002, 3 ABR 28/01
Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle - Anfechtbarkeit
Leitsätze
1. Der Zwischenbeschluß einer Einigungsstelle, in der diese die
eigene Zuständigkeit feststellt, ist jedenfalls dann nicht mehr
gesondert gerichtlich anfechtbar, wenn bereits vor der gerichtlichen
Anhörung im Verfahren erster Instanz der abschließend
regelnde Spruch der Einigungsstelle vorliegt (Abgrenzung zu BAG 4. Juli
1989 - 1 ABR 40/88 - BAGE 62, 233).
2. Verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle,
die nicht die Zuständigkeit der Einigungsstelle zum Gegenstand
haben, sind nicht gesondert gerichtlich anfechtbar (Bestätigung
von BAG 4. Juli 1989 - 1 ABR 40/88 - aaO).
Tenor
Die
Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluß des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. April 2001 - 13 (7) TaBV 83/00
- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag
als unzulässig abgewiesen wird.
Gründe
1
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit zweier Sprüche
einer Einigungsstelle vom 11. November 1999 und 12. Januar 2000 zur
Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei der Arbeitgeberin.
2
Die Arbeitgeberin, die TÜV Kraftfahrt GmbH K ("TK"), entstand im
Jahre 1995 als 100 %ige Tochter des TÜV R e.V., von dem sie das
Geschäftsfeld Kraftfahrt als laufenden Teilbetrieb mit allen
Aktiva mit Ausnahme der Grundstücke übernahm, die am
Übergangsstichtag, dem 1. Januar 1996, diesem
Geschäftsbetrieb zugeordnet waren. Alle Rechte und Pflichten aus
den ausschließlich dem Geschäftsfeld Kraftfahrt
zuzuordnenden Vertragsverhältnissen, namentlich den
Anstellungsverhältnissen, wurden zum gleichen Stichtag auf die
Arbeitgeberin übertragen, nicht jedoch Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen. Die Arbeitgeberin übernahm schließlich alle
Verpflichtungen des TÜV R e.V. gegenüber den in dem
übernommenen Geschäftsfeld Kraftfahrt tätigen
Mitarbeitern, insbesondere auch Pensionszusagen. Hierfür erhielt
sie alle Rechte und Pflichten aus Rückdeckungsversicherungen, die
für Versorgungsverbindlichkeiten abgeschlossen worden waren.
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Zum 1. Januar 1997 wurde der TÜV R e.V. mit dem TÜV B -B e.V.
zum TÜV R /B -B e.V. verschmolzen. Der Geschäftsbetrieb
Kraftfahrt des früheren TÜV B -B e.V. wurde zum 1. Januar
1998 auf die Arbeitgeberin übertragen, die derzeit über 1.400
Mitarbeiter beschäftigt.
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Beim TÜV R e.V. wie auch beim TÜV B -B e.V. und dessen
Vorgängerverein, dem TÜV B e.V., gab und gibt es insgesamt 16
Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen über
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, davon zwölf beim
TÜV R und vier beim TÜV B bzw. B -B . Sie haben jeweils
unterschiedliche persönliche Geltungsbereiche und enthalten
teilweise grundlegend von einander abweichende Versorgungszusagen. Die
wesentlichen betrieblichen Regelungen für die Mitarbeiter, die
früher für den TÜV R tätig waren, sind zum 31.
Dezember 1995 und 31. Dezember 1997 gekündigt. Die Regelungen
für die früheren Mitarbeiter des TÜV B -B bestehen
ungekündigt.
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Die Arbeitgeberin strebt eine vereinheitlichende Neuregelung für
alle Mitarbeiter an, durch welche die Belastungen aus
Versorgungszusagen erheblich vermindert werden sollen. Grund
hierfür ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die
wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin.
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Seit September 1998 wurden zwischen den Beteiligten Gespräche zu
einer Neuregelung geführt, ohne daß es zu einer Einigung
kam. Durch rechtskräftigen Beschluß des Arbeitsgerichts
Köln vom 28. Juli 1999 (- 15 BV 126/99 -) wurde eine
Einigungsstelle zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung
errichtet und ein Vorsitzender entsprechend dem Antrag des
Gesamtbetriebsrats bestellt. Die Einigungsstelle tagte am 11., 12. und
24. November sowie 15. Dezember 1999 und am 12. Januar sowie am 9. Mai
2000.
