BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.1.2002, 2 AZR 57/01
Kündigungsschutzklage - Insolvenz
Tenor
1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. November 2000 - 4 Sa 1179/00 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten
Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters (Beklagter zu 1) sowie
über die Frage, ob auch ein Arbeitsverhältnis des
Klägers mit der Beklagten zu 2) bestanden hat, aufgrund dessen
diese zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet ist.
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Der 1957 geborene, ledige Kläger stand seit 1981 als
kaufmännischer Angestellter in einem Arbeitsverhältnis zu der
jetzigen Schuldnerin. Er arbeitete zunächst im Innendienst und
wurde 1998 in den Außendienst versetzt. Seine
Bruttomonatsvergütung belief sich zuletzt auf 4.000,00 DM. Die
Schuldnerin beschäftigte regelmäßig vier Arbeitnehmer.
Sie vertrieb die von der Beklagten zu 2) hergestellten Produkte
(Befestigungsmaterialien aus Metall und Kunststoff). Aufgabe des
Klägers war es, neue Kunden zu gewinnen und diesen die Waren aus
dem Programm der Beklagten zu 2) zu verkaufen. Seit einem Umzug im Jahr
1998 war die Schuldnerin gemeinsam mit der Beklagten zu 2) in demselben
Gebäude in untergebracht. Die Räumlichkeiten hatte die
Beklagte zu 2) der Schuldnerin unentgeltlich überlassen. Es
bestand kein separater Eingang für die Schuldnerin; im
Eingangsbereich war sie nicht gesondert auf einem Firmenschild
ausgewiesen. Die Beklagte zu 2) übernahm für die Schuldnerin
Buchhaltung, Lager, Versand, EDV, Einkauf und Bearbeitung des
Posteingangs. Der Kläger erhielt einen Werksausweis der Beklagten
zu 2). Zwischen den beiden Unternehmen fand eine regelmäßige
Kommunikation mittels schriftlicher Hausmitteilungen statt. Mit
Hausmitteilung vom 3. März 1998 wurde beispielsweise der
Geschäftsführer der Schuldnerin vom Geschäftsführer
der Beklagten zu 2) gebeten, an seine Mitarbeiter eine Anweisung zur
Unterlagenvernichtung weiterzugeben. Die Hausmitteilung des
Geschäftsführers der Beklagten zu 2) vom 27. März 1998
enthielt die Aufforderung, die Verkäufer, ua. der Kläger,
sollten vom Geschäftsführer der Schuldnerin motiviert werden.
In der Hausmitteilung vom 15. Juni 1998 kritisierte der
Geschäftsführer der Beklagten zu 2) den
Geschäftsführer der Schuldnerin, dieser habe dem Kläger
gegenüber die Zielsetzung und Planung der Außendienstbesuche
nicht klar definiert. Mit Hausmitteilung vom 10. November 1998 bat der
Geschäftsführer der Beklagten zu 2) den
Geschäftsführer der Schuldnerin, den Kläger an einer
bestimmten Aufgabe arbeiten zu lassen.
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Auf Antrag der Schuldnerin vom 12. März 1999 wurde über ihr
Vermögen mit Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 15.
März 1999 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und
der Beklagte zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Schuldnerin teilte ihren Beschäftigten mit Schreiben vom 17.
März 1999 mit, sie habe in Abstimmung mit dem vorläufigen
Insolvenzverwalter die Entscheidung getroffen, den Betrieb umgehend zu
schließen und die Arbeitnehmer ab sofort von der Arbeit
freizustellen. Mit Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 28.
April 1999 wurde am gleichen Tag das Insolvenzverfahren eröffnet
und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser
kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 30. April 1999, dem
Kläger am gleichen Tag ausgehändigt, fristgerecht zum
nächstmöglichen Termin.
