BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.4.2002, 2 AZR 740/00
Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung
Tenor
Die
Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 22. September 2000 - 3 Sa 169/00 - wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
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Der am 22. Juli 1962 geborene, ledige und kinderlose Kläger trat
am 4. Dezember 1989 auf Grund Arbeitsvertrages vom 1. Dezember 1989 als
Maler mit der Arbeitsaufgabe "Durchführung von Maler- und
Tapezierarbeiten gem. Arbeitsauftrag, Transportarbeiten" in die Dienste
der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Kläger erhielt
zuletzt einen Monatslohn iHv. 3.490,00 DM brutto.
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Die Beklagte ist eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft (e.G.).
Sie beschäftigte am 1. Januar 1999 noch 28 Arbeitnehmer, davon
zwölf Handwerker im sogenannten "Regiebetrieb". Die Gruppe der
Handwerker setzte sich aus vier Maurern, drei Zimmerleuten sowie einem
Meister, einem Hausmeister, einem Tischler, einem Klempner und dem
Kläger als einzigem Maler zusammen. Neben den
Malertätigkeiten wurden dem Kläger auch Abrißarbeiten
aufgetragen.
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Am 2. Februar 1999 traten Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten
zusammen und beschlossen ein als tabellarische Aufstellung
niedergelegtes und vom Vorstandsvorsitzenden unterschriebenes Konzept
"Personalentwicklung vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2000". Darin ist
der Abbau mehrerer Stellen vorgesehen. Die Stelle eines Malers ist
für die Zeit nach dem 30. Juni1999 als wegfallend gekennzeichnet.
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Mit Schreiben vom 26. Februar 1999, das dem Kläger am selben Tage
zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.
Juni 1999, weil die Stelle eines Malers entfallen sei.
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Der Kläger hält die Kündigung für sozialwidrig. Er
hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - geltend
gemacht, da im vorliegenden Fall die unternehmerische Entscheidung von
der Kündigungsentscheidung nicht zu trennen sei, treffe die
Beklagte eine vertiefte Darlegungs- und Beweislast zum Wegfall der
Beschäftigungsmöglichkeit. Dem werde der Vortrag der
Beklagten nicht gerecht. Der Wegfall der Malerstelle betreffe ihn nur
mittelbar, weil er auch mit Abrißarbeiten beschäftigt worden
sei. Daneben könne er auch die weiterhin anfallenden kleineren
Malerarbeiten ausführen. Durch ihren Vorstandsbeschluß lege
die Beklagte nahe, ohne betrieblichen Grund lediglich seine
Kündigung angestrebt zu haben. Das sei sachwidrig und
willkürlich, weil ihm damit jeglicher Kündigungsschutz
entzogen werde.
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Der Kläger hat zuletzt - soweit von Interesse - beantragt
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festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26.
Februar 1999 nicht beendet worden ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ausgeführt, die Stelle des Klägers sei auf Grund des
Beschlusses vom 2. Februar 1999 ersatzlos weggefallen. Der Kläger
sei vertragsgemäß überwiegend mit Maler- und
Tapezierarbeiten betraut worden. Nur wenn solche nicht vorhanden
gewesen seien, habe er Abrißtätigkeiten ausgeübt. Nach
dem Ausscheiden eines weiteren Malers sei ihm die Bewältigung der
Malerarbeiten nur schwer gelungen. Im Vergleich zur Leistung einer
Malerfirma benötige der Kläger zur Renovierung einer Wohnung
25 Stunden mehr. Maßgebend für den Beschluß vom 2.
Februar 1999 sei gewesen, daß in den Jahren bis 1998 ein
großer Teil der 2393 Wohnungen (Stand Dezember 1998) saniert
worden sei und der Abschluß der Modernisierung bis Ende 1999
bevorgestanden habe. Die verbleibenden Arbeiten rechtfertigten nicht
die Weiterbeschäftigung eines Malers. Die turnusmäßige
Renovierung von Treppenhäusern, Gemeinschafts- und
Kellerräumen erfordere Gerüste und Werkzeuge, die eigens
anzuschaffen unwirtschaftlich sei. Außerdem müßten
diese Arbeiten zügig ausgeführt werden, um die Belastungen
für die Mieter gering zu halten. Deshalb sei es
unzweckmäßig, sie einem einzelnen Maler zu übertragen.
Aus diesen Gründen habe die Beklagte beschlossen, noch anfallende
Malerarbeiten in Zukunft von Fachfirmen erledigen zu lassen.
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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision
des Klägers.
Entscheidungsgründe
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I. Die Revision ist zulässig.
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Daß - wie die Beklagte bemängelt - der Kläger in der
Revisionsbegründung nicht mitgeteilt hat, welche
Gesetzesvorschrift er für verletzt hält, ist unschädlich.
