BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.8.2002, 2 AZR 514/01
Länger zurückliegendes vertragswidriges Verhalten und ordentliche Kündigung
Tenor
Auf
die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin vom 11. Juli 2001 - 17 Sa 293/01 - aufgehoben.
Die
Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen
verhaltensbedingten Kündigung, einen
Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers und über einen
Auflösungsantrag der Beklagten.
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Der 1951 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt
verpflichtete Kläger war seit dem 1. Januar 1977 in der von der
Beklagten betriebenen Spielbank als Croupier bzw. Sous-Chef tätig.
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Am 16. Dezember 1998 teilte der Mitarbeiter S. dem Saalchef der
Beklagten mit, er habe beobachtet, wie der als Croupier eingesetzte
Kläger einem Gast verdeckt Jetons zugeschoben habe. Der Saalchef
unterrichtete hiervon die Geschäftsführung der Beklagten, die
sich dazu entschloß, den Kläger beobachten zu lassen. Die
Überwachung führte zu keinem Ergebnis. Eine Anhörung des
Mitarbeiters S. durch die Beklagte erfolgte nicht. Am 17. Mai 1999
erstattete die Beklagte wegen der Vorgänge Strafanzeige gegen
unbekannt. Das Ermittlungsverfahren wurde am 23. August 1999
eingestellt, nachdem der Mitarbeiter S. in einem Telefonat dem
ermittelnden Beamten mitgeteilt hatte, er wolle sich nicht einmischen
und daher nicht aussagen. Die Beklagte verfolgte die Angelegenheit
nicht weiter und setzte das Arbeitsverhältnis unverändert
fort. Der Kläger wurde weder von der Beklagten befragt noch von
irgendeiner Seite von den angeblichen Beobachtungen des S. und dem
eingeleiteten Ermittlungsverfahren unterrichtet.
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Am 29. Mai 2000 vertrat der Kläger zwischen 21.15 Uhr und 21.30
Uhr einen Tisch-Chef. Während dieser Zeit soll ein anderer
Croupier einem Gast Jetons zugesteckt haben. Die Beklagte
verdächtigt den Kläger, an diesem Vorgang beteiligt gewesen
zu sein. Zum fraglichen Zeitpunkt soll er den Tisch-Chefstuhl
absichtlich verlassen haben, um die Durchführung der
Wechselmanipulation zu ermöglichen. Die Mitarbeiterin D., die an
diesem Abend am selben Tisch eingesetzt war, gab im Rahmen ihrer
Anhörung an, der Kläger habe in der fraglichen Zeit zweimal
den Tisch-Chefstuhl verlassen. Einmal habe er ihr eine Arbeitsanweisung
erteilt, ein weiteres Mal habe er versucht, einen Streit mit einem Gast
zu klären. Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte
seine zunächst erfolgte Suspendierung wieder auf. Zwischenzeitlich
erklärte sich der Mitarbeiter S. bereit, zum Geschehen vom 18.
Dezember 1998 nunmehr auszusagen.
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Mit Schreiben vom 22. Juni 2000 hörte die Beklagte den Betriebsrat
zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise
ordentlichen Kündigung des Klägers zum 31. Oktober 2000 an.
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Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis fristlos. Mit weiterem Schreiben vom 29. Juni
2000, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte sie es
hilfsweise fristgemäß zum 31. Oktober 2000.
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Der Kläger hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten.
Er habe zu keiner Zeit Jetons veruntreut oder sich an entsprechenden
Aktionen anderer Mitarbeiter beteiligt. An den Vorfall vom 18. Dezember
1998 könne er sich nicht erinnern. Die Beklagte habe ein solch
lang zurückliegendes Geschehen nicht mehr zum Anlaß einer
Kündigung nehmen dürfen. Ihm sei jede Möglichkeit einer
sachgerechten Verteidigung genommen. Der Kläger hat weiter die
Ansicht vertreten, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß
angehört worden, da die Beklagte die Kündigung vor Ablauf der
Äußerungsfrist am 29. Juni 2000 ausgesprochen habe.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt,
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1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die fristgemäße Kündigung vom 29. Juni 2000 nicht
aufgelöst worden ist;
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Rechtsstreits als Croupier zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen, hilfsweise,
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das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren
Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.