7
In der Sitzung am 11. November 1999 faßte die Einigungsstelle
mehrheitlich einen Zwischenbeschluß, wonach sie zuständig
sei, über die Änderung der vier verschiedenen
Versorgungssysteme zu verhandeln. In einem weiteren mehrheitlich
gefaßten Beschluß vom 12. Januar 2000 heißt es ua.:
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"I.1. Die Betriebsvereinbarungen für die Mitarbeiter des TÜV
R vom 4.6.1993 über eine Gesamtversorgung unter Anrechnung der
gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Betriebsvereinbarung vom
11.5.1988 über die prozentualen Steigerungssätze werden
für alle Versorgungsanwartschaftsberechtigten mit Wirkung vom
31.12.1999 abgelöst.
9
2. Die Betriebsvereinbarungen für Mitarbeiter des TÜV B bzw.
B /B vom 1.1.1978, 29.11.1986 und vom 23.12.1993 werden mit Wirkung vom
31.12.1999 abgelöst.
10
3. Mit Wirkung vom 31.12.1999 werden alle vorhergehenden oder
nachfolgenden Betriebsvereinbarungen für alle
Versorgungsanwartschaftsberechtigten wirkungslos.
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4. Die Ablösung erfolgt durch eine noch zu formulierende
Betriebsvereinbarung, die folgenden Voraussetzungen genügen
muß:
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II. Die betriebliche Altersversorgung für die Mitarbeiter der TK wird durch ein viergliedriges System ersetzt.
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1. Die aufgrund der bisherigen Betriebsvereinbarung erwachsenen
Besitzstände werden nach der m /ntel Methode berechnet. Es wird
empfohlen, die Dynamik für die Dauer von fünf Jahren
beizubehalten. Die Besitzstände werden den einzelnen Mitarbeitern
in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 6 BetrAVG mitgeteilt.
14
2. Die TK verpflichtet sich, im Rahmen eines beitragsorientierten
Systems bestimmte Beträge in eine Anwartschaft auf Alters-,
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung einzubringen. Wegen
der Höhe der Beträge besteht kein erzwingbares
Mitbestimmungsrecht. Insoweit kann nur eine Empfehlung ausgesprochen
werden. Die TK hat 1 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge
angeboten.
15
3. Es wird empfohlen, allen Mitarbeitern das Recht einzuräumen,
bis zu 3 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge in wertgleiche
Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Wertgleichheit ist nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen.
16
4. Es wird eine ergebnisorientierte Altersversorgung ab 01.01.2000 eingeführt.
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a) Die TK sichert zu, daß die Ergebnisermittlung so erfolgt,
daß das Ergebnis nicht vorab durch den Gesellschafter
abgeschöpft werden kann. Als Verfahren für die Berechnung des
Ergebnisses wird die Berechnung der freien Mittel gemäß dem
C&L Gutachten festgeschrieben.
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b) Die TK sichert zu, daß sie 50 v.H. der freien Mittel in eine Altersversorgung einbringen wird.
19
c) Alle Mitarbeiter der TK werden in die ergebnisorientierte Altersversorgung nach folgenden Grundsätzen einbezogen.
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1. c1. Die prozentuale Verwendung der freien Mittel wird auch in der
Folgezeit nicht geändert. Um zu vermeiden, daß wegen der
abnehmenden Zahl der Besitzstände der Versorgungsberechtigten
diese überversorgt werden, werden die frei werdenden Mittel der
ergebnisorientierten Altersversorgung in die Neubegründung einer
Altersversorgung für die bislang nicht versorgten Mitarbeiter
eingebracht. Die neuen Mitarbeiter werden insgesamt nicht höher
versorgt als die bisher Versorgungsberechtigten gemäß II 2.
21
III 1. TK und ihr Gesamtbetriebsrat gründen wegen der
Betriebsvereinbarung innerhalb von drei Wochen einen
Formulierungsausschuß für die Betriebsvereinbarung, der
seine Arbeit umgehend aufnimmt.
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2. Bis zum Abschluß der Betriebsvereinbarung werden bei
Versorgungsfällen zunächst nur die Besitzstandsrenten
gezahlt. Etwaige Mehrbeträge werden nachgezahlt.