4
Der Kläger hat sich mit seiner beim Arbeitsgericht am 17. Mai 1999
eingegangenen Klageschrift gegen diese Kündigung gewandt und seine
Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 2) verlangt. Die
Klageschrift wurde der Beklagten zu 2) am 7. Juni 1999 zugestellt. Eine
Zustellung an den Beklagten zu 1), dessen Rubrum in der Klageschrift
5
"Fa. V GmbH, Insolvenz, R-Straße, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn U H, ebenda,"
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lautete, hat nicht erfolgen können. Die Zustellungsurkunde kam mit
dem postalischen Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen"
zurück. Nach Benachrichtigung des Klägers hierüber mit
gerichtlichem Schreiben vom 14. Juni 1999 ließ der Kläger
mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 22. Juni
1999, beim Arbeitsgericht am 24. Juni 1999 eingegangen, mitteilen, der
Beklagte zu 1) sei zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Er bat daher
um Zustellung der Klageschrift unter der Anschrift
7
"Dr. H, Bstraße, D".
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Er beantragte, das Passivrubrum zu 1) dahingehend zu ändern, die
Klage solle sich nunmehr gegen den Dipl.-Kaufmann E, Rechtsanwalt S und
Partner als Gesellschafter bürgerlichen Rechts richten. Mit
Schriftsatz vom 29. Juni 1999 meldete sich die Anwalts- und
Steuerberater-Sozietät Dr. H bei Gericht und teilte unter
Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 28.
April 1999 mit, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin sei eröffnet und der Beklagte zu 1) zum
Insolvenzverwalter bestellt worden. Es werde um Überlassung der
Gerichtsakten zur Einsichtnahme gebeten, da keine Unterlagen zu dem
Rechtsstreit vorhanden seien. Nach Ausfertigung der Ladung an den
Beklagten zu 1) am 16. Juli 1999 erfolgte am 20. Juli die Zustellung
der Klageschrift und die Ladung des Beklagten zu 1) zum
Gütetermin. Mit Schreiben vom 2. August 1999 rügte die
Sozietät Dr. H, sie sei nicht passiv legitimiert. Damit sei die
Aufnahme des Verfahrens gegenüber Rechtsanwalt S als
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma V GmbH nicht
erklärt worden. Auch an einer Zustellung an den Insolvenzverwalter
mangele es. Im Gütetermin vom 11. August 1999 erklärte die
damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers,
Rechtsanwalt S als "Konkursverwalter" über das Vermögen der
bisherigen Beklagten zu 1) solle verklagt sein.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das
Kündigungsschutzgesetz sei auf das Arbeitsverhältnis
anwendbar. Da die Schuldnerin und die Beklagte zu 2) einen gemeinsamen
Betrieb gebildet hätten, seien die Beschäftigten beider
Betriebe sowohl bei der Frage der Anzahl der Arbeitnehmer als auch bei
der Frage der Sozialauswahl zu berücksichtigen. Es habe eine
gemeinsame Arbeitsorganisation unter einheitlicher Leitung bestanden.
Er habe Arbeitsanweisungen sowohl von der Schuldnerin als auch von der
Beklagten zu 2) erhalten. Sein Vorgesetzter sei der
Geschäftsführer der Beklagten zu 2) gewesen. Er habe die
Stempeluhr der Beklagten zu 2) betätigen müssen. Urlaubs- und
Krankentage sowie sonstige Fehlzeiten seien von der Beklagten zu 2)
festgehalten worden. Diese habe letztlich auch seine Vergütung
gezahlt, indem es zu internen Verbuchungen zwischen den beiden
Unternehmen gekommen sei. Da ein einheitliches Arbeitsverhältnis
bestanden habe, müsse ihn die Beklagte zu 2)
weiterbeschäftigen. Der Kläger hat beantragt
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1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30. April 1999 nicht beendet wurde,
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2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen
als kaufmännischen Angestellten über den Ablauf der
Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
12
Der Beklagte zu 1) hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung
vertreten, die Kündigung sei wegen der zeitgleich mit der
Insolvenzeröffnung erfolgten Betriebsstillegung wirksam.
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Die Beklagte zu 2) hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen,
zwischen dem Kläger und ihr habe nie ein Arbeitsverhältnis
bestanden. Die Schuldnerin habe ein rechtlich selbständiges
Unternehmen betrieben, in dem der Kläger beschäftigt worden
sei. Anweisungen habe der Kläger ausschließlich von dem
Geschäftsführer der Schuldnerin erhalten. Selbst wenn ein
Gemeinschaftsbetrieb bestanden hätte, so wäre er durch den
Eintritt des Insolvenzfalls beendet worden. Der Kläger habe sich
zudem verspätet auf eine Weiterbeschäftigung bei ihr berufen.