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1. Gem. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 554 Abs. 2 Nr. 3 a ZPO
gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision
die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dem genügt aber die
bestimmte Darlegung der Umstände, aus denen sich die
Rechtsverletzung ergibt. Es reicht aus, wenn der Revisionsführer
den von ihm beanstandeten Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigt.
Er muß keinen Paragraphen zitieren (BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR
624/96 - BAGE 87, 41 mwN; 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - AP BGB
§ 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1).
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2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Der
Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht
angenommen, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen
gerechtfertigt. Damit rügt der Kläger ersichtlich die
Verletzung von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. In der
Revisionsbegründung geht der Kläger auf die Erwägungen
des Berufungsgerichts zu dieser Frage ein und versucht sie zu
widerlegen. Das ist ausreichend.
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II. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat im Beschluß der Beklagten vom 2.
Februar 1999 eine - auch formal nicht zu beanstandende -
unternehmerische Entscheidung über den Wegfall des Gewerkes
Malerarbeiten gesehen. Da diese Entscheidung praktisch gleichbedeutend
mit der Kündigungsentscheidung sei, habe die Beklagte den Wegfall
des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger durch
weiteren Tatsachenvortrag verdeutlichen müssen. Auch diesen
erhöhten Anforderungen sei die Beklagte gerecht geworden.
Unstreitig seien die Malerarbeiten zurückgegangen. Nachvollziehbar
sei auch die Überlegung, eine "Malerabteilung", die nur aus einer
Person bestehe, sei zukünftig unwirtschaftlich. Der Einsatz einer
aus mehreren Arbeitnehmern bestehenden Kolonne empfehle sich, um
Folgekosten zu mindern. Mit dem Wegfall des Gewerkes "Malerarbeiten"
sei auch die Beschäftigungsmöglichkeit für den
Kläger entfallen. Der Kläger sei vertragsgemäß als
Maler beschäftigt worden. Er habe selbst nicht vorgetragen, seit
1992/1993 ausschließlich mit Abrißarbeiten befaßt
gewesen zu sein. Vielmehr habe er behauptet, im letzten halben Jahr vor
der Kündigung Tapezierarbeiten ausgeführt zu haben. Ferner
habe er die Behauptung der Beklagten, zu Abrißarbeiten nur in
Ermangelung von Malerarbeiten herangezogen worden zu sein, nicht
bestritten und ebensowenig behauptet, er könne bei Wegfall der
Malerstelle allein mit Abrißarbeiten beschäftigt werden.
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2. Dem stimmt der Senat zu. Die Kündigung ist durch dringende
betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG sozial
gerechtfertigt.
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a) Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1
Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten
Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft
werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst
verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die
Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen
Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein
Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände
berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st.
Rspr. vgl. zB BAG 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1
Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22; 18. Januar
2001 - 2 AZR 514/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 115 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 38). Danach ist die Annahme des
Landesarbeitsgerichts, die streitige Kündigung sei sozial
gerechtfertigt, nicht zu beanstanden.
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b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur 17. Juni
1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79, - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 und - 2
AZR 141/99 - BAGE 92, 71) können sich betriebliche Erfordernisse
für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG aus
innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen wie zB
Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung
der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (zB
Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben.
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aa) Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Unternehmerentscheidung, so
ist von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen, ob eine derartige
unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre
Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis im behaupteten Umfang
entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung selbst
nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre
Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf,
ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist
(st. Rspr. vgl. BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969
§ 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).
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bb) Reduziert sich die Organisationsentscheidung zur
Personalreduzierung praktisch auf die Kündigung als solche, kommt
also die Organisationsentscheidung dem Entschluß zur
Kündigung selbst nahe oder deckt sich mit ihm, sind diese beiden
Entscheidungen ohne nähere Konkretisierung nicht voneinander zu
unterscheiden. Deshalb sind wegen der Nähe zum bloßen
Kündigungsentschluß, dessen Durchsetzung wegen § 1 Abs.
2 KSchG nicht bloß auf Unsachlichkeit oder Willkür zu
überprüfen ist, die Anforderungen an den gem. § 1 Abs. 2
Satz 4 KSchG vom Arbeitgeber zu erbringenden Tatsachenvortrag, der die
Kündigung bedingen soll, nicht zu niedrig anzusetzen. Vielmehr
kann in solchen Fällen nicht von vornherein vermutet werden, die
Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt. In
diesen Fällen muß der Arbeitgeber vielmehr darlegen, in
welchem Umfang die fraglichen Arbeiten zukünftig im Vergleich zum
bisherigen Zustand entfallen. Der Arbeitgeber muß im Prozeß
konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Organisationsentscheidung
auswirkt (s. etwa BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - aaO).