23
3. Der Vorsitzende der Einigungsstelle ist bereit, dem Formulierungsausschuß Hilfen zu leisten."
24
Der angestrebte Formulierungsausschuß kam nicht zustande. Die
Arbeitnehmerseite verweigerte ihre Mitwirkung. Daraufhin rief der
Vorsitzende auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle für
den 9. Mai 2000 wieder zusammen. Hiergegen wandte sich der
Gesamtbetriebsrat vor dem Arbeitsgericht ohne Erfolg. In der Sitzung
der Einigungsstelle lehnte er zunächst den Vorsitzenden wegen
Besorgnis der Befangenheit ab. Nachdem sein Gesuch zurückgewiesen
worden war, nahm er an der weiteren Verhandlung nicht mehr teil. Die
Einigungsstelle beschloß anschließend eine
Versorgungsordnung zur Regelung der Alters-, Invaliden- und
Hinterbliebenenversorgung sowie Versorgungsrichtlinien für die
Zuwachsrente (Versorgungsbausteine). Dieser Spruch ist in einem
weiteren Beschlußverfahren angefochten worden, das in erster
Instanz anhängig und dort ausgesetzt ist.
25
Zwischenzeitlich hatte der Gesamtbetriebsrat mit dem am 7. Februar 2000
beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz das vorliegende Verfahren
eingeleitet und sich gegen die Einigungsstellenbeschlüsse vom 11.
November 1999 und vom 12. Januar 2000 gewandt. Den Beschluß vom
12. Januar 2000 hält er schon aus formellen Gründen für
unwirksam. Er verstoße gegen das Entscheidungsgebot, dem die
Einigungsstelle unterworfen sei. Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt
26
festzustellen, daß die Beschlüsse der Einigungsstelle bei
der Beteiligten zu 2) zur "Neuregelung der betrieblichen
Altersversorgung" vom 11. 11. 1999 (Zwischenbeschluß) und 12. 1.
2000 unwirksam sind.
27
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die
Einigungsstelle sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG für die
Verteilung der Mittel zur betrieblichen Altersversorgung
zuständig. Das Verfahren sei mit den angegriffenen
Beschlüssen, die im übrigen auch einer Rechts- und
Ermessenskontrolle standhielten, noch nicht abgeschlossen gewesen. Das
Arbeitsgericht hat den Antrag des Gesamtbetriebsrats nach
Durchführung eines Anhörungsverfahrens am 31. Mai 2000, also
nach dem Beschluß der Einigungsstelle vom 9. Mai 2000, im
Verkündungstermin vom 21. Juni 2000 zurückgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats
zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der
Gesamtbetriebsrat seinen Sachantrag weiter.
28
II. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet.
Sein Sachantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er
insgesamt unzulässig ist.
29
1. Entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrats war das
Landesarbeitsgericht sachentscheidungsbefugt. Das Verfahren war
aufgrund seiner Beschwerde gegen einen beschwerdefähigen
Beschluß des Arbeitsgerichts in die zweite Instanz gekommen.
30
Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschluß des
Arbeitsgerichts im Verkündungstermin am 21. Juni 2000 in
vollständiger Form abgesetzt vorlag oder nicht. Ein etwaiger
Verstoß gegen § 60 Abs. 4 Satz 2, § 84 Satz 3 ArbGG
führt nicht dazu, daß der Beschluß des Arbeitsgerichts
als Nichtentscheidung anzusehen wäre. Die Vorschriften des §
60 Abs. 4 ArbGG enthalten Ordnungsregeln. Ihre Verletzung berührt
die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht (BAG 7. Dezember
1983 - 4 AZR 394/81 - BAGE 44, 323; GK-ArbGG/Dörner Stand Dezember
2001 § 60 Rn. 26, 33; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3.
Aufl. § 60 Rn. 32).
31
2. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats kann schon deshalb
keinen Erfolg haben, weil sein Sachantrag insgesamt unzulässig
ist. Die Beschlüsse der Einigungsstelle vom 11. November 1999 und
12. Januar 2000 sind nicht gesondert anfechtbar.
32
a) Die Anfechtung des Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle über
die eigene Zuständigkeit ist jedenfalls unter den besonderen
Umständen des vorliegenden Einzelfalles ausgeschlossen.