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Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
15
Die Revision ist unbegründet.
16
A. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefaßt -
angenommen, die Kündigung des Beklagten zu 1) gelte wegen nicht
rechtzeitiger Klageerhebung nach § 7 Halbs. 1 KSchG als
rechtswirksam und habe das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.
August 1999 aufgelöst. Die Fiktionswirkung trete allerdings nicht
bereits deshalb ein, weil der Kläger nicht den Insolvenzverwalter,
sondern die insolvente Schuldnerin verklagt habe. Denn diese sei
hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens auch nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens weiterhin die richtige Partei gewesen. Die ungenaue
Wiedergabe des Vertretungsorgans könne im Wege der
Rubrumsberichtigung auch noch in der zweiten Instanz klargestellt
werden. Die Fiktion der Rechtswirksamkeit der Kündigung folge
allerdings aus der eingetretenen Verzögerung der Klagezustellung,
die über den als unschädlich anzusehenden Zeitraum von zwei
Wochen hinausgehe und dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2
ZPO zugerechnet werden müsse. Das
Weiterbeschäftigungsverlangen gegenüber der Beklagten zu 2)
sei jedenfalls verspätet geltend gemacht worden.
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B. Dem folgt der Senat im Ergebnis, nicht jedoch in allen Teilen der Begründung.
18
I. Die Kündigung des Beklagten zu 1) ist nicht rechtsunwirksam.
Die Revision rügt zu Unrecht die Verletzung der §§ 4, 7
KSchG, 270 Abs. 3 ZPO.
19
1. Es ist schon äußerst fraglich, ob auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers im Zeitpunkt der Kündigung
überhaupt das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fand. Die
Schuldnerin beschäftigte nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts höchstens vier Arbeitnehmer. Die nach §
23 Abs. 1 Satz 2 KSchG erforderliche Betriebsgröße kann
damit allenfalls dann gegeben sein, wenn die Arbeitnehmer des Betriebes
der Beklagten zu 2) in die Berechnung einzubeziehen sind. Ein etwaiger
Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten
zu 2) war jedoch im Zweifel schon vor Ausspruch der Kündigung
dadurch beendet, daß die Gemeinschuldnerin, wie sie dem
Kläger mit Schreiben vom 17. März 1999 mitgeteilt hat, in
Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter die
unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den Betrieb stillzulegen
und diese Entscheidung durch sofortige Suspendierung aller Arbeitnehmer
auch durchgeführt hat. Dies stellt nach der Senatsrechtsprechung
(13. September 1995 - 2 AZR 954/94 - AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72 = EzA KSchG § 1 Nr. 48), an
der festzuhalten ist, eine Auflösung des etwa bestehenden
Gemeinschaftsbetriebes dar. In dem für die Wirksamkeit der
Kündigung maßgeblichen Kündigungszeitpunkt wäre
der Kläger danach in einem dem Kündigungsschutzgesetz nicht
unterliegenden Kleinbetrieb beschäftigt gewesen. Auch eine
Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus §§ 162, 242 BGB
(vgl. zu den Voraussetzungen Senat 13. September 1995 aaO) macht es -
unterstellt man zugunsten des Klägers das Vorliegen eines
Gemeinschaftsbetriebes - nicht erforderlich, auf die ursprüngliche
Betriebsgröße abzustellen. Irgendwelche Gesichtspunkte, die
die getroffene Unternehmerentscheidung zur Betriebsstillegung und deren
Durchführung bzw. den Wegfall des Kündigungsschutzes des
Klägers unter den gegebenen Umständen als treuwidrig
erscheinen ließen, hat der Kläger nicht konkret geltend
gemacht.