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c) Diesen Anforderungen wird die Kündigung gerecht:
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aa) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
beschlossen, künftig Malerarbeiten nicht mehr selbst
auszuführen. Dieser Beschluß ist auch von dem Vorstand als
dem hierfür zuständigen Organ gefaßt worden -
unbeschadet der Frage, ob es kündigungsrechtlich überhaupt
auf die genossenschaftsrechtliche Wirksamkeit des Beschlusses ankommt
(vgl. BAG 5. April 2001 - 2 AZR 696/99 - EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 110). Die Beklagte hat auch
plausible Gründe für den Beschluß dargelegt, die der
Kläger nicht bestritten hat. Anhaltspunkte dafür, daß
diese Entscheidung offenkundig unsachlich, unvernünftig oder
willkürlich wäre, sind nicht erkennbar. Auch die Revision
stellt weder die Entscheidung als solche in Abrede, noch macht sie
geltend, die Beklagte habe sich von neben der Sache liegenden Motiven
leiten lassen.
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bb) Damit steht fest, daß von Arbeitnehmern der Beklagten zu
erledigende Malerarbeiten nach dem 30. Juni 1999, also dem
Kündigungstermin, nicht mehr anfielen. Mit dem Wegfall der
Malerarbeiten entfiel zugleich das Beschäftigungsbedürfnis
für den einzigen im Betrieb beschäftigten Maler, nämlich
den Kläger.
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cc) Das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger als
Maler ist, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat,
unabhängig davon weggefallen, daß der Kläger in der
Vergangenheit auch mit Abrißarbeiten beschäftigt wurde. Die
Revision übersieht in diesem Zusammenhang, daß es am
Beschäftigungsbedürfnis bereits dann fehlt, wenn im Betrieb
keine Möglichkeit zu vertragsgemäßer
Weiterbeschäftigung besteht (BAG 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94
- AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67).
Vertragsgemäße Beschäftigung ist nur die, die der
Arbeitgeber auf Grund seines Weisungsrechts und ohne Änderung des
Arbeitsvertrages anordnen darf (BAG aaO). Der Kläger ist nach dem
Arbeitsvertrag als "Maler" eingestellt, seine Arbeitsaufgabe ist die
"Durchführung von Maler- und Tapezierarbeiten, gem.
Arbeitsauftrag, Transportarbeiten". Daß eine dem entsprechende
Beschäftigungsmöglichkeit verblieben wäre, nachdem die
Beklagte entschieden hat, keine Malerarbeiten mehr mit eigenen
Kräften ausführen zu lassen, hat der Kläger selbst nicht
vorgetragen. Vielmehr ist der entfallene Beschäftigungsbereich mit
dem vertraglichen Beschäftigungsbereich des Klägers
deckungsgleich. Der Kläger macht auch nicht geltend, sein
vertraglich festgelegter Aufgabenbereich sei - ausdrücklich oder
stillschweigend durch jahrelange Ausübung anderer Tätigkeiten
- abgeändert worden. Im Gegenteil hat der Kläger in der
Berufungsverhandlung ausdrücklich einen Antrag auf
Beschäftigung als "Maler" gestellt.
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dd) Der Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützten
Kündigung kann es allerdings entgegenstehen, wenn für den
Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu
geänderten Bedingungen auf einem freien Arbeitsplatz besteht (BAG
20. Januar 1994 - 2 AZR 489/93 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 8 =
EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 74). Im
Prozeß genügt der Arbeitgeber seiner insoweit bestehenden
Darlegungslast, wenn er allgemein vorträgt, keine Möglichkeit
der Beschäftigung zu haben. Alsdann ist es Sache des Arbeitnehmers
aufzuzeigen, wie er sich die Weiterbeschäftigung auf einem freien
Arbeitsplatz vorstellt. Die Beklagte ist ihrer Darlegungslast
nachgekommen, indem sie behauptet hat, den Kläger nicht als Maler
weiterbeschäftigen zu können. Dagegen hat der Kläger
keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufgezeigt. Weder hat
er behauptet, es sei überhaupt eine Arbeitsstelle frei, noch hat
er vorgetragen, welche Tätigkeiten dort zu erledigen wären.
Ein solcher Vortrag kann auch nicht daraus entnommen werden, daß
der Kläger in der Vergangenheit Abrißarbeiten
ausgeführt hat. Die gelegentliche Übertragung solcher
Arbeiten in der Vergangenheit rechtfertigt nicht den Schluß, bei
Ausspruch der Kündigung sei ein diese Aufgaben betreffender
Arbeitsplatz frei gewesen. Im übrigen spricht auch die nicht
bestrittene Behauptung des Klägers, im letzten halben Jahr vor der
Kündigung ausschließlich Tapezierarbeiten ausgeübt zu
haben, gegen das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes bei
Ausspruch der Kündigung.
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d) Die Kündigung ist auch nicht gem. § 1 Abs. 3 KSchG sozial
ungerechtfertigt. Die hierzu getroffenen Feststellungen und rechtlichen
Würdigungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht zu beanstanden.
Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
31
Rost Bröhl Schmitz-Scholemann
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Engel Bühler