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Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe am 18. Dezember 1998
einem Gast bei einem Wechselvorgang pflichtwidrig Jetons zugesteckt.
Sie habe den Vorgang erst zum Anlaß für eine Kündigung
nehmen können, nachdem der Zeuge S. zur Aussage bereit gewesen
sei. Auf Grund des Vorfalls vom 29. Mai 2000 bestehe weiter der
dringende Verdacht, der Kläger habe an der Manipulation eines
Croupiers mitgewirkt. Der Kläger habe genau während des
Vorfalls seinen Tisch-Chefstuhl verlassen und einer Mitarbeiterin eine
Arbeitsanweisung erteilt, für die es keine Veranlassung gegeben
habe. Nachdem er abgelöst worden sei, habe auch der Gast, dem die
Jetons zugesteckt worden seien, den Tisch verlassen.
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Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Er habe
abschließend vor Ablauf der Äußerungsfrist Stellung
genommen. Nach einer Betriebsratssitzung habe der
Betriebsratsvorsitzende dem Technischen Direktor mitgeteilt, der
Betriebsrat werde sich zu der beabsichtigten Kündigung nicht
äußern. Der Auflösungsantrag sei begründet, da der
Kläger bewußt wahrheitswidrig bestritten habe, an der
Manipulation vom 18. Dezember 1998 beteiligt gewesen zu sein.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die auf die ordentliche Kündigung beschränkte Berufung
der Beklagten zurückgewiesen und den erstmals in der zweiten
Instanz gestellten Auflösungsantrag als unbegründet
abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung sowie ihren
hilfsweise gestellten Auflösungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das
Landesarbeitsgericht (§ 565 Abs. 1 Satz 1 aF ZPO), da es zur
Entscheidung noch weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
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Auf Grund der Umstände im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. Mai
2000 sei nicht der dringende Verdacht gerechtfertigt, der Kläger
habe sich an einer Wechselmanipulation eines anderen Croupiers
beteiligt.
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Der angebliche Vorfall vom 18. Dezember 1998 könne die
Kündigung des Klägers gleichfalls nicht sozial rechtfertigen.
Der Beklagten sei es zwar nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich
auf den zum Zeitpunkt der Kündigung ca. 1 ½ Jahre
zurückliegenden Vorfall zu berufen. Die
Verteidigungsmöglichkeiten des Klägers würden durch den
Zeitablauf nicht treuwidrig erschwert. Die Beklagte handele auch nicht
widersprüchlich, wenn sie zur Begründung der Kündigung
diesen Vorfall heranziehe. Sie habe dem Kläger zuvor nicht
bedeutet, sie werde das Geschehen nicht zum Anlaß einer
Kündigung nehmen. Die Kündigung sei aber - selbst wenn der
gegen den Kläger erhobene Vorwurf als zutreffend unterstellt werde
- unverhältnismäßig. Zum Zeitpunkt des
Kündigungszugangs belaste der Vorwurf das Arbeitsverhältnis
nicht in einer Weise, die es der Beklagten unzumutbar mache, das
Arbeitsverhältnis unverändert fortzusetzen.
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Der Auflösungsantrag der Beklagten sei unbegründet. Selbst
wenn der Kläger seiner prozessualen Wahrheitspflicht nicht
genügt habe, als er eine Beteiligung an der Wechselmanipulation
vom 18. Dezember 1998 ausdrücklich bestritten habe, wiege dieses
Verhalten nicht so schwer, um die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
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B. Dem folgt der Senat nicht. Die Revision rügt zu Recht, der
Beklagten könne es nicht verwehrt werden, sich auch noch im Juni
2000 auf den Vorfall vom 18. Dezember 1998 als Grund für eine
ordentliche Kündigung wegen einer erwiesenen pflichtwidrigen
strafbaren Handlung zu berufen. Insofern ist der Rechtsstreit zur
weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen.