20
2. Dies braucht der Senat jedoch nicht abschließend zu
entscheiden. Jedenfalls gilt die Kündigung des Beklagten zu 1)
nach §§ 4, 7 KSchG als sozial gerechtfertigt, weil der
Kläger nicht rechtzeitig innerhalb von drei Wochen
Kündigungsschutzklage erhoben hat. Dies gilt schon deshalb, weil
der Kläger mit der Schuldnerin anstatt des Insolvenzverwalters die
falsche Partei verklagt hat. Damit konnte die lange nach Ablauf der
Frist des § 4 KSchG erfolgte Klagezustellung an den
Insolvenzverwalter die Klagefrist nach § 270 Abs. 3 ZPO nicht
wahren. Auch eine Heilung der Fristversäumnis nach § 5 KSchG
ist nicht erfolgt. Einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung
hat der Kläger nicht gestellt.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und
der Zivilgerichte sowie der ganz überwiegenden Auffassung im
Schrifttum führt ein amtlich bestellter Vermögensverwalter
wie der Insolvenzverwalter die Prozesse in gesetzlicher
Prozeßstandschaft (sog. Amtstheorie RG 30. März 1892 -V
255/91- RGZ 29, 29, 36; BGH 9. Dezember 1998 - XII ZB 148/98 - ZIP
1999, 75, 76; BAG 20. November 1997 - 2 AZR 52/97 - AP ArbGG 1979
§ 11 Prozeßvertreter Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 11 Nr.
14; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 51 Rn. 7;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 59. Aufl. Grdz. § 50 Rn. 8
f.; Kuhn/Uhlenbruck KO 11. Aufl. § 6 Rn. 17 ff.). Daran ist schon
aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten. Die
Ausführungen des Landesarbeitsgerichts geben keinen hinreichenden
Anlaß, der sog. Vertretertheorie in der einen oder anderen Form
zu folgen, die davon ausgeht, die Insolvenzeröffnung führe
nur zu einem Wechsel des für die Prozeßführung
zuständigen Vertretungsorgans, beklagte Partei bleibe nach der
Insolvenzeröffnung die Schuldnerin. Auch die verschiedenen
Vertretertheorien können nicht nahtlos alle prozessualen Probleme
lösen. Deshalb gebietet schon die Rechtssicherheit ein Festhalten
an der ständigen Rechtsprechung, die der sog. Amtstheorie folgt
und von der offenbar auch der Gesetzgeber ausgeht, wenn er in
zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen von dem "Amt" des
Vermögensverwalters spricht (vgl. etwa § 56 Abs. 2 Satz 2,
§ 57 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1 InsO).
22
b) Ist danach bei einer Kündigungsschutzklage gegen eine
Kündigung des Insolvenzverwalters dieser in seiner Eigenschaft als
Partei kraft Amtes zu verklagen, so wirft dies Probleme auf, wenn
versehentlich anstatt dessen die Schuldnerin verklagt worden ist. Eine
Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur
Partei (BGH 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93 - BGHZ 127, 156). Sie wahrt
deshalb auch nicht die Klagefrist nach § 4 KSchG bzw. § 113
Abs. 2 InsO (Zwanziger Das Arbeitsrecht in der Insolvenzordnung 2.
Aufl. § 113 InsO Rn. 43). Ist ausweislich des Rubrums der
Klageschrift anstatt des Insolvenzverwalters die Schuldnerin verklagt,
so ist jedoch stets zu prüfen, ob der Fehler durch eine
Rubrumsberichtigung beseitigt werden kann. Für die Parteistellung
im Prozeß ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in
der Klageschrift maßgeblich. Ergibt sich in einem
Kündigungsrechtsstreit etwa aus dem der Klageschrift
beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei
gemeint ist, so ist eine Berichtigung des Rubrums möglich, auch
wenn der Kläger im Rubrum der Klageschrift irrtümlich zB
nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als
Beklagten benannt hat (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG 15.
März 2001 - 2 AZR 141/00 - EzA KSchG § 4 nF Nr. 61 mwN).
Läßt sich der Klageschrift entnehmen, daß der
Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen hat, oder auch nur,
daß das Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin eröffnet
worden ist, so wird regelmäßig eine Ergänzung des
Beklagtenrubrums möglich sein. Dies gilt erst recht, wenn der
Klageschrift das Kündigungsschreiben beigefügt ist, aus dem
sich ergibt, daß es sich um eine Kündigung des
Insolvenzverwalters handelt, der demgemäß nach dem
Gesamtzusammenhang der Klageschrift verklagt werden soll (vgl. BAG 15.
März 2001 aaO; Zwanziger aaO).