33
aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß gegen
eine Vorabentscheidung der Einigungsstelle, mit der diese die eigene
Zuständigkeit bejaht, keine verfahrensrechtlichen Bedenken
bestehen. § 76 Abs. 3 BetrVG enthält einige zwingende
Verfahrensregeln, an welche die Einigungsstelle gebunden ist. Sie
behandeln aber nicht die Frage, ob die Einigungsstelle einen
Zwischenbeschluß wie den vom 11. November 1999 fassen darf. Auch
allgemein anerkannte Verfahrensregeln, an welche die Einigungsstelle
ebenfalls gebunden ist (statt aller Fitting/Kaiser/Heither/Engels
BetrVG 20. Aufl. § 76 Rn. 28 mwN), werden durch ein solches
Vorgehen nicht beeinträchtigt. Die Einigungsstelle hat
unbestritten die Vorfragenkompetenz, was ihre Zuständigkeit
angeht, also die Kompetenz-Kompetenz (GK-BetrVG/Kreutz 6. Aufl. §
76 Rn. 93 mwzN). Es steht im Ermessen der Einigungsstelle, ob sie einen
Zwischenbeschluß hierüber für sinnvoll hält.
Unzulässig ist er in keinem Falle (ebenso
Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 76 Rn. 61; GK-BetrVG/Kreutz
aaO § 76 Rn. 94).
34
bb) Die verfahrensrechtliche Unbedenklichkeit eines Zwischenbeschlusses
der Einigungsstelle über die eigene Zuständigkeit bedeutet
nicht, daß ein solcher Beschluß, der keine
präjudizielle Wirkung entfaltet, auch gesondert in einem
gerichtlichen Verfahren auf seine materielle Richtigkeit
überprüft werden könnte. Dies ist jedenfalls unter den
besonderen Umständen des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall.
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Kreutz (aaO; zustimmend Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO) vertritt die
Auffassung, daß ein die eigene Zuständigkeit bejahender
Zwischenbeschluß der Einigungsstelle nicht gesondert anfechtbar
sei. Ein solcher Zwischenbescheid sei kein die Einigung der
Betriebsparteien ersetzender Spruch.
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Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluß
vom 4. Juli 1989 (- 1 ABR 40/88 - BAGE 62, 233, 237, 244 = AP BetrVG
1972 § 87 Tarifvorrang Nr. 20, zu B I und C II 1 der Gründe
mit Anm. Dütz/Rotter) zunächst ohne nähere
Begründung die gerichtliche Anfechtung des Zwischenspruchs einer
Einigungsstelle, mit der sie die eigene Zuständigkeit angenommen
hatte, als zulässig angesehen und dann weiter ausgeführt, es
sei sowohl § 76 Abs. 5 als auch § 76 Abs. 7 BetrVG zu
entnehmen, daß grundsätzlich nur die Sprüche, nicht
aber Beschlüsse über den Fortgang des Verfahrens
selbständig anfechtbar seien; eine Ausnahme gelte aber für
Beschlüsse der Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit.
In diesem Zusammenhang werden allerdings nur Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts zu Zuständigkeitsbeschlüssen der
Einigungsstelle aufgeführt, in denen die Einigungsstelle
verfahrensabschließend die eigene Zuständigkeit verneint
hatte (22. Januar 1980 - 1 ABR 28/78 - BAGE 32, 339; 22. Januar 1980 -
1 ABR 48/77 - BAGE 32, 350) oder solche Entscheidungen, in denen die
Einigungsstelle zwar angerufen war, über ihre eigene
Zuständigkeit aber nicht befunden hatte, das betroffene
Unternehmen vielmehr in einem gesonderten Verfahren die Feststellung
der Unzuständigkeit der Einigungsstelle verfolgt hatte (BAG 8.
März 1983 - 1 ABR 38/81 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung
Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 6).