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I. Nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen ist die Kündigung
vom 29. Juni 2000 weder auf Grund Zeitablaufs
unverhältnismäßig, noch ist sie ungerechtfertigt, weil
nicht durch Gründe bedingt, die in dem Verhalten des Klägers
liegen (§ 1 Abs. 1, 2 KSchG).
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1. Ein gemäß § 626 Abs. 2 BGB "verfristeter" wichtiger
Grund kann grundsätzlich noch zum Anlaß für eine
ordentliche verhaltensbedingte Kündigung genommen werden. Die
gesetzliche Ausschlußfrist gilt nur im Regelungsbereich des
§ 626 BGB (KR-Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 315;
Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 838).
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Eine "Regelausschlußfrist", innerhalb derer der Arbeitgeber das
Kündigungsrecht ausüben muß, gibt es für den
Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 1
KSchG nicht (siehe ua. BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - RzK I 5 h
Nr. 46). Für eine solche Kündigung gelten nur die allgemeinen
Grundsätze der Verwirkung (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 -
aaO).
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2. Das Kündigungsrecht der Beklagten ist - was das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - nicht verwirkt.
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a) Das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung verwirkt,
wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit
untätig bleibt, dh. die Kündigung nicht ausspricht, obwohl
ihm dies möglich und zumutbar wäre (sog. Zeitmoment), wenn er
dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die
Kündigung werde unterbleiben und wenn der Arbeitnehmer sich
deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einrichtet
(sog. Umstandsmoment). Eine dann gleichwohl erklärte
Kündigung aus diesem Grund stellt eine unzulässige
Rechtsausübung dar und wäre nach Treu und Glauben (§ 242
BGB) rechtsunwirksam (BAG 21. Februar 1957 - 2 AZR 410/54 - AP KSchG
§ 1 Nr. 22; 25. Februar 1988 - 2 AZR 500/87 - RzK I 5 c Nr. 26;
20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO).
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Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der
Zeitablauf und die Untätigkeit reichen jeweils allein zur
Begründung des Umstandsmoments nicht aus (Senat 25. Februar 1988;
20. August 1998 aaO).
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b) Vorliegend fehlt es schon am sog. "Umstandsmoment". Der Kläger
hatte keine Kenntnis von dem Kündigungsvorwurf bzw. von den von
der Beklagten gegen ihn geführten Ermittlungen. Durch die
bloße weitere Zuweisung von Arbeit konnte deshalb bei ihm kein
berechtigtes Vertrauen entstehen, eine Kündigung werde - wegen des
Vorfalls vom 18. Dezember 1998 - unterbleiben. Wer überhaupt keine
Kenntnis von einem möglichen Kündigungsrecht seines
Vertragspartners auf Grund eines bestimmten Verhaltens oder einer
bestimmten Pflichtverletzung hat, kann auf das Ausbleiben der
Ausübung eines solchen Gestaltungsrechts allgemein hoffen, nicht
aber konkret vertrauen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97,
326).
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c) Dementsprechend kann weiter nicht angenommen werden, die Beklagte
habe den Kündigungsgrund "verziehen" (KR-Etzel aaO § 1 KSchG
Rn. 249). Auch insoweit müßte sie zu erkennen gegeben haben,
daß sie den Kündigungsgrund nicht mehr zum Anlaß
für die Kündigung nehmen wollte.
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3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die
Kündigung vom 29. Juni 2000 wegen des Zeitablaufs auch nicht
sozial ungerechtfertigt.