23
c) Im vorliegenden Fall war eine solche Berichtigung des Passivrubrums
trotz des Zusatzes "Insolvenz" bei der Adresse der Schuldnerin nicht
möglich. Es war der Klageschrift nicht das
Kündigungsschreiben des Insolvenzverwalters beigefügt,
sondern ein gemeinsames Schreiben der Schuldnerin und des Beklagten zu
1) aus der Zeit, als das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet
war und der Beklagte zu 1) noch vorläufiger Insolvenzverwalter war
und als solcher auch in diesem Schreiben bezeichnet worden ist. Wenn in
der Klageschrift außerdem ausgeführt worden ist, das
Insolvenzverfahren sei "eingeleitet" worden, so konnte die Klageschrift
insgesamt nur dahingehend ausgelegt werden, das Insolvenzverfahren sei
noch nicht eröffnet und die Klage gegen die Kündigung vom 30.
April 1999 richte sich deshalb zutreffend gegen die Schuldnerin.
Für eine Berichtigung des Beklagtenrubrums dahin, daß der
Insolvenzverwalter beklagte Partei sein sollte, blieb danach kein Raum.
24
3. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, die
Klageschrift lasse die Auslegung zu, in Wahrheit habe der
Insolvenzverwalter beklagte Partei sein sollen, so hat die innerhalb
der Frist des § 4 KSchG eingereichte Klage die Klagefrist nicht
gewahrt. Dann ist die Zustellung jedenfalls nicht nach § 270 Abs.
3 ZPO als demnächst erfolgt anzusehen. Eine Zustellung ist
zumindest dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den
Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen
nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer ist auf die
Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche
Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers
verzögert. Der auf vermeidbare Verzögerungen im
Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum
wird dabei nicht angerechnet (BGH 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW
2000, 2282).
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Durch ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes
Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten wurde verursacht,
daß es am 8. Juni 1999 - die verspätete
Ladungsverfügung ist dem Kläger als Verzögerung des
Geschäftsbetriebs des Gerichts nicht zuzurechnen - nicht zur
Zustellung der Klage, sondern nur zu einem entsprechenden
Rückbrief kam. Die Klageschrift war jedenfalls schuldhaft falsch
adressiert. Nach der dem Kläger bekannten, sofort
durchgeführten Stillegungsentscheidung vom März 1999 konnte
der Kläger nicht damit rechnen, daß zur Zeit des Versuches,
die Klage zuzustellen, noch ein geordneter Geschäftsbetrieb der
Gemeinschuldnerin an deren vorherigem Sitz bestand, insbesondere ein
Zustellungsversuch an den bisherigen Geschäftsführer
erfolgversprechend war. Aufgrund des Kündigungsschreibens des
Insolvenzverwalters wußten der Kläger und sein
Prozeßbevollmächtigter vielmehr, daß inzwischen das
Insolvenzverfahren eröffnet war, der Insolvenzverwalter die
Kündigung ausgesprochen hatte und eine Klage daher an dessen aus
dem Kündigungsschreiben ersichtliche Anschrift zu richten war.
26
4. Andere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung hat
der Kläger nicht (mehr) geltend gemacht. Insoweit hätte er im
übrigen nach § 113 Abs. 2 InsO ebenfalls eine
dreiwöchige Klagefrist einhalten müssen. Da die
Klagezustellung nach § 270 Abs. 3 ZPO nicht demnächst erfolgt
ist, würde deshalb entsprechend §§ 4, 7 KSchG insoweit
die Kündigung jedenfalls als rechtswirksam gelten.
27
II. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen,
daß es für einen Weiterbeschäftigungsanspruch des
Klägers gegen die Beklagte zu 2) keine Anspruchsgrundlage gibt.