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Man kann zweifeln, ob während eines laufenden
Einigungsstellenverfahrens wirklich ein schützenswertes Interesse
an der Feststellung der Fehlerhaftigkeit eines die Zuständigkeit
bejahenden, also nicht verfahrensbeendenden Zwischenbeschlusses
besteht. Dem muß indes im vorliegenden Verfahren nicht im
einzelnen nachgegangen werden, für das eine Besonderheit gilt,
über die das Bundesarbeitsgericht bisher noch nicht zu entscheiden
hatte: Das Anhörungsverfahren erster Instanz wegen der Anfechtung
des Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle vom 11. November 1999 ist
am 31. Mai 2000 durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt lag
bereits der abschließend regelnde Spruch der Einigungsstelle vom
9. Mai 2000 vor, in dem als Vorfrage auch die eigene Zuständigkeit
bejaht worden war. Damit bestand bereits vor Abschluß des
vorliegenden Verfahrens in erster Instanz die Möglichkeit, alle
Rechts- und Regelungsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem
Tätigwerden der Einigungsstelle ergaben, in dem gesetzlich
vorgegebenen Umfang einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.
Selbst wenn ursprünglich ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Feststellung der Unwirksamkeit des Zwischenbeschlusses der
Einigungsstelle vom 11. November 1999 bestanden haben sollte, ist
dieses Feststellungsinteresse zumindest vor Abschluß des
Verfahrens erster Instanz entfallen und der diesen
Zwischenbeschluß betreffende Teil des Verfahrensantrags
unzulässig geworden.
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cc) Der Antrag kann auch nicht dahin umgedeutet werden, insoweit solle
unabhängig vom Zwischenbeschluß der Einigungsstelle deren
Unzuständigkeit für die Neuregelung der betrieblichen
Altersversorgung bei der Arbeitgeberin gerichtlich festgestellt werden.
Der Gesamtbetriebsrat macht nicht geltend, daß ein über das
konkrete Einigungsstellenverfahren hinausgehendes Interesse an einer
solchen Feststellung besteht. Eine entsprechende gerichtliche
Feststellung kann auch nicht in seinem wohlverstandenen Interesse
liegen, weil er sich damit der Möglichkeit beraubte, bei der
gleichzeitig anstehenden Neuregelung des betrieblichen Versorgungswerks
für neu eintretende Mitarbeiter mitzuwirken. Dem Gesamtbetriebsrat
geht es darum, daß bestimmte verschlechternde Neuregelungen
für bereits beschäftigte Mitarbeiter unterbleiben, weil die
Einigungsstelle insoweit nicht zuständig sei. Dies betrifft
ausschließlich das vorliegende, im Anschluß an die
ausgesprochenen Kündigungen der einschlägigen
Betriebsvereinbarungen und die erfolglosen Verhandlungen zwischen den
Betriebspartnern eingeleitete Einigungsstellenverfahren und dessen
zwischenzeitlichen Abschluß durch den - umfassend angefochtenen -
Spruch vom 9. Mai 2000.
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b) Der Antrag ist auch unzulässig, soweit er sich gegen den
Beschluß der Einigungsstelle vom 12. Januar 2000 richtet. Auch
dieser Beschluß ist nicht gesondert in einem
Beschlußverfahren anfechtbar.
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aa) In seinem vom Gesamtbetriebsrat angezogenen Beschluß vom 26.
Oktober 1998 (- 4 TaBV 4/98 - NZA-RR 1999, 86) hat das
Landesarbeitsgericht Bremen zu Recht entschieden, eine Einigungsstelle,
die in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nach § 87
BetrVG tätig werde, sei verpflichtet, den Konflikt im Rahmen der
gestellten Anträge vollständig zu lösen. Ein Spruch, der
keine Regelung über den streitigen Gegenstand treffe, sondern dem
Arbeitgeber aufgebe, dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung
vorzulegen, die sich nach bestimmten, von der Mehrheit in der
Einigungsstelle für richtig gehaltenen Grundsätzen richte,
sei unwirksam. Dabei ist das Landesarbeitsgericht wohl davon
ausgegangen, daß es sich bei dem von ihm zu
überprüfenden Spruch um eine Entscheidung handelte, mit deren
Zustandekommen die Einigungsstelle ihre Aufgabe als erledigt ansah. Mit
einem solchen nicht regelnden Spruch erfüllt die Einigungsstelle
ihre gesetzliche Aufgabe nicht.
41
bb) Anders verhält es sich aber, wenn es sich bei einem solchen
Beschluß der Einigungsstelle in der Sache lediglich um eine
Zwischenverfügung handelt, vergleichbar einem mit einem
Vergleichsvorschlag verbundenen Hinweis- und Auflagenbeschluß.