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a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die
Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur
beschränkt nachprüfbar. Bei der Frage der Sozialwidrigkeit,
§ 1 Abs. 2 KSchG, handelt es sich um die Anwendung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf
geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff
selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter
die Rechtsnormen des § 1 KSchG Denkgesetze und allgemeine
Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen
Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein
Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände
berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich
widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR
483/95 - BAGE 83, 181, 187). Diesem eingeschränkten
Prüfungsmaßstab hält das angegriffene Urteil insofern
nicht stand, als es die auf den Vorfall vom 18. Dezember 1998
gestützte Kündigung als unverhältnismäßig
angesehen hat.
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b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird bei einer
ordentlichen fristgemäßen Kündigung aus dem
Tatbestandsmerkmal "bedingt" in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG
abgeleitet. Eine Kündigung ist danach nur erforderlich (ultima
ratio), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist
(BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94 - BAGE 79, 176, 187).
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Eine mildere Maßnahme als die ordentliche Kündigung kommt
hier - auch nicht auf Grund des längeren Zeitablaufs - nicht in
Betracht. Das Landesarbeitsgericht hat in anderem Zusammenhang der
Entscheidung zutreffend ausgeführt, das dem Kläger
vorgeworfene Verhalten sei regelmäßig geeignet, wenigstens
eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu
rechtfertigen. Einem Spielbankbetreiber ist es regelmäßig
nicht zumutbar, einen Croupier weiter zu beschäftigen, der einem
Gast Jetons unberechtigt überläßt und damit seine
arbeitsvertraglichen Vermögensbetreuungspflichten verletzt sowie
die Vermögensinteressen des Arbeitgebers schädigt. Ein
solches vertragswidriges Verhalten zerstört regelmäßig
das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
erforderliche Vertrauen und kann deshalb sogar eine
außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen
(KR-Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 445; LAG Köln 22.
Januar 1996 - 3 Sa 722/95 - AP BGB § 626 Nr. 127).
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c) Es wäre allerdings widersprüchlich und mit Art. 12 Abs. 1
GG nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitgeber einen
Kündigungsgrund über längere Zeit "auf Vorrat" hielte,
um ihn bei passend erscheinender Gelegenheit geltend zu machen und ein
beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem
beliebigen Zeitpunkt kündigen zu können (BAG 28. April 1994 -
8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; 11.
September 1997 8 AZR 14/96 - RzK I 8 m ee Nr. 66). Auch wenn die
ordentliche Kündigung im Gegensatz zur außerordentlichen
Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB) keiner bestimmten Frist
unterliegt, innerhalb derer sie nach Kenntnis von einem
kündigungsrelevanten Vorfall auszusprechen ist, kann ein Vorfall
dennoch irgendwann durch Zeitablauf so an Bedeutung verlieren,
daß eine ordentliche Kündigung nicht mehr gerechtfertigt
wäre. Der insoweit gebotene Schutz des Arbeitnehmers wird dabei
prinzipiell aber nicht durch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, sondern regelmäßig
durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung
realisiert (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; siehe auch BAG
28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 11. September 1997 - 8
AZR 14/96 - RzK I 8 a ee Nr. 66; 6. April 1998 - 8 AZR 696/96 - nv.).
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d) Hiervon ausgehend ist kein rechtlicher Anknüpfungspunkt
ersichtlich, der es der Beklagten grundsätzlich verwehren
würde, ihre am 29. Juni 2000 erklärte ordentliche
verhaltensbedingte Kündigung auch auf eine erwiesene strafbare
Handlung des Klägers vom 18. Dezember 1998 zu stützen.
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aa) Sollte der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen am 18.
Dezember 1998 begangen und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten
erheblich verletzt haben, so liegt ein verhaltensbedingter Grund
für eine ordentliche Kündigung an sich vor.
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bb) Bei der Tatkündigung ist für den
Kündigungsentschluß maßgebend, daß der
Arbeitnehmer zur Überzeugung des Arbeitgebers die vertragswidrige
Handlung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem
Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (st.