Insbesondere ein Arbeitsverhältnis sowohl zu der Schuldnerin als
auch zu der Beklagten zu 2) ist zu keinem Zeitpunkt begründet
worden. Die Schuldnerin hat ursprünglich nicht am Betriebssitz der
Beklagten zu 2), sondern an einem anderen Ort einen mit dem
Betriebszweck der Beklagten zu 2) nicht identischen Betriebszweck
(Vertrieb der Produkte der Beklagten zu 2) an Einzelhändler etc.)
verwirklicht. Es lag in der Natur der Sache, daß die Verflechtung
mit der Beklagten zu 2) stärker geworden ist, als die Schuldnerin
wegen wirtschaftlicher Probleme in ihrem Geschäftsbereich an den
Betriebssitz der Beklagten zu 2) verlagert worden ist. Es sind aber
keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, daß sich
die arbeitsvertraglichen Beziehungen des Klägers dadurch
geändert hätten. Auch im Zusammenhang mit der Stillegung der
Gemeinschuldnerin sind keine Anhaltspunkte vorgetragen, die aus
irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten zu 2)
für den ursprünglich gegen die Gemeinschuldnerin zu
richtenden Weiterbeschäftigungsanspruch rechtfertigen
könnten. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, ob die
Beklagte zu 2) den Vertrieb an Einzelhändler etc. nunmehr mit
ihren eigenen Arbeitskräften erledigt oder ob dieser
überhaupt nicht mehr erfolgt.
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1. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß
§§ 611, 242 BGB iVm. Art. 1, 2 GG setzt voraus, daß
zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ein
Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
29
a) Rechtsgeschäftlich ist ein Arbeitsverhältnis lediglich
zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin durch Abschluß
eines Arbeitsvertrages begründet worden. Der Kläger hat
selbst nie behauptet, daß daneben schriftlich oder mündlich
mit der Beklagten zu 2) ein Arbeitsvertrag geschlossen worden wäre.
30
b) Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht auch zu
Recht festgestellt, daß sich allein aus dem etwaigen
Vorhandensein eines Gemeinschaftsbetriebes kein einheitliches
Arbeitsverhältnis zu der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 2)
ergibt.
31
Selbst wenn eine rechtliche Vereinbarung der beiden Unternehmen
über die einheitliche Leitung eines gemeinsamen Betriebes
angenommen würde - eine solche ist vorliegend umstritten -, folgt
aus diesem Zusammenschluß nicht zwangsläufig oder aufgrund
einer stets zu unterstellenden konkludenten Vereinbarung, daß sie
beide auch Arbeitgeber aller in dem gemeinsam geführten Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer geworden sind (BAG 5. März 1987 -
2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117, 131 f.). Das Besondere des
Gemeinschaftsbetriebs besteht allein darin, daß verschiedene
Arbeitgeber gemeinsam einen Betrieb führen. Diese sind im
Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern
beteiligt (BAG 5. März 1987 aaO; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78
- BAGE 37, 1 ff.; 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.). Ein
unmittelbarer Anspruch gegenüber dem anderen Unternehmen kann aus
der Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebes daher nicht hergeleitet
werden (BAG 24. Februar 2000 - 8 AZR 162/99 - nv.). Zu dessen
Begründung bedarf es vielmehr einer Änderung der
Arbeitsverträge und damit einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern
(BAG 5. März 1987 aaO), denn das einheitliche
Arbeitsverhältnis zu mehreren Arbeitgebern setzt voraus, daß
der Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern in arbeitsvertraglichen
Beziehungen steht (BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1
ff.). Eine solche konkrete Vereinbarung mit dem Kläger hat es
vorliegend nicht gegeben.
32
c) Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß ein
einheitliches Arbeitsverhältnis auch nicht konkludent durch einen
Beitritt der Beklagten zu 2) zu der bereits bestehenden
arbeitsvertraglichen Austauschbeziehung zwischen Kläger und
Schuldnerin begründet worden ist.
33
aa) Der Kläger hat im Verlauf des Arbeitsverhältnisses seine
Arbeitsvergütung von der Schuldnerin erhalten.