Mit einem solchen Zwischenbeschluß verweigert die Einigungsstelle
nicht die Erfüllung der ihr übertragenen Regelungsaufgabe.
Sie gibt sie vielmehr nur vorläufig an die Betriebspartner
zurück, und weist sie zugleich auf die von der Einigungsstelle
für den Fall des Scheiterns einer betriebsautonomen Lösung
ins Auge gefaßte Regelung hin. Ein solches Vorgehen ist von
Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Einigungsstelle muß in den
Grenzen der wenigen gesetzlichen Vorgaben selbst entscheiden, welche
Verfahrensweise sie auf dem Weg zu einer den betrieblichen und
rechtlichen Erfordernissen entsprechenden Regelung für
zeitsparend, sachgerecht und angemessen hält.
42
Ein solcher Zwischenbeschluß, der keine eigene Regelung des
Verfahrensgegenstandes trifft, sich eine solche Regelung aber
vorbehält und die Gestaltungsaufgabe der Einigungsstelle noch
nicht als erledigt ansieht, ist als verfahrensbegleitende
Zwischenentscheidung nach der bereits wiedergegebenen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts nicht gesondert anfechtbar.
43
cc) Bei dem Beschluß der Einigungsstelle vom 12. Januar 2000
handelt es sich um einen solchen vorläufigen,
verfahrensbegleitenden und daher nicht gesondert anfechtbaren
Zwischenbeschluß.
44
Einzelne Passagen des Beschlusses, wie etwa die Teilregelung unter
III.2 oder die angefügte Rechtsmittelbelehrung, sowie seine
äußere Gestaltung könnten zwar auf einen Willen der
Einigungsstelle deuten, abschließend zu entscheiden. Die
stärkeren Hinweise sprechen jedoch für die Absicht der
Einigungsstelle, nur eine vorläufige, die Arbeit der
Einigungsstelle nicht notwendig beendende Zwischenentscheidung zu
treffen: Der Beschluß regelt in zahlreichen Punkten bewußt
nicht, sondern gibt nur Anregungen und zeigt
Kompromißmöglichkeiten auf (zB II.1 Satz 2; II.2 Satz 2, 3;
II.3). Schon dadurch zeigt die Einigungsstelle, daß sie nicht
ohne weiteres von einer Beendigung ihrer Tätigkeit ausgeht.
Dafür spricht auch der in der Begründung des Beschlusses
enthaltene Hinweis, es sei zur Eingrenzung der Kosten sinnvoll,
daß die Beteiligten "durch eine Formulierungskommission die
Formulierung und ihre Streitpunkte erarbeiten". Die Einigungsstelle hat
durch den Hinweis auf die bestehenden und weiterhin zu klärenden
Streitpunkte zwischen den Betriebspartnern deutlich gemacht, sie halte
es für möglich, daß es nicht zu einer Einigung in der
Formulierungskommission kommen würde und sie deshalb ihre Arbeit
wieder würde aufnehmen müssen. In dieselbe Richtung deutet
schließlich auch das Angebot, der Vorsitzende der Einigungsstelle
sei bereit, dem Formulierungsausschuß Hilfe zu leisten, und der
Umstand, daß die Einigungsstelle alsbald wieder zusammengerufen
wurde, nachdem der Versuch einer betriebsautonomen Lösung
gescheitert war.
45
dd) Da es sich bei dem Beschluß der Einigungsstelle vom 12.
Januar 2000 nach alledem um einen nicht anfechtbaren
verfahrensbegleitenden Zwischenbeschluß gehandelt hat, kann
unentschieden bleiben, ob ein Verfahrensfehler der Einigungsstelle, die
abschließend entschieden, die gestellte Regelungsaufgabe aber
nicht erledigt, sondern den Betriebsparteien zurückübertragen
hat, dadurch geheilt wird, daß die Einigungsstelle das Verfahren
wieder aufgreift, nachdem die angestrebte betriebsautonome Regelung
nicht zustande gekommen ist, und anschließend durch Spruch die
gebotene umfassende Regelung trifft.
46
Reinecke Kremhelmer Bepler
47
Schmidt Born