Rspr., vgl. nur BAG 5. April 2001 - 2 AZR 217/00 - AP BGB § 626
Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB § 626 Verdacht
strafbarer Handlung Nr. 10, zu II der Gründe; 26. März 1992 -
2 AZR 519/91 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 23 =
EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4, zu B II 1 der
Gründe mwN). Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber nach
seiner Überzeugung nicht nur von dringenden, erheblichen
Verdachtsmomenten ausgehen kann, sondern eine so sichere Kenntnis von
dem die Tatbegehung begründenden Umstände hat, daß er
seiner Behauptungs- und Beweislast im Prozeß nachkommen kann (BAG
29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist
Nr. 31 = EzA BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 4, zu II 1 c bb
der Gründe). Ein vernünftiger Arbeitgeber wird deshalb vor
Ausspruch einer Tatkündigung seine Chancen für einen
nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß abwägen. Es macht
keinen Sinn, eine Kündigung auszusprechen, bei der er den
Kündigungsgrund nicht wird beweisen können. Da der
Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, von der unter Umständen
unsicheren Möglichkeit einer Verdachtskündigung Gebrauch zu
machen, kann er auch abwarten, bis er eine auf die Tatbegehung selbst
gestützte Kündigung aussprechen kann (BAG 29. Juli 1993 - 2
AZR 90/93 - aaO).
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Deshalb kann es der Beklagten kündigungsrechtlich nicht zum
Vorwurf gereichen, wenn sie bis zum Juni 2000 mit ihrer Kündigung
zugewartet hat. Die Beklagte mußte nicht die erst beste sich
bietende, unsichere Möglichkeit zur Kündigung nutzen, um ihr
Kündigungsrecht nicht zu verlieren.
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Als sie im Dezember 1998 erstmals durch ihren Saalchef von der
angeblichen Wechselmanipulation des Klägers auf Grund der
Beobachtungen des Mitarbeiters S. erfuhr, entsprach es rationalem
Arbeitgeberverhalten, nicht sofort die Kündigung auszusprechen,
sondern zunächst weitere Überprüfungen vorzunehmen und
weitere Überwachungsmaßnahmen zu veranlassen, um verwertbare
Tatsachen für die Pflichtverstöße des Klägers zu
gewinnen sowie ggf. eine Verwicklung von anderen Mitarbeitern oder
Gästen aufzudecken. Auch konnte sie ihre
Kündigungsentscheidung zurückstellen, um die Ergebnisse eines
Ermittlungs- oder Strafverfahrens abzuwarten (BAG 11. März 1976 -
2 AZR 29/75 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 9 = EzA BGB
§ 626 nF Nr. 46, zu 2 c der Gründe). Nachdem ihre
Strafanzeige mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens endete und
die anderen eingeleiteten Maßnahmen ergebnislos blieben, bestand
für die Beklagte keine rechtliche Verpflichtung, weitere eigene
Ermittlungen aufzunehmen, um den in ihr hervorgerufenen Anfangsverdacht
gegen den Kläger zu erhärten. Der Arbeitgeber wäre sonst
stets gedrängt, sogleich wegen Verdachts einer strafbaren Handlung
zu kündigen und dürfte nicht abwarten, ob insbesondere
strafrechtliche Ermittlungen erfolgreich sind und wie die Tat vom
Strafgericht beurteilt wird. Er soll aber gerade nicht gezwungen
werden, voreilig wegen eines Verdachts zu kündigen, anstatt in
Ruhe zu prüfen, ob es zumutbar ist, den Arbeitnehmer auf Dauer
weiterzubeschäftigen. Dies liegt auch im wohlverstandenen
Interesse des Arbeitnehmers selbst.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestand auch nach
Einstellung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen der
Aussageverweigerung des Zeugen S. keine Veranlassung für die
Beklagte, nun die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu
betreiben. Auf Grund der Verfahrenseinstellung entfiel zum damaligen
Zeitpunkt vielmehr die Basis für eine Kündigung wegen einer
erwiesenen Tat. Das Verfahren hatte gerade nicht zu einer Anklage des
Klägers und zu einer rechtskräftigen Verurteilung
geführt. Die Aussageverweigerung ihres Mitarbeiters S. im
Ermittlungsverfahren konnte den zuvor bestehenden Anfangsverdacht gegen
den Kläger damals für die Beklagte nur reduzieren.