Regelmäßige Zahlungen durch die Beklagte zu 2) sind vom
Kläger nicht behauptet worden. Eine einmalige
Gratifikationsleistung durch die Beklagte zu 2) anläßlich
der 10-jährigen Zugehörigkeit des Klägers zum
Unternehmen ändert hieran nichts. Soweit der Kläger behauptet
hat, die durch ihn verursachten Personalkosten seien letztlich von der
Beklagten zu 2) getragen worden, so bringt dies nicht den
erforderlichen Nachweis. In dem in Bezug genommenen Schreiben
formuliert der Geschäftsführer lediglich die Absicht, die
Mitarbeiter und Kosten künftig von der Beklagten zu 2) durch
interne Umbuchungen tragen zu lassen. Ein interner Verlustausgleich
führt nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
34
bb) Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei dem Direktionsrecht
des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) unterstellt gewesen,
hat das Berufungsgericht zu Recht auf die zu den Akten gereichten
Hausmitteilungen verwiesen, die diese Behauptung des Klägers
widerlegen. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) erteilte
dem Kläger regelmäßig keine direkten Weisungen, sondern
wandte sich insoweit an den Geschäftsführer der Schuldnerin.
Soweit der Geschäftsführer vereinzelt direkten Einfluß
auf den Kläger genommen hat, zeigt auch dies nur die enge
wirtschaftliche Verknüpfung der Schuldnerin und der Beklagten zu
2). Da die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin darin bestand,
die Produkte der Beklagten zu 2) zu vertreiben, war bei einem
Mißerfolg im Vertrieb auch der wirtschaftliche Erfolg der
Beklagten zu 2) gefährdet. Diese enge wirtschaftliche
Zusammenarbeit beider Unternehmen reicht aber nicht aus, um die
Arbeitgebereigenschaft der Beklagten zu 2) zu begründen.
35
d) Ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB von der
Schuldnerin auf die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Einzugs in die
Räumlichkeiten in hat nicht stattgefunden. § 613 a BGB bildet
auch keine Rechtsgrundlage für einen Schuldbeitritt bei
fortbestehendem Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber
(BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.).
36
e) Auch durch den Eintritt des Insolvenzfalls ist das
Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die Beklagte zu 2)
übergegangen.
37
aa) Mit dem Ausscheiden eines Unternehmens als Teilhaber eines
Gemeinschaftsbetriebes aus demselben kann ein Teilbetriebsübergang
gemäß § 613 a BGB verbunden sein. So können etwa
die verbleibenden Unternehmen gemeinsam oder einzelne von ihnen oder
auch ein neu eintretendes Unternehmen den bisher von dem
ausgeschiedenen Unternehmen geführten Betriebsteil übernehmen
oder fortführen. Bei einer unveränderten Fortführung des
Gesamtbetriebes liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann
wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so
daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist (BAG 26. August
1999 - 8 AZR 588/98 - nv.; 24. Februar 2000 - 8 AZR 162/99 - nv.).
38
bb) Vorliegend fehlt es an einem schlüssigen Vortrag des
Klägers, die Beklagte zu 2) habe den der Schuldnerin zugeordneten
Betriebsteil im wesentlichen unverändert nach seiner Freistellung
fortgeführt. Der Kläger hat sich während des gesamten
Prozesses nicht darauf berufen, die Beklagte zu 2) habe den
Betriebsteil in seiner bisherigen organisatorischen und
wirtschaftlichen Einheit übernommen. Noch in der Revision
trägt er vor, es sei für ihn weder aus der
Freistellungsanordnung vom 17. März 1999 noch aus der
betriebsbedingten Kündigung vom 30. April 1999 heraus ersichtlich
gewesen, was hier einen Betriebsübergang hätte ausmachen
sollen. Sein Vortrag im Prozeß beschränkt sich auf die
Darstellung der Zusammenarbeit der Unternehmen zu den Zeiten seiner
Beschäftigung. Es fehlen Erklärungen dazu, wie es nach seinem
Ausscheiden weitergegangen ist. Die Tatsache, daß sämtlichen
vier Mitarbeitern der Schuldnerin die Kündigung ausgesprochen
wurde, spricht vielmehr dafür, daß die Identität der
bisherigen Teileinheit nach Eintritt des Insolvenzfalls gerade nicht
gewahrt wurde. Selbst eine Fortführung der Tätigkeit allein
reicht als bloße Funktionsnachfolge für einen
Teilbetriebsübergang nicht aus (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98
- nv.).
39
f) Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob der Kläger im Gegensatz
zu der Annahme des Berufungsgerichts einen etwaigen
Weiterbeschäftigungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) nicht
zumindest bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der
Schuldnerin rechtzeitig hätte geltend machen können.
40
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
41
Rost Bröhl Eylert
42
Thelen Bühler