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cc) Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber bei
Kenntnis neuer, weiterer Umstände den Kündigungssachverhalt
neu bewerten und sich erst dann zur Kündigung entschließen
kann (BAG 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - aaO; 4. Juni 1998 - 8 AZR
696/96 - nv.).
43
Eine solche Änderung der Gesamtumstände liegt bei Ausspruch
der streitbefangenen Kündigung vor. Der Mitarbeiter S. war nunmehr
zu einer den Kläger belastenden Aussage bereit. Auf Grund des
Vorfalls vom 29. Mai 2000 - so schwach der Verdacht gegen den
Kläger objektiv auch einzuschätzen sein mag - stellte sich
die angebliche Wechselmanipulation vom 18. Dezember 1998 für die
Beklagte in einem anderen Licht und nicht mehr als ein singuläres
Ereignis dar. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte
habe den Vorfall des Jahres 1998 "auf Vorrat" gehalten, um ihn bei
"passender Gelegenheit" gegen den Kläger zu nutzen.
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dd) Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, daß die Beklagte
den Kläger in der Zwischenzeit auf seiner alten Position belassen
hat und er weiterhin mit hohen Vermögenswerten umgehen durfte. Der
auf der Basis des Hinweises des Mitarbeiters S. bestehende
Anfangsverdacht gegen den Kläger konnte auf Grund der weiteren
Ermittlungen im Jahre 1998 nicht erhärtet werden und so weit
gedeihen, daß die Beklagte von einem hinreichenden Anlaß
für eine Tatkündigung wegen einer strafbaren Handlung des
Klägers ausgehen konnte. In dieser Situation hätte die
Beklagte den Kläger nicht nur einem ihn belastenden
Kündigungsverfahren ausgesetzt, sondern wäre
unnötigerweise ein hohes Annahmeverzugsrisiko eingegangen, wenn
sie das Arbeitsverhältnis gekündigt oder den Kläger von
seiner Arbeitspflicht freigestellt hätte.
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4. Da eine erwiesene Manipulation vom 18. Dezember 1998 noch als
Kündigungsgrund geeignet sein kann, war der Rechtsstreit zur
weiteren Sachaufklärung, insbesondere zur Beweisaufnahme über
diesen Vorfall und zur Durchführung der notwendigen
Interessenabwägung an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen.
46
II. Von seinem Standpunkt aus konsequent hat das Landesarbeitsgericht
die in den Instanzen vom Kläger als fehlerhaft gerügte
Betriebsratsanhörung zur Kündigung nicht näher
geprüft. Dies wird ggf. nachzuholen sein. Dabei ist zu beachten,
daß die Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist des § 102
Abs. 1 Satz 3 BetrVG ausgesprochen worden ist. Eine ausdrückliche
Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des
Betriebsrats liegt unstreitig nicht vor. Das Anhörungsverfahren
könnte aber deshalb wirksam abgeschlossen sein (KR-Etzel 6. Aufl.
§ 102 BetrVG Rn. 103 ff.), weil nach der - vom Kläger
bestrittenen - Behauptung der Beklagten eine abschließende
Mitteilung des Betriebsratsvorsitzenden vorgelegen hat, daß sich
der Betriebsrat nicht äußern werde. Ob und mit welchem
Inhalt eine solche Stellungnahme durch den Betriebsratsvorsitzenden
abgegeben worden ist, wäre ggf. durch eine Beweisaufnahme zu
klären.
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III. Die Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag und
den Auflösungsantrag hängt vom Ausgang des
Kündigungsschutzverfahrens ab.
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Rost Schmitz-Scholemann Eylert
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Engel Fischer